Durchführung des Verpflichtungsgesetzes
DE - Landesrecht Bayern

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl I S. 469) enthält als Art. 42 das Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – Verpflichtungsgesetz (BGBl I S. 547, geändert durch Gesetz vom 15. August 1974, BGBl I S. 1942), das am 1. Januar 1975 in Kraft getreten ist. Es ersetzt die Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 – Bestechungsverordnung – (RGBl I S. 351), die durch Art. 287 Nr. 2 EGStGB aufgehoben wird. Die Bayerische Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GVBl S. 16, FMBl S. 110, vorveröffentlicht im StAnz Nr. 5 S. 1) legt die für die Vornahme der Verpflichtung zuständigen Behörden oder Stellen fest.
Zur Durchführung des Verpflichtungsgesetzes werden folgende Hinweise gegeben:

1.  Allgemeines

Das EGStGB hat die Straftatbestände der Bestechungsverordnung in das Strafgesetzbuch übernommen. Zugleich hat es den strafrechtlichen Beamtenbegriff neu definiert und im Zusammenhang damit den bislang von der Bestechungsverordnung erfassten Personenkreis in das StGB einbezogen. § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB unterscheidet nach dem In-Kraft-Treten des EGStGB am 1. Januar 1975 zwischen Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten. Wo die „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“ in Straftatbestände einbezogen sein sollen, ist dies in dem jeweiligen Tatbestand besonders erwähnt. Es handelt sich um die §§ 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97 (Verrat in irriger Annahme eines Staatsgeheimnisses), § 120 (Gefangenenbefreiung), § 133 Abs. 3 (Verwahrungsbruch), § 201 Abs. 3 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes), § 203 Abs. 2, 4, 5 (Verletzung von Privatgeheimnissen), § 204 (Verwertung fremder Geheimnisse), § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses), § 355 (Verletzung des Steuergeheimnisses) und § 358 StGB (Nebenfolgen). Die §§ 97b, 120 und 355 StGB kommen nach der Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Personen nur bei einem bestimmten Personenkreis in Betracht.
Nach der Definition des § 11 Nr. 4 StGB hängt die Qualifikation als „besonders Verpflichteter“ und damit die strafrechtliche Verantwortlichkeit einer Person, die nicht Amtsträger ist, von einer förmlichen Verpflichtung aufgrund eines Gesetzes ab. Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung ist das Verpflichtungsgesetz. Nur wer – sofern er nicht Amtsträger ist – nach diesem Gesetz förmlich verpflichtet oder einem Verpflichteten gleichgestellt ist, ist damit im Rahmen der genannten Vorschriften strafrechtlich verantwortlich.

