BoFiV
DE - Landesrecht Bayern

BoFiV: Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Bodenseefischereiverordnung – BoFiV) Vom 1. Dezember 1995 (GVBl. S. 825) BayRS 793-7-L (§§ 1–30)

Auf Grund des Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Fischereigesetzes für Bayern (BayRS 793-1-E), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1986 (GVBl. S. 200), erläßt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei im Bodensee (Obersee einschließlich des Überlinger Sees).
(2) Die Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes finden Anwendung, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

§ 2

§ 3 Zulässige Fanggeräte, Anforderungen

(1) Auf der Halde, dem an das Ufer anschließenden Teil des Bodensees, dessen Wassertiefe 25 m nicht übersteigt (
Spannsätze (§ 9),
Bodennetze mit Ausnahme der Spiegelnetze (§ 11),
Trappnetze (§ 12),
Reusen (§ 13),
Legschnüre (§ 14),
die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).
(2) Auf dem Hohen See, dem außerhalb der Halde gelegenen Teil des Bodensees (Anhang II Nr. 1), sind für die Berufsfischerei nur zugelassen
freitreibende Schwebsätze (§ 7),
verankerte Schwebsätze (§ 8),
Großfischsätze (§ 10),
Bodennetze (§ 11),
Reusen (§ 13),
Legschnüre (§ 14),
die für die Angelfischerei zugelassenen Geräte (Absatz 3).
(3) Auf dem Bodensee sind für die Angelfischerei nur zugelassen
Angelgeräte (§ 15),
Hamen (Senknetz – § 16),
Köderflasche (§ 17),
Kescher (Feumer, Schöpfbehren – § 18).
(4) Schwimmfähige Oberähren sind bei Kiemennetzen mit Ausnahme von Bodennetzen nicht zugelassen.
(5) Der Einsatz künstlicher Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, ist verboten.
(6) Ein vorgeschriebener Maschenweitenbereich ist eingehalten, wenn das Mindestmaß nicht unterschritten und das Höchstmaß allenfalls um weniger als einen Millimeter überschritten ist.

§ 4 Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte

(1) ¹Netze und Reusen dürfen nur verwendet werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und vom Staatlichen Fischereiaufseher (§ 27) nach einem zwischen den Uferstaaten – dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, den Kantonen St. Gallen und Thurgau sowie dem Land Vorarlberg – abgesprochenen Verfahren geprüft und gekennzeichnet (plombiert) worden sind. ²Wer bereits plombierte Netze und Reusen erwirbt, hat diese vor ihrer Verwendung erneut plombieren zu lassen.
(2) ¹Nach der Plombierung dürfen die Netze und Reusen keinerlei Behandlung unterzogen werden, durch welche die bei den einzelnen Fanggeräten vorgeschriebenen Höchst- oder Mindestmaße über- oder unterschritten werden. ²Ergibt eine spätere Nachprüfung, daß ein Netz oder eine Reuse nicht mehr den Vorschriften entspricht, sind die Plomben zu entfernen.
(3) Die Netzhöhe ist nach der Tabelle in Anhang I zu berechnen, sofern das Netz dieser Tabelle zugeordnet werden kann.
(4) ¹Netze und Netzsätze sowie Legschnüre hat der Patentinhaber an beiden Enden mit gut sichtbaren Bojen oder Bauchen (Schwimmern) zu kennzeichnen. ²Bojen sind mit dem Vor- und Familiennamen, Bauchen mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers zu versehen. ³Die schiffahrtsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 5 Mitführen und Verwendung von Fanggeräten

