BodenschEntschV: Verordnung über die Entschädigung von Mitgliedern der Schätzungsausschüsse (Bodenschätzerentschädigungs-Verordnung – BodenschEntschV) Vom 29. August 2002 (GVBl. S. 512) BayRS 2013-3-2-F (§§ 1–3)
Auf Grund von § 16 Satz 1 des Bodenschätzungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (BGBl III 610-8) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 122 über den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund vormaligen Reichsrechts (BayRS 103-1-S) und Art. 22 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. November 2001 (GVBl S. 739), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Die ehrenamtlichen Mitglieder der nach § 18 des Bodenschätzungsgesetzes gebildeten Schätzungsausschüsse erhalten für ihre Tätigkeit
Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 2 dieser Verordnung sowie
Reisekostenvergütung nach Art. 5 bis 8 des Bayerischen Reisekostengesetzes.
§ 2 ¹Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 12,25 € für jede Stunde der aufgewendeten Zeit. ²Die An- und Rückfahrtszeit wird angerechnet. ³Die letzte, bereits begonnen Stunde wird voll gerechnet. ⁴Die Entschädigung wird höchstens zehn Stunden je Tag gewährt.
§ 3 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
München, den 29. August 2002
Prof. Dr. Kurt Faltlhauser, Staatsminister
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