ZustV-Bezüge-Vollzbek
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ZustV-Bezüge-Vollzbek: Vollzug der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsberechtigten

1.  Gemeinsame Vorschriften für alle Bezügearten

1.1  Bezügestelle, Leitstellen

¹Die Dienststellen des Landesamtes für Finanzen erledigen die ihnen übertragenen Aufgaben in eigenen Organisationseinheiten (Bezüge-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenstellen). ²Zur fachlichen und einheitlichen Steuerung sowie zur Weiterentwicklung der Bezüge- und Personalnebenleistungsverfahren sind Leitstellen – insbesondere für Bezügeabrechnung (Besoldung, Arbeitnehmer, Versorgung) und Personalnebenleistungen (Beihilfe, Reisekosten, Trennungsgeld, Umzugskosten, Dienstunfallfürsorge) – eingerichtet. ³Zu den Aufgaben der Leitstellen gehört es, das Zusammenwirken von personalverwaltenden Stellen, Beschäftigungsstellen und Bezüge-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenstellen zu regeln. ⁴Soweit hierbei in Zuständigkeiten anderer Geschäftsbereiche eingegriffen wird, ist das für Finanzen zuständige Staatsministerium zu beteiligen, das die Abstimmung mit den anderen Staatsministerien herbeiführt. ⁵Die Betreuung und Weiterentwicklung der Bezüge-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenabrechnungsprogramme erfolgt zentral beim Landesamt für Finanzen (Landesamt).

1.2  Zahlung der Bezüge, rechnungsmäßiger Nachweis, Lohnsteuerbescheinigung

¹Die Zahlung der Bezüge und der rechnungsmäßige Nachweis aller für die Bezügeabrechnung relevanten Leistungen und Bestandteile obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut. ²Dies gilt grundsätzlich auch für die Zahlung von Vorschüssen und die Vornahme von Abzügen, die von den Bezügen einzubehalten sind. ³Mit einem Wechsel der Bezügestelle ist keine Beendigung des Dienstverhältnisses verbunden.
⁴Deshalb ist die nach § 41b des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgeschriebene Lohnsteuerbescheinigung von der am Ende des Kalenderjahres zuständigen Bezügestelle binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen.

1.3  Lohnsteuer

¹Das Landesamt hat als öffentliche Kasse im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen. ²Dazu haben die Beschäftigungsstellen, personalverwaltenden Stellen oder sonstigen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, den Bezügestellen die lohnsteuerlich relevanten Daten mitzuteilen, unter anderem
geldwerte Vorteile,
gegebenenfalls weitere relevante Besteuerungsgrundlagen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§§ 38 ff. EStG).

1.4  Haushaltsüberwachung

¹Soweit Bezüge aus nicht allgemein zu bewirtschaftenden Haushaltsmitteln (zum Beispiel Mehrarbeitsvergütung) anzuordnen sind, obliegt die Kontrolle der vom Landesamt maschinell erstellten Haushaltsüberwachungslisten den mittelbewirtschaftenden Stellen oder den von ihnen bestimmten Stellen. ²Ein im Einzelfall davon abweichendes Verfahren bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. ³Der Bezügestelle ist bei der Mitteilung des Sachverhalts für die Zahlung die maßgebende Buchungsstelle zu bestätigen. ⁴Wenn Forderungen anderer staatlicher Stellen im Wege der Aufrechnung gegen die Bezüge einbehalten werden (zum Beispiel Geldbußen; Überzahlung an Dienstkleidungszuschuss oder Kleidergeld), obliegen die Haushaltsüberwachung und die Erteilung der erforderlichen Annahmeanordnung den ersuchenden (mittelbewirtschaftenden) Stellen.

1.5  Aufgaben der personalverwaltenden Stellen und der Beschäftigungsstellen

¹Die personalverwaltenden Stellen und die Beschäftigungsstellen teilen den Bezügestellen und den Zentralen Abrechnungsstellen alle für die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge sowie für die Reise-, Umzugskosten und Trennungsgeldabrechnung maßgeblichen Vorgänge mit. ²Die Leitstellen Bezügeabrechnung Besoldung und Arbeitnehmer des Landesamtes legen die Einzelheiten des Verfahrens in Verfahrensanweisungen und die zu verwendenden Vordrucke fest. ³Im integrierten und im nicht integrierten Verfahren werden die genauen Verfahrensabläufe jeweils in einer eigenen Verfahrensanweisung definiert und zusammengestellt. ⁴Personalverwaltende Stelle oder Beschäftigungsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung ist auch die von der obersten Dienstbehörde für einzelne Aufgaben bestimmte Dienststelle.