2.  Abgrenzung des „Amtsträgers“ zum „besonders Verpflichteten“

Die Definition des Amtsträgers in der neuen Nr. 2 des § 11 Abs. 1 StGB umfasst im Grunde zwei unterschiedliche Personengruppen: Es sind einmal diejenigen Personen, die in einem Amtsverhältnis stehen, sei es als Beamter, als Richter oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. Minister). Sie sind Amtsträger allein aufgrund des Amtsverhältnisses und unabhängig von ihrer Funktion. Die zweite Gruppe wird hingegen durch funktionale Kriterien bestimmt. Hierzu gehören diejenigen Personen, die nicht in einem Amtsverhältnis stehen (z.B. Angestellte und Arbeiter), die aber sonst dazu bestellt sind, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Auch hinsichtlich dieses Personenkreises deckt sich der Begriff „Amtsträger “ im Wesentlichen mit dem des Beamten im strafrechtlichen Sinn, wie er von der Rechtsprechung in Auslegung des § 359 StGB entwickelt worden ist.
„Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ sind nicht nur solche der staatlichen Anordnungs- und Zwangsgewalt, sondern alle aus der Staatsgewalt abgeleiteten und staatlichen Zwecken dienenden Aufgaben. Hierunter fallen insbesondere auch die Aufgaben der Daseinsvorsorge, und zwar unabhängig davon, in welcher Form (hoheitlich oder privatrechtlich) sie erfüllt werden. Abzustellen ist also auf den Inhalt der Aufgabe, nicht auf die Art und Weise ihrer Erfüllung. So kann schließlich auch die erwerbswirtschaftlich-fiskalische Betätigung des Staates und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung sein.
Die zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der einschlägigen Straftatbestände besonders zu Verpflichtenden sind nach der Definition der neuen Nr. 4 Buchst. a des § 11 Abs. 1 StGB zunächst die Personen, die, ohne Amtsträger zu sein, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrnimmt, beschäftigt oder für sie tätig sind. Da die in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehenden Amtsträger in der Regel unschwer zu erkennen sind, konzentriert sich das Problem der Abgrenzung der besonders zu Verpflichtenden zu den Amtsträgern auf den Personenkreis, der nicht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht. In diesem Zusammenhang sind die vorgenannten funktionalen Kriterien von entscheidender Bedeutung. Für eine besondere Verpflichtung kommen also solche Personen in Betracht, die bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, zwar beschäftigt oder für sie tätig sind, die jedoch selbst keine öffentlichen Aufgaben wahrnehmen. Hierzu gehören Schreibkräfte, Bürokräfte, Boten, Reinemachefrauen und ähnliche Personengruppen, die, ohne öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Behörde oder Stelle stehen, also „bei“ ihr tätig sind, oder die aufgrund eines Sonderauftrages „für“ eine Behörde oder Stelle vorübergehend herangezogen werden, etwa als Gutachter oder Mitglied eines beratenden Ausschusses.
Die Abgrenzung ist jedoch nicht immer zweifelsfrei möglich. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte daher in Zweifelsfällen von der Möglichkeit der Verpflichtung Gebrauch gemacht werden, sofern dies auch sachlich geboten ist.
Das Gesetz nennt neben der „Behörde“ auch die „Stelle“, um deutlich zu machen, dass hier nicht nur Behörden im organisatorischen Sinne in Betracht kommen, sondern auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stellen, die Teil einer Behörde im organisatorischen Sinne sind, und ferner auch sonstige Stellen, die zu öffentlichen Aufgaben berufen sind, so etwa Vereinigungen, Beiräte oder Ausschüsse, die bei der Ausführung von Gesetzen mitwirken.
Schließlich müssen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit diejenigen besonders verpflichtet werden, die bei einem Verband oder sonstigen Zusammenschluss, Betrieb oder Unternehmen, die „für“ eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, beschäftigt oder für sie tätig sind. Unter „Verband“ sind Zusammenschlüsse von natürlichen oder juristischen Personen oder Vereinigungen zur Förderung gemeinsamer Interessen, insbesondere wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und politischer Art zu verstehen, von dem Begriff „sonstige Zusammenschlüsse“ werden Beiräte, Ausschüsse u. Ä. erfasst. Voraussetzung ist, dass diese Organisationsformen für eine Behörde oder sonstige Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung ausführen, also gleichsam als deren verlängerter Arm tätig werden. Ausgenommen sind dagegen die Fälle, in denen ein Verband u. Ä. mit Tätigkeiten beauftragt wird, die nur der Vorbereitung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung dienen, so z.B. der Beschaffung von Sachmitteln.

3.  Durchführung des Verpflichtungsgesetzes

Die Bestechungsverordnung überließ es dem öffentlichen Arbeitgeber, welche Personen, die bei ihm beschäftigt oder tätig waren, er verpflichten wollte („kann … verpflichtet werden“). Demgegenüber schreibt das Verpflichtungsgesetz die Verpflichtung für den Regelfall verbindlich vor („… soll verpflichtet werden …“). Das bedeutet, dass die Verpflichtung immer dann durchzuführen ist, wenn dies von der Sache her geboten ist, d.h. wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben objektiv die Möglichkeit des Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der unter Nr. 1 sonst genannten Vorschriften denkbar ist. Nur in den Fällen, in denen die übertragenen Aufgaben so geartet sind, dass schon diese Möglichkeit ausscheidet, darf von der Verpflichtung abgesehen werden.

3.1  Personenkreis (§ 1 Abs. 1 Verpflichtungsgesetz)

Der von dem Verpflichtungsgesetz erfasste Personenkreis deckt sich – abgesehen von dem in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannten öffentlich bestellten Sachverständigen – mit dem in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB definierten Personenkreis der „für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten“. Hierzu wird auf de Ausführungen unter Nr. 2 verwiesen.
Soweit danach aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben eine förmliche Verpflichtung erforderlich ist, ist Folgendes zu beachten:

3.1.1 

§ 2 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes stellt den nach diesem Gesetz Verpflichteten uneingeschränkt diejenigen Personen gleich, die nach § 1 der Bestechungsverordnung förmlich verpflichtet worden sind. Nach § 1 Abs. 3 der Bestechungsverordnung war der zu Verpflichtende auf die Bestimmungen der Bestechungsverordnung hinzuweisen. Außerdem war ein Protokoll anzufertigen und von dem zu Verpflichtenden zu unterschreiben. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine neue Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nicht erforderlich.

