EBOA: Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen (Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen – EBOA –) Vom 3. März 1983 (GVBl. S. 159) BayRS 933-2-B (§§ 1–42)
Auf Grund des § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBl I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 989), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Verordnungen über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 26. Oktober 1956 (BayBS IV S. 261) sowie auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Eisenbahn- und Bergbahngesetzes (BayEBG) vom 17. November 1966 (GVBl S. 429, ber. S. 501), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 1982 (GVBl S. 722), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr folgende Verordnung:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Anschlußbahnen im Sinn des Art. 1 Abs. 5 BayEBG.
§ 2 Verantwortlichkeit, Eisenbahnbetriebsleiter
(1) Die Verantwortung für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt dem Unternehmer der Anschlußbahn (Anschlußinhaber).
(2) ¹Der Unternehmer hat entsprechend den Bestimmungen des Art. 13 BayEBG Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen und eine Geschäftsanweisung (Muster
§ 3 Befugnisse der Aufsichtsbehörde, Sachverständige
(1) Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen.
(2) ¹Sachverständige im Sinn dieser Verordnung sind
der Landesbevollmächtigte für Bahnaufsicht bei den Bundesbahndirektionen,
Sachverständige der Deutschen Bundesbahn, die im Auftrag des Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht tätig werden,
sonstige Sachverständige, die für einzelne Fachbereiche von der zuständigen Behörde oder für die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben von der Aufsichtsbehörde anerkannt sind; die Anerkennung ist auf fünf Jahre zu befristen.
²Die Vorschriften des § 21 Abs. 12 und des § 22 Abs. 5 bleiben unberührt.
Zweiter Teil Bahnanlagen
§ 4 Begriffe, Vorbehalte
(1) Bahnanlagen sind alle zum Betrieb einer Anschlußbahn erforderlichen Anlagen mit Ausnahme der Fahrzeuge.
(2) Die in der Genehmigung festgelegte Grenze der Anschlußbahn ist örtlich zu kennzeichnen.
(3) Bei nichtgenehmigungspflichtigen Änderungen von Bahnanlagen (Art. 4 BayEBG) kann sich die Aufsichtsbehörde die Betriebsabnahme sowie die Zustimmung zur Betriebseröffnung vorbehalten.
§ 5 Spurweite
(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante.
(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt
(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als
(4) Die Spurweite darf nicht kleiner sein als
(5) ¹Bei Regelspur darf in Bögen mit Halbmessern unter 175 m die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:
²Bei Schmalspur sowie bei Verwendung von Rillenschienen bei Regelspur muß in Bögen mit Halbmessern unter 175 m das Mindestmaß der Spurweite vergrößert werden, wenn die Bauart der Fahrzeuge es erfordert.
§ 6 Gleisbogen, Überhöhung und Gleisneigung
(1) ¹Im Gleisbogen soll der Halbmesser mindestens betragen:
²Halbmesser unter 140 m bis 100 m sind bei Regelspur zulässig, wenn es die Bauart der Fahrzeuge gestattet und die örtlichen Verhältnisse keine größeren Halbmesser zulassen. ³Halbmesser unter 100 m bei Regelspur und 50 m bei Schmalspur dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Aufsichtsbehörde angelegt werden.
(2) Bei Neubauten von Regelspurgleisanlagen ist zwischen Gegenbögen mit Halbmessern unter 200 m eine Zwischengerade anzulegen, deren Länge nach den Halbmessern der Gegenbögen und der Länge der einzusetzenden Fahrzeuge zu bestimmen ist, mindestens jedoch 6 m betragen muß.
(3) ¹In Gleisbögen sind je nach Halbmesser und Fahrgeschwindigkeit Überhöhungen zulässig. ²Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer als 1:300 sein darf. ³Die Überhöhung darf in Gleisbögen höchstens betragen:
(4) Die Längsneigung von Gleisen, in denen Fahrzeuge regelmäßig abgestellt werden, soll bei Neubauten 2,5‰ (1:400) nicht überschreiten.
(5) Neigungswechsel sollen mit einem Halbmesser von mindestens 300 m ausgerundet werden.
§ 7 Umgrenzung des lichten Raumes
(1) ¹Bei Regelspurgleisen ist ein lichter Raum nach der in der
(2) ¹Bei Schmalspurgleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb bestimmt sich der lichte Raum nach der Fahrzeugbegrenzung zuzüglich der vorgeschriebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugbegrenzung und Umgrenzung des lichten Raumes
(3) Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb muß der lichte Raum nach
(4) ¹In Bögen sind die Breitenmaße des lichten Raumes nach den
(5) Bei elektrischem Betrieb ist je nach der Fahrleitungsspannung für den Durchgang des Stromabnehmers ein Raum nach
(6) Bei Festlegung des Gleises und bei Gegenständen, die in fester Verbindung mit dem Gleis stehen, dürfen die nach den Anlagen 2 und 5 vorgeschriebenen Maße für die halben Breitenmaße des Regellichtraumes um 30 mm verkleinert werden, wenn durch besondere Vorkehrungen dafür gesorgt ist, daß sich die Gleislage auf mindestens 30 m Länge vor und hinter diesen Bauteilen nicht verändern kann.
(7) ¹Seitenrampen dürfen bei Regelspur im Abstand von 1700 mm von der Gleisachse bis 1,20 m über Schienenoberkante hoch sein. ²Bei Schmalspurgleisen mit Rollfahrzeugbetrieb erhöht sich dieses Maß um die Maße h
(8) Für die Dauer von Bauarbeiten kann von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 7 abgewichen werden, wenn die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen sind.
(9) Außer den Maßen für die Umgrenzung des lichten Raumes ist im Verkehrs- und Arbeitsbereich der zur persönlichen Sicherheit der Beschäftigten notwendige Schutzabstand einzuhalten.
§ 8 Gleisabstand
(1) Der Abstand der Gleise, gemessen von Gleismitte zu Gleismitte, muß, wenn zwischen ihnen nicht regelmäßig gearbeitet wird, mindestens betragen:
1. bei Neubauten
2. bei bestehenden Anlagen
(2) ¹Der Abstand der Gleise, zwischen denen regelmäßig gearbeitet wird und zwischen denen sich Laufwege befinden, muß bei bestehenden Anlagen mindestens betragen:
²Die Aufsichtsbehörde kann bei Neubauten fordern:
(3) Die Gleisabstände nach den Absätzen 1 und 2 sind bei Regelspur in Bögen mit Halbmessern unter 250 m gemäß
(4) ¹Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Grenzzeichen (rot-weißes Zeichen) vorhanden sein, das angibt, wie weit ein Gleis besetzt sein darf, ohne daß Fahrzeuge im benachbarten Gleis gefährdet werden. ²Das Zeichen steht im Winkel zwischen beiden Gleisen, und zwar entweder ein Zeichen in der Mitte zwischen beiden Gleisen oder je ein Zeichen neben der inneren Schiene jedes Gleises. ³An dieser Stelle muß der Abstand der Gleise mindestens betragen:
⁴Liegen die zusammenlaufenden Gleise in Bögen mit Halbmessern im Bereich der Lichtraumvergrößerungen nach § 7 Abs. 4, so sind vorstehende Mindestgleisabstände um die Werte aus den Anlagen 6 und 8 zu vergrößern. ⁵Bei ungünstigen örtlichen Verhältnissen darf statt des Grenzzeichens eine andere Kennzeichnung verwendet werden.
§ 9 Leitungen im Bahnbereich
(1) ¹Leitungen, die sich Bahnanlagen nähern, sie kreuzen oder mit ihnen parallel geführt werden, dürfen die Bahnanlagen nicht gefährden und die Sicherheit des Bahnbetriebes nicht beeinträchtigen. ²Sie sind in Aufzeichnungen zu erfassen und nach Möglichkeit örtlich kenntlich zu machen. ³Neue und zu verändernde Leitungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu verlegen. ⁴Werden sie im Bahnbereich außerhalb abgeschlossener Werksbereiche verlegt, so sind daneben auch die technischen Bestimmungen der in der
(2) ¹Kreuzungen von Leitungen mit Gleisen sollen möglichst rechtwinklig und in gerader Linienführung ausgeführt werden. ²Bei Parallelführungen und Näherungen sind die erforderlichen Sicherheitsabstände von ortsfesten Anlagen, Gleisen und anderen Leitungen im Bahnbereich einzuhalten. ³Für Leitungen an stählernen Bauwerken, im Bereich von Signal- und Fernmeldekabeln und von Gleisen mit elektrischem Fahrbetrieb sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) ¹Für Neuanlagen und Änderungen von Kreuzungen, Parallelführungen und Näherungen von Leitungen für Gase, brennbare Flüssigkeiten, gefährliche Stoffe, Dämpfe, Wasser und Abwasser sowie Starkstromleitungen über 1 kV sind die Entwurfsunterlagen vom Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht eisenbahntechnisch zu prüfen. ²Die Leitungen sind von einem Sachverständigen oder durch die Aufsichtsbehörde eisenbahntechnisch abzunehmen.