1.6  Zu- und Abgangsbestätigungen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende

¹Die personalverwaltende Stelle erhält bei jeder Zahlungsaufnahme (zum Beispiel Neu- oder Wiedereinstellung, Beendigung einer Beurlaubung ohne Bezüge) und Zahlungseinstellung (zum Beispiel Versetzung, Ausscheiden aus dem Dienst, Ruhestandsversetzung, Beurlaubung ohne Bezüge) eine Zu- oder Abgangsbestätigung der Bezügestelle. ²Diese ist zu überprüfen und zum Personalakt zu nehmen. ³Erhält die personalverwaltende Stelle innerhalb von drei Monaten keine oder eine fehlerhafte Bestätigung, ist die zuständige Bezügestelle zeitnah zu verständigen. ⁴Soweit möglich, erfolgt die Verständigung elektronisch im Ticketsystem.

1.7  Informationsaustausch mit den Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern

Der Informationsaustausch zwischen Bezügestellen und Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfängern (zum Beispiel wegen Familienzuschlag, Steuer, Sozialversicherung, sonstigen Abzügen, Bezügeüberweisung) erfolgt grundsätzlich unmittelbar und über sichere Kanäle möglichst digital verschlüsselt.

1.8  Bezügemitteilungen

¹Die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger erhalten bei jeder Änderung der Bezügebestandteile und der Abzüge eine Mitteilung über die Zusammensetzung ihrer Bezüge und die einbehaltenen Abzüge. ²Die Bezügemitteilungen werden in verschlossenen Umschlägen über die Beschäftigungsstelle zugeleitet (Dienststellenversand) oder über sichere Kanäle digital verschlüsselt (zum Beispiel Portallösungen) zur Verfügung gestellt. ³Im Anschriftenfeld ist zur eindeutigen Zuordnung auch die Privatanschrift der Empfängerin oder des Empfängers angegeben. ⁴Die Beschäftigungsstellen sorgen für eine umgehende Zuleitung an die Empfänger. ⁵Abweichend von Satz 2 erfolgt grundsätzlich Einzelversand an die Privatanschrift
für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen,
für Beschäftigte im Hochschulbereich,
für Lehrerinnen und Lehrer, die als „mobile Reserve“ oder Aushilfslehrerinnen und Aushilfslehrer, welche weniger als ein Jahr an derselben Schule verbleiben,
für Beschäftigte, wenn ein Sammelversand unwirtschaftlich ist,
für Versorgungsberechtigte,
für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter.
⁶Darüber hinaus können die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter an den Bezügestellen im Einzelfall statt des Dienststellenversands oder der Bereitstellung im Digitalen Ordner beim Mitarbeiterservice Bayern auch eine Versendung an die Privatanschrift veranlassen.
⁷Für die Verteilung der Bezügemitteilungen im Rahmen des Dienststellenversands führt das Landesamt ein Dienststellenverzeichnis mit einer Ordnungsnummer (Dienststellennummer) für jede Dienststelle und Beschäftigungsstelle. ⁸Den obersten Dienstbehörden wird das vollständige Dienststellenverzeichnis zur Verfügung gestellt. ⁹Änderungen im Bestand und bei der Anschrift der Dienststellen sind jeweils unverzüglich dem Landesamt mitzuteilen. 1⁰Die Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung und der Meldungen an Dritte (zum Beispiel Meldungen nach der Datenerfassungs- und ‑übermittlungsverordnung) für das abgelaufene Kalenderjahr.

1.9  Pfändung und Abtretung von Bezügen

1.9.1 

¹Die Bezügestelle unterrichtet bei der Pfändung von Bezügen oder bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten des Schuldners; im Arbeitnehmerbereich gilt insoweit Art. 3 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) entsprechend. ²Die Mitteilung enthält Namen, Vornamen, Amtsbezeichnung und Beschäftigungsstelle der Bediensteten oder des Bediensteten, ferner Grund und Höhe der Forderung sowie die voraussichtlich einzubehaltenden Beträge. ³Mitgeteilt wird auch die Aufhebung oder sonstige Erledigung der Pfändung oder Abtretung vor Tilgung der Gesamtschuld durch die Bezügestelle. ⁴Die Mitteilung ist als vertrauliche Personalsache (Kennzeichnung auch auf dem Briefumschlag) zu versenden. ⁵Die Bedienstete oder der Bedienstete wird durch Abdruck der Mitteilung unterrichtet.
⁶Die Sätze 1 bis 5 gelten auch bei der Abtretung von Bezügen, wenn der gesamte pfändbare Betrag der Bezüge des Zedenten in Anspruch genommen wird und die Forderung des Zessionars nicht innerhalb eines Jahres getilgt werden kann, oder wenn die der Abtretung zugrunde liegende Forderung das Zwanzigfache der monatlichen Nettobezüge (gesetzliches Netto) übersteigt; die Unterrichtung der oder des Dienstvorgesetzten unterbleibt bei Abtretungen zugunsten von Mitgliedsbeiträgen für Gewerkschaften oder Berufsvertretungen und Verträgen nach dem Vermögensbildungsgesetz.

