JuBeurteilBek
DE - Landesrecht Bayern

JuBeurteilBek: Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Auf Grund von Art. 16 Abs. 2 Satz 4, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 3, Art. 56 Abs.4 Satz 1, Art. 58 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Art. 60 Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 450), und Art. 15 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 450), sowie Abschnitt 3 Nr. 1.3 und Abschnitt 4 Nr. 4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR) vom 13. Juli 2009 (FMBl. S. 190, StAnz Nr. 35, BayRS 2030-F), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. November 2012 (FMBl. S. 596, StAnz Nr. 48), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende ergänzende Richtlinien über die Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen seines Geschäftsbereichs mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen:

1. 

1.1  Geltungsbereich

¹ Diese ergänzenden Richtlinien gelten für alle dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen. ²Für Beamte und Beamtinnen des Staatsministeriums der Justiz, bei denen im Rahmen der üblichen Personalentwicklung von einem Wechsel in den richterlichen und staatsanwaltlichen Dienst auszugehen ist, gelten lediglich Nr. 2.3.2 Satz 1, Nrn. 3.1.1, 3.1.2 Satz 3 Spiegelstrich 2, Nr. 3.1.3 Satz 1, Nrn. 6.2, 7, 8.2, 8.4 Satz 2, Nrn. 9.2 und 10 sowie für alle Arten der dienstlichen Beurteilung Nr. 3.6; im Übrigen gelten mit Ausnahme der Nrn. 2, 5.1 bis 5.3, Nrn. 5.10, 5.11, 6.3 Halbsatz 2, Nrn. 9 und 11 die für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen geltenden Bestimmungen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz, des Innern, für Bau und Verkehr, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat sowie für Arbeit und Soziales, Familie und Integration vom 26. März 2015 (JMBl. S. 18, StAnz Nr. 16) entsprechend.

1.2  Allgemeine Rechtsgrundlagen

Für die Erstellung der dienstlichen Beurteilungen (Einschätzungen während der Probezeit, Probezeitbeurteilungen, periodische Beurteilungen, aktualisierte periodische Beurteilungen, Zwischenbeurteilungen, Anlassbeurteilungen) und der Leistungsfeststellungen gelten Teil 4 des LlbG, Art. 30 Abs. 3, Art. 66 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) sowie Abschnitte 3 und 5 der VV-BeamtR, Nrn. 30.3 und 66.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten (BayVwVBes) vom 22. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 9, StAnz 2011 Nr. 2, BayRS 2032-F), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Oktober 2018 (FMBl. S. 186).

1.3  Beurteilung und Leistungsfeststellung bei Schwerbehinderten

¹Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen sind außerdem § 178 Abs. 2 SGB IX, Art. 21 Abs. 2 LlbG und Nr. 9 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern (Bayerische Inklusionsrichtlinien – BayInklR) vom 29. April 2019 (BayMBl. Nr. 165) zu beachten. ²Auf die Verpflichtung zum Hinweis an die schwerbehinderten Beschäftigten, dass die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich über das Anstehen der Beurteilung und das Ausmaß der Behinderung informiert wird, und auf die Verpflichtung zur frühzeitigen Information der Schwerbehindertenvertretung, wenn der bzw. die Beschäftigte die Beteiligung nicht ablehnt, wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. Nr. 9.6 BayInklR). ³Zu beachten ist insbesondere auch, dass bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter Beamter und Beamtinnen für den Fall, dass die Behinderung Auswirkungen auf die Arbeits- und Verwendungsfähigkeit hat, das Gesamturteil zuzuerkennen ist, das die Beamten und Beamtinnen erhalten würden, wenn ihre Arbeits- und Verwendungsfähigkeit nicht durch die Behinderung beeinträchtigt wäre (vgl. Nr. 9.2.1 Satz 4 BayInklR). ⁴Erbringen schwerbehinderte Beamte und Beamtinnen trotz ihrer Behinderung beispielsweise in quantitativer Hinsicht gleiche Leistungen, kann in ergänzenden Bemerkungen darauf verwiesen werden, dass sie trotz der mit der Behinderung verbundenen Erschwernis gute bzw. herausragende Leistungen erbringen (vgl. Nr. 9.1 Satz 2 BayInklR). ⁵Dies gilt in besonderem Maße für schwerbehinderte Menschen im Sinn des § 155 SGB IX (vgl. Nr. 9.1 Satz 3 BayInklR).

