Corona-Pandemie: Hygienekonzept Kulturelle Veranstaltungen und Proben
Zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wird folgendes verbindliches Rahmenkonzept für Schutz- und Hygienekonzepte für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben bekannt gemacht:
1. Organisatorisches
1.1
Veranstalter erstellen ein betriebliches Schutzkonzept unter Berücksichtigung von Besuchern und Mitwirkenden (Mitarbeiter und ehrenamtlich Tätige) unter Beachtung der geltenden Rechtslage und der arbeitsmedizinischen Schutz- und Vorsorgeregelungen, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
1.2
Konzepte nach 1.1 müssen insbesondere regeln,
– wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,
– wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
– wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
– wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können,
– wie und in welchen Intervallen die notwendige Reinigung der Kontaktflächen erfolgt und
– wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.
1.3
¹Veranstalter schulen Mitwirkende und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. ²Mitwirkende werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult. ³Mitwirkende mit akuten respiratorischen Symptomen jeglicher Schwere dürfen nicht arbeiten.
1.4
¹Veranstalter kommunizieren die Notwendigkeit der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an ihre Besucher und Mitglieder. ²Gegenüber Besuchern und Gästen, die diese Vorschriften nicht einhalten, wird konsequent vom Hausrecht Gebrauch gemacht.
1.5
Veranstalter kontrollieren die Einhaltung des betrieblichen Schutzkonzeptes seitens der Mitwirkenden und Besucher und ergreifen bei Verstößen geeignete Maßnahmen.
1.6
Bei gastronomische Angeboten sind die einschlägigen Vorgaben zur Gastronomie einschließlich der lebensmittel-hygienischen Vorgaben bei Wiederaufnahme des Betriebs umzusetzen.
2. Generelle Sicherheits- und Hygieneregeln
2.1
¹Oberstes Gebot ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1,5 Metern zwischen Personen im Freien und in allen Räumlichkeiten einschließlich der sanitären Einrichtungen sowie beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten auf Fluren, Gängen, Treppen, Garderoben-, Kassen-, und Sanitärbereiche. ²Personen, die nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit sind, haben die Abstandregel untereinander nicht zu befolgen.
2.2
Bei Einsatz von Blasinstrumenten sowie bei Gesang ist ein erweiterter Mindestabstand von 2,0 Metern einzuhalten.
2.3
¹Besucherinnen bzw. Besucher haben in Innenräumen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden. ²Mitwirkende haben in geschlossenen Räumen, in denen sich Gäste aufhalten und der Sicherheitsabstand nicht gewährt werden kann, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. ³Hiervon sind ausgenommen:
– Mitwirkende, soweit dies zu einer Beeinträchtigung der künstlerischen Darbietung führt,
– Mitwirkende, die für die künstlerische Darbietung einen festen Platz eingenommen haben und dabei den erforderlichen Mindestabstand einhalten (Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in diesen Fällen nur für Auf- und Abtritt),
– Kinder bis zum sechsten Lebensjahr,
– Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder zumutbar ist.
2.4
Als zusätzliche Schutzmaßnahme können Spuckschutzvorrichtungen oder Trennwände, v. a. in Servicebereichen, angebracht werden.
2.5
¹Konzept zum Umgang mit Erkrankten und Verdachtsfällen:
²Vom Besuch und von der Mitwirkung an Veranstaltungen sind Personen (Mitwirkende und Besucherinnen bzw. Besucher) ausgeschlossen, die
– in den letzten 14 Tagen wissentlich Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten hatten oder
– Symptome aufweisen, die auf eine COVID-19-Erkrankung hindeuten können, wie Atemwegssymptome jeglicher Schwere, unspezifische Allgemeinsymptome und Geruchs- oder Geschmacksstörungen.
³Sollten Personen während der Veranstaltung Symptome entwickeln, haben sie umgehend die Veranstaltung zu verlassen. ⁴Bei Auftreten von Symptomen mit Verdacht auf COVID-19 bei einer der beteiligten Personen (Besucherinnen bzw. Besucher und Mitwirkende) während des Veranstaltungsbetriebs ist die Betriebsleitung zu informieren, die den Sachverhalt umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt meldet. ⁵Dieses trifft gegebenenfalls in Absprache mit der Einrichtungsleitung die weiteren Maßnahmen (z. B. Quarantäneanordnungen), die nach Sachlage von der Betriebsleitung umzusetzen sind.