3.1.2 

Nach § 1 Abs. 4 der Bestechungsverordnung waren die nach § 2 ATO verpflichteten Personen den nach der Bestechungsverordnung Verpflichteten gleichgestellt. § 2 ATO sah jedoch für die Verpflichtung keinen Hinweis auf Strafvorschriften und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Dienstobliegenheiten vor, der unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist. Es fehlt daher an der inneren Rechtfertigung einer Gleichstellung dieser Personen mit den nach dem Verpflichtungsgesetz Verpflichteten. Diese Personen sind nach dem 31. Dezember 1974 erneut und nunmehr nach dem Verpflichtungsgesetz zu verpflichten, sofern eine Verpflichtung im Übrigen geboten ist.

3.1.3 

§ 2 Abs. 2 stellt den nach diesem Gesetz Verpflichteten auch diejenigen gleich, die entweder als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder aufgrund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind, sofern sie auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurden. In Betracht kommen hier zunächst die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die ein Gelöbnis nach § 6 BAT bzw. § 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTL II oder nach anderen Tarifverträgen im öffentlichen Dienst abgelegt haben. Das Gelöbnis bezieht sich jedoch generell auf die Erfüllung der Dienstobliegenheiten und die Wahrung der Gesetze und hat keinen speziellen strafrechtlichen Bezug. Zur Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen der besonderen Straftatbestände ist daher auch nach der bisherigen Rechtslage neben dem Gelöbnis eine Verpflichtung nach der Bestechungsverordnung erforderlich gewesen. Das Gelöbnis allein erfüllt damit nicht die einschränkenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 des Verpflichtungsgesetzes. Zusätzlich zu dem Gelöbnis ist daher eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen, wenn aufgrund der übertragenen Aufgaben die Möglichkeit eines Geheimnisbruchs, der Bestechung oder der Verwirklichung der sonst unter Nr. 1 genannten Strafvorschriften denkbar ist.
Diese Ausführungen treffen auch auf die Personen zu, die aufgrund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet worden sind. Auch diese Verpflichtungen genügen nur dann, wenn mit der Verpflichtung auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen worden ist. Unter einem sonstigen Rechtsgrund sind z.B. Satzungen zu verstehen, aber auch Tarifverträge für Personen, die bei Einrichtungen beschäftigt sind, die ihrerseits Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

3.1.4 

Bei diesen Personen wird die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Rahmen der unter Nr. 1 genannten Vorschriften allein durch eine Verpflichtung nach § 1 des am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Verpflichtungsgesetzes begründet. Das Gelöbnis nach § 6 BAT oder § 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTL II genügt hierfür nicht. Sofern sie zum Personenkreis des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes gehören, sind sie stets nach diesem Gesetz zu verpflichten, wenn aufgrund der im Einzelfall übertragenen Aufgaben die Verwirklichung der unter Nr. 1 genannten Vorschriften objektiv möglich ist.

3.2  Form und Inhalt der Verpflichtung (§ 1 Abs. 2 und 3 Verpflichtungsgesetz)

§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes bestimmt die Form und den wesentlichen Inhalt der Verpflichtung. In Übereinstimmung mit der Bestechungsverordnung lässt das Gesetz eine mündliche Verpflichtung genügen. Auf die Bekräftigung der Verpflichtung durch Handschlag wird verzichtet. Andererseits bestimmt Abs. 3, dass über die Verpflichtung eine Niederschrift aufgenommen wird, die der Verpflichtete mit unterzeichnet und von der er eine Abschrift erhält. Die Niederschrift und deren Aushändigung sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen der Verpflichtung. Zum Zwecke der Beweissicherung ist es jedoch dringend geboten, auch diese Formalien zu erfüllen.
Inhaltlich erstreckt sich die Verpflichtung auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten. Das folgt bereits aus § 1 Abs. 1 des Verpflichtungsgesetzes. Darüber hinaus muss die Verpflichtung einen Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung enthalten. Hierfür genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis; vielmehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit und ggf. im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erforderlich, den Verpflichteten über die einschlägigen Strafvorschriften zu belehren.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Praxis innerhalb der Verwaltung wird daher empfohlen, für die Niederschrift das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden und dem Verpflichteten eine Abschrift von ihr sowie von den dort aufgeführten Strafvorschriften auszuhändigen. Die am Schluss aufgeführten §§ 97b, 120 und 355 StGB sind in Gedankenstriche gesetzt und können bei der Verpflichtung solcher Personen gestrichen werden, bei denen die Vorschriften nach Art der Obliegenheiten der zu verpflichtenden Person praktisch nicht in Betracht kommen.