(4) ¹Kreuzungen, Näherungen und Parallelführungen sind in angemessenen Zeitabständen zu überwachen. ²Der Anschlußinhaber legt im Einvernehmen mit einem Sachverständigen hierfür die Fristen fest.
§ 10 Oberbau, Bauwerke und Fahrleitungen
(1) Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, Durchlässe, Stützmauern und andere Bauwerke müssen die dort verkehrenden Fahrzeuge entsprechend ihrer Radsatzlast und ihrem Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der jeweils zulässigen Fahrgeschwindigkeit mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Stumpfgleise müssen Gleisabschlüsse haben.
(3) Fahrleitungsanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
§ 11 Bahnübergänge
(1) Bahnübergänge sind höhengleiche Kreuzungen von Eisenbahnen mit Straßen, Wegen und Plätzen.
(2) ¹Der Eisenbahnverkehr hat Vorrang vor dem Straßenverkehr
auf Bahnübergängen mit Andreaskreuzen
auf Bahnübergängen von Fuß-, Feld- oder Waldwegen,
in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild „Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ bzw. „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ steht und
auf Bahnübergängen von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind.
²Anordnungen über den Vorrang sind nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde zu treffen.
(3) Andreaskreuze an Bahnübergängen gemäß Absatz 2 Nr. 1 sind an den Stellen anzubringen, vor denen Straßenfahrzeuge und Tiere angehalten werden müssen, wenn der Bahnübergang nicht überquert werden darf.
(4) Bahnübergänge haben
schwachen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von höchstens 100 Kraftfahrzeugen überquert werden,
mäßigen Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 100 bis zu 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden, und
starken Verkehr, wenn sie neben anderem Verkehr in der Regel innerhalb eines Tages von mehr als 2500 Kraftfahrzeugen überquert werden.
(5) Weisen Bahnübergänge während bestimmter Jahreszeiten oder an bestimmten Tagen abweichend von der Einstufung nach Absatz 4 eine höhere Verkehrsstärke auf, so müssen sie, haben sie niedrigere Verkehrsstärken, so können sie während dieser Zeiten entsprechend gesichert werden.
(6) ¹Die Übersicht auf die Bahn ist vorhanden, wenn die Wegebenutzer bei richtigem Verhalten auf Grund der Sichtverhältnisse die Bahn so weit und in einem solchen Abstand übersehen können, daß sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Bahnübergang ungefährdet überqueren oder vor ihm anhalten können. ²Maßgebend für die Berechnung der Übersicht auf die Bahn ist die „Vorschrift für die Sicherung der Bahnübergänge bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (BÜV NE)“.
(7) Bahnübergänge sind durch Posten (Absatz 8) oder technisch (Absätze 9 und 10) zu sichern, soweit nicht in den nachstehenden Bestimmungen (Absätze 11 bis 14) eine andere Sicherung zugelassen ist.
(8) ¹Bei der Sicherung durch Posten ist wie folgt zu verfahren: Der Posten hat sich, mit Brust oder Rücken dem Straßenverkehr zugewandt, gut sichtbar auf der Straße aufzustellen und die Zeichen „Achtung“ (Hochheben eines ausgestreckten Armes) und anschließend „Halt“ (seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider Arme) zu geben. ²Die Zeichen sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, mit rot leuchtender Handleuchte nach beiden Straßenrichtungen zu geben. ³Bei Tage ist eine weiß-rot-weiße Signalfahne zu verwenden. ⁴Das Zeichen „Halt“ ist solange zu geben, bis das erste Eisenbahnfahrzeug etwa die Straßenmitte erreicht hat. ⁵Der Posten kann zusätzlich ein rotweißes Absperrband benutzen.
(9) An Bahnübergängen ohne Vorrang der Bahn dürfen an Stelle der Sicherung durch Posten nach Absatz 8 handgeschaltete Lichtzeichen mit der Farbfolge „Gelb-Rot“ gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 StVO als technische Sicherung verwendet werden.
(10) Technische Sicherungen an Bahnübergängen mit Vorrang der Bahn sind:
Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2),
Lichtzeichen mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 3),
Blinklichter (Anlage 10 Bild 4),
Blinklichter mit Halbschranken (Anlage 10 Bild 5),
Schranken.
(11) ¹Bahnübergänge mit schwachem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) gesichert werden. ²Fehlt diese Übersicht, so dürfen an eingleisigen Bahnen die Bahnübergänge durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.
(12) ¹Bahnübergänge mit mäßigem Verkehr und Vorrang nach Absatz 2 dürfen bei eingleisigen Bahnen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) in Verbindung mit hörbaren Signalen der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. ²Fehlt diese Übersicht, so dürfen die Bahnübergänge nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden, wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang – ausgenommen an Bahnübergängen von Feld- und Waldwegen – höchstens 20 km/h beträgt.
(13) ¹Bahnübergänge von Fußwegen sowie Bahnübergänge von Radwegen mit Vorrang nach Absatz 2 dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. ²Außerdem dürfen Drehkreuze oder ähnlich wirkende Abschlüsse angebracht werden.
(14) Bahnübergänge von Privatwegen
ohne öffentlichen Verkehr, die als solche gekennzeichnet sind, dürfen durch die Übersicht auf die Bahn (Absatz 6) oder durch hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge gesichert werden. Fehlt diese Übersicht, so darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch auf hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge verzichtet werden, wenn besondere Abschlüsse (z.B. Heckentore) angebracht sind, die von den Berechtigten jeweils zu bedienen und sonst verschlossen zu halten sind;
mit öffentlichem Verkehr in Hafen- und Industriegebieten, die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 gekennzeichnet sind, dürfen abweichend von den Absätzen 11 und 12 bei schwachem und mäßigem Verkehr durch die Übersicht oder wenn die Fahrgeschwindigkeit der Eisenbahnfahrzeuge am Bahnübergang höchstens 20 km/h beträgt, durch Abschlüsse gesichert werden. Die Abschlüsse sind von den Privatwegbesitzern jeweils zu bedienen und sonst geschlossen zu halten.
(15) ¹Ein Bahnübergang, dessen technische Sicherung ausgefallen ist, muß durch Posten nach Absatz 8 gesichert werden. ²Eine Fahreinheit, die mit dem Triebfahrzeugführer allein besetzt ist, darf, nachdem sie angehalten hat und die Wegebenutzer durch Achtungssignal (
(16) Vor Bahnübergängen, vor denen hörbare Signale der Eisenbahnfahrzeuge zu geben sind, sind Pfeif- oder Läutetafeln (Anlage 21 Teil I) für den Triebfahrzeugführer aufzustellen.
(17) Schranken sind rot-weiß gestreift zu kennzeichnen; sie müssen ausreichend erkennbar sein, solange sie bewegt werden oder geschlossen sind.
(18) Der Wärter muß die Schranken – ausgenommen Anrufschranken mit Sprechanlage (Absatz 21) – von der Bedienungsstelle aus unmittelbar oder mittelbar sehen können.
(19) Schranken gelten als nahbedient, wenn der Wärter durch unmittelbare oder mittelbare Sicht oder durch Lichtzeichen (Anlage 10 Bild 2) das Schließen auf den Straßenverkehr abstimmen kann; alle übrigen Schranken gelten als fernbedient.
(20) ¹Fernbediente Schranken sind an Bahnübergängen mit schwachem und mit mäßigem Verkehr zugelassen. ²An Bahnübergängen mit starkem Verkehr dürfen die Schranken nur während bestimmter Tageszeiten mit geringerer Verkehrsstärke und nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde fernbedient werden. ³Bei fernbedienten Schranken – ausgenommen Anrufschranken (Absatz 21) – müssen dem Schließen der Schranken Glockenzeichen vorausgehen. ⁴Die Schranken müssen von Hand aufwerfbar sein; das Aufwerfen muß dem Wärter angezeigt werden und er muß die Schranken wieder schließen können.
(21) ¹Anrufschranken sind Schranken, die ständig oder während bestimmter Zeiten geschlossen gehalten werden; an Bahnübergängen von Wegen mit öffentlichem Verkehr dürfen sie nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verwendet werden. ²Anrufschranken sind mit einer Rufeinrichtung zum Wärter auszurüsten, damit sie auf Verlangen der Wegebenutzer geöffnet werden können, wenn dies ohne Gefahr möglich ist. ³Sie dürfen nicht von Hand aufwerfbar sein. ⁴Kann der Wärter die Schranken von der Bedienungsstelle aus nicht sehen, so sind sie mit einer Sprechanlage auszurüsten.
(22) ¹Bahnübergänge von Wegen, die während bestimmter Zeiten nicht benutzt werden müssen, können mit Zustimmung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde während dieser Zeiten gesperrt werden; es bedarf dafür einer verkehrsrechtlichen Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. ²Bei Bahnübergängen von Privatwegen nach Absatz 14 bedarf es dieser Anordnung nicht.