1.9.2 

Bezüglich der Aufgaben der Bezügestellen gilt im Übrigen sinngemäß die Pfändungsverfahrenbekanntmachung (PfändungsBek) des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 8. September 2022 (BayMBl. Nr. 534) in der jeweils geltenden Fassung.

2.  Zu einzelnen Vorschriften der ZustV-Bezüge

2.1  Zu § 1 Besoldung

2.1.1  Personenkreis

¹Unter die sachliche Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (ZustV-Bezüge) fallen auch Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger. ²Die Bezügestellen des Landesamtes sind ferner zuständig für die Festsetzung, Abrechnung und Anordnung
der Vergütungen für das Lehrpersonal der Kirchen und kirchlicher Genossenschaften,
der Vergütungen für das Lehrpersonal privater Schulträger.
³Nicht unter die sachliche Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 ZustV-Bezüge fällt die Festsetzung der Amtsbezüge und die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge nach Art. 23 Abs. 2 des Bayerischen Ministergesetzes (BayMinG). ⁴Die Zuständigkeit zur Festsetzung, Regelung und Anordnung obliegt dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium. ⁵Die Abrechnung der Bezüge der Mitglieder der Staatsregierung obliegt dem Landesamt – Dienststelle Landshut. ⁶Mitzuversteuernde Beträge sind wie bisher durch die Staatsministerien dem Landesamt – Dienststelle Landshut – jeweils unmittelbar mitzuteilen. ⁷Die Auszahlung der Bezüge nach dem BayMinG obliegt der Staatsoberkasse Bayern in Landshut.

2.1.2  Bezügearten

¹Neben der Festsetzung und Anordnung der Besoldung gemäß Art. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ZustV-Bezüge sind die Bezügestellen ferner zuständig für die Festsetzung und Abrechnung von Gehaltsvorschüssen, Nebenvergütungen und sonstigen Leistungen gemäß Art. 5 Abs. 2 BayBG, soweit diese nicht gesondert durch eigene Organisationseinheiten (wie Abrechnungsstellen Reisekosten, Umzugskosten und Trennungsgeld) abgerechnet werden. ²Nicht zu den Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 1 ZustV-Bezüge zählt die Vergütung der Tätigkeit von Lehrbeauftragten an Hochschulen.

2.1.3  Stufenfestsetzung

¹Die Stufenzuordnung bei Diensteintritt (Art. 30, 31 BayBesG) obliegt den Bezügestellen, mit Ausnahme der Anträge gemäß Art. 31 Abs. 2 BayBesG, über die die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium entscheidet. ²Der von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle erstellte Bescheid wird der Bezügestelle regelmäßig binnen drei Monaten nach Antragstellung durch die Beschäftigte oder den Beschäftigten mitgeteilt. ³Soweit erforderlich, übermittelt die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle der Bezügestelle entsprechende Auszüge aus der Personalakte.

2.1.4  Jubiläumsdienstalter

¹Die gemäß Nr. 2.1.3 ermittelten und gegebenenfalls mitgeteilten Daten sind auch Grundlage für die Festsetzung des Jubiläumsdienstalters nach § 5 Abs. 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV). ²Die Daten zu Beschäftigten, bei denen eine Jubiläumszuwendung ansteht, stehen den personalverwaltenden Stellen und den Beschäftigungsstellen in elektronischer Form zur Verfügung.

2.1.5  Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 7 Satz 4 BayBesG

Für Entscheidungen nach Art. 36 Abs. 7 Satz 4 BayBesG ist auf Grund besonderer Zuständigkeitsübertragungen das Landesamt – Dienststelle Landshut – zuständig.

2.1.6  Mitteilungen der personalverwaltenden Stellen und Beschäftigungsstellen

2.1.6.1  Personalvorgänge

¹Von allen Personalvorgängen mit Auswirkung auf die Bezügezahlung ist der Bezügestelle ein Abdruck der Verfügung zu übersenden oder in sicherer elektronischer Weise zur Verfügung zu stellen. ²Diese Verfügung soll die bezügerelevanten Merkmale enthalten. ³Betrifft eine Verfügung mehrere Personalvorgänge (Personen), so ist für jeden Einzelfall ein gesonderter Abdruck zu übermitteln. ⁴Ergänzende Angaben sind auf dem Abdruck zu vermerken oder mit Begleitschreiben mitzuteilen, soweit solche Informationen aus besoldungs- und haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht ermittelt werden können. ⁵Von der Übermittlung von Anlagen ist abzusehen. ⁶Das Nähere wird in Verfahrensanweisungen geregelt. ⁷Die zu verwendenden Vordrucke legt die Leitstelle Bezügeabrechnung Besoldung des Landesamtes fest.