⁶Um eine Kontaktpersonenermittlung im Falle eines nachträglich identifizierten COVID-19-Falles unter den Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und Personal zu ermöglichen, ist eine Dokumentation mit Angaben von Namen und sicherer Erreichbarkeit (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse bzw. Anschrift) einer Person je Hausstand und Zeitraum des Aufenthalts zu führen. ⁷Eine Übermittlung dieser Informationen darf ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung auf Anforderung und gegenüber den zuständigen Gesundheitsbehörden erfolgen. ⁸Die Dokumentation ist so zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können und die Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung geschützt sind. ⁹Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten. 1⁰Mitwirkende, Besucherinnen und Besucher und Personal sind bei der Datenerhebung entsprechend den Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Information gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in geeigneter Weise über die Datenverarbeitung zu informieren.
3. Umsetzung der Schutzmaßnahmen
3.1 Allgemeine Regelungen
3.1.1
¹Es werden ausreichend Waschgelegenheiten, Flüssigseife, Einmalhandtücher und gegebenenfalls Händedesinfektionsmittel (als flankierende Maßnahme) bereitgestellt. ²Sanitäre Einrichtungen sind mit Seifenspendern und Einmalhandtüchern auszustatten. ³Haartrockner dürfen benutzt werden, wenn der Abstand zwischen den Geräten mindestens 2,0 Meter beträgt. ⁴Die Griffe der Haartrockner müssen regelmäßig desinfiziert werden. ⁵Jetstream-Geräte sind nicht erlaubt. ⁶Bei Waschgelegenheiten werden gut sichtbar Infographiken zur Handhygiene (www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html) angebracht.
3.1.2
Kontaktflächen wie Türgriffe, Handläufe und Tischoberflächen sind unter Berücksichtigung der Nutzungsfrequenz regelmäßig zu reinigen.
3.1.3
¹Laufwege zur Lenkung von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen sollten nach örtlichen Gegebenheiten geplant und vorgegeben werden (z. B. Einbahnstraßenkonzept; reihenweiser, kontrollierter Auslass nach Ende der Vorstellung). ²Nach Möglichkeit soll die genaue Bewegungsrichtung beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten vorgegeben werden. ³Einzuhaltende Abstände im Zugangs- und Wartebereich sind entsprechend kenntlich zu machen. ⁴Es sollte bei Fahrstühlen, Rolltreppen und Treppenaufgängen ebenfalls auf Kontaktminimierung geachtet werden, z. B. durch Nutzung mehrerer Ein- und Ausgänge sowie von automatisch öffnenden Türen. ⁵Gäste werden über richtiges Händewaschen und Abstandsregeln auch im Sanitärbereich informiert.
