Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974; Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Arbeiter vom 16. März 1974
I.
Nachstehend werden die am 1. Januar 1974 in Kraft getretenen Tarifverträge vom 16. März 1974 über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte und Arbeiter zum Vollzug bekanntgegeben.
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport- und Verkehr
– Hauptvorstand –,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
– Bundesvorstand –
andererseits
wird in Ergänzung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) folgendes vereinbart:
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) fallenden Angestellten
der Länder und der Stadtgemeinde Bremen,
der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören.
(1) Der Wert einer dem Angestellten auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungsanspruch besteht, hat der Angestellte dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
(2) Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Angestellten zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
Euro je qm Nutzfläche monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
7,49
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
8,30
3
mit eigenem Bad oder Dusche
9,49
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
10,55
5
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
11,25
Bei einer Nutzfläche über 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Personenunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sie sich um 10 v. H.
Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Naßzellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn
in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Naßzellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Angestellten ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 4,49 Euro zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
(5) Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Angestellten bei Einrichtung der Personalunterkunft
für zwei Personen 66
für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der auf Grund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert werden.
(1) Ist bei Angestellten, die am 31. Dezember 1973 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1974 fortbestanden hat, der nach diesem Tarifvertrag anzurechnende Wert der Personalunterkunft höher als der für den Monat Dezember 1973 maßgebende Betrag, erhält der Angestellte neben der Vergütung, der Urlaubsvergütung und den Krankenbezügen einen monatlichen persönlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von drei Vierteln des Unterschiedsbetrages. Ausgleichsbeträge unter 10 DM werden nicht gezahlt.
(2) Der Ausgleichsbetrag ist nicht gesamtversorgungsfähig. Er ist keine Zulage im Sinne des § 47 Abs. 2 Buchst. b BAT und nicht neben der Zuwendung zu zahlen.
(3) Der Ausgleichsbetrag vermindert sich bei allgemeinen Vergütungserhöhungen, die nach dem 1. Januar 1974 wirksam werden, jeweils um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
A. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Angestellte vom 22. Juni. 1970,
in Hamburg die Richtlinien über Abzugsbeträge für Anstalts- und Heimunterkünfte für interne Angestellte vom 5. August 1971,
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten.
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 21. August 1968 über die Bewertung der Unterkunft für die unter SR 2 a, b und c BAT fallenden Angestellten,
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 13 Abs. 2 SR 2 a BAT für Angestellte bei den Universitätskliniken in Aachen, Bonn, Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für Angestellte der Versorgungskuranstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für Angestellte des Saarlandes vom 6. Februar 1973,
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten vom 10. Juni 1966.
B. Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
der Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 2 zum BAT vom 26. Februar 1973 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung (gem. Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 a BAT, Nr. 9 Abs. 2 der SR 2 b BAT und Nr. 13 Abs. 2 der SR 2 c BAT), abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Baden-Württemberg einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Baden-Württemberg – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverbände Württemberg-Baden und Südbaden – andererseits,
der Bezirkstarifvertrag. Nr. 2 zum BAT vom 2. März 1973 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden An-gestellten, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste; Transport und Verkehr – Landesbezirk Bayern – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Bayern – andererseits,
§ 1 Nr. 2 des Zusatztarifvertrages Nr. 1 zum BAT (tarifvertragliche Vereinbarung Nr. 123 vom 28. April 1961 in der Fassung der tarifvertraglichen Vereinbarung Nr. 310 vom 28. Dezember 1972), abgeschlossen zwischen dem Hessischen Arbeitgeberverband der Gemeinden und Kommunalverbände einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Hessen – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Hessen – andererseits,
der Tarifvertrag gem. Nr. 13 SR 2 a, Nr. 9 SR 2 b und Nr. 13 SR 2 c BAT vom 16. Juni 1966 in der Fassung des Siebenten Ergänzungstarifvertrages vom 5. Februar 1973, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems – und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Niedersachsen – andererseits,
§ 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 des Bezirks-Zusatztarifvertrages zum BAT vom 5. Oktober 1961, abgeschlossen zwischen der Arbeitsrechtlichen Vereinigung der Gemeinden und gemeinwirtschaftlichen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltungen Nordrhein-Westfalen I und II – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Nordrhein- Westfalen – andererseits,
§ 14 des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BAT vom 14. April 1969 in der Fassung vom 25. Oktober 1972, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz – sowie der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Rheinland-Pfalz – andererseits.
