Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Programm zur Förderung der Auftragsforschung an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern (Bonusprogra...
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Richtlinien des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Programm zur Förderung der Auftragsforschung an den staatlichen Fachhochschulen in Bayern (Bonusprogramm Fachhochschulen)

1.  Ziel und Gegenstand der Förderung

Ziel des Bonusprogramms Fachhochschulen ist es, die Fachhochschulen durch die Gewährung von Bonusprämien zu motivieren, in verstärktem Maße anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen (Art. 2 Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 2 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)) und so den Wissens- und Technologietransfer sowie die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu fördern (Art. 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 BayHSchG). Damit soll auch die Drittmittelfähigkeit der Fachhochschulen verbessert, der Praxisbezug der Lehre gestärkt und gleichzeitig die Wettbewerbsposition der regionalen Wirtschaft gefestigt werden.
Die Bonusprämien werden den Fachhochschulen zur Verwendung für Zwecke des Wissens- und Technologietransfers gewährt (Nr. 4.6).

2.  Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind die staatlichen Fachhochschulen in Bayern.

3.  Fördervoraussetzungen

Die Bonusprämie wird für anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufträge (FuE-Aufträge) nichtöffentlicher Auftraggeber gewährt, die an einer staatlichen Fachhochschule in Bayern unter Mitwirkung von Professorinnen und/oder Professoren im Hauptamt durchgeführt werden, wenn
der FuE-Auftrag von einem Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten erteilt wurde oder
die Laufzeit des FuE-Auftrags zwei Jahre übersteigt oder
das vereinbarte Entgelt des FuE-Auftrags (ohne Umsatzsteuer) weniger als 10.000 Euro beträgt.
Das Bonusprogramm Fachhochschulen ergänzt insoweit die Förderrichtlinie „Forschungsprämie“ des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderrichtlinie „Forschungsprämie“ vom 7. Februar 2007) für die FuE-Aufträge, die nicht mit einer Forschungsprämie gefördert werden können.
FuE-Aufträge, die sich über mehr als ein Semester erstrecken, sowie FuE-Aufträge, die zeitlich unmittelbar aufeinander folgen und miteinander in engem inhaltlichem Zusammenhang stehen (langfristige Projekte) werden nur einmal gefördert.

4.  Art, Umfang und Verwendung der Förderung

4.1 

Den Fachhochschulen werden als Bonusprämie zusätzliche Ausgabemittel zugewiesen.

4.2 

Die Bonusprämie wird in folgender Höhe gewährt:
FuE-Aufträge, deren Bemessungsgrundlage 2.500 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert (Ausschluss von Bagatellförderung).
Für denjenigen Teil der Bemessungsgrundlage, der
25.000 Euro nicht überschreitet, beträgt der Fördersatz 20%;
zwischen 25.000 Euro und 50.000 Euro liegt, beträgt der Fördersatz 10%;
50.000 Euro überschreitet, beträgt der Fördersatz 5%.
Die Höhe der Bonusprämie ist auf maximal 50.000 Euro je FuE-Auftrag begrenzt.

4.3 

Bemessungsgrundlage für die Bonusprämie ist das Entgelt (ohne Umsatzsteuer), das der Fachhochschule für den jeweiligen FuE-Auftrag tatsächlich bezahlt wird.
Vergütungen, die im Rahmen des Projekts für Zusatzleistungen in Nebentätigkeit oder für eine Beteiligung Dritter als Subunternehmer gewährt werden, bleiben außer Ansatz. Sachleistungen (z.B. Laborgeräte), die vom Auftraggeber zur Durchführung des FuE-Auftrags zur Verfügung gestellt werden und in das Eigentum der Fachhochschule übergehen, können bis zu einem Zeitwert von maximal 25.000 Euro berücksichtigt werden; Sachleistungen mit einem Zeitwert von weniger als 2.500 Euro werden nicht berücksichtigt.
Bei langfristigen Projekten ist die Bemessungsgrundlage das berücksichtigungsfähige Entgelt (ohne Umsatzsteuer) im Zeitpunkt der Antragstellung.

4.4 

Die Fachhochschule ist verpflichtet, dem Staatsministerium nachträgliche Änderungen der Bemessungsgrundlage oder sonstige für die Förderung maßgebliche Umstände unverzüglich mitzuteilen. Eine entsprechende Minderung oder Rückforderung der Bonusprämie bleibt vorbehalten.

4.5 

Die Bonusprämie wird ohne Rechtsanspruch und nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Maßgeblich für die Zuordnung zu Programmjahren sind die Eingänge der für die Feststellung der Bemessungsgrundlage maßgeblichen Zahlungen bzw. Sachleistungen bei der Fachhochschule.

4.6 

Die Bonusprämie wird der Fachhochschule zur freien Verwendung für Zwecke des Wissens- und Technologietransfers unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die zusätzlichen Ausgabemittel können sowohl zur Bestreitung laufender oder einmaliger Sachaufwendungen (ohne Baumaßnahmen, HGr 7) als auch für die Vergütung befristet beschäftigten Personals verwendet werden. Die zusätzlichen Ausgabemittel sind jeweils bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf die Zuweisung der Ausgabemittel an die Fachhochschule folgt, zu verwenden.

5.  Verfahren

5.1 

Bonusprämien sind unter Verwendung des Formulars nach

5.2 

Der Antrag ist jeweils zum 15. Februar und zum 15. August für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr zu stellen. Förderanträge müssen spätestens zum übernächsten Anforderungstermin gestellt werden, der auf den für das Entstehen des Förderanspruchs maßgeblichen Zahlungs- bzw. Leistungseingang folgt. Bei langfristigen Projekten müssen Förderanträge spätestens zum zweiten Anforderungstermin des dritten Jahres ab Beginn des FuE-Auftrags gestellt werden. Das Staatsministerium ist über langfristige FuE-Aufträge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.

5.3 

Die Höhe der jeweiligen Bemessungsgrundlage stellt die Fachhochschule an Hand der eingehenden Zahlungen fest. Mit der Antragstellung bestätigt die Fachhochschule das Vorliegen der sich aus diesen Richtlinien ergebenden Fördervoraussetzungen.

5.4 

Das Staatsministerium prüft die Anträge der Fachhochschulen und weist die zusätzlichen Ausgabemittel zur Bewirtschaftung zu.

5.5 

Das Staatsministerium hat jederzeit das Recht zur Einsicht und Prüfung der Unterlagen; Art. 88 ff. Bayerische Haushaltsordnung (BayHO) bleiben unberührt.

6.  Inkrafttreten

Die Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 2. August 1999 (Az.: XI/1-3/120-21/25 171), geändert am 26. August 2003 (Az.: XI/1-3/210-11/33 231), außer Kraft. FuE-Aufträge, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 begonnen wurden, werden noch nach Maßgabe der Richtlinien vom 2. August 1999 (Az.: XI/1-3/120-21/25 171), geändert am 26. August 2003 (Az.: XI/1-3/210-11/33 231), gefördert, sofern keine Förderung durch die Forschungsprämie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung erfolgt.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor

Anlagen 

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