EÜV
DE - Landesrecht Bayern

EÜV: Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverordnung – EÜV) Vom 20. September 1995 (GVBl. S. 769) BayRS 753-1-12-U (§§ 1–9)

Auf Grund des Art. 70 Abs. 2 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für
Anlagen zur öffentlichen Trinkwasserversorgung, insbesondere Gewinnung, Förderung, Aufbereitung, Speicherung, Fortleitung und Verteilung, mit einer wasserrechtlich gestatteten Entnahme von mehr als 5000 m³ im Jahr einschließlich der zugehörigen Wasserschutzgebiete,
Anlagen zur Gewinnung oder Förderung von Wasser für die Betriebswasserversorgung mit einer Entnahme von mehr als 100 000 m³ im Jahr,
Heilquellen einschließlich der zugehörigen Heilquellenschutzgebiete,
Abwasseranlagen, aus denen Abwasser erlaubnispflichtig in Gewässer oder nach Art. 41c BayWG genehmigungspflichtig in Sammelkanalisationen eingeleitet wird,
Sammelkanalisationen einschließlich zugehöriger Sonderbauwerke und
für das von Abwassereinleitungen nach den Nummern 4 und 5 beeinflußte Gewässer.

§ 2 Eigenüberwachungspflicht

(1) Wer Anlagen nach § 1 Nrn.1 bis 5 betreibt (eigenüberwachungspflichtige Person), hat eine Überwachung durchzuführen, die mindestens den Anforderungen dieser Verordnung genügt.
(2) ¹Eigenüberwachungspflichtige können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen oder ihre Pflichten in Zusammenarbeit mit den Eigenüberwachungspflichtigen benachbarter Anlagen gemeinsam erfüllen. ²Die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Eigenüberwachungspflicht bleibt hiervon unberührt.
(3) Verpflichtungen nach anderen Vorschriften, insbesondere § 19i Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), nach der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung), dem kommunalen Satzungsrecht und dem Wasser- und Bodenverbandsrecht, bleiben unberührt.

§ 3 Umfang der Eigenüberwachungspflicht

(1) ¹Die Eigenüberwachung umfaßt insbesondere
Betriebs- und Funktionskontrollen,
Messungen und Untersuchungen,
Aufzeichnung der Ergebnisse der Messungen und Untersuchungen sowie der wesentlichen Betriebsänderungen und -vorkommnisse,
Auswertung und Vorlage der Aufzeichnungen an die Gewässeraufsichtsbehörden,
Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Auswertungen.
²Es sind mindestens die Betriebs- und Funktionskontrollen, Messungen und Untersuchungen nach den Anhängen 1 und 2 durchzuführen. ³Zusätzlich sind die erforderlichen Betriebs- und Funktionskontrollen durchzuführen, die dazu dienen, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt zu unterbinden.
(2) ¹Eigenüberwachungspflichtige haben in ausreichender Zahl Personal zu beschäftigen, das die für die Eigenüberwachung erforderliche Ausbildung und Fachkenntnis besitzt. ²Werden Untersuchungen weder von geeignetem eigenen Personal noch in Zusammenarbeit mit benachbarten Anlagen durchgeführt, sind mit den Untersuchungen nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft vom 10. August 1994 (GVBl S. 885, BayRS 753–1–14–U) entsprechend anerkannte Personen zu beauftragen. ³Eigenüberwachungspflichtige haben die erforderlichen Überwachungseinrichtungen und Geräte vorzuhalten oder einzubauen und diese ordnungsgemäß zu betreiben und zu warten.

