PatenBek
DE - Landesrecht Bayern

PatenBek: Ehrenpatenschaften des Bayerischen Ministerpräsidenten bei Mehrlingsgeburten

1.  Zielsetzung und Voraussetzungen

¹Der Bayerische Ministerpräsident übernimmt auf Antrag der Personensorgeberechtigten die Ehrenpatenschaft für Mehrlinge ab Drillingen, die ab dem 1. Januar 2018 geboren sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen und ihren Hauptwohnsitz im Freistaat Bayern haben. ²Die Übernahme der Patenschaft erfolgt durch Aushändigung einer vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunde. ³Mit der Übernahme der Patenschaft erkennt der Freistaat Bayern die besonderen Herausforderungen für die Familie an, die sich aus einer Mehrlingsgeburt ergeben. ⁴Zweck der Zuwendung ist es, die einer Mehrlingsfamilie nach der Geburt entstehenden Sonderaufwendungen zu decken, die nicht von den gewöhnlichen Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst sind. ⁵Verpflichtungen für den Ehrenpaten entstehen aus der Ehrenpatenschaft nicht.

2.  Art und Höhe der finanziellen Zuwendung

¹Die Zuwendung wird einmalig in Höhe von 1 000 Euro je Mehrlingskind gewährt. ²Sie ist eine freiwillige Leistung und erfolgt einkommensunabhängig im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel. ³Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.

3.  Verfahren

3.1 

Die Personensorgeberechtigten sollen von der Wohnsitzgemeinde auf die Möglichkeit der Übernahme der Ehrenpatenschaft hingewiesen werden.

3.2 

Der Antrag auf Übernahme der Ehrenpatenschaft ist von den Personensorgeberechtigten unter Nutzung des Antragsformulars in der

3.3 

¹Der von der Wohnsitzgemeinde bestätigte Antrag ist bei der Staatskanzlei einzureichen. ²Die Wohnsitzgemeinde bestätigt das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen. ³Dazu sind ihr zusammen mit dem Antrag Kopien der Geburtsurkunden oder der beglaubigten Ausdrucke aus dem Geburtenregister vorzulegen. ⁴Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag und zahlt die Zuwendung aus. ⁵Die Auszahlung erfolgt ausschließlich unbar auf ein im Antrag angegebenes Konto der Personensorgeberechtigten.

3.4 

¹Die vom Ministerpräsidenten unterzeichneten Urkunden über die Ehrenpatenschaft werden vom Bürgermeister der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ausgehändigt. ²Der Ministerpräsident kann sich im Einzelfall die Aushändigung selbst vorbehalten.

4.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. September 2018 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder

Anlage 

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