(1) ¹In, auf oder an dem Bodensee (§ 1 Abs. 1) dürfen nur Fanggeräte gebrauchsfertig mitgeführt werden, die nach ihrer Art, Beschaffenheit und Anzahl den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen und deren Verwendung durch den Fischer nach Zeitpunkt und Ort zulässig ist. ²Zum Auffinden der Fanggeräte dürfen elektronische Geräte verwendet werden.
(2) ¹Das Setzen und Heben der Fanggeräte für die Berufsfischerei (§ 3 Abs. 1 und 2) und die Ausübung der Fischerei mit Angelfischergeräten (§ 3 Abs. 3) sind nur in der Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang erlaubt; Bezugsort für die Zeiten des Sonnenauf- und -untergangs ist die Wetterstation Konstanz, wobei in der Zeit vom 1. September bis zum Ende der mitteleuropäischen Sommerzeit einheitlich die Sonnenaufgangszeit vom 1. September maßgebend ist. ²Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 1.00 Uhr gestattet.

§ 6

Zweiter Teil Besondere Vorschriften für die einzelnen Fanggeräte

§ 7 Freitreibende Schwebsätze

(1) Für das freitreibende Schwebnetz (Anhang II Nrn. 2 und 3) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
Maschenweite nach Maßgabe des Abs. 4 Satz 2 mindestens 38 mm,
Netzlänge höchstens 120 m,
Netzhöhe höchstens 7 m,
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) ¹Freitreibende Schwebsätze dürfen vom 30. April 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr verwendet werden. ²Vom 1. Juli 12.00 Uhr bis 15. September 12.00 Uhr muß die Schnurlänge mindestens 5 m betragen.
(3) ¹Freitreibende Schwebsätze dürfen von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; sie dürfen jeweils nur während einer Nacht gesetzt bleiben. ²In der Zeit vom 30. April bis 31. Mai sowie vom 1. Oktober bis 15. Oktober dürfen die Sätze frühestens um 15.00 Uhr, in der Zeit vom 1. Juni bis 30. September frühestens um 16.00 Uhr gesetzt werden.
(4) ¹Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens fünf Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind. ²Die Mindestmaschenweite der Netze beträgt
38 mm in der Zeit
vom 30. April 12.00 Uhr bis 1. Juli 12.00 Uhr bei höchstens fünf Netzen,
vom 1. Juli 12.00 Uhr bis 1. August 12.00 Uhr bei höchstens vier Netzen,
vom 1. August 12.00 Uhr bis 1. September 12.00 Uhr bei höchstens zwei Netze;
40 mm
bei den übrigen Netzen und
in der Zeit vom 1. September 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr bei sämtlichen Netzen.

§ 8 Verankerte Schwebsätze

(1) ¹Die Mindestmaschenweite der Netze des verankerten Schwebsatzes (Anhang II Nr. 2 und 4) beträgt vom 10. Januar bis 31. März bei höchstens zwei Netzen 38 mm und bei den übrigen Netzen 40 mm, vom 1. bis 30. April bei höchstens fünf Netzen 38 mm. ²Im Übrigen gelten die in § 7 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 für das freitreibende Schwebnetz festgesetzten Höchst- und Mindestmaße.
(2) ¹Verankerte Schwebsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 30. April 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen nicht gehoben werden. ²Sie sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren; Satz 1 bleibt unberührt.
(3) ¹Verankerte Schwebsätze sind an beiden Enden zu verankern. ²Zu anderen verankerten Schwebsätzen sowie zu Spann- und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens fünf Netze verwenden, diese dürfen in maximal zwei verankerten Schwebsätzen eingesetzt werden; der einzelne Satz muss mindestens zwei Schwebnetze umfassen.