§ 4 Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen

(1) Für jede Anlage nach § 1, für die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung gestellt werden, hat die für den Betrieb verantwortliche, diensttuende Person ein Betriebstagebuch (Betriebsaufzeichnungen) zu führen und zu unterschreiben.
(2) ¹Aus dem Betriebstagebuch (den Betriebsaufzeichnungen) müssen hervorgehen:
Name der für den technischen Betrieb verantwortlichen Person,
Namen des diensttuenden verantwortlichen Betriebspersonals,
Meß- und Untersuchungsergebnisse der Eigenüberwachung,
wesentliche Betriebs- und Wartungsvorgänge und Instandsetzungsmaßnahmen,
besondere Vorkommnisse, bei denen ein nachteiliger Einfluß auf die Anlage oder das Gewässer zu erwarten ist,
Namen des Betriebsbeauftragten für den Gewässerschutz und
Aufzeichnungen über Betrieb und Wartung der Kanalisation, Regenüberläufe und Regenbecken, Pumpanlagen u. ä., soweit dafür kein gesondertes Betriebstagebuch geführt wird.
²Den zur Führung des Betriebstagebuchs (der Betriebsaufzeichnungen) verpflichteten Personen sind die wasserrechtlichen Bescheide, die Betriebsanleitung für die Anlage, bei Schutzgebieten die Schutzgebietsverordnung mit Lageplan, die Anträge auf Ausnahmen nach § 7 mit zugehöriger Zulassung bzw. Zustimmung und bei kommunalen Anlagen die Wasserabgabesatzung bzw. die Entwässerungssatzung jeweils in Ablichtung zur Verfügung zu stellen.
(3) ¹Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) sind aus besonderem Anlaß der
(4) Die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) und Datenträger sind für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

§ 5 Jahresbericht

¹Eigenüberwachungspflichtige, die nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Anforderungen an die Eigenüberwachung nachkommen müssen, haben dem Wasserwirtschaftsamt die zusammengefaßten und ausgewerteten Ergebnisse der Untersuchungen im Kalenderjahr und Nachweise über die Analytische Qualitätssicherung (Jahresbericht) spätestens bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres vorzulegen. ²Hinweise in den

§ 6 Automatisierte Datenverarbeitung

¹Betriebstagebuch, Betriebsaufzeichnungen und Jahresbericht können ganz oder teilweise durch Ausdrucke automatisierter Datenverarbeitungsanlagen ersetzt werden. ²Bei Vorlagepflichten nach §§ 4 und 5 kann vom Wasserwirtschaftsamt verlangt werden, daß die Daten auf maschinenlesbaren Datenträgern vorzulegen sind.

§ 7 Ausnahmen

¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise eine einwandfreie Überwachung gewährleistet ist. ²Bei technischen Detailfragen kann das Wasserwirtschaftsamt im Rahmen der technischen Gewässeraufsicht nach Art. 68 Abs. 1 Satz 2 BayWG einer von dieser Verordnung abweichenden Regelung in stets widerruflicher Weise schriftlich zustimmen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen §§ 2 und 3 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Messungen, Untersuchungen, Betriebs- und Funktionskontrollen nicht oder nicht richtig durchführt oder durchführen läßt,
entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 Eintragungen in die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht, nicht vollständig oder unrichtig vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) nicht zur Einsichtnahme vorlegt,
entgegen § 4 Abs. 5 die Betriebstagebücher (Betriebsaufzeichnungen) oder Datenträger nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

§ 9 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) ¹Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die
(2) Enthalten bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Bescheide Verpflichtungen, die über §§ 2 bis 6 hinausgehen, gelten diese insoweit fort.
München, den 20. September 1995
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister

1.1 Wasserfassungen

An den Wasserfassungen (Brunnen, Quellen, Entnahmebauwerken an oberirdischen Gewässern) sind einheitlich gestaltete Schilder mit der Kennzahl der Fassung anzubringen. Die Schilder werden von den Wasserwirtschaftsämtern zur Verfügung gestellt.
In jedem Brunnenvorschacht ist in Höhe des Brunnenkopfes (bzw. auf Höhe der Peilrohroberkante, von der aus die Brunnenwasserstände gemessen werden) eine Meßmarke anzubringen und auf NN einzumessen. Die Meßpunkthöhe in NN + m mit Datum ist auf der Meßmarke anzugeben. Meßpunkthöhe und Kennzahl der Fassung sind in das Betriebstagebuch einzutragen.
In jeder Wasserfassung sind geeignete Meßgeräte (z.B. Wasserzähler, induktive Durchflußmesser) oder Meßeinrichtungen (z.B. Meßwehre) zur Feststellung der entnommenen oder abgeleiteten Wassermenge oder der Quellschüttung einzubauen. Ist der Einbau in der einzelnen Wasserfassung technisch nicht möglich (z.B. Heberleitungsbrunnen, Quellgruppen), so ist das Meßgerät oder die Meßeinrichtung in der zugehörigen Sammelleitung anzuordnen.
Die Meßgeräte und Meßeinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf ihre Meßgenauigkeit zu überprüfen und bei Überschreitung der zulässigen Fehlergrenze auszuwechseln. Die Zeitabstände und die Fehlergrenzen richten sich bei den Meßgeräten nach den jeweils geltenden eichrechtlichen Vorschriften. Bei Einbau, Auswechslung oder Überprüfung eines Wasserzählers oder einer Meßeinrichtung sind das Datum und der Zählerstand im Betriebstagebuch zu vermerken.