(23) ¹Höhengleiche Übergänge, die nur dem innerbetrieblichen Verkehr der Bahn dienen oder innerhalb abgeschlossener Werksbereiche liegen, gelten nicht als Bahnübergänge im Sinn dieser Bestimmungen. ²Für diese Übergänge trifft der Anschlußinhaber die notwendigen Sicherungsmaßnahmen.
§ 12 Erhaltung, Untersuchung und Sicherung der Bahnanlagen
(1) Die Bahnanlagen sind in allen Teilen betriebssicher zu erhalten.
(2) ¹Der ordnungsgemäße Zustand der Bahnanlagen ist durch sachkundige Bedienstete regelmäßig zu überwachen. ²Die Überwachung durch den Landesbevollmächtigten im Rahmen seiner technischen Aufsicht bleibt davon unberührt. ³Bestimmte Bahnanlagen (z.B. Brücken) sind darüber hinaus von Sachverständigen nach bestimmten Fristen zu untersuchen. ⁴Soweit Fristen nicht vorgeschrieben sind, legt sie der Anschlußinhaber, gegebenenfalls unter Beteiligung eines Sachverständigen, fest. ⁵Über die Untersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen. ⁶Die Bestimmungen des § 13 bleiben unberührt.
(3) ¹Gefahrenstellen im Gleisbereich sind während des Eisenbahnbetriebes kenntlich zu machen oder zu beaufsichtigen. ²Gleisabschnitte, auf denen die Fahrgeschwindigkeit vorübergehend ermäßigt werden muß, sind zu kennzeichnen oder auf andere Weise den Eisenbahnbetriebsbediensteten bekanntzugeben. ³Unbefahrbare Gleisabschnitte sind, auch wenn Schienenfahrzeuge nicht erwartet werden, örtlich zu sperren.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen bestimmen, daß Einfriedungen oder Schutzeinrichtungen zu schaffen sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß aus Sicherheitsgründen Signal- und Fernmeldeanlagen für den Bahnbetrieb einzurichten sind.
(6) Die Bahnanlagen sind entsprechend den Betriebs- und Verkehrsbedürfnissen zu beleuchten.
§ 13 Maschinentechnische Anlagen
(1) Maschinentechnische Anlagen, insbesondere Drehscheiben, Drehwinkel, Schiebebühnen, Wagenkipper, Seilzuganlagen, Gleiswaagen, Gleisbremsen, Rangier-Weiterführungseinrichtungen und Achssenken sowie Hebezeuge, Verlade- und Tankanlagen die ausschließlich dem Eisenbahnbetrieb dienen, sind Bahnanlagen im Sinn von § 4 Abs. 1.
(2) ¹Zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit sind die maschinentechnischen Anlagen unbeschadet der Bestimmungen der Gewerbeordnung regelmäßig von Sachverständigen oder dem Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen zu prüfen. ²Die Fristen für die Prüfungen betragen:
³Die Fristen nach Satz 2 Nrn. 1 und 3 dürfen höchstens dreimal um ein Jahr verlängert werden, wenn durch die im Satz 1 benannten Personen festgestellt ist, daß der Zustand der Anlage es zuläßt.
(3) Die Prüfung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
(4) ¹Hebezeuge sind einer Prüfbelastung zu unterziehen, und zwar
bei der Abnahme und nach Umbauten mit dem 1,25fachen der angeschriebenen zulässigen Belastung und
bei den regelmäßigen Prüfungen mit der angeschriebenen zulässigen Belastung.
²Erfüllt ein Hebezeug bei der Prüfbelastung nicht die Anforderungen, so ist die zulässige Belastung so weit herabzusetzen, daß das Hebezeug der Prüfbelastung mit dem 1,25fachen Betrag der neuen zulässigen Belastung genügt. ³Die neue zulässige Belastung ist anzuschreiben.
(5) ¹Die Ergebnisse der Abnahmen, Prüfungen und Prüfbelastungen sowie die Fristverlängerungen nach Absatz 2 sind in ein Prüfbuch einzutragen. ²Die Verantwortlichen (Absatz 2) sind namentlich zu benennen; sie müssen die Ergebnisse durch Unterschrift bestätigen.
Dritter Teil Fahrzeuge
§ 14 Einteilung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge im Sinn dieser Verordnung werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(2) Triebfahrzeuge sind alle schienengebundenen Fahrzeuge mit Fahrantrieb, Zweiwegefahrzeuge und schienengebundene Arbeitsgeräte mit Fahrantrieb.
(3) ¹Alle Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie die von ihnen zu befahrenden Gleisbögen ohne Zwängen durchfahren können. ²Regelspurtriebfahrzeuge sollen jedoch mindestens Bögen mit 140 m Halbmesser, Regelspurwagen solche mit 80 m Halbmesser befahren können.
(4) Die Fahrzeuge müssen so gebaut sein und instandgehalten werden, daß sie in dem für sie auf der Anschlußbahn zugelassenen Geschwindigkeitsbereich sicher bewegt werden können.
(5) Fahrzeuge besonderer Art, die nicht in Fahreinheiten eingestellt werden, und schienengebundene Rangierhilfsmittel brauchen den Bedingungen der §§ 16 bis 19 nur insoweit zu entsprechen, als es für ihren Einsatz erforderlich ist.
§ 15 Begrenzung der Fahrzeuge und freizuhaltende Räume
(1) ¹Für die Begrenzung der Regelspurfahrzeuge gelten die Maße der
(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Triebfahrzeuge dürfen unter den unteren waagerechten Teil der in der Anlage 11 dargestellten Begrenzung der Fahrzeuge herabreichen
bei Triebfahrzeugen bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante und
bei Fahrzeugen, wenn diese Teile auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes bleiben und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen angebracht sind, bis auf höchstens 55 mm über Schienenoberkante.
(3) An den Stirnseiten der Regelspurfahrzeuge mit Seitenpuffern muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung – bei ausschwenkbaren Zugeinrichtungen, wenn sie voll ausgeschwenkt sind – ein Raum nach
(4) ¹An den Stirnseiten neu zu bauender Schmalspurfahrzeuge – außer Rollböcken – muß auf jeder Seite der Zugeinrichtung ein Raum nach
§ 16 Räder und Radsätze
(1) ¹Räder und Radsätze – außer denen von Zweiwegefahrzeugen mit besonderen Spurführungseinrichtungen – von Regelspurfahrzeugen müssen den
(2) ¹Die Räder müssen Spurkränze haben. ²Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze der Zwischenradsätze geschwächt sein; sie dürfen fehlen, wenn die Zwischenradsätze unverschiebbar sind und eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(3) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußeren Stirnfläche eingedreht ist (Anlage 15 Bild 3 und Anlage 16).
§ 17 Bremsen
(1) Triebfahrzeuge müssen mit einer feststellbaren Hand- oder Fußbremse oder mit einer sich selbst feststellenden Bremse (z.B. Federspeicherbremse) versehen sein, auch wenn sie andere Bremseinrichtungen haben.
(2) Im Wagenpark jeder Anschlußbahn soll eine genügende Anzahl Wagen mit Handbremsen vorhanden sein.
(3) Kurbeln oder Handräder von Handbremsen müssen beim Drehen im Sinn des Uhrzeigers die Bremsen anziehen.
(4) Werden auf Bahnen mit Oberleitung Wagen mit Handbremse verwandt, so muß die Handbremse so angeordnet sein, daß der Bremser nicht durch die elektrische Spannung gefährdet werden kann.
(5) Werden Fahrzeuge mit durchgehender Bremse ausgerüstet, so muß sie selbsttätig wirken, wenn die Bremsleitung unbeabsichtigt unterbrochen wird.
(6) ¹Für die Auslegung der Bremsen gilt folgendes:
Die Handbremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 20% der Dienstgewichtskraft des Fahrzeuges. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Dienstgewichtskraft.
Die Handbremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte – ausgehend von einer Betätigungseinrichtung – 160 kN erreicht. Die Bremsklotzkräfte an jeder einzelnen gebremsten Achse dürfen nicht größer sein als 80% der auf sie entfallenden Gesamtgewichtskraft.
Die durchgehende Bremse der Triebfahrzeuge soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte mindestens so groß ist wie 50% der Dienstgewichtskraft.
Die durchgehende Bremse der Wagen soll so bemessen sein, daß die Summe aller Bremsklotzkräfte zwischen 70% und 80% der auf die gebremsten Achsen entfallenden Eigengewichtskraft beträgt. Die Bremsklotzkräfte beladener Wagen dürfen verstärkt werden.
²Satz 1 Nrn. 1 bis 4 gelten für Klotzbremsen mit Graugußsohlen. ³Bremsen anderer Bauart oder mit Werkstoffen anderer Reibwerte müssen so konstruiert werden, daß sie eine gleichwertige Bremswirkung erzielen.
§ 18 Zug- und Stoßeinrichtungen
(1) Die Fahrzeuge – ausgenommen Rollböcke – sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßeinrichtungen haben.
