Bildung von Abteilungen bei den Amtsgerichten
DE - Landesrecht Bayern

Bildung von Abteilungen bei den Amtsgerichten

Aufgrund des Art. 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG) vom 23. Juni 1981 (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496) wird Folgendes bestimmt:

1. 

Bei den Amtsgerichten mit 15 und mehr richterlichen Planstellen werden Abteilungen gebildet. Ihre Zahl bestimmt der Präsident des übergeordneten Landgerichts, bei den von einem Präsidenten geleiteten Amtsgerichten der Präsident des Amtsgerichts; bei den Amtsgerichten mit 8 bis 14 richterlichen Planstellen können Abteilungen gebildet werden.
Der Präsident des Landgerichts (des Amtsgerichts) teilt den Abteilungen Justizverwaltungsgeschäfte aus dem amtsgerichtlichen Bereich zu.

2. 

Die Leitung von Abteilungen obliegt dem Leiter des Amtsgerichts, seinem ständigen Vertreter und den weiteren Aufsicht führenden Richtern. Sie vertreten sich gegenseitig; eine Ausnahmeregelung bedarf der Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Der Präsident des Landgerichts (des Amtsgerichts) bestimmt die Abteilungen, die die in Satz 1 aufgeführten Richter leiten, und legt die Vertretungsregelung im Einzelnen fest.
Der Präsident des Amtsgerichts führt auch die Geschäfte der Justizverwaltung, die mit den richterlichen Geschäften zusammenhängen, die er nach § 21e Abs. 1 Satz 3 GVG übernimmt.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Bekanntmachung über die Bildung von Abteilungen bei den Amtsgerichten vom 5. Juni 1968 (JMBl S. 69), geändert durch Bekanntmachung vom 6. Juni 1969 (JMBl S. 143), außer Kraft.
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