2.1.6.2  Neu- und Wiedereinstellungen

¹Zur Beschleunigung der Bezügefestsetzung und Zahlungsaufnahme veranlassen die personalverwaltenden Stellen oder die Beschäftigungsstellen durch Aushändigung der entsprechenden Vordrucke die unmittelbare Vorlage folgender Unterlagen bei der Bezügestelle:
Anträge auf Zahlung von Familienzuschlag,
Mitteilung des Empfängerkontos bei einem Kreditinstitut,
Antrag auf vermögenswirksame Anlage von Teilen der Bezüge,
den entsprechenden Personalbogen.
²Die Vordrucke können auch im Formularcenter auf der Internetseite des Landesamtes heruntergeladen werden.

2.1.6.3  Nebenvergütungen

¹Der Bezügestelle sind die erforderlichen Angaben für die Berechnung und Festsetzung der Nebenvergütungen mitzuteilen (zum Beispiel bei nebenamtlichem Unterricht die Anzahl der vergütungsfähigen Stunden und der erstellten oder korrigierten Aufgaben; bei Wartung und Pflege von Dienstkraftwagen die Fahrleistung, die Fahrzeugart, die Einsatzzeit). ²Die Festsetzung erfolgt abschließend durch die Bezügestelle. ³Für die Feststellung, ob die haushaltsmäßigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Auszahlungsanordnung vorliegen, ist diejenige Stelle zuständig, der die entsprechenden Haushaltsmittel zur Bewirtschaftung zugewiesen sind (siehe auch Nr. 1.4 Satz 1 bis 3).

2.1.6.4  Vergütungen, Zulagen, geldwerte Vorteile und anderes

¹Der Bezügestelle sind die für die Festsetzung und Abrechnung der Zahlung erforderlichen Daten einschließlich aller im Rahmen der Lohnsteuererhebung aufzuzeichnenden Daten zu übermitteln. ²Zu den zu übermittelnden Daten gehören beispielsweise
bei Mehrarbeitsvergütung die Anzahl der vergütungsfähigen Stunden, der Zeitraum und – soweit erforderlich – die Stundensätze;
die Anordnung und Abrechnung von Abschlagszahlungen;
bei Zulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten der Zeitraum der Abrechnung gegebenenfalls mit Angabe der Uhrzeiten, der zulagenbegünstigten Stunden und – soweit erforderlich – die Stundensätze;
steuerfreie Arbeitgeberleistungen, die auf die Entfernungspauschale anzurechnen sind;
Mitversteuerungsanteile aus Reisekostenvergütung, Trennungsgeldern und Auslagenersatz sowie geldwerte Vorteile.
³Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung der hierfür zur Verfügung stehenden Formulare oder über einen mit dem Landesamt vereinbarten sicheren Kanal digital verschlüsselt, beispielsweise über den Lohnartenerfassungsclient in BayZeit. ⁴Bei Anordnungen von Bezügebestandteilen über den Lohnartenerfassungsclient erfasst die personalverwaltende Stelle oder die Beschäftigungsstelle die geleisteten Lohnarten im Programm BayZeit und die Vorgabedaten werden einmal monatlich über die Schnittstelle B17_neu in VIVA eingespielt. ⁵Liegt die Zuständigkeit im integrierten Verfahren bei der personalverwaltenden Stelle oder der Beschäftigungsstelle, werden die Daten von dieser direkt in das Abrechnungssystem eingegeben. ⁶Nr. 2.1.6.3 Satz 3 gilt entsprechend.

2.1.6.5  Zulagengewährung

¹Mit Ausnahme der Strukturzulage wird der Anspruch auf eine Zulage sowie die Höhe der Zulage, soweit sich diese nicht bereits aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergibt, und der Wegfall des Anspruchs auf die Zulage von der personalverwaltenden Stelle mitgeteilt oder bei Zuständigkeit der personalverwaltenden Stellen von diesen im integrierten Verfahren direkt in das Abrechnungssystem eingegeben. ²Soweit die Gewährung einer Zulage an eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion gebunden ist (zum Beispiel Steuerprüferzulage), übermittelt die personalverwaltende Stelle der Bezügestelle Beginn und Ende eines entsprechenden Einsatzes und erforderlichenfalls den Monatsbetrag der Zulage.

2.1.6.6  Vorabinformation der Bezügestelle

¹Zur Vermeidung von Überzahlungen ist die Bezügestelle vorab telefonisch oder in anderer geeigneter elektronischer Weise vom Wegfall des Anspruchs auf laufende Bezüge zu unterrichten. ²Dies gilt auch, wenn Sachverhalte bekannt werden, die zu einer Minderung oder zu einer vorübergehenden Einstellung der Bezügezahlung führen (zum Beispiel Beurlaubung ohne oder unter teilweiser Belassung der Leistungen des Dienstherrn, Wegfall funktionsbedingter Zulagen, Gewährung von Elternzeit oder Teilzeitbeschäftigung).