1.2 Vorfeldmeßstellen

Vorfeldmeßstellen sind Meßstellen im Zuflußbereich. Als Vorfeldmeßstellen im Sinne dieser Verordnung gelten Meßstellen, die die Kreisverwaltungsbehörde durch Bescheid bestimmt hat. Für Maßnahmen zur Festlegung der Meßpunkthöhe gilt Nr. 1.1 entsprechend.

2. Messungen

Es sind mindestens zu messen und in den Jahresbericht aufzunehmen:
Die Einmessung der Wasserstände ist auf die Meßpunkthöhe in NN + m zu beziehen; bei Wasserfassungen ist die Kennzahl anzugeben.

1.1 Probenahmestellen

Rohwasserproben sind in den für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzten Wasserfassungen und in den Vorfeldmeßstellen zu entnehmen.
Bei Wasserfassungen in einem nachweislich hydrogeologisch homogenen und einheitlich genutzten Einzugsgebiet kann im Benehmen mit dem Wasserwirtschaftsamt die Untersuchung einer Rohwasserprobe auf eine oder wenige repräsentative Wasserfassungen, die bei jeder Untersuchung zu berücksichtigen sind, oder auf das Mischwasser der Sammelleitung mehrerer Fassungen beschränkt werden. Bei Hinweisen auf Verunreinigungen müssen gezielte Beprobungen der einzelnen Fassungen durchgeführt werden.

1.2 Untersuchungsverfahren

Probenahme, Messungen und Untersuchungen nach Nr. 2.1.2 sind nach den für den Vollzug der Trinkwasserverordnung festgelegten oder gleichwertigen Verfahren durchzuführen. Probenahmen und Untersuchungen nach Nr. 2.1.2 lfd. Nrn. 5 bis 28 sind durch Maßnahmen für eine Analytische Qualitätssicherung (AQS) abzusichern. Hierzu sind nachzuweisen die
– erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 – Ausgabe Mai 1990
– erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.

2.1.1 Untersuchungshäufigkeit

Es sind zu untersuchen:

2.1.2 Untersuchungsumfang

Bei Kurz- und Volluntersuchungen sind die nachstehenden Untersuchungen durchzuführen und mit Angabe der Kennzahl der Fassung in den Jahresbericht aufzunehmen. Werden nach anderen Vorschriften Proben in gleichwertiger Weise untersucht, können diese Untersuchungen verwertet werden. Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Messungen vorgenommen hat.

2.2 Pflanzenschutzmittel

Stichprobenweise, etwa in Abständen von 5 Jahren, ist das Rohwasser auf diejenigen Wirkstoffe zu untersuchen, die nach Angaben von Anwendern oder von Sachverständigen in größeren Mengen und/oder über längere Zeiträume im Einzugsgebiet angewendet oder aufgrund der Nutzungsart vermutet werden. Liegen keine Hinweise vor, ist auf folgende Pflanzenschutzmittel zu untersuchen, soweit nicht die Anwendung einzelner Pflanzenschutzmittel ausgeschlossen werden kann:
Atrazin, Desethylatrazin, Desisopropylatrazin, Simazin, Terbuthylazin, Desethylterbuthylazin, Bentazon, Dichlorprop, Diuron, Isoproturon, Metazachlor.

2.3 Sonstige Untersuchungen

Die Eigenüberwachungspflichtigen können in eigener Verantwortung Untersuchungsumfang und -häufigkeit erweitern, falls besondere Gegebenheiten, Belastungen oder Veränderungen im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage hierzu Anlaß geben.