§ 9 Spannsätze

(1) Für den Spannsatz (Anhang II Nrn. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
Maschenweite mindestens 40 mm,
Netzlänge höchstens 100 m,
Satzlänge höchstens 300 m,
Netzhöhe höchstens 2 m,
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) ¹Spannsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr verwendet werden. ²In der Zeit vom 1. Juni 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr ist den Inhabern von Patenten zum Fischen auf dem Hohen See das Setzen von Spannsätzen nicht gestattet. ³Während der übrigen Zeit ist ihnen das gleichzeitige Verwenden von freitreibenden oder verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen untersagt.
(3) ¹In der Zeit vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 31. März 12.00 Uhr dürfen Spannsätze an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden. ²In der Zeit vom 31. März 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr dürfen sie nur von Montag bis Donnerstag gesetzt werden; spätestens bis Freitag 12.00 Uhr müssen sie aus dem See entnommen sein.
(4) ¹Der Spannsatz ist an beiden Enden zu verankern. ²Er ist so zu setzen, daß sich beide Satzenden auf der Halde befinden. ³Zu verankerten Schwebsätzen und Großfischsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(5) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig nur einen Spannsatz verwenden.

§ 10 Großfischsätze

(1) Für den Großfischsatz (Anhang II Nnr. 2 und 4) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
Maschenweite mindestens 70 mm,
Netzlänge höchstens 100 m,
Netzhöhe höchstens 5 m,
Fadenstärke mindestens 0,20 mm.
(2) Großfischsätze dürfen vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 15. Juli 12.00 Uhr verwendet werden; sie dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden.
(3) ¹ Großfischsätze sind an beiden Enden zu verankern. ²Zu anderen Großfischsätzen sowie zu verankerten Schwebsätzen und Spannsätzen ist ein Abstand von mindestens 200 m einzuhalten.
(4) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens drei Netze verwenden, die zu einem Satz zu verbinden sind.

§ 11 Bodennetze

(1) Für am Boden aufstehende einwandige Netze (einwandige Bodennetze – Anhang II Nrn. 2 und 5) gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
Maschenweiten
für den Fang von Barschen (Barschnetz): 28 bis 32 mm
für den Fang von Felchen (Felchennetz): 38 bis 44 mm
für den Fang von Hechten, Zandern, Brachsen und anderen großwüchsigen Fischen (Großfischnetze): mindestens 50 mm,
Netzlänge höchstens 100 m,
Netzhöhe höchstens 2 m, bei Großfischnetzen höchstens 4 m,
Fadenstärke mindestens 0,12 mm.
(2) Es dürfen verwendet werden:
Barschnetze vom 10. Februar 12.00 Uhr bis 20. April 12.00 Uhr und vom 10. Mai 12.00 Uhr bis 14. November. Barschnetze dürfen in der Zeit vom 10. Mai bis 30. September nur bis zu einer Wassertiefe von maximal 20 m gesetzt werden,
Felchennetze vom 10. Januar 12.00 Uhr bis 20. April 12:00 Uhr und vom 10. Mai 12.00 Uhr bis 15. Oktober 12.00 Uhr; zusätzlich nach Genehmigung durch das Landratsamt Lindau während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (Weihnachtsfischerei – letzter Hebetag spätestens 23. Dezember) zwei Netze mit einer Mindestmaschenweite von 38 mm und zwei Netze mit einer Mindestmaschenweite von 42 mm. Die Genehmigung wird nur bei vorheriger Beteiligung am Laichfischfang erteilt,
Großfischnetze, vom 1. November bis 10. Januar, 12 Uhr nur im Hohen See.
(3) Ein Patentinhaber darf gleichzeitig höchstens verwenden:
Insgesamt sechs Barsch- und sechs Felchennetze; während der letzten vier Fangnächte vor Weihnachten (Absatz 2 Nr. 2) nur vier Felchennetze und
acht Großfischnetze, die vom 1. April 12:00 Uhr bis 31. Mai 12:00 Uhr nur ohne Gefährdung ausgewiesener Zanderlaichplätze gesetzt werden dürfen.
(4) ¹Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen können vom 10. Januar bis 31. März zum gezielten Fang von Trüschen im Hohen See höchstens sechs dreiwandige Bodennetze (Spiegelnetze – Anhang II Nr. 5a) verwendet werden. ²Jeweils zwei Spiegelnetze ersetzen ein Bodennetz. ³Für die Spiegelnetze gelten folgende Höchst- und Mindestmaße:
Maschenweite
Außengarn mindestens 180 mm
Innengarn mindestens 38 mm,
Netzlänge höchstens 50 m,
Netzhöhe höchstens 2 m.
(5) ¹Für die Verwendung sämtlicher Bodennetze gilt:
Vom 11. Mai bis 30. September müssen sie täglich gehoben werden und an Samstagen bis spätestens 12.00 Uhr, an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 18.00 Uhr aus dem See genommen sein,
vom 1. Oktober bis 19. April dürfen sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht gehoben werden; ausgenommen ist der Laichfischfang auf Gangfische (§ 25),
vom 11. Mai bis 30. September dürfen sie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erst ab 17.00 Uhr gesetzt werden.
²Die Bodennetze können zu Sätzen verbunden werden.