der Bezirks-Zusatztarifvertrag. Nr. 2 zum BAT vom 1. Februar 1971 über die Anrechnung einer auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Unterkunft auf die Vergütung der unter die SR 2 a, SR 2 b und SR 2 c BAT fallenden Angestellten, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Saar einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Saar – sowie der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft – Landesverband Rheinland-Pfalz – Saar – andererseits.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum-Schluß eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 16. März 1974
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
einerseits
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
– Hauptvorstand –
andererseits
wird in Ergänzung des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) folgendes vereinbart:
Dieser Tarifvertrag gilt für die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder (MTL II) vom 6. Dezember 1995 fallenden Arbeiter.
(1) Der Wert einer dem Arbeiter auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf den Lohn anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Lohnanspruch besteht, hat der Arbeiter dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.
(2) Personalunterkünfte im Sinne dieses Tarifvertrages sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Arbeiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.
(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse
Personalunterkünfte
Euro je qm Nutzfläche monatlich
1
ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen
7,49
2
mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen
8,30
3
mit eigenem Bad oder Dusche
9,49
4
mit eigener Toilette und Bad oder Dusche
10,55
5
mit eigener Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche
11,25
Bei einer Nutzfläche über 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen die Quadratmetersätze um 10 v. H.
Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung in einem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wird und in dem die Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetrieb ausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H-, beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Naßzellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 haben Personalunterkünfte, wenn
in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche oder
für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Naßzellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Absatzes 1.
(4) Mit dem sich aus Absatz 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Arbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 4,49 Euro zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
(5) Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Arbeiter bei Einrichtung der Personalunterkunft
für zwei Personen 66
für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sachbezugsverordnung festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Mit dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages treten außer Kraft:
in Baden-Württemberg der Tarifvertrag vom 29. Dezember 1965 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
in Bayern der Tarifvertrag vom 18. März. 1966 über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 5 SR 2 e und f MTL II,
in Bremen der Tarifvertrag über die Neufestsetzung der Bewertungsbeträge für die Inanspruchnahme von Unterkunft durch Arbeiter vom 16. Juli 1970,
in Hessen der Tarifvertrag vom 28. Februar 1966 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter,
in Niedersachsen der Tarifvertrag vom 24. Februar 1968 über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und f MTL II fallenden Arbeiter,
in Nordrhein-Westfalen der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft gemäß Nr. 5 SR 2 e MTL II für Arbeiter bei den Universitätskliniken in Aachen, Bonn, Köln und Münster vom 28. Februar 1966 sowie der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkünfte für Arbeiter der Versorgungskuranstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in Bad Aachen und Bad Driburg vom 4. Dezember 1969,
im Saarland der Tarifvertrag über die Bewertung von Unterkünften für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter des Saarlandes vom 1. Oktober 1970,
in Schleswig-Holstein der Tarifvertrag über die Bewertung der Unterkunft für die unter die SR 2 e und SR 2 f MTL II fallenden Arbeiter vom 10. Juni 1966.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 1978, schriftlich gekündigt werden.
Bonn, den 18. März 1974
II.
1. Allgemeines
Die Tarifverträge über die einheitliche Bewertung der Personalunterkünfte wurden im Zusammenhang mit der Einführung der allgemeinen Zulage für die unter die Anlage 1 b fallenden Angestellten (vgl. Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 16. März 1974 zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften, StAnz Nr. 12) vereinbart.