Dritter Teil: Schutzgebiete

Bei Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sind
– das Schutzgebiet regelmäßig zu überwachen und Zone II (engere Schutzzone) mindestens vierteljährlich zu begehen. Festgestellte Verstöße gegen die Anordnungen der Schutzgebietsverordnung sind in das Betriebstagebuch einzutragen und in den Jahresbericht aufzunehmen. Sofern eine Mängelbeseitigung nicht erreicht werden kann, sind die Kreisverwaltungsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen,
– die Umzäunung der Zone I (Fassungsbereich) und die Hinweiszeichen zur Kennzeichnung der Grenzen des Schutzgebietes mindestens 1 x pro Jahr zu kontrollieren.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach Art. 70 Abs. 1 Satz 4 BayWG die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke in Wasserschutzgebieten das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen in entsprechender Anwendung von § 21 WHG zu ermöglichen haben. Die Überwachungsbefugnisse stehen den Bediensteten der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu, die Träger des Wasserschutzgebietes oder des Heilquellenschutzgebietes ist. Wird die öffentliche Wasserversorgung durch ein Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts wahrgenommen, haben deren Bedienstete die gleichen Befugnisse, wenn und soweit sie von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die für die öffentliche Wasserversorgung ein solches Unternehmen gründete, mit der Eigenüberwachung des Schutzgebietes beauftragt wurden.

1.1 Anwendungsbereich

Der erste Teil gilt im Rahmen des § 1 Nrn. 4 mit 6 für
– öffentliche und nicht öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Inhaltsstoffe des Abwassers durch biologische Verfahren, gegebenenfalls in Kombination mit chemischen oder physikalischen Verfahren nach oder ohne Vorklärung vermindert, abgebaut oder entfernt werden,
– behelfsmäßige, nur mechanisch wirkende Abwasserbehandlungsanlagen,
– Sammelkanalisationen ohne zentrale Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen im wesentlichen in Hauskläranlagen behandeltes Abwasser in Gewässer eingeleitet wird und
– für das von Einleitungen aus solchen Anlagen beeinflußte Gewässer.
Der erste Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.

1.2 Ausbaugröße

Die Ausbaugrößen der Abwasserbehandlungsanlagen werden in Einwohnerwerten (EW) nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage angegeben, wobei die BSB
1.3.1 Soweit unter Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, sind Probenahmen und Feststellungen von Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben jeweils um 1 Tag und um 2 Stunden verschoben zu entnehmen oder festzustellen. Bei Abwasserteichanlagen und bei Anlagen, die erwarten lassen, daß die Spitzenablaufbelastungen während der normalen Arbeitszeit auftreten, und bei nicht zu- oder ablaufbezogenen Momentwerten, Stichproben, qualifizierten Stichproben, 2 h-Mischproben können diese Probenahmen auf diese Zeit beschränkt bleiben. Auf Verlangen des Wasserwirtschaftsamtes oder der Kreisverwaltungsbehörde ist über den Zeitpunkt der Spitzenablaufbelastung ein gesonderter Nachweis zu führen.
1.3.2 Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenahme, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in Glasflaschen aufzubewahren.
1.3.3 Für Untersuchungen können betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwendet werden, wenn sie zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den
– Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
– Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
– schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
– Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
– erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45 001 – Ausgabe Mai 1990
– erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS–Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4 Kann auf Grund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Zur Abwasserdurchflußmessung sind Anlagen bis 999 EW und Anlagen ohne Stromanschluß mit einem Meßwehr (fester Einbau oder Steckschieber), Meßgefäß u. ä., die übrigen Anlagen mit selbstschreibendem Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19 559, Ausgabe Juli 1983, oder mit Geräten, die gleichwertige Messungen ermöglichen, auszustatten. Selbstschreibende Meßgeräte sind dauernd zu betreiben. Schreibstreifen sind automatisch oder per Hand mit dem Datum zu versehen. Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19 559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19 559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.

1.5 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse)
Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
Fremdwasseranteil,
Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).

– – – 2.1 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße bis 999 EW

– – – – 2.2 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 1 000 bis 4 999 EW

– – – – 2.3 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 5 000 bis 19 999 EW

– – – – – 2.4 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 20 000 bis 49 999 EW

– – – – 2.5 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 50 000 bis 99 999 EW

– – – – 2.6 Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von 100 000 EW und größer

– – – – 3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- oder Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