2.1.7  Rückforderung von Bezügen

2.1.7.1  Allgemein

¹Die Bezügestellen des Landesamtes sind zuständig für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung oder Erstattung von zu viel gezahlten Bezügen. ²Diese Zuständigkeit umfasst auch die Entscheidung über die Veränderung von Ansprüchen nach Art. 59 der Bayerische Haushaltsordnung – BayHO (Stundung, Niederschlagung, Erlass). ³Die personalverwaltende Stelle ist von den für die Geltendmachung eventueller Rückgriffsansprüche maßgeblichen Umständen zu unterrichten, wenn eine Rückforderung durch die personalverwaltende Stelle in Betracht kommt oder ein Bußgeld- oder Strafverfahren oder beides eröffnet wurde.

2.1.7.2  Rückforderung von unter Auflagen gewährten Bezügen

¹Die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Bezügen richtet sich bei Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG, beim Anwärtersonderzuschlag nach Art. 78 Abs. 2 und 3 BayBesG, ansonsten nach Art 15 BayBesG. ²Im Falle einer Rückforderung ist der Bezügestelle ein Abdruck des bestandskräftigen Rückforderungsbescheides zur weiteren Abwicklung zu übermitteln.

2.2  Zu § 2 Arbeitnehmerbezüge

2.2.1  Personenkreis (Arbeitnehmer)

¹Zum Personenkreis des § 2 Abs. 1 ZustV-Bezüge zählen alle in einem privatrechtlichen Arbeits-, Beschäftigungs-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis beschäftigten Personen. ²Dies sind insbesondere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen, dual Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen, Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende nach dem Gesetz über die Pflegeberufe, Schülerinnen und Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, der Entbindungspflege, Schülerinnen und Schüler in der Operationstechnischen oder in der Anästhesietechnischen Assistenz, Schülerinnen und Schüler, die in Gesundheitsberufen nach TVA-L Gesundheit ausgebildet werden, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind, Anwärterinnen und Anwärter sowie Referendarinnen und Referendare, die außerhalb des Beamtenverhältnisses ausgebildet werden, und Beschäftigte ohne Entgeltanspruch, für die lediglich Beiträge zur Sozialversicherung zu berechnen und abzuführen sind.
³Keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 ZustV-Bezüge sind Lehrbeauftragte im Hochschulbereich, Korrekturassistentinnen und Korrekturassistenten. ⁴Die Beschäftigungsstellen können jedoch im Einzelfall die Bezügestellen mit der Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge dieser Beschäftigten beauftragen. ⁵Die Aufgabenübertragung für größere Bereiche bedarf der Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums. ⁶Bereits bestehende Aufgabenübertragungen bleiben unberührt.

2.2.2  Bezügearten

¹Zu den Bezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 ZustV-Bezüge zählen neben Entgelt, Ausbildungsentgelt und dergleichen insbesondere auch ergänzende Leistungen, Fahrkostenzuschuss, Gehaltsvorschuss, Jubiläumsgeld, Krankenbezüge, Leistungen des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Mutterschutzlohn), Schulbeihilfen, Sterbegeld, Überstundenentgelt, Entgeltfortzahlung, Urlaubsabgeltung, Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen und Zuschläge sowie die Jahressonderzahlung.
²Nicht zu den Bezügen zählen Beihilfen, Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeld sowie die Vergütung der Tätigkeit der Lehrbeauftragten an Hochschulen.

2.2.3  Beschäftigungszeit

2.2.3.1 

¹Zur Festsetzung der Beschäftigungszeit veranlasst die personalverwaltende Stelle oder die Beschäftigungsstelle die Erhebung des Werdegangs anhand eines Personalbogens. ²Die Richtigkeit der Angaben ist von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu bestätigen. ³Die personalverwaltende Stelle oder die Beschäftigungsstelle bestätigt die Angaben anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen und Nachweise. ⁴Erforderliche weitere Ermittlungen stellt die Bezügestelle an.

2.2.3.2 

Die Bezügestelle übermittelt der personalverwaltenden Stelle und der Beschäftigungsstelle von jeder Festsetzung der Beschäftigungszeit einen Abdruck, ferner zweimal jährlich die Jubiläumsliste für das folgende Kalenderhalbjahr und eine Liste, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer enthält, die im folgenden Kalenderhalbjahr die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen.

2.2.4  Mitteilungen der personalverwaltenden Stellen und der Beschäftigungsstellen

2.2.4.1 

¹Die personalverwaltende Stelle oder die Beschäftigungsstelle übermittelt der Bezügestelle ein Exemplar des Arbeitsvertrages und die Feststellung der Eingruppierung oder stellt diese elektronisch über sichere Kanäle möglichst digital verschlüsselt zur Verfügung. ²Das jeweilige Tätigkeitsmerkmal ist bei der Einstellung unverzüglich, bei jeder Änderung der Eingruppierung und der Übertragung einer anderen Tätigkeit auf Dauer, die einem anderen tariflichen Tätigkeitsmerkmal entspricht, bei nächster Gelegenheit, mitzuteilen. ³Im integrierten sowie im nicht integrierten Verfahren ergibt sich der Belegfluss und die Zuständigkeit zwischen der personalverwaltenden Stelle, der Beschäftigungsstelle und der Bezügestelle jeweils aus einer eigenen Verfahrensanweisung.