3.1.4
¹Parkplatzkonzept: Sofern vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Parkplätze von Besucherinnen bzw. Besuchern, Mitwirkenden und weiteren am Veranstaltungsbetrieb beteiligten Personen genutzt werden können, sollten Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenansammlungen ergriffen werden. ²Es sollten Einweiserinnen bzw. Einweiser eingesetzt werden, sofern erforderlich. ³Die Parkplatzanzahl sollte beschränkt und ggf. Parkplätze gesperrt werden, sofern erforderlich. ⁴Falls ein Transport durch den Veranstalter vorgesehen ist, müssen die Hygienevorgaben für die Personenbeförderung beachtet werden:
– Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrerinnen bzw. Fahrer und Fahrgäste
– Ausreichende Lüftung sicherstellen
– Einschlägige gesetzliche Vorgaben beachten; ggf. Verstärkung des Angebotes
3.1.5
¹Lüftungskonzept: Zur Gewährleistung eines regelmäßigen Luftaustausches ist die Lüftungsfrequenz abhängig von der Raumgröße und Nutzung zu berücksichtigen. ²Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Besucherinnen und Besuchern dienen, sind zu nutzen. ³Bei evtl. vorhandenen Lüftungsanlangen ist darauf zu achten, dass es zu keiner Erregerübertragung kommt, z. B. durch Reduzierung des Umluftanteils und Einbau bzw. häufigem Wechsel von Filtern. ⁴Bei Fensterlüftung erfolgt bevorzugt Querlüftung. ⁵Bei raumlufttechnischen Anlagen erfolgt der Betrieb mit möglichst großem Außenluftanteil. ⁶Es soll auf vermehrte Pausen zur Durchlüftung geachtet werden. ⁷Bevorzugt sollen große Räume (v. a. Probenräume) in Abhängigkeit der geplanten Aktivität, insbesondere bei vermehrter Aerosolbildung, genutzt werden. ⁸Es soll auf die Umsetzung entsprechender Konzepte bei Inbetriebnahme nach längerer Nichtnutzung geachtet werden, v. a. zur Legionellenprophylaxe (siehe Merkblatt des LGL unter https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/hygiene/doc/aufrechterhaltung_tw_hygiene_corona_lang.pdf).
3.1.6
Arbeitsschutzkonzept:
–
¹Der Arbeitgeber hat nach Arbeitsschutzgesetz grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten. ²Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. ³Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS ist zu beachten (https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
– Die Informationen zum Mutterschutz im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 /COVID-19 sind zu beachten (https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-mutterschutz.php).
– Eine Gefährdungsbeurteilung kann im konkreten Fall immer nur vor Ort durch den Arbeitgeber mit entsprechender Fachexpertise für eine spezielle Tätigkeit erfolgen.
–
¹Im Bereich des Arbeitsschutzes gilt generell das TOP-Prinzip, d.h. dass technische und organisatorische Maßnahmen vor persönlichen Maßnahmen (z. B. persönliche Schutzausrüstung (PSA)) ergriffen werden müssen. ²Der Einsatz von PSA muss abhängig von der Gefährdungsbeurteilung erfolgen. ³Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Regelfall nicht als PSA zu sehen.
– Die Arbeitszeit- und Pausengestaltung soll dergestalt sein, dass versetzte Arbeits- und Pausenzeiten ermöglicht werden können.
3.1.7
Reinigungskonzept:
– Die Reinigungsintervalle werden angepasst, z. B. durch eine Verkürzung der Reinigungsintervalle für Handkontaktflächen (insbesondere Türklinken, Halterungen, Griffstangen) sowie Toiletten.
– Auf die Aufbereitung von Reinigungsutensilien wird geachtet.
– Auf Hochdruckreiniger wird verzichtet.
3.2 Durchführung von Proben
3.2.1 Allgemeine Regelungen für Proben
3.2.1.1
¹Die Nutzung der Garderoben- und Aufenthaltsbereiche wird auf ein Mindestmaß beschränkt. ²Durch ein zeitlich versetztes Eintreffen vor den Proben werden Engstellen vermieden und Stoßzeiten entzerrt.
3.2.1.2
Bei der Nutzung der Proben-, Übungs- und Trainingsräume muss sichergestellt werden, dass die maximal zulässige Personenzahl (orientiert an der Einhaltung des Mindestabstands im Verhältnis zur Raumfläche) nicht überschritten wird.
3.2.1.3
¹Musikerinnen und Musiker stellen sich nach Möglichkeit versetzt auf, um Gefahren durch Aerosolausstoß zu minimieren. ²Querflöten und Holzbläser mit tiefen Tönen sollen möglichst am Rand platziert werden, da hier von einer erhöhten Luftverwirbelung auszugehen ist.
3.2.2 Besondere Regelungen für einzelne Sparten
3.2.2.1 Orchester
¹Dirigentinnen bzw. Dirigenten und Musikerinnen bzw. Musiker haben möglichst nur eigene Instrumente und Hilfsmittel zu verwenden. ²Ein Verleih von Musikinstrumenten oder deren Nutzung durch mehrere Personen darf nur nach jeweils vollständiger Desinfizierung stattfinden.