1.1. Anwendungsbereich

Der zweite Teil gilt im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 für Abwasseranlagen, die
– der Spaltung von Emulsionen,
– der Entgiftung cyanid-, nitrit- oder chromathaltiger Abwässer,
– der Neutralisation alkalischer oder saurer Abwässer und einer damit verbundenen Abscheidung von Schwermetallverbindungen,
– der Fällung oder Flockung der Abwasserinhaltsstoffe unter Zugabe von Chemikalien,
– der Schwerkraftabscheidung und dem Absetzen oder sonstigen Abtrennung von Abwasserinhaltsstoffen, ausgenommen Leichtstoffabscheider, die für einen Abwasserdurchfluß unter 10 l/s ausgelegt sind,
– dem Ionenaustausch, der Filtration, der Membranfiltration oder der Flotation des Abwassers,
– der sonstigen physikalischen oder chemischen Behandlung des Abwassers dienen
und auf Kombinationen solcher Anlagen und Verfahren einschließlich der Schlammentwässerung im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung, soweit sie nicht unter den ersten oder dritten Teil fallen.
Der zweite Teil gilt auch für Einleitungen von behandlungsbedürftigen industriellen und gewerblichen Abwässern, für die keine der vorgenannten Behandlungsanlagen vorhanden sind (Nr. 2.5), und für das von den Abwassereinleitungen beeinflußte Gewässer (Nr. 3).
Die Überwachungsanforderungen nach dem zweiten Teil entfallen, soweit nach der Abwasserverordnung Anforderungen dadurch als eingehalten gelten, daß andere Nachweise erbracht, bestimmte Einrichtungen betrieben oder bestimmte Verfahren angewandt werden, und die dabei im jeweiligen Einzelfall zu beachtenden Anforderungen erfüllt werden.

1.2 Größenklasse

Die Einteilung der Größenklassen und die Zuordnung der Abwasserbehandlungsanlagen richtet sich nach den im wasserrechtlichen Bescheid festgelegten Mengengrenzwerten, fehlen solche Festlegungen, nach den Bemessungswerten für den täglichen Abwasseranfall in Kubikmeter.
1.3.1 Bei anlagenbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.2 gilt als Probenart die Stichprobe. Bei ablaufbezogenen Untersuchungen nach Nr. 2.3 richtet sich Probenart und -vorbehandlung nach den Festlegungen im Bescheid für die entsprechenden Überwachungswerte.
1.3.2 Die Rückstellproben sind zu kennzeichnen (Bezeichnung der Anlage, Probenehmer, Entnahmestelle, -datum und -zeit) und unter Lichtausschluß bei einer Lagertemperatur unter 5 Grad Celsius mindestens 7 Tage in geeigneten Glasbehältern aufzubewahren.
1.3.3 Probenahme, Messungen und Untersuchungen sind nach den im Vollzug von § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen. Abweichend davon können Eigenüberwachungspflichtige, soweit sie Untersuchungen selbst oder mit eigenem Personal durchführen, betriebsanalytische Verfahren, z.B. Fotometer, verwenden, wenn diese zu Ergebnissen führen, mit denen die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen des wasserrechtlichen Bescheids sicher beurteilt werden können; umweltfreundliche Verfahren sind zu bevorzugen. Bei den
– Dokumentation der Qualifikation, weiterer Schulungsmaßnahmen und der Zuständigkeit des ausführenden Personals,
– Dokumentation der verwendeten Untersuchungseinrichtungen, der aufgetretenen Schäden, Funktionsstörungen, durchgeführten Wartungsmaßnahmen und der einzelnen Verfahrenskontrollen,
– schriftliche Anleitungen zur Benutzung und Wartung der Untersuchungseinrichtungen,
– Untersuchungen aus einer geteilten Probe, die nach dem angewendeten Verfahren und parallel nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten und durch Maßnahmen zur Analytischen Qualitätssicherung (AQS) abgesicherten Verfahren untersucht werden (Paralleluntersuchungen), in folgender Anzahl:
Zur Analytischen Qualitätssicherung sind nachzuweisen:
– erfolgreiche Teilnahme am Laboraudit der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft oder eine Akkreditierung nach DIN EN 45001 – Ausgabe Mai 1990
– erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen, die von der AQS – Leitstelle beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft durchgeführt oder anerkannt worden sind.
1.3.4 Kann aufgrund der angewendeten betriebsanalytischen Verfahren die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen nicht sicher beurteilt werden, sind die erforderlichen Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Dabei kann auch angeordnet werden, daß die Untersuchungen nach den im Vollzug des § 7a Abs. 1 WHG festgelegten Verfahren durchzuführen sind.