2.2.4.2 

¹Außerdem sind der Bezügestelle mitzuteilen
Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit,
der Erholungsurlaub, die freien Tage und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die noch nicht eingebrachten Urlaubstage und der Grund für deren Nichteinbringung,
Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz, Beginn und Ende der Schutzfristen und die Wiederaufnahme der Arbeit, sowie Beginn und Ende der Elternzeit,
Beginn und Ende eines Kur- oder Heilverfahrens,
Beginn und Ende eines Sonderurlaubs (zum Beispiel wegen Betreuung eines Kindes) und aller sonstigen bezahlten und unbezahlten Abwesenheiten sowie der jeweilige Dienstantritt,
Überstunden, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Zeitzuschläge, Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge sowie nach Arbeitsanfall zustehende Bezüge (unständige Bezüge),
Geldwerte Vorteile; soweit diese auf dem ehemaligen Beschäftigungsverhältnis beruhen, gilt dies auch nach dessen Beendigung.
²Die Einzelheiten des Verfahrens, einschließlich weiterer Mitteilungspflichten, und die zu verwendenden Vordrucke legt die Leitstelle Bezügeabrechnung Arbeitnehmer des Landesamtes fest.

2.2.4.3 

Beginn und Wegfall des Anspruches auf Zulagen sowie die Höhe der Zulage werden von der personalverwaltenden Stelle oder der Beschäftigungsstelle festgestellt (zum Beispiel Entgeltgruppenzulage) und der Bezügestelle übermittelt.

2.2.4.4 

Die Nrn. 2.1.6.1, 2.1.6.2 und 2.1.6.6 gelten entsprechend.

2.2.5  Rückforderung von Arbeitnehmerbezügen

¹Für die Rückforderung von Arbeitnehmerbezügen und die Entscheidung über das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen sowie über die Veränderung von Ansprüchen nach Art. 59 BayHO (Stundung, Niederschlagung und Erlass) sind die Bezügestellen zuständig. ²Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der personalverwaltenden Stelle, wenn die Überzahlung auf Maßnahmen dieser Stelle zurückzuführen ist.

2.2.6  Beschäftigte gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustV-Bezüge

¹Unter der Voraussetzung, dass eine gesonderte Verwaltungsvereinbarung geschlossen wird, gilt Nr. 2.2.7 für die Abrechnung von Beschäftigten im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZustV-Bezüge entsprechend. ²Zusätzliche Voraussetzung für eine Aufgabenübertragung ist, dass die personalverwaltenden Stellen oder die Beschäftigungsstellen alle entgelterheblichen Merkmale und deren Änderung der Bezügestelle für jeden Einzelfall übermitteln. ³Unter dieser Bedingung könnten die Zahlfälle als sogenannte „Festbetragsfälle“ geführt werden. ⁴Das Landesamt ist für diese Zahlfälle ausschließlich für die technische Abwicklung der Bezügezahlung (inklusive Sozialversicherung, Steuer und Zusatzversorgung) zuständig. ⁵Seitens der personalverwaltenden Stellen oder der Beschäftigungsstellen müssten also insbesondere auch die Höhe der unständigen Entgeltbestandteile, der Jahressonderzahlung sowie der Entgeltfortzahlung bei Erholungsurlaub, an Feiertagen und bei Krankheit ermittelt und der Bezügestelle übermittelt werden. ⁶Es werden grundsätzlich nur Bezügemitteilungen erstellt, wenn sich Änderungen zum Vormonat ergeben. ⁷Die Bezüge werden stets zum Monatsletzten des jeweiligen Kalendermonats überwiesen.

2.2.7  Betriebe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZustV-Bezüge

¹Unbeschadet des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ZustV-Bezüge können die Staatsbetriebe und Sondervermögen im Sinne des Art. 26 BayHO mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Staatsministeriums die Bezüge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihrer Auszubildenden beim Landesamt abrechnen lassen. ²Bereits bestehende Aufgabenübertragungen bleiben unberührt. ³Die genannten Stellen bleiben jedoch auch im Fall einer Übertragung der Aufgaben Zustellungsempfänger für Pfändungen von Bezügen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Vertretungsverordnung (VertrV). ⁴Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind unter Angabe des Tages und der Uhrzeit des Eingangs unverzüglich an die Bezügestelle weiterzuleiten. ⁵Die Bezügestelle ist zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen zu ermächtigen. ⁶Falls ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss direkt der Bezügestelle zugestellt wird, ist dieser anzunehmen und nach Fertigung einer Kopie des Beschlusses zum Zwecke der Bezügeabrechnung durch die Bezügestelle unverzüglich dem gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VertrV für die Vertretung des Freistaates Bayern zuständigen Staatsbetrieb oder Sondervermögen zu übermitteln. ⁷Über die Zuständigkeit nach Satz 6 ist der Gläubiger zu verständigen und gleichzeitig davon zu unterrichten, dass die Bezügestelle voraussichtlich zur Abgabe der Drittschuldnererklärungen ermächtigt wird.