¹Angefallenes Kondensat in Blech- und Holzblasinstrumenten darf nur ohne Durchblasen von Luft abgelassen werden. ²Das Kondensat muss von der Verursacherin bzw. vom Verursacher mit Einmaltüchern aufgefangen und in geschlossenen Behältnissen entsorgt werden. ³Die Möglichkeit zur anschließenden Händereinigung muss gegeben sein. ⁴Ist dies nicht umsetzbar, dann muss eine Händedesinfektion zur Verfügung stehen. ⁵Ein kurzfristiger Verleih, Tausch oder eine Nutzung von Blasinstrumenten durch mehrere Personen ist ausgeschlossen.
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2.2.2 Chor
Für Chöre gelten folgende Regelungen:
Die Plätze werden für jede Teilnehmerin bzw. jeden Teilnehmer klar markiert.
¹Bei der Choraufstellung ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 2,0 Metern zwischen allen beteiligten Personen (Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, ggf. Dirigentin bzw. Dirigent) eingehalten wird, dass die Probenräumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden und dass die Probendauer begrenzt wird. ²Zudem ist darauf zu achten, dass alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer möglichst in dieselbe Richtung singen.
Notenmaterial und Stifte werden stets nur von derselben Person genutzt.
3.2.2.3 Ballett
Die Tänzerinnen und Tänzer werden in feste Gruppen eingeteilt; Paare und Wohngemeinschaften gehören einer Gruppe an.
¹Auf taktile Korrekturen wird verzichtet. ²Korrekturen von Beinstellung, Armhaltung, Körperhaltung müssen berührungsfrei stattfinden.
3.2.2.4 Kostüm und Maske
Bei Kostüm- und Perücken-Anproben gilt generell die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Bei Maskenbildnerischen Tätigkeiten sind die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Kosmetikstudios (abrufbar unter https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Kosmetik_Download.pdf?__blob=publicationFile) und für das Friseurhandwerk (https://www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Branchenartikel/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard-Friseurhandwerk_Download.pdf?__blob=publicationFile) in der jeweils aktuellen Fassung zu berücksichtigen.
3.3 Durchführung von Veranstaltungen
3.3.1
¹Die Ticketausstellung erfolgt ausschließlich mit Zuordnung von festen Sitzplatznummern sowie personalisiert. ²Name und Kontaktdaten werden (bei Sitzplatzvergabe sitzplatzbezogen) für die Dauer von vier Wochen gespeichert. ³Soweit allgemein ein Mindestabstand vorgeschrieben ist, bleibt die Buchung zusammenhängender Plätze ohne Einhaltung des Mindestabstands auf den Personenkreis beschränkt, der nach den aktuell gültigen Regelungen im Verhältnis zueinander von den Kontaktbeschränkungen befreit ist.
3.3.2
Die maximale Belegungszahl darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.
3.3.3
Der Ticketverkauf sollte nach Möglichkeit online erfolgen, um lange Warteschlangen an der Konzertkasse und im Kassenbereich zu vermeiden.
3.3.4
Besucherinnen und Besucher sind nach Möglichkeit im Vorfeld (z. B. bei der Reservierung) darauf hinzuweisen, dass bei Vorliegen von Symptomen nach 2.6 sowie bei einem wissentlichen Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19-Erkrankten in den letzten 14 Tagen ein Besuch der Veranstaltung ausgeschlossen ist.
3.3.5
Besucherinnen und Besucher sind über das Einhalten des Abstandgebots von mindestens 1,5 Metern und über die Reinigung der Hände unter Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten oder Handwaschgelegenheiten mit Seife und fließendem Wasser zu informieren.
3.3.6
Besucherinnen und Besucher sind über die Regelungen zur Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen zu informieren.
3.3.7
Besucherinnen und Besucher sind ggf. über weitere Schutz- und Verhaltensmaßnahmen in geeigneter Weise zu informieren.
3.3.8
¹Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in die Schutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich ihrer Umsetzung eingewiesen. ²Sie erhalten z. B. Informationen zum Infektionsgeschehen sowie zu SARS-CoV-2-kompatibler Symptomatik.
