Benennung von Beamten und Angestellten des Freistaates Bayern zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
DE - Landesrecht Bayern

Benennung von Beamten und Angestellten des Freistaates Bayern zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit

Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 37 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl I S. 853, ber. S. 1036), zuletzt geändert durch Art. 3 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) und § 16 Abs. 4 Nr. 3, § 35 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl I S. 2535), zuletzt geändert durch Art. 4 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847) wird für die Benennung von Beamten und Angestellten des Freistaates Bayern zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit Folgendes bestimmt:
Bei den Vorschlägen zur Berufung von Beamten und Angestellten zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit aus Kreisen der Arbeitgeber sollen Beamte des höheren und gehobenen Dienstes berücksichtigt werden, die in amtlicher Eigenschaft mit der selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung von Personalangelegenheiten, insbesondere für Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Dienstes, betraut sind sowie Angestellte in entsprechender Stellung. Es kommen vor allem Behördenvorstände und deren Vertreter, Abteilungsleiter, Referenten, geschäftsleitende Beamte und Personalsachbearbeiter in Betracht, nicht dagegen z.B. ausschließlich mit der Berechnung von Besoldungen, Vergütungen und Löhnen befasste Dienstkräfte.
Daneben sind die in §§ 21, 37 Arbeitsgerichtsgesetz beziehungsweise §§ 16, 17, 35 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz vorgeschriebenen persönlichen Voraussetzungen der zu Benennenden zu beachten. Frauen sind bei Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen bevorzugt zu berücksichtigen.
Die Verteilung der zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Beamten und Angestellten des Freistaates Bayern auf die Ressorts obliegt dem Staatsministerium der Finanzen.
Die aus den Geschäftsbereichen der einzelnen Ressorts zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zu berufenden Beamten und Angestellten werden vom Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder Angestellte angehört, dem Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung vorgeschlagen.
Jede Berufung eines Beamten oder Angestellten zum ehrenamtlichen Richter in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen durch das Staatsministerium für Arbeit, Familie und Sozialordnung unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, der Beschäftigungsdienststelle, der Dienststellung, der Amtsbezeichnung und des Zeitpunkts des Beginns der Amtsdauer, bei Berufung eines Nachfolgers für einen nicht erneut berufenen Beamten oder Angestellten auch des Familiennamens und des Geburtsdatums des bisherigen Arbeits- oder Sozialrichters mitzuteilen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 1992 in Kraft. Die Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über die Benennung von Beamten und Angestellten des Freistaates Bayern zu Arbeitsrichtern und Landesarbeitsrichtern sowie zu Sozialrichtern und Landessozialrichtern vom 22. Dezember 1971 (StAnz Nr. 52) wird mit Ablauf des 30. April 1992 gegenstandslos.
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