2.2.8  Geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

¹Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV), sogenannte kurzfristig Beschäftigte, sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr beschäftigt werden. ²Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ZustV-Bezüge sind für diese Beschäftigtengruppe – ausgenommen Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter – grundsätzlich die personalverwaltenden Stellen und die Beschäftigungsstellen zuständig. ³Diese können die Bezügestelle mit der Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge beauftragen. ⁴Hierzu genügt in der Regel die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen nach Nr. 1.5.

2.2.9  Sozialversicherung, Zusatzversicherung

¹Die Bezügestellen nehmen die Aufgaben des Arbeitgebers in der Sozialversicherung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Auszubildenden des Freistaates Bayern wahr. ²Davon abweichend obliegt den personalverwaltenden Stellen, den Beschäftigungsstellen oder der von der obersten Dienstbehörde bestimmten Stelle, bei Beginn der Beschäftigung
die Aufforderung zur Vorlage des Sozialversicherungsausweises (vergleiche § 18h SGB IV),
die Erstattung der Sofortmeldung nach § 28a SGB IV an die Einzugsstelle (Krankenkasse) vorzunehmen.
³Die Bezügestellen sind zuständig für die Feststellung der Versicherungspflicht in der Zusatzversicherung sowie das Melde- und Abrechnungsverfahren.

2.2.10  Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter und Auszubildende zur Forstwirtin oder zum Forstwirt

¹Die näheren Regelungen für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie der Auszubildenden zur Forstwirtin oder zum Forstwirt erlässt das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium. ²Die Wahrnehmung der Aufgaben der Leitstelle nach Nr. 1.1 kann durch Vereinbarung auf einen anderen Arbeitgeber oder Dienstherren übertragen werden.

2.3  Zu § 3 Beihilfen

¹Unter die sachliche Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZustV-Bezüge fallen grundsätzlich auch Bedienstete des Freistaates Bayern, die zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind sowie Bedienstete des Freistaates Bayern, die bei Staatsbetrieben und Sondervermögen im Sinne des Art. 26 BayHO beschäftigt sind. ²Für Bedienstete von anderen Arbeitgebern oder Dienstherrn setzt das Landesamt Beihilfen fest, wenn und soweit hierzu entsprechende Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden.

2.4  Zu § 4 Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten

¹Unter die sachliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 ZustV-Bezüge fallen auch Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger. ²Unter die sachliche Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 ZustV-Bezüge fallen nicht Bedienstete des Freistaates Bayern, die bei Staatsbetrieben und Sondervermögen im Sinne des Art. 26 BayHO beschäftigt sind. ³Das Landesamt ist aber für Bedienstete von Staatsbetrieben und anderen Arbeitgebern oder Dienstherrn zuständig, wenn und soweit hierzu entsprechende Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden. ⁴Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Dienststellen des Landesamtes und ist aufrufbar unter https://www.lff.bayern.de/nebenleistungen/reisekosten/zustaendigkeit/index.aspx. ⁵Die für die Abrechnung von Trennungsgeld, Umzugskosten und Reisekosten zuständigen Stellen sind für die Ermittlung und Meldung der steuerpflichtigen Anteile zuständig und übermitteln den zuständigen Bezügestellen die steuerpflichtigen Anteile.

2.5  Zu § 5 Versorgung

2.5.1  Personenkreis

Die Pensionsbehörden sind für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter des Staates und deren Hinterbliebene zuständig.

2.5.2  Aufgaben der Pensionsbehörde

¹Die Zuständigkeit der Pensionsbehörden (§ 5 Abs. 1 ZustV-Bezüge) umfasst alle im Zusammenhang mit der Beamtenversorgung anfallenden Aufgaben, insbesondere den Vollzug des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes einschließlich der dazu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. ²Die Abrechnung der Bezüge der ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung obliegt dem Landesamt. ³Zu den Aufgaben gehören außer der Erstfestsetzung und der Anwendung der Ruhensvorschriften vor allem alle späteren Änderungen, die den Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren. ⁴Zu den Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 2 ZustV-Bezüge gehören auch
die Unfallfürsorge,
die Erstattung von Versorgungsbezügen auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Vereinbarungen sowie
die Erstattung der Aufwendungen, die dem Rentenversicherungsträger auf Grund von Rentenanwartschaften oder einem Versorgungsträger auf Grund von Anwartschaften nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG) oder entsprechendem Landesrecht entstehen, die durch eine Entscheidung des Familiengerichts im Rahmen des Versorgungsausgleichs begründet worden sind sowie
der Vollzug der Vereinbarungen über die Erhebung und die Zahlung von nicht umsatzsteuerbaren Versorgungszuschlägen.

