CSG: Gesetz über den „Technische Universität München – Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit“ (Campus-Straubing-Gesetz – CSG) Vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 386) BayRS 2211-3-WK (Art. 1–2)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Art. 1 Errichtung, Aufgaben und Organisation des Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit
(1) ¹Am Standort Straubing besteht ein Integratives Forschungszentrum als zentrale wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität München. ²Dieses Zentrum führt die Bezeichnung „Technische Universität München – Campus Straubing für Biotechnologie und Nachhaltigkeit“. ³Es nimmt Aufgaben in Forschung, Lehre und Nachwuchsförderung mit interdisziplinärer Schwerpunktsetzung wahr. ⁴Die für Fakultäten geltenden Vorschriften finden auf das Zentrum entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) ¹Mitglieder des Zentrums sind die Mitglieder der Technischen Universität München (Universität) und der Hochschule für angewandte Wissenschaften Weihenstephan-Triesdorf (Hochschule), die der Einrichtung durch Beschluss der jeweiligen Hochschulleitung zugeordnet sind, sowie die Studierenden, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung dem Zentrum obliegt. ²Die Einzelheiten regelt die Grundordnung der Universität.
(3) Die Organe des Zentrums sind
der Rektor oder die Rektorin,
der Institutsrat.
(4) ¹Die Leitung des Zentrums führt die Bezeichnung Rektor oder Rektorin. ²Der Rektor oder die Rektorin wird vom Institutsrat auf Vorschlag der Hochschulleitung der Universität aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Zentrums gewählt und vom Präsidenten der Universität ernannt. ³Ist der Rektor oder die Rektorin Professor oder Professorin der Hochschule, so ist er oder sie mit der Ernennung zu einem Fünftel an die Universität gemäß Art. 47 des Bayerischen Beamtengesetzes abgeordnet. ⁴Die Abordnung endet mit Ende des Amtes. ⁵Im Übrigen finden auf den Rektor oder die Rektorin die Vorschriften über Dekane entsprechende Anwendung.
(5) ¹Der Institutsrat wählt auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Zentrums einen stellvertretenden Rektor oder eine stellvertretende Rektorin; auf diese finden die Vorschriften über Prodekane entsprechende Anwendung. ²Er wählt ferner eine für Lehre und Studium beauftragte Person, auf die die Vorschriften über Studiendekane entsprechend Anwendung finden.
(6) ¹Dem Institutsrat gehören an
der Rektor oder die Rektorin,
die nach Abs. 5 gewählten Personen,
sechs Vertreter der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen,
zwei Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
zwei Vertreter der Studierenden,
die Frauenbeauftragte.
²Zur Wahl der Vertreter nach Satz 1 Nr. 3 bis 6 sind nur Mitglieder des Zentrums berechtigt. ³Im Übrigen finden die Vorschriften über den Fakultätsrat entsprechende Anwendung.
(7) Bei der Besetzung von Professuren der Hochschule, die dem Zentrum zugeordnet sind, gilt abweichend von Art. 66 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes Folgendes:
Die Entscheidung über die Besetzung und fachliche Ausrichtung der Stelle erfolgt im Einvernehmen mit der Hochschulleitung der Universität.
Der Berufungsausschuss wird vom Institutsrat im Einvernehmen mit den Hochschulleitungen der Hochschule und der Universität gebildet.
Über die Berufung entscheidet der Präsident der Hochschule im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Universität.
Art. 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. September 2017 tritt Abschnitt 1 der Verordnung über die Errichtung von Wissenschaftszentren (WissZentErV) vom 31. Mai 2007 (GVBl. S. 372, BayRS 2210-1-1-12-K), die zuletzt durch § 1 Nr. 217 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
München, den 24. Juli 2017
Horst Seehofer
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