2. Zu § 1 der Tarifverträge
Die Tarifverträge gelten für alle unter den BAT bzw. unter den MTL II fallenden Arbeitnehmer, nicht nur für die von den Sonderregelungen 2 a, 2 b und 2 c BAT bzw. von den Sonderregelungen 2 e und 2 f MTL II erfaßten Angestellten und Arbeiter. Aus diesem Grunde sind daher die bisherigen Vorschriften über die Bewertung der Unterkunft in den genannten Sonderregelungen durch § 1 Nrn. 3 bis 5 des 32. Änderungstarifvertrages zum BAT vom 16. März 1974 bzw. durch § 1 Nr. 1 des Änderungstarifvertrages Nr. 23 zum MTL II vom 16. März 1974 aufgehoben worden.
3. Zu § 2 der Tarifverträge
3.1
Nach der Begriffsbestimmung in Absatz 2 gehören zu den Personalunterkünften im Sinne der Tarifverträge nicht Dienstwohnungen – Werkdienstwohnungen – (vgl. § 65 BAT, § 69 MTL II) und Mietwohnungen.
Vom Tarifvertrag werden nur Personalunterkünfte erfaßt, die vom Arbeitgeber auf arbeitsvertraglicher Grundlage möbliert zur Verfügung gestellt werden. Nicht berührt wird die Eigenschaft als Personalunterkunft, wenn sie der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber ganz oder teilweise selbst möbliert (vgl. § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 der Tarifverträge).
Auf arbeitsvertraglicher Grundlage ist eine Personalunterkunft gewährt, wenn sie dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Die Überlassung der Personalunterkunft ist als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (vgl. § 4 BAT/MTL II) schriftlich zu vereinbaren.
3.2
Da die Überlassung einer Personalunterkunft keine Sachleistung darstellt sieht die Regelung vor, daß das Entgelt (hier im jeweiligen Kalendermonat) von den Bezügen des Arbeitnehmers eingehalten wird. Wenn der Arbeitnehmer jedoch keinen Anspruch auf Bezüge hat (z.B. wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, Beurlaubung ohne Bezüge), hat er das Entgelt für die Personalunterkunft an den Arbeitgeber zu entrichten. Ist das Entgelt für die Personalunterkunft nicht für einen vollen Kalendermonat anzurechnen bzw. zu vergüten, ist nach § 36 Abs. 2 BAT bzw. nach § 30 Abs. 3 MTL II zu verfahren.
4. Zu § 3 der Tarifverträge
4.1
Das Entgelt für die Personalunterkunft ist nach dem Nutzungswert gestaffelt. Die Quadratmetersätze gelten vom 1. Januar 1974 an. Sie ändern sich, ohne daß es einer Vertragsänderung bedarf, nach Maßgabe des § 4. Die Änderungen der Quadratmetersätze werden jeweils mitgeteilt.
4.2
Für besondere Beeinträchtigungen des Nutzungswertes sind in Absatz 1 Unterabs. 3 Abschläge vorgesehen, deren Höhe begrenzt ist und die nach dem Grad der Beeinträchtigung vom Arbeitgeber bemessen werden sollen.
4.3
Fertigmaße sind die Innenmaße der Räume (von Wand zu Wand) nach der baulichen Fertigstellung.
4.4
Zu beachten ist, daß nach Absatz 3 Unterabs. 1 Buchst b die Gemeinschaftseinrichtungen in anderen Gebäuden als in Wohnheimen – vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 – nur dann ausreichend sind, wenn sie ausschließlich den Bewohnern der Personalunterkünfte zur Verfügung stehen.
4.5
Als Kochgelegenheit im Sinne des Absatzes 3 reicht die Bereitstellung einer Kochplatte nicht aus.
4.6
Eine Herabsetzung des Entgelts für die Personalunterkunft ist nach Absatz 4 Unterabs. 1 Satz 2 auch dann nicht möglich, wenn mehrere Nebenleistungen nicht erbracht werden.