§ 12 Trappnetze

(1) ¹Trappnetze (Anhang II Nr. 6) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe 2 m nicht übersteigt. ²Sie dürfen während des ganzen Jahres verwendet werden und sind mindestens jeden zweiten Tag zu leeren. ³Monofiles Netzmaterial ist nicht zugelassen.
(2) Trappnetze dürfen nur in Wassertiefen gesetzt werden, die ihre Höhe nicht übersteigen.
(3) ¹Ein Patentinhaber darf gleichzeitig bis zu zwei Trappnetze verwenden. ²Dessen Maschenweite muß beim Leitgarn, bei den Flügeln und im Herzstück mindestens 32 mm betragen; der Kasten muß einen rechteckigen, über die ganze Länge gleichbleibenden Querschnitt mit einer Kantenlänge von mindestens 1 m aufweisen.

§ 13 Reusen

(1) ¹Reusen (Anhang II Nrn. 7 und 8) dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Höhe oder ihr Durchmesser beim ersten Reusenbügel 60 cm nicht übersteigt. ²Je Reuse beträgt die Höchstlänge des Leitgarns 6 m und die Höchstlänge vorhandener Seitenflügel 3 m. ³Drahtreusen sind nicht zugelassen.
(2) ¹Reusen dürfen während des ganzen Jahres in beliebiger Zahl verwendet werden. ²Vom 1. Mai bis 15. September sind sie täglich, in der übrigen Zeit mindestens jeden zweiten Tag zu leeren.

§ 14 Legschnüre

Legschnüre (Anhang II Nr. 9) dürfen während des ganzen Jahres in unbegrenzter Zahl und mit beliebig vielen Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden.

§ 15 Angelgeräte

(1) ¹Die Angel (Anbißstelle und Schnur mit oder ohne Rute) darf höchstens zwei Anbißstellen (Angelhaken) haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern versehen sein müssen; Kunstköder und Systeme gelten als eine Anbissstelle. ²Die Hegene darf bis zu fünf Anbissstellen (Einfachhaken) haben. ³Neben der Hegene darf gleichzeitig keine weitere Angel verwendet werden.
(2) ¹Bei der Schleppangelfischerei dürfen von einem Boot aus insgesamt höchstens acht Anbißstellen (Angelhaken) verwendet werden, wobei nur Einfachhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zweifach- und Dreifachhaken ohne Widerhaken zugelassen sind; Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ²Vom 1. November 12.00 Uhr bis 10. Januar 12.00 Uhr ist die Schleppangelfischerei untersagt. ³Von einem unter Segel fahrenden Boot aus darf die Schleppangelfischerei nicht ausgeübt werden.
(3) Beim Fischen mit Angelgeräten soll von Netzen, Reusen und Legschnüren ein Mindestabstand von 25 m eingehalten werden, um Schäden an Gerätschaften und eine Verletzungsgefahr durch Angelhaken für Dritte zu vermeiden.

§ 16 Hamen (Senknetz)

(1) ¹Der Hamen darf zum Fang von Weißfischen als Köderfische für den eigenen Bedarf verwendet werden. ²Dabei dürfen nur solche Weißfische gefangen werden, für die weder ein Schonmaß noch eine Schonzeit festgesetzt ist.
(2) Der Hamen darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m und eine Maschenweite von höchstens 14 mm aufweisen.
(3) Vom fahrenden Boot aus darf der Hamen nicht verwendet werden.