(2) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach
(3) ¹Der in Blickrichtung auf die Stirnseite des Fahrzeuges linke Pufferteller muß gewölbt sein. ²Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser nicht kleiner als 1500 mm sein.
(4) Pufferteller müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren der in § 6 Abs. 1 genannten Gleisbögen nicht hintereinander greifen können.
§ 19 Sonstige Ausrüstung und Anschriften der Fahrzeuge
(1) ¹Triebfahrzeuge müssen mit einer Einrichtung zur Abgabe hörbarer Signale ausgerüstet sein. ²Sie müssen einen Geschwindigkeitsanzeiger haben, wenn die zulässige Fahrgeschwindigkeit mehr als 10 km/h beträgt.
(2) Fahrzeuge müssen folgende Anschriften tragen:
Bezeichnung des Eigentümers,
Betriebsnummer,
Zeitpunkt der Abnahme oder der letzten Untersuchung sowie der Fristverlängerungen, je am Fahrgestell und an den überwachungsbedürftigen Anlagen,
Dienstgewicht oder Eigengewicht und Tragfähigkeit,
Bauarten der Bremsen, Bremsgewichte (nur an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse),
Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur an Triebfahrzeugen),
größte zulässige Fahrgeschwindigkeit (in der Regel nur in Triebfahrzeugen).
(3) Fahrzeuge, die auf Bahnen mit Oberleitung fahren und bei denen die obersten Aufsteigtritte oder Leitersprossen höher als 2000 mm über Schienenoberkante liegen, müssen in unmittelbarer Nähe dieser Teile das in der
(4) Wagen sollen, sofern dies technisch möglich und es betrieblich erforderlich ist, auf jeder Langseite einen Tritt und einen Handgriff für Rangierer haben.
§ 20 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) ¹Die Aufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen (Art. 4 BayEBG) unter den Vorbehalt der Abnahme durch einen Sachverständigen stellen. ²Gleiches gilt für Änderungen an Fahrzeugen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können, insbesondere wenn das Laufwerk oder die Bremsen geändert oder ein Triebfahrzeug mit Fernsteuerung ausgerüstet wurde.
(2) ¹Die Fahrzeuge sind mindestens alle vier Jahre zu untersuchen. ²Diese Frist darf mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand des Fahrzeuges dies zuläßt. ³Unberührt bleibt die nach § 13 Abs. 2 jährlich durchzuführende Prüfung des Hebezeuges von Kranwagen.
(3) Die Untersuchungen und Feststellungen nach Absatz 2 müssen Sachverständige oder der Eisenbahnbetriebsleiter im Einvernehmen mit einem Sachkundigen vornehmen.
(4) Die Fristen für die Untersuchungen rechnen vom Tage nach beendeter Untersuchung oder Abnahmeuntersuchung an.
(5) ¹Die Untersuchung nach Absatz 2 muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit beeinflussen kann. ²Das sind insbesondere Fahrzeugkasten und -rahmen, Drehgestelle, sonstige Fahrgestelle, Laufwerk, Bremsen, Zug- und Stoßeinrichtungen, Fahrzeugsignalanlagen sowie Zustand und Befestigung von Teilen, deren Herabfallen betriebsgefährdend sein kann. ³Dabei ist insbesondere auf Risse, Brüche und sonstige Schäden und auf festen Sitz der Niet- und Schraubverbindungen zu achten.
(6) Das Ergebnis der Untersuchungen und Feststellungen ist in Aufzeichnungen festzuhalten; die Verantwortlichen (Absatz 3) sind namentlich zu benennen, sie müssen das Ergebnis durch Unterschrift bestätigen.
(7) ¹Die Bremseinrichtungen sind bei jeder Fristverlängerung und erforderlichenfalls auch zwischen zwei Untersuchungen durch sachkundige Bedienstete zu prüfen. ²Hierfür sind Aufzeichnungen zu führen.
(8) Für jedes Triebfahrzeug ist ein Betriebsbuch zu führen, das eine Beschreibung oder Darstellung des Fahrzeuges sowie ein Bremsschema und die Bescheinigungen über Bauartprüfung, Abnahme, Druckbehälterprüfung, Betriebserlaubnis, Inbetriebnahme, alle Untersuchungen und Fristverlängerungen nach Absatz 2 enthalten muß.
(9) Entgleiste oder beschädigte Fahrzeuge dürfen erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem sie überprüft und betriebsgefährdende Mängel behoben sind.
§ 21 Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von Dampfkesseln auf Schienenfahrzeugen
(1) Lokomotivdampfkessel müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) Lokomotivdampfkessel mit Feuerung müssen folgende Ausrüstung haben:
zwei voneinander unabhängige Speiseeinrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeuges dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann,
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,
zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand erkennen lassen, von denen eine ein Wasserstandsglas sein muß, das vom Kessel abgesperrt und ausgeblasen werden kann. Ausblaseleitungen müssen unfallsicher ausmünden, der Ausblasevorgang gut erkennbar sein,
an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den festgelegten niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbüchse liegen muß,
zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen entlastbar sein,
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,
einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
zulässiger Betriebsüberdruck,
Name des Herstellers,
Fabriknummer,
Baujahr,
eine Ablaßvorrichtung, durch die der Kessel vollständig entleert werden kann.
(3) Dampfkessel feuerloser Lokomotiven müssen folgende Ausrüstung haben:
an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- und Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitungen müssen auch von Hand absperrbar, das Absperrventil muß unmittelbar am Kessel angebracht sein,
ein Wasserstandsglas oder eine andere Einrichtung, die den Wasserstand erkennen läßt; das Wasserstandsglas muß vom Kessel absperrbar sein,
ein Sicherheitsventil, dessen Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Veränderung der Kontrollhülse über das festgelegte Maß hinaus gesteigert werden kann und das imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die dem Kessel im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann; das Sicherheitsventil muß entlastbar sein,
einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels anzeigt und auf dessen Zifferblatt der zulässige Betriebsüberdruck auffällig und unveränderlich gekennzeichnet ist; der Skalenbereich soll den Prüfüberdruck miterfassen,
einen Anschluß für den Prüfdruckmesser,
eine Einrichtung, die verhindert, daß die Steuerung während des Füllvorganges betätigt werden kann, und die die Füllung des Behälters nur bei Nullstellung der Steuerung ermöglicht,
an sichtbarer Stelle ein ständig lesbares Kesselschild mit folgenden Angaben:
zulässiger Betriebsüberdruck,
Name des Herstellers,
Fabriknummer,
Baujahr.
(4) Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn ihre Bauart von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist und sie von einem Kesselsachverständigen abgenommen worden sind.
(5) Lokomotivdampfkessel müssen in regelmäßigen Zeitabständen von einem Kesselsachverständigen geprüft werden:
Alle zwölf Monate muß durch eine äußere Prüfung der ordnungsgemäße Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung und deren einwandfreie Funktion festgestellt werden. Die Prüfung muß während des Betriebes vorgenommen werden.
Alle drei Jahre muß durch eine innere, mit einer Wasserdruckprüfung nach Absatz 8 verbundene Prüfung der betriebssichere Zustand des Kessels und seiner Ausrüstung festgestellt werden.
(6) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden inneren Prüfungen darf durch einen Kesselsachverständigen mehrmals um bis zu einem Jahr auf höchstens sechs Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, daß der Zustand der Lokomotivdampfkessel dies zuläßt.
(7) Die Fristen für die Prüfung der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage der Inbetriebnahme nach beendeter Abnahme oder Prüfung an.
(8) ¹Die Prüfung der Lokomotivdampfkessel muß mit einer Wasserdruckprüfung verbunden werden:
bei der Abnahme,
bei den Prüfungen nach Absatz 5 Nr. 2,
vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als zwei Jahre außer Betrieb waren,
nach jeder Ausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.
²Bei dieser Prüfung muß die Bekleidung der Kessel so weit gelöst werden, wie es für die Besichtigung der Kessel von außen erforderlich ist.
(9) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Lokomotivdampfkessels muß ein Prüfdruck von 1,3 p angewendet werden.
(10) ¹Über alle Prüfungen des Lokomotivdampfkessels und alle Fristverlängerungen nach Absatz 6 sind Aufzeichnungen zu führen und im Betriebsbuch aufzubewahren. ²Das Datum der letzten Prüfung ist am Kessel an sichtbarer Stelle anzubringen.
(11) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 10 gelten auch für die Bauartgenehmigung, Abnahme und Prüfung von sonstigen Dampfkesseln, die mit einem Schienenfahrzeug fest verbunden sind und mit ihm zusammen betrieben werden.
(12) Kesselsachverständige sind:
die Kesselsachverständigen der Deutschen Bundesbahn,
die Kesselsachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Kesselsachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
§ 22 Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge
(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit einem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut und betrieben werden.
(2) ¹Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie zuvor von einem Sachverständigen abgenommen worden sind. ²Druckbehälter mit einem Druckinhaltsprodukt bis zu 200 bar o l (Bar mal Liter) können auch von Sachkundigen abgenommen werden.