1.4  Gleichbehandlung

¹Es ist darauf zu achten, dass die Beurteilten nicht unzulässig benachteiligt werden; insbesondere Benachteiligungen wegen ihres Alters, Geschlechts oder einer Schwerbehinderung sind zu vermeiden. ²Eine Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung von Beschäftigten mit Familienpflichten darf sich nicht nachteilig auswirken (Art. 14 des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes – BayGlG). ³Im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 BayGlG sind bei der Bewertung der Beurteilungsmerkmale dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. ⁴Die Gleichstellungsbeauftragten sind bei dienstlichen Beurteilungen und Leistungsfeststellungen auf Antrag der Betroffenen zu beteiligen (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayGlG). ⁵Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen vor Ort vermitteln dabei zwischen Antragstellenden und Gleichstellungsbeauftragten und wirken im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 2 BayGlG mit.

2. 

2.1  Zweck

¹Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz und in Art. 94 Abs. 2 der Verfassung mit Verfassungsrang ausgestalteten Leistungsgrundsatzes bei der Übertragung öffentlicher Ämter. ²Darüber hinaus stellt sie ein Personalführungsinstrument dar.

2.2  Inhalt und Maßstab

2.2.1 

¹Der Inhalt der dienstlichen Beurteilung richtet sich nach Art. 55 Abs. 1 und 2 und Art. 58 LlbG und den diese ergänzenden Bestimmungen. ²Voranzustellen ist eine kurze, stichwortartige Beschreibung der prägenden Aufgaben, die der Beamte oder die Beamtin im Beurteilungszeitraum wahrgenommen hat. ³Zu beurteilen sind fachliche Leistung, Eignung und Befähigung. ⁴Wegen des Leistungsprinzips und im Interesse einer gerechten Beurteilung aller Beamter und Beamtinnen ist von allen Beurteilern und Beurteilerinnen ein einheitlicher Beurteilungsmaßstab anzulegen.

2.2.2 

¹Zur Vorbereitung der erforderlichen Binnendifferenzierung gemäß Art. 16 Abs. 2 (in Verbindung mit Art. 17 Abs. 7 Satz 1) LlbG sind für den Geschäftsbereich wesentliche Beurteilungskriterien festgelegt. ²Diese werden gesondert bekanntgemacht.

2.2.3 

Es ist zu vermeiden, dass den Beamten und Beamtinnen erstmals in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung bzw. in der Anlass-, Zwischen- oder Probezeitbeurteilung Mängel vorgehalten werden; besondere Bedeutung hat daher die Verpflichtung der Vorgesetzten, die Beamten und Beamtinnen in ihrem Zuständigkeitsbereich auch zwischen den Beurteilungen auf Mängel in ihren Leistungen oder ihrem Verhalten hinzuweisen und ihnen dadurch Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben (Abschnitt 3 Nr. 2.4 Sätze 3 und 4 VV-BeamtR).

2.2.4 

¹Die Beurteilung soll ein differenziertes Leistungsbild zeichnen. ²Hierzu erfolgt die Bewertung bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung in einem Punktesystem mit einer Punkteskala von 1 bis 16 Punkten bezüglich der einzelnen Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale sowie – bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung und der Anlassbeurteilung – bezüglich des Gesamturteils (Art. 59 Abs. 1 Satz 1 LlbG). ³Die festgelegte Punkteskala bei dem Gesamturteil wie auch bei den Einzelmerkmalen ist in allen Vergleichsgruppen grundsätzlich umfassend auszuschöpfen. ⁴Die Einzelblöcke „Fachliche Leistung“, „Eignung“ und „Befähigung“ sind nicht gesondert zu bewerten.