§ 17 Köderflasche

(1) Zum Köderfischfang für den eigenen Bedarf dürfen Köderflaschen verwendet werden, die mit dem Namen des Fischers versehen sein müssen.
(2) Der Rauminhalt der Köderflasche darf 10 Liter nicht übersteigen.

§ 18 Kescher (Feumer, Schöpfbehren)

Kescher (Feumer, Schöpfbehren) dürfen nur zur Anlandung der gefangenen Fische verwendet werden.

Dritter Teil Fangbeschränkungen

§ 19 Örtliches Verbot

In dem Teil des Bodensees, der zwischen dem Eisenbahndamm und der Landtorbrücke in der Großen Kreisstadt Lindau (Bodensee) liegt, ist das Fischen mit Legschnüren sowie mit Netzen und Reusen aller Art, ausgenommen der Köderfischfang mit dem Hamen (Senknetz), untersagt.

§ 20 Schonzeiten und Schonmaße, sonstige Beschränkungen

(1) Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Schonzeiten und Schonmaße:
(2) ¹Die Schonzeiten beginnen und enden am angegebenen Tag jeweils um 12.00 Uhr. ²Als Schonmaß gilt der Abstand von der Kopfspitze bis zum Ende der zusammengelegten Schwanzflosse bzw. des Flossensaums.
(3) Der Fischer muß bei der Ausübung des Fischfangs mit Angelfischergeräten, Reusen, Trappnetzen und Legschnüren geeignete Hilfsmittel zur genauen Feststellung des Schonmaßes mit sich führen.
(4) ¹Mit Angelgeräten (§ 15) darf ein Fischer je Tag höchstens 30 Barsche, 5 Seesaiblinge und 12 Felchen fangen. ²Gefangene Barsche, Seesaiblinge und Felchen sind anzulanden; in der Zeit vom 10. Mai bis 15. September gilt dies für Barsche erst ab einer Länge von 13 cm.
(5) Gefangene Kaulbarsche sind anzulanden.
(6) Während der Schonzeiten darf der Fischfang nur zum Zweck der Laichgewinnung (Laichfischfang) mit schriftlicher Genehmigung des Landratsamts Lindau (Bodensee) nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 ausgeübt werden.
(7) ¹Alle gefangenen Felchen und Seesaiblinge sind unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einzutragen. ²Alle übrigen Fischarten sollen ebenfalls unmittelbar nach dem Fang dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch eingetragen werden, sind aber spätestens vor dem Verlassen des Fangplatzes einzutragen.

§ 21 Verwendung von Köderfischen

Als Köderfische dürfen nur Weißfische und Kaulbarsche verwendet werden, die aus dem Bodensee stammen und für die weder eine Schonzeit noch ein Schonmaß festgesetzt ist.