(3) ¹Druckbehälter müssen von einem Sachkundigen regelmäßig wiederkehrend geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar beträgt und das Druckinhaltsprodukt größer als 200 bar o l, aber nicht größer als 1000 bar o l ist. ²Sie müssen von einem Sachverständigen regelmäßig geprüft werden, wenn der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar und das Druckinhaltsprodukt mehr als 1000 bar o l beträgt. ³Der betriebssichere Zustand der Druckbehälter und ihrer Ausrüstung muß dabei alle acht Jahre durch eine innere Prüfung in Verbindung mit einer Druckprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik festgestellt werden. ⁴Die Frist für die Prüfung des Druckbehälters rechnet vom Tage seiner Abnahmeprüfung oder Prüfung an. ⁵Diese Frist darf um höchstens sechs Monate überschritten werden, wenn der Untersuchungszeitpunkt des Fahrzeuges später liegt als die Prüfung des Druckbehälters. ⁶Über diese Prüfungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Druckbehälter, bei denen das Druckinhaltsprodukt 200 bar o l und weniger beträgt, sind bei jeder Untersuchung des Fahrzeuges innen zu reinigen.
(5) Sachverständige für Druckbehälter mit Ausnahme der Dampfkessel feuerloser Lokomotiven sind:
die Behältersachverständigen der Deutschen Bundesbahn,
die Druckbehältersachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen (TÜO),
die Ingenieure, die von der Aufsichtsbehörde als Druckbehältersachverständige für nichtbundeseigene Eisenbahnen anerkannt sind.
(6) Druckluftbehälter, für die eine Baumusteranerkennung ausgesprochen ist, dürfen – abweichend von Absatz 2 – auch von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Werksprüfer des Herstellerwerkes erstmalig vor Inbetriebnahme auf ihren betriebssicheren Zustand geprüft werden.
(7) ¹Sonstige überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig wiederkehrend zu prüfen. ²Für Ladegutbehälter gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung.
Vierter Teil Bahnbetrieb
§ 23 Eisenbahnbetriebsbedienstete
(1) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind:
Eisenbahnbetriebsleiter (Art. 13 BayEBG),
Aufsichtspersonal,
Triebfahrzeugführer, Heizer, Beimänner, Führer von Arbeitsgeräten, soweit die Geräte mit eigener Kraft auf den Gleisen bewegt werden,
Betriebspersonal, z.B. Fahrtleiter, Fahrtbegleiter, Rangierer, Stellwerks-, Weichen- und Schrankenwärter,
auf besondere Anweisung des Anschlußinhabers auch sonstiges Personal
und deren Vertreter.
(2) ¹Der Eisenbahnbetriebsleiter und sein Stellvertreter müssen das 21. Lebensjahr (§ 6 Abs. 2 EbV), die übrigen Eisenbahnbetriebsbediensteten das 18. Lebensjahr vollendet haben. ²Die Eisenbahnbetriebsbediensteten müssen zuverlässig sein und die Kenntnisse sowie die körperlichen und geistigen Fähigkeiten besitzen, die ihr Dienst erfordert. ³Sie müssen über ein ausreichendes Hör- und Sehvermögen nach den Richtlinien der
(3) ¹Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß die Eisenbahnbetriebsbediensteten für ihren Dienst ausgebildet und hinreichend unterwiesen werden; Triebfahrzeugführer haben ihre Fähigkeiten und Kenntnisse außerdem bei einer Probefahrt unter Aufsicht eines Sachverständigen nachzuweisen. ²Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) ¹Die Eisenbahnbetriebsbediensteten sind im erforderlichen Umfang laufend zu unterweisen. ²Darüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(5) Eisenbahnbetriebsbedienstete sind aus einem Dienst, für den sie sich als ungeeignet oder unzuverlässig erwiesen haben, zu entfernen.
(6) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß seine Eisenbahnbetriebsbediensteten, die auch auf einer anschließenden Bahn Dienst leisten, den von dieser Bahn gestellten Bedingungen genügen.
(7) Der Anschlußinhaber hat dafür zu sorgen, daß über jeden Eisenbahnbetriebsbediensteten Personalunterlagen geführt werden, die u. a. Nachweise über die Voraussetzungen nach den Absätzen 2,3 und 6 enthalten müssen.
§ 24 Dienstanweisungen
(1) ¹Für Anschlußbahnen, auf denen der Eisenbahnbetrieb mit Triebfahrzeugen geführt wird (§ 14 Abs. 2), ist eine Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzustellen. ²Führt eine andere Bahn den Betrieb, gilt die zwischen der betriebsführenden Bahn und dem Anschlußinhaber vereinbarte Bedienungsanweisung als Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst.
(2) ¹Die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst ist den Eisenbahnbetriebsbediensteten zugänglich zu machen. ²Werden anschließende Bahnen mitbefahren, so sind die Vorschriften dieser Bahnen im erforderlichen Umfang den Bediensteten ebenfalls zugänglich zu machen.
§ 25 Zusammenstellung der Fahreinheit
(1) Eine Fahreinheit darf nur so zusammengestellt sein, wie ihre Fahrgeschwindigkeit, Bremsverhältnisse, Zug- und Stoßeinrichtungen und die Bahnanlagen es zulassen.
(2) Die Radsatzlast der Fahrzeuge und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als die zu befahrende Bahnanlage es zuläßt.
§ 26 Fahrgeschwindigkeit
(1) ¹Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. ²Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.
§ 27 Bewegen der Fahrzeuge
(1) Wer ein Fahrzeug bewegt oder die Bewegung veranlaßt, hat dafür zu sorgen, daß diese Bewegung sicher durchgeführt wird.
(2) ¹Fahrzeugbewegungen hat jeweils nur ein Eisenbahnbetriebsbediensteter zu leiten (Fahrtleiter). ²Er achtet auf den Fahrweg und gibt den Auftrag zur Ausführung der Fahrzeugbewegungen mündlich – auch durch Lautsprecher oder Funk – oder durch Signale (Anlage 21 Teil III), nachdem er die Beteiligten über Ziel und Weg verständigt hat. ³Er sorgt für die Befolgung der Vorschriften und wacht über die Sicherheit des Personals. ⁴Dazu hat er sich so aufzustellen, daß er die Bewegungen möglichst gut übersehen und sich mit den Beteiligten verständigen kann. ⁵Der Triebfahrzeugführer kann die Aufgaben des Fahrtleiters mitübernehmen.
(3) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge brauchen nicht besetzt zu sein, wenn die Aufgaben des Fahrtleiters und des Triebfahrzeugführers von ein und demselben Eisenbahnbetriebsbediensteten wahrgenommen werden.
(4) ¹Gleichzeitig bewegte Fahrzeuge – ausgenommen nachschiebende Triebfahrzeuge – müssen untereinander gekuppelt sein, außer wenn sie abgestoßen oder beigedrückt werden oder ablaufen sollen. ²Unbenutzte Luftschläuche und Kupplungsteile sind einzuhängen.
(5) ¹Bevor Fahrzeuge bewegt werden, müssen Hindernisse beseitigt und an den Gleisen und Fahrzeugen beschäftigte Personen gewarnt sein. ²Die Bremsen sollen gelöst sein. ³Fahrzeuge dürfen nicht bewegt werden, wenn erkennbare Mängel am Fahrzeug oder an der Ladung die Betriebssicherheit beeinträchtigen können.
(6) ¹Über das Abstoßen sowie über das Ablaufen von Wagen in Stumpfgleise oder Gleise, die im Gefälle liegen, erteilt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen und setzt die zulässige Zahl der Wagenachsen und die hierbei erforderliche Bremsbesetzung fest. ²Wagen dürfen nur abgestoßen werden und nur ablaufen, wenn sie andere Fahreinheiten oder Wagen, an denen gearbeitet wird, nicht gefährden können.
(7) ¹Bei geschobenen Fahreinheiten muß sich ein Fahrtbegleiter auf dem vordersten Fahrzeug befinden oder ihm seitlich vorausgehen, wenn
der Triebfahrzeugführer oder der Fahrtleiter den Fahrweg nicht ausreichend übersehen kann oder
Bahnübergänge befahren werden, die nicht technisch oder durch Posten gesichert sind.
²Der Fahrtbegleiter hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(8) ¹Sollen Eisenbahnfahrzeuge durch Straßenfahrzeuge oder maschinentechnische Hilfseinrichtungen (z.B. Seilzuganlagen, Schiebebühnen, Motorwagenschieber o. ä.) innerhalb des Gleisbereiches einer Ladestelle bewegt werden, so stellt der Anschlußinhaber besondere Anweisungen auf, auch wenn dieses Bewegen von einem Eisenbahnbetriebsbediensteten durchgeführt oder überwacht wird. ²Er legt darin fest, wo, wie und durch wen solche Bewegungen durchgeführt werden dürfen. ³Sollen derartige Bewegungen außerhalb einer Ladestelle durchgeführt werden, bedarf es einer besonderen Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(9) Wagen dürfen von Hand oder mit Wagenrücker höchstens in Schrittgeschwindigkeit und so bewegt werden, daß sie jederzeit wieder angehalten werden können.