1.4 Abwasserdurchflußmessung

Der Abwasserdurchfluß ist durch ein selbstschreibendes Meßgerät mit Zählwerk, Messung nach DIN 19559, Ausgabe Juli 1983 oder gleichwertiges Verfahren zu messen. Die Meßgeräte sind dauernd, auch in Zeiten der Betriebsruhe, zu betreiben. Schreibstreifen sind täglich mit dem Datum zu versehen.
Für die Meßgeräte ist mindestens einmal jährlich eine Kontrollmessung gemäß DIN 19559 durchzuführen, wobei mit jeder fünften Überprüfung die Herstellerfirma oder eine nach der Verordnung über private Sachverständige entsprechend anerkannte Person zu beauftragen ist. Nach Veränderungen von Bauwerken, Einrichtungen und Meßgeräten mit Auswirkungen auf die Durchflußmessungen ist ebenfalls eine Kontrollmessung nach DIN 19559 durchzuführen. Die Prüfberichte sind dem Jahresbericht (§ 5) beizufügen.
Bei Einleitung in das öffentliche Kanalnetz kann bei Abwasseranlagen mit einem Abwasseranfall unter 100 m³/d der Abwasseranfall durch Wasserzähler auf der Frischwasserseite ermittelt werden. Betriebsabwasser ist unabhängig von Kühlwasser und häuslichem Abwasser bei der Abflußmessung zu erfassen. Bei chargenweiser Ableitung kann mit Zustimmung des Wasserwirtschaftsamtes der Abwasseranfall durch die laufende Erfassung der Zahl der Chargen und des jeweils behandelten Volumens erfolgen.

1.5 Anlagen mit chargenweiser Abwasserbehandlung

Wird Abwasser chargenweise abgeleitet, ist unabhängig von den Festlegungen in Nr. 2.3 vor Ableitung jeder Charge die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gemäß Anforderungen des Einleitungsbescheids durch abwasser- oder behandlungsspezifische Leitparameter zu überprüfen. Als Leitparameter können auch die für die Steuerung der Behandlungsanlage verwendeten Kenngrößen verwendet werden, sofern davon ausgegangen werden kann, daß damit die Einhaltung der Anforderungen gegeben ist. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.

1.6 Jahresbericht

Der Jahresbericht muß in übersichtlicher Form mindestens folgende Angaben enthalten:
Abwasserdurchflüsse (Abwasserzuflüsse, Abwasserabflüsse),
Konzentrationen der gemäß Nr. 2 zu untersuchenden Abwasserinhaltsstoffe,
Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge für abwasserabgabepflichtige Einleiter nach §§ 4 oder 6 Abwasserabgabengesetz,
Schlammanfall und Verbleib.
Soweit Untersuchungen nicht vom eigenen Personal ausgeführt wurden, ist anzugeben, wer die Untersuchungen vorgenommen hat. Die Angaben sind den Festsetzungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheids gegenüberzustellen und auszuwerten (Jahres- und Monatssummenwerte, -mittelwerte, -niedrigstwerte, -höchstwerte).
Soweit in den Mindestanforderungen zu § 7a WHG Frachtbegrenzungen enthalten sind, sind im Jahresbericht auch die absoluten und spezifischen Frachten und die Produktionskapazität etc. anzugeben.

2.1 Abkürzungen für die Häufigkeit der Überwachungen

t – täglich; dies bedeutet Probenahme und Untersuchung an allen Tagen, an denen Abwasser aus dem Betrieb in die Abwasserbehandlungsanlage oder in Gewässer bzw. die Sammelkanalisation eingeleitet wird.
w – 1mal wöchentlich
m – 1mal monatlich
a – 1mal jährlich
k – kontinuierlich oder pro Charge.

2.2.1 Allgemein

Tägliche Sichtkontrolle der einzelnen Behandlungsteile einschließlich deren Bestandteile auf deren ordnungsgemäße Funktion und Betriebsweise. Bei Abwasserkanälen, -leitungen oder -becken, die nicht einsehbar sind, ist vor der Abwasserbehandlungsanlage eine eingehende Sichtprüfung, z.B. mittels Fernsehuntersuchung oder mittels Leckagedetektionsmethoden 1mal in 5 Jahren, nach der Abwasserbehandlungsanlage 1mal in 10 Jahren durchzuführen.

– – – – – – – – – – – – – – – – – 2.3 Im Ablauf zu untersuchende Parameter

Nachstehende Untersuchungen sind mindestens durchzuführen, soweit der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid oder die Genehmigung nach Art. 41c BayWG Anforderungen zu den genannten Parametern enthält. Liegt kein Bescheid vor, sind die Parameter zu untersuchen, für die Mindestanforderungen nach § 7a WHG gestellt sind, soweit diese Parameter im Abwasser zu erwarten sind. Der Abwasseranfall ist immer zu ermitteln.