§ 22 Massenfänge und Beifänge

(1) ¹Bei Massenfängen von Felchen (50 kg oder mehr je Patentinhaber und Tag) in Schwebsätzen (§§ 7 und 8) kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) insbesondere
die zulässige Zahl der Netze verringern,
zusätzliche Schontage pro Woche einführen,
die Schnurlänge der Netze festlegen und
die Verwendung von Schwebnetzen mit einer Mindestmaschenweite bis zu 44 mm anordnen.
²Diese Maßnahmen können miteinander verbunden werden. ³Zur Begrenzung von Massenfängen getroffene Anordnungen sind aufzuheben, wenn der Fangertrag je Schwebsatz und Tag auf 20 kg absinkt.
(2) Bei Massenfängen von Barschen oder anderen für die fischereiliche Bewirtschaftung des Bodensees bedeutsamen Fischarten kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) zur Sicherung des Fischbestands und der Nachhaltigkeit des Fangertrags) befristete Fangbeschränkungen verfügen.
(3) ¹Den Beifang bilden Fische, die vor Erreichen des Schonmaßes oder während der Schonzeit gefangen worden sind und in Barschnetzen gefangene Felchen. ²Um erhebliche Beifänge zu verhüten oder zu unterbinden, kann der Staatliche Fischereiaufseher (§ 27) insbesondere
die Einstellung der Fischerei im betreffenden Seebereich anordnen (Platzverweisung),
ein Verbot der Fischerei in Laichgebieten anordnen und
die Verwendung von Netzen mit bestimmten Maschenweiten anordnen, einschränken oder untersagen.
³Die Maßnahmen können miteinander verbunden werden.
(4) ¹Felchenbeifänge in Barschnetzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) in der Zeit vom 10. Februar bis 19. April sind zu verhüten oder zu unterbinden. ²Wird im genannten Zeitraum ein Beifang von durchschnittlich 50 Felchen je Patentinhaber und Tag überschritten, ordnet das Landratsamt Lindau (Bodensee) die Ersetzung der Barschnetze durch Felchennetze (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) an.

Vierter Teil Besondere Vorschriften während der Schonzeiten

§ 23 Allgemeines

(1) Die Genehmigungen zur Ausübung des Laichfischfangs (§ 20 Abs. 6) sowie zur Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) sind widerruflich und mit der Auflage zu erteilen, das gewonnene Fortpflanzungsmaterial an eine vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmte Fischbrutanstalt zu übergeben.
(2) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Laichfischfangs kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) Abweichungen von den Vorschriften der §§ 24 bis 26 anordnen.

§ 24 Laichfischfang auf Blaufelchen

¹Für den Laichfischfang auf Blaufelchen sind freitreibende Schwebsätze (§ 7) zu verwenden. ²Die Schnurlänge der Schwebnetze darf höchstens 5 m betragen. ³An jedem Netz müssen mindestens vier Bauchen in gleichen Abständen angebracht werden.

§ 25 Laichfischfang auf Gangfische

Für den Laichfischfang auf Gangfische dürfen Bodennetze (§ 11) mit einer Maschenweite von mindestens 38 mm (Felchennetze) verwendet werden.

§ 26 Laichfischfang auf Seeforellen

¹Während der Schonzeit und der Weihnachtsfischerei (§ 11 Abs. 2 Nr. 2) gefangene laichreife Seeforellen sind der vom Landratsamt Lindau (Bodensee) bestimmten Fischbrutanstalt zu übergeben. ²Nach der Gewinnung des Fortpflanzungsmaterials sind die Fische dem Fischer zurückzugeben.

Fünfter Teil Fischereiaufsicht, Schlußvorschriften

§ 27 Staatlicher Fischereiaufseher

(1) Die Überwachung durch den Staatlichen Fischereiaufseher erstreckt sich auf alle angetroffenen Fischer und die Fischhändler.
(2) ¹Hat der Staatliche Fischereiaufseher bei Fischern anderer Uferstaaten, die nicht Deutsche im Sinn des Art. 116 des Grundgesetzes sind, Fanggeräte oder Fische sichergestellt oder beschlagnahmt, so verständigt er hiervon unverzüglich den Fischereiaufseher des Staates, dem der Fischer angehört. ²Anderweitige gesetzliche Verpflichtungen bleiben unberührt.