§ 28 Anhalten der Fahrzeuge
(1) ¹Die in der Fahreinheit wirkenden Bremsen müssen diese bei bestimmten Fahrgeschwindigkeiten und Neigungen auf einem den Betriebserfordernissen entsprechenden Bremsweg zum Halten bringen können. ²Wenn die Bremsen des Triebfahrzeuges dazu allein nicht ausreichen, sind zusätzlich entweder Handbremsen in der Wagengruppe zu besetzen oder Wagen an die durchgehende Bremse anzuschließen. ³Die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge sind in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) aufzunehmen.
(2) ¹Von einem Triebfahrzeug mit einem Dienstgewicht zwischen 48 und 54 t und einem Mindestbremsgewicht von 50 t dürfen bei einem maßgeblichen Bremsweg von 400 m, einer Fahrgeschwindigkeit von 25 km/h und einer mittleren Radsatzlast bis zu 15 t in einer Fahreinheit ohne wirkende Wagenbremse bewegt werden
sowie
²Hat die Fahreinheit mehr Wagenachsen, so muß eine Wagenhandbremse oder es müssen die Bremsen von zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Wagenachsen wirken, und zwar
sowie
(3) ¹Für Fahrten, bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt sind, hat der Anschlußinhaber die Bedingungen für das Anhalten der Fahrzeuge nach den maßgebenden Bremswegen, Fahrgeschwindigkeiten, Neigungen, Wagenachszahlen und gegebenenfalls Zahl der zu bremsenden Wagenachsen aufzustellen und von einem Sachverständigen prüfen zu lassen. ²Diese Bedingungen sind in der Regel nach
(4) Sind die einzuhaltenden Anhaltewege kleiner als die Bremswege nach Anlage 22, so ist die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen.
(5) ¹Für Fahrten in Steigungen gelten die für die Fahrt in der Waagerechten zulässigen Wagenachszahlen. ²Jedoch ist sicherzustellen, daß eine zum Stehen gekommene Fahreinheit nicht durch das Gefälle entläuft.
(6) ¹Der Fahrtleiter ermittelt nach den in der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) festgelegten Bedingungen die erforderliche Zahl der Achsen, die hand- oder luftgebremst werden müssen. ²Er unterrichtet vor Beginn der Fahrt den Triebfahrzeugführer und erforderlichenfalls die Fahrtbegleiter über die in der Fahreinheit vorhandenen Bremsverhältnisse. ³Bei Fahrzeugen, die von Hand gebremst werden sollen, ist die Funktionstüchtigkeit der Handbremse zu prüfen. ⁴Bei Benutzung der durchgehenden Bremse ist eine Bremsprobe durchzuführen.
(7) ¹In der Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst (§ 24 Abs. 1) ist festzulegen, in welchen Fällen eine volle oder vereinfachte Bremsprobe durchgeführt werden muß. ²Bei der vollen Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen aller eingeschalteten Bremsen festzustellen. ³Die volle Bremsprobe kann mit dem Führerbremsventil, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll, oder von einer ortsfesten Anlage aus durchgeführt werden. ⁴Bei der vereinfachten Bremsprobe ist das richtige Bremsen und Lösen am letzten luftgebremsten Fahrzeug und an den neu an die Bremsleitung angeschlossenen Fahrzeugen festzustellen. ⁵Die vereinfachte Bremsprobe muß mit dem Führerbremsventil durchgeführt werden, das bei der beabsichtigten Fahrt betätigt werden soll.
§ 29 Sicherung stillstehender Fahrzeuge
(1) ¹Stillstehende Fahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert. ²Sie müssen in waagerechten Gleisen oder in Gleisen mit Neigungen bis zu 2,5‰ (1:400) soweit gesichert werden, daß ein Entlaufen über die nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten Stellen oder ein Haltesignal hinaus sowie auf einen Bahnübergang sicher verhindert wird. ³In stärkeren Neigungen müssen Fahrzeuge festgelegt werden; im allgemeinen genügt das Festlegen nach der Talseite.
(2) ¹Fahrzeuge sind durch Anziehen von Handbremsen, Anlegen der Federspeicherbremse, Kuppeln mit gebremsten Fahrzeugen, durch Radvorleger, vorübergehend auch durch Hemmschuhe oder durch Anlegen der Luftbremse festzulegen; andere Gegenstände dürfen hierfür nicht verwendet werden. ²Luftgebremste Fahrzeuge gelten in Neigungen bis höchstens 2,5‰ (1:400) als ausreichend festgelegt, wenn sie nicht länger als 15 Minuten abgestellt werden. ³Das Festlegen durch Hemmschuhe kann vom Anschlußinhaber auch für längere Zeit zugelassen werden, wenn ein Entlaufen der Fahrzeuge nicht möglich ist. ⁴Die Höhe der Hemmschuhe darf das Maß von 125 mm über Schienenoberkante nicht überschreiten.
(3) ¹Die Zahl der Achsen, die beim Abkuppeln des Triebfahrzeuges im stehenbleibenden Teil der Fahreinheit durch Anziehen von Handbremsen festzulegen ist, ist aus
(4) Beim Aufstellen von Fahrzeugen vor einem Bahnübergang, einer nach § 8 Abs. 4 gekennzeichneten oder einer sonst freizuhaltenden Stelle ist zu berücksichtigen, daß die Fahrzeuge sich noch bewegen können, wenn sich die Pufferfedern strecken oder wenn andere Fahrzeuge anstoßen.
(5) Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung sowie unbefugtes Ingangsetzen nicht gesichert sind.
§ 30 Beförderung gefährlicher Güter
(1) ¹Wagen mit gefährlichen Gütern
(2) Wagen mit gefährlichen Gütern sind mit besonderer Vorsicht in Fahreinheiten einzustellen und zu befördern.
(3) ¹Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D oder Nr. 10, Wagen mit Rotringzettel sowie Wagen mit orangefarbenem Längsstreifen dürfen weder abgestoßen werden noch ablaufen. ²Auf sie dürfen auch andere Fahrzeuge nicht abgestoßen werden oder ablaufen.
(4) Bei der Beförderung von Wagen mit gefährlichen Gütern dürfen die Handbremsen
von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe und
von Wagen, die mit Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich durch den Rotringzettel oder ein gelbes Dreieck gekennzeichnet sind, sowie Handbremsen des vorhergehenden und des nachfolgenden Wagens
nicht besetzt werden.
(5) ¹Für das Verhalten bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten sind vom Anschlußinhaber Unfallmerkblätter entsprechend § 12 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (Gefahrgutverordnung Eisenbahn – GGVE) vom 23. August 1979 (BGBl I S. 1502) vorzuhalten. ²Der Anschlußinhaber hat sicherzustellen, daß sein mit der Beförderung gefährlicher Güter befaßtes Personal über die Art des beförderten gefährlichen Gutes und über die Maßnahmen unterrichtet ist, die bei Unfällen und Unregelmäßigkeiten zu treffen sind.
(6) ¹Zur Beförderung von Wagenladungen mit Gefahrzettel Nr. 1 dürfen nur Wagen mit fester Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, Fenstern, Luken oder sonstigen Verschlüssen verwendet werden. ²Wagen mit Bremse müssen über den Rädern gegen Brand (Funkenschutzbleche) geschützt sein. ³Die Funkenschutzbleche dürfen nicht unmittelbar am Wagenboden befestigt sein.
(7) ¹In die Nähe von Wagen mit Gefahrzettel Nr. 1 darf kein Feuer oder offenes Licht gebracht werden. ²In oder an den Wagen darf nicht geraucht werden. ³Türen und Fenster (Luftklappen) der Wagen müssen geschlossen gehalten werden.
(8) ¹Zwischen Wagen oder Wagengruppen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 gekennzeichnet sind, und Dampflokomotiven oder Wagenladungen, die
den Gefahrzettel Nr. 2 A bis 2 D,
den Gefahrzettel Nr. 3,
den Gefahrzettel Nr. 4 und zusätzlich den Rotringzettel oder
einen orangefarbenen Längsstreifen
tragen, müssen sich mindestens zwei Schutzwagen befinden. ²Die Schutzwagen dürfen keinen auf der Spitze stehenden quadratischen Gefahrzettel sowie keinen orangefarbenen Längsstreifen tragen.
(9) Wagen, die mit dem Gefahrzettel Nr. 1 und zusätzlich mit einem Rotringzettel oder mit einem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, unterliegen außerdem den Bestimmungen der Absätze 10 bis 13.
(10) ¹In Fahreinheiten dürfen grundsätzlich höchstens zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, eingestellt werden. ²Sollen mehr als zehn Wagen, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, in eine Fahreinheit eingestellt werden, so sind möglichst gleichstarke Wagengruppen aus höchstens zehn Wagen zu bilden. ³Zwischen den Wagengruppen müssen mindestens vier Schutzwagen laufen, die die Voraussetzungen nach Absatz 8 erfüllen.