4.7
Der Pauschbetrag des Absatzes 4 Unterabs. 3 für eine gemeinschaftliche Waschmaschine wird unabhängig davon erhoben, ob der Arbeitnehmer die Waschmaschine tatsächlich benutzt. Der Pauschbetrag ändert sich nach Maßgabe des § 4.
4.8
Der volle Wert, der Personalunterkunft ist nach Abs. 5 immer dann zu vermindern, wenn sie zur Benutzung durch zwei bzw. drei Personen eingerichtet ist. Es ist somit unerheblich, wenn die Personalunterkunft vorübergehend von einer geringeren als der vorgesehenen Zahl von Personen benutzt wird. Die Vomhundertsätze sind, auf den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Betrag anzuwenden. Die Selbstkosten nach Absatz 4 Unterabs. 2 sind nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen. Der Pauschbetrag nach Absatz 4 Unterabs. 3 ist jedoch in voller Höhe von jedem Bewohner zu erheben.
5. Zu § 4 der Tarifverträge
Da sich die Sachbezugswerte nach § 160 Abs. 2 RVO für Wohnung mit Heizung und Beleuchtung in den Ländern unterschiedlich entwickelt haben, stellt § 4 auf die jeweiligen Werte des Landes Nordrhein-Westfalen ab, um im Geltungsbereich der Tarifverträge eine einheitliche Änderung der Quadratmetersätze des § 3 Abs. 1 und des Pauschbetrages nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 3 zu gewährleisten.
6. Zu § 5 der Tarifverträge
6.1
Die Übergangsregelung geht davon aus, daß vom 1. Januar 1974 an jedem Arbeitnehmer der Wert der Personalunterkunft nach denselben Grundsätzen und mit dem gleichen Betrag auf die Bezüge anzurechnen ist. Sie sieht, um Härten zu vermeiden, die Zahlung eines monatlichen persönlichen Ausgleichsbetrages an die Arbeitnehmer vor, denen für den Monat Dezember 1973 ein geringerer Wert für ihre Personalunterkunft angerechnet worden ist.
Beispiel:
Wert der Personalunterkunft (13 Quadratmeter, Wertklasse 3 vom 1. Januar 1974 an
81,90 DM
Pauschbetrag für Waschmaschine
3,00 DM
Wert dieser Unterkunft für den Monat Dezember 1973
68,10 DM
Unterschiedsbetrag:
16,80 DM
Ausgleichsbetrag (drei Viertel von 16,80 DM =)
Bei einem Unterschiedsbetrag von 12,– DM (statt 16,80 DM) wäre kein Ausgleichsbetrag zu zahlen, weil er unter 10,– DM (drei Viertel von 12,– DM = 9,– DM) läge (Absatz 1 letzter Satz). Der Ausgleichsbetrag vermindert sich nach Absatz 3 bei allen nach dem 1. Januar 1974 wirksam werdenden allgemeinen Lohn- und Vergütungserhöhungen um jeweils ein Drittel des sich für den einzelnen Arbeitnehmer ergebenden Erhöhungsbetrages. Er ist auch dann weiterzuzahlen, wenn er nach einer Verminderung weniger als 10,– DM beträgt.
6.2
Da der Ausgleichsbetrag nur neben dem Lohn bzw. der Vergütung, dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung und den Krankenbezügen bezahlt wird, steht er nicht zu für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die genannten Bezüge hat. § 30 Abs. 3 MTL II bzw. § 36 Abs. 2 BAT ist zu berücksichtigen.
6.3
Der Ausgleichsbetrag ist steuerpflichtiges und damit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Er ist jedoch nicht gesamtversorgungsfähig und damit für die Zusatzversicherung nicht beitrags- und umlagepflichtig.
7. Zu § 6 Nr. 2 des Tarifvertrages für Arbeiter
Die FMBek vom 6. Mai 1966 Nr. P 2200/5 – 23 615 (StAnz Nr. 19, FMBl S. 335) ist mit Ablauf des 31. Dezember 1973 gegenstandslos geworden.
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