2.2.5 

Bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen darf deren sachliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden (§ 9 RPflG).

2.3  Vergleichsgruppe

2.3.1 

Die (reguläre und aktualisierte) periodische Beurteilung, die Anlassbeurteilung und die Zwischenbeurteilung haben die fachliche Leistung des Beamten oder der Beamtin in Bezug auf die Funktion und im Vergleich zu den anderen Beamten und Beamtinnen derselben Besoldungsgruppe der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, desselben fachlichen Schwerpunkts (beispielsweise bei Bewährungshelfern und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfern und Gerichtshelferinnen innerhalb des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen) objektiv darzustellen und außerdem von Eignung und Befähigung ein zutreffendes Bild zu geben (Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

2.3.2 

¹Ein Vergleich zwischen den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes und den Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes findet nicht statt. ²Innerhalb des Justizdienstes bilden folgende Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Justiz je eigene Vergleichsgruppen (Art. 58 Abs. 2 Satz 2 LlbG):
– Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des Rechtspflegergesetzes (RPflG) betraut sind,
– Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 der Geschäftsstellenverordnung (GeschStV), die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind,
– Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen,
– Justizsicherheitssekretäre und Justizsicherheitssekretärinnen (BesGr. A 6), Justizsicherheitsobersekretäre und Justizsicherheitsobersekretärinnen, Justizsicherheitshauptsekretäre und Justizsicherheitshauptsekretärinnen sowie Justizsicherheitsinspektoren und Justizsicherheitsinspektorinnen, die überwiegend (mehr als zur Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit) mit Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Sinn von § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Ausbildungsordnung Justiz (ZAPO-J), Nr. 1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 2. Februar 2009 (JMBl. S. 25) betraut sind.
³Bei der Zuordnung der Beamten und Beamtinnen zu einer Vergleichsgruppe ist auf die gesamte nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit abzustellen.

2.3.3 

Nach einer Beförderung ist Vergleichsmaßstab für die Beurteilung das von einem Beamten oder einer Beamtin der neuen Besoldungsgruppe zu fordernde Leistungsniveau (Abschnitt 3 Nr. 3.1 Satz 2 VV-BeamtR); dies gilt auch dann, wenn der Beamte oder die Beamtin unverändert die bisherigen Dienstaufgaben wahrgenommen hat.

2.4  Beurteilungsmerkmale

2.4.1 

Gemäß Art. 58 Abs. 6 Satz 2 LlbG sind bei der (regulären und aktualisierten) periodischen Beurteilung, der Anlassbeurteilung und der Zwischenbeurteilung von Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 3 angehören, zu würdigen:
– bei Rechtspflegern und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die in dem als
– bei Justizfachwirten und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, bei Gerichtsvollziehern und Gerichtsvollzieherinnen sowie den mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamten und Beamtinnen die in dem als

2.4.2 

Unbeschadet der Nr. 2.4.1 sind im Justizdienst zu würdigen:
– bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9 die in dem als
– bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 die in dem als
– bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die in dem als

2.4.3 

Im Justizvollzugsdienst sind zu würdigen:
– bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 10 die in dem als
– bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 6 und A 6 mit Amtszulage, soweit sie die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, und bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 10 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als
– bei Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage, die nicht die Voraussetzungen für eine Beförderung in Besoldungsgruppe A 7 gemäß Art. 17 Abs. 6 LlbG erfüllen, die in dem als

2.4.4 

Die Einzelmerkmale des Führungsverhaltens werden nur bei denjenigen Beamten und Beamtinnen gewürdigt, die im Beurteilungszeitraum Führungsaufgaben ausgeübt haben.