(11) Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel gekennzeichnet sind, müssen so unter sich und mit den Nachbarwagen gekuppelt werden, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.
(12) ¹Fahreinheiten, in denen sich mehr als drei Wagen befinden, die zusätzlich mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, sind außer mit dem Triebfahrzeugführer mit mindestens einem Fahrtbegleiter zu besetzen. ²Die Bewegungen solcher Fahreinheiten sind besonders aufmerksam zu beobachten.
(13) Abgestellte Wagen, die zusätzlich mit dem Rotringzettel oder mit dem gelben Dreieck gekennzeichnet sind, müssen überwacht werden.
(14) Wagen mit Gefahrzettel Nr. 6 D für radioaktive Stoffe sollen nicht länger als eine Stunde in einem kleineren Abstand als 6 m von Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnräumen aufgestellt werden.
§ 31 Signale
(1) Signale sind nach der Anlage 21 anzuwenden.
(2) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern, muß, wenn Bahnübergänge mit öffentlichem Verkehr befahren werden, die weder technisch noch durch Posten gesichert sind, das Triebfahrzeug das Dreilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) oder die Spitze geschobener Fahreinheiten das Zweilicht-Spitzensignal (Anlage 21 Teil IV) führen; ansonsten genügt es, die Spitze der Fahreinheit durch eine weiß leuchtende Laterne zu kennzeichnen.
(3) ¹Weitere Signale müssen unmißverständlich sein. ²Sie sollen in Form und Bedeutung der Eisenbahn-Signalordnung 1959 (ESO 1959) vom 7. Oktober 1959 (BGBl II S. 1021) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
§ 32 Besetzung der Triebfahrzeuge
(1) ¹Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein. ²Dampflokomotiven müssen außerdem mit einem Heizer besetzt sein, wenn nicht gewährleistet ist, daß der Triebfahrzeugführer die Signale aufnehmen kann und durch die Arbeiten an der Feuerung bei seinen Aufgaben als Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.
(2) Ferngesteuerte Triebfahrzeuge dürfen unbesetzt sein.
§ 33 Mitfahren auf Triebfahrzeugen
¹Auf Triebfahrzeugen darf außer den dienstlich dazu berechtigten Personen ohne Erlaubnis des Anschlußinhabers oder des Eisenbahnbetriebsleiters niemand mitfahren. ²Es muß sichergestellt sein, daß der Triebfahrzeugführer nicht behindert wird.
§ 34 Meldungen
(1) Der Anschlußinhaber hat unbeschadet der Mitteilungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 BayEBG dafür zu sorgen, daß alle Unfälle, bei denen
Menschen getötet oder lebensgefährlich verletzt wurden,
der Verdacht vorliegt, daß sie vorsätzlich herbeigeführt worden sind, oder
Eisenbahnfahrzeuge mit Teilnehmern des öffentlichen Straßenverkehrs zusammengeprallt sind
sowie sonstige außergewöhnliche betriebsgefährdende Ereignisse unverzüglich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden.
(2) Beschädigte Fahrzeuge, die den Betrieb gefährden können, und entgleiste Fahrzeuge hat der Anschlußinhaber der anschließenden Bahn zu melden, bevor sie dieser übergeben werden.
Fünfter Teil Sicherheit und Ordnung auf den Bahnanlagen
§ 35 Allgemeine Bestimmungen
¹Wer sich innerhalb der Bahnanlagen aufhält, hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnbetrieb aufrechterhalten bleiben. ²Der Anschlußinhaber hat die in den §§ 36 bis 39 enthaltenen und, soweit erforderlich, ergänzende Bestimmungen in geeigneter Weise bekanntzumachen und/oder geeignete Maßnahmen zu treffen.
§ 36 Betreten der Bahnanlagen
(1) ¹Die Anlagen der Anschlußbahn dürfen außerhalb der zugelassenen Wege nur von Bediensteten, die den Eisenbahndienst ausüben und Personen, die dazu amtlich befugt sind, betreten werden. ²Der Anschlußinhaber oder der Eisenbahnbetriebsleiter kann darüber hinaus anderen Personen die Erlaubnis zum Betreten der Bahnanlagen erteilen.
(2) Der Aufenthalt im Gleisbereich ist nur aus zwingenden Gründen zulässig.
§ 37 Überqueren der Bahnanlagen
(1) ¹Gleise dürfen – abgesehen von den in § 36 Abs. 1 genannten Personen – nur an den dafür bestimmten Stellen überquert werden. ²Sie dürfen an diesen Stellen jedoch nicht überquert werden, wenn unmittelbar zu erkennen ist oder angezeigt wird, daß sich ein Eisenbahnfahrzeug nähert.
(2) Geschlossene Schranken dürfen unerlaubt nicht geöffnet werden.
(3) Bahnübergänge von Privatwegen ohne öffentlichen Verkehr außerhalb abgeschlossener Werksbereiche dürfen nur von den Berechtigten und nur unter den vereinbarten Bedingungen benutzt werden.
(4) Bahnübergänge von Privatwegen mit öffentlichem Verkehr dürfen Personen nur anlegen und dem öffentlichen Verkehr überlassen, sofern sie dies mit dem Bahnunternehmer vereinbart haben und ihnen obliegende Sicherungsmaßnahmen durchführen.
§ 38 Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen
¹Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Gegenstände auf die Gleise zu legen oder sonstige Fahrthindernisse zu bereiten. ²Darüber hinaus ist es untersagt, unbefugt Weichen umzustellen, Schienenfahrzeuge in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.
§ 39 Personenbeförderung
(1) Das Ein- und Aussteigen ist nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge gestattet.
(2) Solange sich ein Fahrzeug bewegt, ist es verboten, die Außentüren zu öffnen, ein- und auszusteigen und die Trittbretter zu betreten; der Aufenthalt auf Plattformen kann gestattet werden.
(3) ¹Die Türen mit Personen besetzter Fahrzeuge müssen während der Fahrt geschlossen sein und von innen geöffnet werden können. ²Bei Güterwagen müssen die Türen durch die Verschlußüberwürfe festgestellt sein.
(4) Es ist untersagt, Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder herausragen zu lassen.
(5) Die Unterhaltung mit dem Triebfahrzeugführer während der Fahrt ist verboten.
Sechster Teil Schlußbestimmungen
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 29 Nr. 5 BayEBG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 11 Abs. 3, 5, 7, 8, 9, 11 bis 18, 20 und 21 Bahnübergänge nicht ordnungsgemäß sichert,
entgegen § 20 Abs. 1 Fahrzeuge verwendet, die trotz Abnahmevorbehalt nicht abgenommen, oder entgegen § 20 Abs. 2 Fahrzeuge, die nicht fristgerecht untersucht worden sind, verwendet,
entgegen § 21 Abs. 4, 5 und 6 Dampfkessel auf Schienenfahrzeugen ohne Bauartgenehmigung, Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,
entgegen § 22 Abs. 2 und 3 Druckbehälter oder sonstige überwachungsbedürftige Anlagen, die mit dem Fahrzeug fest verbunden und zu seinem Betrieb bestimmt sind, ohne Abnahme oder regelmäßige Prüfungen betreibt,
entgegen § 25 den Verpflichtungen bei der Zusammenstellung von Fahreinheiten nicht nachkommt,
entgegen § 29 stillstehende Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß sichert,
entgegen § 30 Abs. 1, 3 bis 11, 12 Satz 1 und Abs. 13 den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zuwiderhandelt.
§ 41 Übergangsbestimmungen
(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, mit Ausnahme der Leitungen im Bahnbereich (§ 9), die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1985 diesen Bestimmungen anzupassen, soweit nicht von der Aufsichtsbehörde Fristverlängerungen bewilligt werden.
(2) Alle nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen – mit Ausnahme der zu § 8 (Regellichtraum) der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen vom 6. Juni 1968 (GVBl S. 171) erteilten – werden spätestens am 31. Dezember 1983 unwirksam.
§ 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1983 in Kraft.
(2)
München, den 3. März 1983
Anton Jaumann, Staatsminister
– – – – 1. Gleise ohne Rollfahrzeugbetrieb
Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden; die Maße der Vergrößerung sind auf volle 5 mm aufzurunden.
2. Gleise mit Rollfahrzeugbetrieb
2.1 Wenn Regelspurwagen
2.2 Wenn Regelspurwagen
2.3 Wenn Regelspurwagen
2.4 Wenn Regelspurwagen
I. Signale für Bahnübergänge (Bü)
Die Überwachungssignale Bü 0/Bü 1 sowie die Signale Bü 2 und Bü 3 stehen vor Bahnübergängen mit Blinklichtern oder Lichtzeichen (mit oder ohne Halbschranken), die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung.
Halt vor dem Bahnübergang! Weiterfahrt nach Sicherung
Ein gelbes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild. Das gelbe Licht kann entfallen.