3.3.9
Sofern gastronomische und/oder touristische Angebote im Rahmen des Veranstaltungsbetriebs angeboten werden, wird auf die einschlägigen Hygienekonzepte verwiesen:
– Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Gastronomie“, sofern z. B. Bewirtungsservices angeboten werden
– Regelungen analog dem „Corona-Pandemie: Hygienekonzept Beherbergung“, sofern z. B. Übernachtungsservices angeboten werden
3.3.10
Ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept einschließlich eines Parkplatzkonzeptes, sofern Besucherparkplätze zur Verfügung gestellt werden, sind von jedem Veranstalter auf Basis des vorliegenden Rahmenhygienekonzepts sowie auf Basis der Regelungen der aktuell gültigen BayIfSMV, einschlägiger Allgemein- und ggf. Einzelverfügungen und ggf. unter Einbezug weiterer einschlägiger Konzepte (siehe 3.3.10) auszuarbeiten.
4. Inkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft. ²Sie ersetzt die gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Wissenschaft und Kunst vom 15. Juni 2020.
¹Dieses Rahmenkonzept gilt für kulturelle Veranstaltungen insbesondere in Theatern, Konzerthäusern und auf sonstigen Bühnen sowie für Proben und sonstige Vorbereitungsmaßnahmen, soweit in einer Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege auf Grund des § 32 IfSG darauf als Grundlage für betriebliche Schutz- und Hygienekonzepte verwiesen wird. ²Kulturelle Veranstaltungen in diesem Sinne sind nur solche, die planmäßig, zeitlich eingegrenzt und durch einen kulturellen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. ³Darunter fallen insbesondere Theater- und Konzertaufführungen, Lesungen, Liederabende und ähnliche Darbietungen. ⁴Nicht erfasst sind hingegen künstlerische Darbietungen ohne Veranstaltungscharakter etwa durch einen Straßenmusikanten. ⁵Aufgrund der Weite des Kulturbegriffs ist keine abschließende Aufzählung der kulturellen Veranstaltungen möglich. ⁶Auch etwa Zirkusvorstellungen und Varieté unterfallen dem kulturellen Veranstaltungsbegriff.
⁷Die Pflicht zur Erstellung und Umsetzung eines Hygienekonzepts trifft den Veranstalter. ⁸Dies kann der Betreiber einer Spielstätte wie etwa eines Theaters, Konzertsaals oder einer Bühne sein. ⁹Wird eine Spielstätte vermietet, ist der Veranstalter derjenige, auf dessen Veranlassung die Veranstaltung durchgeführt wird. 1⁰Auch ein Verein kann Veranstalter in diesem Sinne sein. 1¹Dies gilt sinngemäß auch für Proben. ¹2Bei Künstlergruppen, die nicht als Verein oder in einer sonstigen Rechtsform organisiert sind, ist jedes einzelne Gruppenmitglied als Veranstalter anzusehen und damit für die Erstellung und Umsetzung des Hygienekonzepts verantwortlich. ¹3Soweit die erforderlichen Maßnahmen nur im Zusammenwirken mit dem Betreiber einer Spielstätte umgesetzt werden können, ist dies durch entsprechende vertragliche Regelungen sicherzustellen.
¹4Die Regelungen in dieser Bekanntmachung zum Ticketverkauf gelten nur, wenn für eine Veranstaltung Tickets verkauft werden. ¹5Sie führen nicht zu einer Pflicht, Tickets zu verkaufen.
¹6Für gastronomische Angebote im Rahmen einer kulturellen Veranstaltung sind ergänzend die Vorgaben zur Gastronomie zu beachten.
¹7Diese Bekanntmachung trifft keine abschließenden Regelungen für den Bereich des Arbeitsschutzes. ¹8Die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzes sind daneben zu beachten. ¹9Daher können insbesondere weitergehende Mindestabstände gelten, wenn dies als Maßnahme des Arbeitsschutzes im Hinblick auf eine mit der Arbeit verbundene Gefährdung von Beschäftigten erforderlich ist.
gez.
gez.
Dr. Rolf-Dieter Jungk
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
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