2.5.3  Mitwirkung der personalverwaltenden Stellen

2.5.3.1  Neueinstellungen

¹Die personalverwaltenden Stellen haben bei der erstmaligen Berufung in ein Beamtenverhältnis für Zwecke der späteren Festsetzung der Versorgungsbezüge die im Zeitpunkt der Einstellung der Beamtin oder des Beamten oder der Richterin oder des Richters für die Laufbahn – außer der allgemeinen Schulbildung – vorgeschriebene Mindestzeit (gegebenenfalls einschließlich einer in der Prüfungsordnung bestimmten Regelstudienzeit) der
Ausbildung (zum Beispiel Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
praktischen und hauptberuflichen Tätigkeit
festzuhalten und dabei die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften anzugeben (bei Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren sowie Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern kann die Anfertigung des Vermerks bis zur Berufung in ein Beamtenverhältnis mit Grundbezügen nach Art. 2 Abs. 1 BayBesG aufgeschoben werden). ²Das Ergebnis ist zu den Personalakten zu nehmen. ³Bei den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern soll ein entsprechender Vermerk spätestens in Zusammenhang mit dem Eintritt des Versorgungsfalles erstellt und zu den Personalakten genommen werden, es sei denn, dass die Ermittlung der Einstellungsvoraussetzungen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde.

2.5.3.2  Eintritt des Versorgungsfalles

¹Die personalverwaltenden Stellen übermitteln der Pensionsbehörde die für Zwecke der Festsetzung der Versorgungsbezüge benötigten Personalakten spätestens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes (beziehungsweise der Emeritierung). ²Für die obersten Dienstbehörden verbleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach der Pensionsbehörde zur Festsetzung der Versorgungsbezüge für Ministerialbeamtinnen und Ministerialbeamte die versorgungsrechtlich relevanten Personaldaten in Form einer Vormerkung übermittelt werden können. ³Ist eine Beamtin oder ein Beamter oder eine Richterin oder ein Richter zum Versorgungsausgleich verpflichtet, dann hat die personalverwaltende Stelle der Pensionsbehörde etwa gesondert vorhandene Unterlagen über die Ausgleichspflicht zusammen mit den Personalakten zu übermitteln, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die Richterin oder der Richter erst nach der Ehescheidung in den Dienst des Freistaates Bayern übernommen wurde.

2.5.3.3  Unfallfürsorge beim Eintritt des Versorgungsfalles wegen Dienstunfähigkeit

¹Ist der personalverwaltenden Stelle bekannt, dass für den Tod oder die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit ein dienstunfallbedingter Körperschaden ursächlich (oder mitursächlich) war, dann hat sie die Pensionsbehörde anlässlich der Übermittlung des für Zwecke der Pensionsfestsetzung benötigten Personalakts (Nr. 2.4.3.2) darüber zu informieren. ²Das Gleiche gilt, wenn zumindest Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen dem dienstunfallbedingten Körperschaden und dem Tod oder der Dienstunfähigkeit bestehen.

2.5.4  Sterbegeld ohne laufende Hinterbliebenenversorgung

Hat nach dem Tod von Versorgungsberechtigten niemand Anspruch auf Gewährung einer laufenden Hinterbliebenenversorgung, entscheidet die für die verstorbene Person zuletzt zuständige Pensionsbehörde auch über die Gewährung von Sterbegeld.

2.6  Zu § 6 Nachversicherung

¹Die Bezügestelle ist mit Ausnahme der in § 6 Abs. 5 ZustV-Bezüge genannten Fälle zuständig für die Erteilung der Bescheinigung über den Aufschub der Nachversicherung, die Ermittlung und Nachentrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Erteilung der Nachversicherungsbescheinigung. ²Die vorhergehenden Entscheidungen, ob, aus welchem Grund und für welchen Zeitraum die Nachversicherung aufzuschieben ist oder ob und für welchen Zeitraum die Nachversicherung durchzuführen ist und gegebenenfalls an welchen Versicherungsträger oder an welche berufsständische Versorgungseinrichtung die Beträge zu entrichten sind, trifft die Stelle, die als Arbeitgeber im Sinne des § 184 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimmt ist.

3.  Beschäftigte anderer Arbeitgeber oder Dienstherren

¹Diese Bekanntmachung gilt entsprechend für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Beschäftigten, Auszubildenden, Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsberechtigten anderer Arbeitgeber oder Dienstherren, soweit diese Aufgaben durch Vereinbarung auf das Landesamt übertragen wurden. ²Hiervon abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt.

4.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

5.  Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Abordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfänger (ZustV-Bezüge) vom 1. September 1994 (FMBl. S. 305, StAnz. Nr. 39) tritt mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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