Der Bahnübergang darf befahren werden.
Ein blinkendes weißes Licht über einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild oder ein blinkendes weißes Licht über einem gelben Licht und einem schwarz-weiß schräg gestreiften rückstrahlenden Mastschild.
Die Signale stehen in der Regel in einem für das Abbremsen ausreichenden Abstand rechts neben dem Gleis. Auf Anordnung des Eisenbahnbetriebsleiters können sie auch links sowie unmittelbar vor dem Bahnübergang aufgesellt sein. Die Signale können wiederholt sein (Überwachungssignalwiederholer).
Die Überwachungssignalwiederholer sind durch eine rückstrahlende runde weiße Scheibe auf schwarzem Grund am Mastschild kenntlich.
Ein Überwachungssignal ist zu erwarten.
Eine rechteckige schwarze Tafel mit vier auf den Spitzen übereinanderstehenden Rauten.
Das Signal kennzeichnet den Einschaltpunkt von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Überwachungssignalen. Das Signal steht bei Blinklichtanlagen mindestens doppelt, bei Lichtzeichenanlagen mindestens dreimal so viele Meter vor dem Überwachungssignal, wie die dort zulässige Fahrtgeschwindigkeit in km/h beträgt.
Bei vereinfachten fahrzeuggeschalteten Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, bei denen das Überwachungssignal unmittelbar vor dem Bahnübergang steht, trägt die Raumtafel ein auf der Spitze stehendes weißes Dreieck mit schwarzem Rand.
Kennzeichnung des Einschaltpunktes von Blinklichtern oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung
Eine schwarz-weiß waagerecht gestreifte Tafel.
Das Signal steht nur vor Bahnübergängen, die durch Blinklichter oder Lichtzeichen mit Fernüberwachung gesichert sind.
Etwa 3 Sekunden lang pfeifen
Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem P oder eine rechteckige schwarze Tafel mit weißem Rand und weißem P.
Es ist zu läuten.
Eine rechteckige weiße Tafel mit schwarzem L.
Die Signale Bü 4 und Bü 5 stehen vor Bahnübergängen in der Regel rechts neben dem Gleis. Das Signal Bü 4 kann ausnahmsweise auch vor anderen Stellen sehen. Der Triebfahrzeugführer muß das Pfeifsignal etwa in der Mitte zwischen Pfeiftafel und Bahnübergang wiederholen. Vom Signal Bü 5 ab ist zu läuten, bis die Spitze der Fahreinheit den Bahnübergang überquert hat. Bei geschobenen Fahreinheiten ist von dem Betriebsbediensteten an der Spitze der Fahreinheit an den Signalen Bü 4 und Bü 5 und außerdem mehrmals vor dem Befahren des Bahnübergangs mit dem Signalhorn zu blasen. Die Signale sind rückstrahlend oder beleuchtet, wenn der Betrieb es erfordert.
II. Signale des Triebfahrzeugführers
Die hörbaren Signale werden mit der Pfeife oder der sie ersetzenden Einrichtung des Fahrzeuges gegeben.
Achtung
Ein mäßig langer Ton
Handbremsen mäßig anziehen
Ein kurzer Ton
Handbremsen stark anziehen
Drei kurze Töne schnell nacheinander
Handbremsen lösen
Zwei mäßig lange Töne nacheinander
Es ist etwas Außergewöhnliches eingetreten – Bremsen und Hilfe leisten
Mehrmals drei kurze Töne schnell nacheinander
III. Signale des Fahrtleiters
Die Signale für Fahrzeugbewegungen nach § 27 Abs. 2 sind gleichzeitig mit der Mundpfeife oder dem Horn und mit einem Arm – bei Signal Ra 3 mit beiden Armen – zu geben, bei Dunkelheit unter Verwendung einer weiß-leuchtenden Laterne. Diese Signale gelten bereits, wenn sie nur sichtbar aufgenommen werden. Signal Ra 5 gilt bereits, wenn es nur hörbar oder nur sichtbar wahrgenommen wird. Als Signale werden gegeben:
Wegfahren
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Ein langer Ton und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung vom Signalgeber wegfahren.
Herkommen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Zwei mäßig lange Töne und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Der Triebfahrzeugführer soll in Richtung auf den Signalgeber zufahren.
Zu den Signalen Ra 1 und Ra 2: Wenn nach dem Standort des Signalgebers Zweifel über die beabsichtigte Bewegungsrichtung entstehen können, so ist der Auftrag mündlich zu geben oder die Richtung anzuzeigen.
Aufdrücken
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Zwei kurze Töne schnell nacheinander und mit den Armen
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll Fahrzeuge zum An- oder Abkuppeln usw. aufdrücken
Abstoßen
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Zwei lange und ein kurzer Ton und mit dem Arm
Halt
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Drei kurze Töne schnell nacheinander und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll halten.
Mäßigung der Fahrtgeschwindigkeit
Mit der Mundpfeife oder dem Horn
Ein langer Ton und mit dem Arm
Das Signal bedeutet: Das Triebfahrzeug soll seine Fahrtgeschwindigkeit vermindern.
IV. Signale an Fahreinheiten
Signal Zg 1 – Spitzensignal –
Tageszeichen Kein besonderes Signal
Nachtzeichen
a) Vorn am Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, drei weiße Lichter in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal)
b) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses nicht Triebfahrzeug oder Steuerwagen ist, zwei weiße Lichter in gleicher Höhe (Zweilicht-Spitzensignal)
I. Bremsberechnung
In den nachstehenden Bremstafeln (Teil II) sind die Mindest-Bremshundertstel angegeben, die das sichere Einhalten von Bremswegen von 100 m, 200 m, 300 m und 400 m bei maßgebenden Neigungen zwischen 0 und 40 ⁰/
Die bei einer Fahreinheit vorhandenen Bremshundertstel b werden nach der Formel
berechnet; hierbei ist
B
B
G
G
Die Bremshundertstel in der Fahreinheit müssen gleich oder größer sein als die für die jeweilige Fahrstrecke und den Bremsweg geltenden Mindest-Bremshundertstel nach Teil II. Das Bremsgewicht ist an Fahrzeugen mit durchgehender Bremse angeschrieben
Handbremsen gelten als langsam wirkende Bremsen. Ist kein Bremsgewicht für die Handbremse angeschrieben, so ist als Bremsgewicht der auf zwei Achsen entfallende Anteil des Gesamtgewichts des Wagens anzurechnen, jedoch nicht mehr als 26 t.
Auf das Bremsgewicht dürfen nur wirkende Bremsen angerechnet werden.
Werden von einem Triebfahrzeug Wagen ohne wirkende Wagenbremsen bewegt, so ist die zulässige Zahl a der angehängten ungebremsten Achsen nach der Formel
zu berechnen; hierbei ist
B
G
b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m
G
Die errechneten Werte sind in Form von Tabellen in die Anweisung für den Eisenbahnbetriebsdienst aufzunehmen. Ein Muster für solche Bremslastentafeln für Triebfahrzeuge enthält Teil III.
Werden in einer Fahreinheit mehr Achsen bewegt als nach der Berechnung in Absatz 3 zulässig sind, so müssen zusätzliche Wagenachsen gebremst werden. Für je eine Handbremse oder zwei an die durchgehende Bremse angeschlossene Achsen darf zusätzlich die in den Tabellen des Teils IV genannte Anzahl ungebremster Wagenachsen mitgenommen werden. Dabei ist die mittlere Wagenradsatzlast mit 15 t und das Bremsgewicht (Handbremse) mit 26 t angenommen; werden vorwiegend Wagen mit größeren Wagenradsatzlasten befördert (bis zu höchstens 20 t), so sind die in den Tabellen angegebenen Wagenachszahlen um 30 % zu kürzen. Andernfalls ist die Zahl der zusätzlich zu befördernden ungebremsten Wagenachsen a
zu berechnen; hierbei ist
B
b = Mindest-Bremshundertstel in % aus den Bremstafeln nach Teil II für 100 m, 200 m, 300 m und 400 m
G
II. Bremstafeln
Bremsart P: schnell wirkende Bremsen
Bremsart G: langsam wirkende Bremsen
III. Bremslastentafeln für nur mit dem Triebfahrzeug gebremste Fahreinheiten
Bei einem Triebfahrzeug mit 25 t Dienstgewicht, 25 t Bremsgewicht in Bremsstellung P und 17 t Bremsgewicht in Bremsstellung G und bei 15 t mittlerer Wagenradsatzlast
Bei Anwendung der Bremstafel
Bei Anwendung der Bremstafel
IV. Bremslastentafeln für durch zusätzliche Handbremsen gebremste Wagenachsen
Mittlere Wagenradsatzlast 15 t, mittleres Wagen-Bremsgewicht 26 t mit durchgehender Bremse in Bremsstellung G oder Handbremse
Bei Anwendung der Bremstafel
Bei Anwendung der Bremstafel
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