3.3  Zuständigkeit

Welche Behörde oder Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, ergibt sich aus § 1 Satz 1 der Bayerischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Zuständigkeitsregelung sind hier unmittelbar die zur Vornahme der Verpflichtung ermächtigten Stellen und Behörden bestimmt worden. Nach § 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 der Ausführungsverordnung wird die Verpflichtung von der Stelle vorgenommen, bei der der Betreffende beschäftigt oder für die er tätig ist.
Staatsbetriebe im Sinne des Art. 26 BayHO, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung selbst wahrnehmen, fallen unter § 1 Satz 1 Nr. 1 der Ausführungsverordnung. Sachverständige werden nach § 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausführungsverordnung von der Behörde oder Stelle verpflichtet, von der sie bestellt worden sind. Wenn es in besonderen Fällen geboten erscheint, kann die jeweils zuständige oberste Dienstaufsichtsbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde der nach § 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung zuständigen Behörde oder Stelle durch Verordnung eine abweichende Zuständigkeitsregelung treffen (§ 1 Satz 2 der Ausführungsverordnung). Hiernach kann die oberste Aufsichtsbehörde auch rechtlich selbständige, in privater Rechtsform geführte Betriebe oder Unternehmen des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts als verpflichtende Stelle bestimmen.

3.4  Verhältnis der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zum Gelöbnis nach § 6 BAT, § 9 Abs. 9 Unterabs. 2 MTL II und der Vereidigung auf die Bayerische Verfassung

Das Gelöbnis nach den tarifvertraglichen Bestimmungen des BAT und des MTL II löst – wie bereits ausgeführt – nicht die Rechtsfolgen aus, die sich durch eine Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ergeben. Umgekehrt ersetzt aber auch die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz nicht das Gelöbnis. Die Verpflichtung zielt allein auf die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Rahmen bestimmter Strafvorschriften ab. Das Gelöbnis geht vom Gegenstand her darüber hinaus. Es ist daher neben der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetzabzulegen.
Die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz verfolgt einen anderen Zweck als die Vereidigung auf die Verfassung, die nach Art. 187 der Verfassung des Freistaates Bayern für alle Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst vorgeschrieben ist. Neben dem Gelöbnis aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen und der Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz ist daher nach wie vor jeder Angestellte auf die Bayerische Verfassung zu vereidigen.
Herr – Frau – ……………………………………………………………………………………
Der – Die Erschienene wurde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner – ihrer Obliegenheiten verpflichtet. Ihm – Ihr wurde der Inhalt der folgenden Strafvorschriften des Strafgesetzbuches bekannt gegeben:
§ 133 Abs. 3
– Verwahrungsbruch,
§ 201 Abs. 3
– Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes,
§ 203 Abs. 2, 4, 5
– Verletzung von Privatgeheimnissen,
§ 204
– Verwertung fremder Geheimnisse,
§§ 331, 332
– Vorteilsnahme und Bestechlichkeit,
§ 353b
– Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht,
§ 358
– Nebenfolgen.
§ 97b Abs. 2 in Verbindung mit §§ 94 bis 97
– Verrat in irriger Annahme eines illegalen Geheimnisses
§ 120 Abs. 2
– Gefangenenbefreiung,
§ 355
– Verletzung des Steuergeheimnisses.
Der – Die Erschienene wurde darauf hingewiesen, dass die vorgenannten Strafvorschriften aufgrund der Verpflichtung für ihn – sie anzuwenden sind.
Er – Sie erklärt, nunmehr von dem Inhalt der genannten Bestimmung unterrichtet zu sein. Er – Sie unterzeichnet dieses Protokoll nach Vorlesung zum Zeichen der Genehmigung und bestätigt gleichzeitig den Empfang einer Abschrift der Niederschrift und der oben genannten Vorschriften.
v. g. u.
……………………………………………
………………………………..…………
(Unterschrift des Verpflichtenden)
(Unterschrift des Verpflichteten)
Markierungen
Leseansicht