2.5  Gesamturteil

¹Das Gesamturteil besteht nicht in der Durchschnittspunktezahl aus den Punktewerten der Einzelmerkmale. ²Vielmehr sind die in den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten. ³Es muss Schlüssigkeit zwischen den Einzelbewertungen, insbesondere auch der wesentlichen Beurteilungskriterien, den ergänzenden Bemerkungen und dem Gesamturteil bestehen. ⁴Die bei den Einzelmerkmalen getroffenen Bewertungen müssen das Gesamturteil tragen.

3. 

3.1  Beurteilungsperiode, Beurteilungszeitraum

3.1.1 

¹Die Beamten und Beamtinnen, die die laufbahnrechtliche Probezeit abgeleistet haben, werden alle drei Jahre periodisch beurteilt. ²Art. 56 Abs. 3 LlbG bleibt unberührt.

3.1.2 

¹Beurteilungsjahre sind für die Beamten und Beamtinnen, die besonderen Vergleichsgruppen im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 3 angehören:
– für Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen, die überwiegend mit der Bearbeitung von Aufgaben im Sinn des RPflG betraut sind, die Jahre 2015, 2018 usw.,
– für Justizfachwirte und Justizfachwirtinnen im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 2 GeschStV, die überwiegend mit der Bearbeitung von Geschäftsstellenaufgaben betraut sind, für Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen sowie die mit Gerichtsvollzieheraufgaben beauftragten anderen Beamte und Beamtinnen die Jahre 2014, 2017 usw.
²Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen des fachlichen Schwerpunkts Sozialwissenschaften der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen sind die Jahre 2015, 2018 usw.
³Unbeschadet der Sätze 1 und 2 sind Beurteilungsjahre:
– für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 7 bis A 8 die Jahre 2014, 2017 usw.,
– für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 die Jahre 2015, 2018 usw.,
– für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 4 bis A 6 mit Amtszulage die Jahre 2016, 2019 usw.
⁴Abweichend von Satz 3 sind im Justizvollzugsdienst Beurteilungsjahre für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 9 und A 9 mit Amtszulage die Jahre 2014, 2017 usw. ⁵Das Beurteilungsjahr gemäß Sätzen 1 bis 4 ist bei der Erstellung einer periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte periodische Beurteilung (Nr. 3.3) handelt.

3.1.3 

¹Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum 31. Dezember des dem Beurteilungsjahr vorausgehenden Jahres (allgemeiner Beurteilungsstichtag) zugrunde zu legen. ²Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.

3.1.4 

¹In die Beurteilung nicht einbezogen werden Zeiten, in denen Beamte und Beamtinnen wegen Elternzeit oder aus anderen Gründen vom Dienst gänzlich freigestellt sind. ²Zeiten einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden werden in die Beurteilung einbezogen, wenn diese Zeit gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 LlbG als Dienstzeit gilt.

3.1.5 

Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter oder eine Beamtin periodisch zu beurteilen ist, richtet sich nach den Verhältnissen am allgemeinen Beurteilungsstichtag.

3.2  Erste periodische Beurteilung

3.2.1 

¹Abweichend von Nr. 3.1.2 sind die Beamten und Beamtinnen erstmals in dem Jahr (Beurteilungsjahr) periodisch zu beurteilen, das dem Jahr folgt, in dem die laufbahnrechtliche Probezeit oder die Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) abgelaufen ist, die erstmalige Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben erfolgt ist oder in dem sie aus anderen Geschäftsbereichen bzw. aus den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind. ²Ausgenommen sind Beamte und Beamtinnen, die bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden. ³Das Beurteilungsjahr gemäß Satz 1 ist bei der Erstellung einer ersten periodischen Beurteilung in den festgestellten Vordrucken (Nr. 3.5.1) anzugeben, auch wenn es sich um eine zurückgestellte erste periodische Beurteilung (Nr. 3.2.5) handelt.