– – – – – – – – – 2.4 Rückstellproben

Bei Anlagen mit einem Abwasseranfall ab 100 m³/d ist dem Ablauf der Abwasserbehandlungsanlage täglich eine Rückstellprobe durchfluß-, volumen- oder zeitproportional während der gesamten Ableitungszeit zu entnehmen, wenn eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 besteht.

2.5 Behandlungsbedürftiges Abwasser

Für unbehandeltes Abwasser, für das bei Vorhandensein einer Abwasserbehandlungsanlage eine Untersuchungspflicht nach Nr. 2.3 bestünde, ist einmal monatlich die pro Tag oder pro Charge anfallende Fracht der nach Nr. 2.3 untersuchungspflichtigen Parameter zu bestimmen. Soweit hierzu nicht plausible Angaben aus den Produktionsbedingungen, insbesondere aus Art und Menge der verwandten Einsatzstoffe abgeleitet werden können, ist die Fracht am Anfallort aus der Stichprobe für das pro Stunde oder pro Charge anfallende Abwasser hochzurechnen.

3. Überwachung des von der Abwassereinleitung beeinflußten Gewässers

Oberflächengewässer sind im Bereich der Einleitungsstelle mindestens einmal wöchentlich, bei Anlagen nach Nr. 2.5 mindestens vierteljährlich, in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

1. Allgemeines

Der dritte Teil gilt für öffentliche und private Schmutzwasser-, Regenwasser- und Mischwassersammelkanäle mit den zugehörigen Bauwerken (Sammelkanalisationen).
Der dritte Teil gilt nicht für Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes.
2.1 Das Kanalnetz und zugehörige Bauwerke sind mindestens im folgenden Umfang auf Bauzustand, Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit zu überwachen:
Nachrichtlicher Hinweis: Zu Sichtprüfung und Dichtheitsprüfung siehe LfW-Merkblätter Nr. 4.3-8 und Nr. 3.2-10/4.3-10
Die getroffenen Feststellungen sind auszuwerten und in einem Jahresbericht darzustellen. Werden Kläranlage und Kanalnetz von verschiedenen Trägern betrieben, ist auch dem Träger der Kläranlage der Jahresbericht vorzulegen.
2.2.1 Die in Nr. 2.1 genannten eingehenden Sichtprüfungen und Prüfungen auf Wasserdichtheit sind bei Regenwasserkanälen nur dann notwendig, wenn
– das im Kanal ablaufende Niederschlagswasser behandlungsbedürftig ist oder
– der Regenwasserkanal sich innerhalb von festgesetzten Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebieten befindet.
2.2.2 Bei Regenbecken mit Meßeinrichtungen zur Erfassung des Wasserstands ist auch das Entlastungsverhalten für jedes Regenereignis festzustellen. Dazu gehört, geordnet nach dem Datum der jeweiligen Regenereignisse, die Ermittlung des max. Füllstandes bzw. der max. Überlaufhöhe sowie der Fülldauer und Überlaufdauer. Die Meßergebnisse sind jährlich auszuwerten.
Ferner ist 1mal in 5 Jahren die Einstellung des Drosselabflusses zu überprüfen und das Ergebnis dem tatsächlichen Anschlußgrad im Einzugsgebiet gegenüberzustellen.
Das von der Einleitung beeinflußte oberirdische Gewässer ist mindestens 1mal jährlich in Augenschein zu nehmen und auf Auffälligkeiten wie z.B. Ablagerungen, An- und Abschwemmungen, Geruch, Färbung u. ä. zu kontrollieren.

1. Anwendungsbereich

Dieser Teil gilt für Kleineinleitungen im Sinn des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes. Er gilt nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden.

2. Eigenkontrolle, Wartung

Wer eine Kleinkläranlage betreibt, hat diese nach den Festlegungen der wasserrechtlichen Zulassung, die bei serienmäßig hergestellten Anlagen der Bauartzulassung, im Übrigen den Anforderungen des § 18b WHG entsprechen muss, zu betreiben, zu warten und zu überwachen.
Der Abschluss eines Wartungsvertrags ist für diejenigen Arbeiten nicht erforderlich, die Wartungspflichtige selbst ordnungsgemäß ausführen.
Als Betriebstagebuch genügen Aufzeichnungen über durchgeführte Eigenkontroll-, Wartungs- und Mängelbehebungsvorgänge.
Ein Jahresbericht ist nicht erforderlich.
Markierungen
Leseansicht