§ 28 Befreiungen, Anordnungsbefugnis

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Fischerei, und der Staatliche Fischereiaufseher sind im Rahmen ihrer jeweiligen Dienstaufgaben befreit von den Vorschriften über
Fanggeräte (§§ 3 bis 5 und 7 bis 18),
Fangbeschränkungen (§§ 19 bis 22) und
den Laichfischfang (§§ 23 bis 26).
(2) Zur Durchführung von Beschlüssen der Internationalen Bevollmächtigtenkonferenz für die Bodenseefischerei, zur Förderung von Hegemaßnahmen, zum Schutz des Fischbestands, bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse oder aus fischereiwirtschaftlichen Gründen kann das Landratsamt Lindau (Bodensee) durch befristete Anordnung von den in Abs. 1 genannten Vorschriften befreien oder die Ausübung des Fischfangs einschließlich der Überprüfung und Kennzeichnung der Fanggeräte abweichend von dieser Verordnung regeln, beschränken oder untersagen.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 66 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Fischereigesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 Abs. 1 bis 4 nicht zugelassene oder den Anforderungen nicht entsprechende Fanggeräte verwendet oder entgegen § 3 Abs. 5 künstliche Lichtquellen einsetzt,
entgegen
§ 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, Netze und Reusen verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß plombiert worden sind,
§ 4 Abs. 2 Satz 1 Netze und Reusen nach der Plombierung einer Behandlung unterzieht, die geeignet ist, die Maschenweite zu verändern,
§ 4 Abs. 4 Netze oder Legschnüre verwendet, die nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind,
entgegen § 5 Abs. 1 in, auf oder an dem Bodensee Fanggeräte gebrauchsfertig mitführt,
Fanggeräte verwendet, die nach ihrer Beschaffenheit, Anzahl oder Verwendungsart den Anforderungen der §§ 7 bis 18 nicht entsprechen oder Fanggeräte entgegen diesen Vorschriften oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 außerhalb der festgesetzten Zeiten verwendet, setzt, hebt oder entleert,
entgegen § 19 in dem dort bezeichneten Teil des Bodensees mit Legschnüren, Netzen oder Reusen fischt,
entgegen
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 während der Schonzeit den Fischfang auf eine geschonte Fischart ausübt,
§ 20 Abs. 3 bei der Ausübung des Fischfangs keine geeigneten Hilfsmittel mit sich führt,
§ 20 Abs. 4 mehr als 30 Barsche, fünf Seesaiblinge und zwölf Felchen fängt oder gefangene Barsche, Seesaiblinge oder Felchen nicht anlandet,
§ 20 Abs. 5 gefangene Kaulbarsche nicht anlandet oder
§ 20 Abs. 7 gefangene Fische nicht, nicht rechtzeitig oder nicht dauerhaft und unauslöschlich im Fangbuch einträgt,
entgegen § 21 als Köderfische nicht zugelassene Fische verwendet,
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zur Begrenzung von Massenfängen oder
§ 22 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 Satz 2 zur Verhütung oder Unterbindung von Beifängen
zuwiderhandelt,
einer Vorschrift oder einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 24 über den Laichfischfang auf Blaufelchen,
§ 25 über den Laichfischfang auf Gangfische oder
§ 26 über den Laichfischfang auf Seeforellen
zuwiderhandelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
München, den 1. Dezember 1995
Reinhold Bocklet, Staatsminister

Nummer 1 Schematische Darstellung des Seebodens bei mittlerem Wasserstand

Nummer 2 Benennung der einzelnen Teile eines Kiemennetzes (Maschenreihe, Maschenschenkel, Schnur)

Nummer 3 Freitreibender Schwebsatz mit 3 Netzen

(pro Satz sind höchstens 4 Netze zulässig)

Nummer 4 Verankerter Schwebsatz, Spannsatz oder Großfischsatz mit drei Netzen

(Die drei Sätze unterscheiden sich voneinander durch die Art der Netze [Maschenweite, Länge und Höhe] sowie die Anzahl der Netze, die pro Satz zugelassen sind)

Nummer 5 Bodennetze an der Halde mit Kehr

Nummer 5a Spiegelnetz

Nummer 6 Trappnetz

Nummer 7 Einzelne Aalreuse mit Flügeln und Leitgarn

Nummer 8 Aalreusensatz

Nummer 9 Legschnüre

Schwebschnur auf Hechte und Aale
Grundschnur auf Aale und Traschen
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