3.2.2 

¹Die Beurteilung ist jeweils zu einem einheitlichen Stichtag zu erstellen. ²Stichtag ist im Justizdienst
– für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Sozialwissenschaften (Bewährungshelfer und Bewährungshelferinnen, Gerichtshelfer und Gerichtshelferinnen) sowie der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt Verwaltungsinformatik der 31. Mai;
für die übrigen Beamten und Beamtinnen im Justizdienst ist Stichtag
– bis Besoldungsgruppe A 5 der 31. August,
– in Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 der 31. Oktober,
– in Besoldungsgruppen A 6 bis A 8 der 30. November,
– ab Besoldungsgruppe A 13 der 31. Dezember eines jeden Jahres.
³Im Justizvollzugsdienst ist für alle Beamten und Beamtinnen Stichtag der 31. Dezember eines jeden Jahres.

3.2.3 

Als Beurteilungszeitraum der ersten periodischen Beurteilung ist abweichend von Nr. 3.1.3 die Zeit vom Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) oder von der erstmaligen Betrauung mit Gerichtsvollzieheraufgaben bis zu dem Stichtag im Sinn von Nr. 3.2.2 zugrunde zu legen.

3.2.4 

¹Beamte und Beamtinnen im Eingangsamt, deren Laufbahn sich durch Wehrdienst, Zivildienst, Erziehungszeiten oder andere Zeiten gemäß Art. 15 LlbG verzögert hat, können, sobald die laufbahnrechtliche Probezeit abgelaufen ist, bereits zum nächstfolgenden Stichtag (Nr. 3.2.2) erstmals periodisch beurteilt werden. ²Das gleiche gilt bei Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt (Art. 14 Abs. 1 LlbG).

3.2.5 

Bei Beamten und Beamtinnen, die nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit oder der Bewährungszeit bei Übertragung eines höherwertigen Amts im Weg der Ausbildungsqualifizierung (Art. 16 Abs. 5 LlbG) wegen Elternzeit oder einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen bis zum Stichtag gemäß Nr. 3.2.2 nicht mindestens ein Jahr Dienst geleistet haben, kann die erste periodische Beurteilung auf den nachfolgenden Stichtag hinausgeschoben werden.

3.3  Zurückstellungen

¹Nach Art. 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG kann die periodische Beurteilung zurückgestellt werden, wenn ein in der Person des oder der zu Beurteilenden liegender wichtiger Grund besteht. ²Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beurteilungszeitraum nicht ausreichend lang ist, um eine eindeutige und tragfähige Grundlage für die periodische Beurteilung zu bieten.

3.3.1 

¹Die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen, die weniger als ein Jahr vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag
– in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wurden, soweit sie bereits zuvor im richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst verwendet wurden,
– befördert wurden oder denen sonst ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wurde,
– sich im Weg der Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der nächsthöheren Qualifikationsebene qualifiziert haben,
– periodisch beurteilt wurden oder
– aus anderen Geschäftsbereichen oder den Bereichen anderer Dienstherren übernommen worden sind,
wird zurückgestellt.
²Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit dem die Zurückstellung auslösenden Ereignis erreicht wird.

3.3.2 

¹Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die weniger als sechs Monate vor dem allgemeinen Beurteilungsstichtag die Fachlaufbahn, den fachlichen Schwerpunkt oder die maßgebliche Vergleichsgruppe im Sinn von Nr. 2.3.2 Satz 2 gewechselt haben, wird zurückgestellt. ²Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen, wenn sechs Monate Dienstleistung nach dem Wechsel erreicht werden.

3.3.3 

¹Die Beurteilung von Beamten und Beamtinnen, die während des Beurteilungszeitraums wegen Elternzeit (ohne Teilzeitbeschäftigung) oder wegen einer gänzlichen Freistellung vom Dienst aus anderen Gründen weniger als ein Jahr Dienst als Richter oder Richterin auf Lebenszeit oder als Beamter oder Beamtin auf Lebenszeit geleistet haben, wird zurückgestellt; Beschäftigungsverbote gemäß § 19 Satz 1 der Bayerischen Urlaubs- und Mutterschutzverordnung (UrlMV) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten hierbei nicht als Freistellung vom Dienst. ²Der Beurteilungszeitraum endet in diesen Fällen mit dem Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem ein Jahr Dienstleistung seit der Rückkehr in den Dienst erreicht wird. ³Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit einer Beurlaubung für eine Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages und des Bayerischen Landtages sowie für eine Tätigkeit bei kommunalen Vertretungskörperschaften oder kommunalen Spitzenverbänden gemäß Nr. 3.1.4 Satz 2 in die Beurteilung einbezogen wird.

3.3.4 

¹Wenn sich innerhalb des Zeitraums der Zurückstellung in entsprechender Anwendung der Nrn. 3.3.1 und 3.3.2 ein weiterer Grund zur Zurückstellung ergibt, wird die periodische Beurteilung entsprechend den vorgenannten Regelungen weiter zurückgestellt. ²Die Nachholung unterbleibt, wenn der nächste allgemeine Beurteilungsstichtag weniger als ein Jahr aussteht.

3.4  Zu berücksichtigende Tatsachen

Der Beurteilung sind nur Tatsachen zugrunde zu legen, die innerhalb des Beurteilungszeitraums angefallen sind.

3.5  Form und Ausgestaltung der periodischen Beurteilungen

3.5.1 

Die (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen sind nach den festgestellten Vordrucken entsprechend der Vordruckmuster in den

3.5.2 

Hinsichtlich der Beschreibung des Tätigkeitsgebiets wird auf Abschnitt 3 Nr. 6.1 VV-BeamtR verwiesen.

3.5.3 

¹Die einzelnen Beurteilungsmerkmale und das Gesamturteil sind, soweit in dieser Bekanntmachung nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich nach der Punkteskala gemäß Abschnitt 3 Nr. 3.2.2 VV-BeamtR zu bewerten. ²Wenn sich die Bewertung eines Einzelmerkmals gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat oder auf bestimmte prägende Vorkommnisse gründet, ist sie durch einen verbalen Hinweis zu erläutern (Art. 59 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 6.2.3 VV-BeamtR). ³Im Rahmen der ergänzenden Bemerkungen sind das sonstige dienstlich förderliche Können, soweit dieses nicht im Rahmen der Einzelmerkmale gewürdigt wird, wie pädagogische Befähigung, Fremdsprachen-, EDV- oder andere Spezialkenntnisse, und die in Abschnitt 3 Nr. 6.2.4.2 VV-BeamtR beispielhaft genannten Besonderheiten darzustellen. ⁴Ferner sind die für die Bildung des Gesamturteils wesentlichen Gründe darzulegen (vgl. Nr. 2.5). ⁵Dabei sind bei der Beurteilung der Rechtspfleger und Rechtspflegerinnen die Persönlichkeit und die dienstlichen Leistungen des Rechtspflegers oder der Rechtspflegerin im Hinblick auf seine oder ihre besondere Stellung als Organ der Rechtspflege zusammenfassend zu würdigen.

3.5.4 

¹Die Verwendungseignung ist detailliert verbal zu beschreiben (vgl. Art. 58 Abs. 4 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.1 VV-BeamtR). ²Erscheint der Beamte oder die Beamtin geeignet für die Ausbildungsqualifizierung oder die modulare Qualifizierung, ist die entsprechende Feststellung der Eignung in der (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilung vorzunehmen; sonst erfolgt diesbezüglich keine Äußerung (Art. 58 Abs. 5 LlbG, Abschnitt 3 Nr. 8.2 VV-BeamtR). ³Satz 1 gilt für Beamte und Beamtinnen, für die Art. 70 Abs. 4 LlbG anwendbar ist, in Bezug auf die Eignung für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zur Regelung der modularen Qualifizierung in der Justiz (VV-QV-J) vom 15. März 2012 (JMBl. S. 31, BayRS 2038.3.3-J), geändert durch Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (JMBl. S. 78), bzw. für Maßnahmen im Sinn von Nr. 4 der Bekanntmachung des Konzepts des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Regelung der modularen Qualifizierung im Justizvollzug (VV-QV-JV) vom 29. August 2012 (JMBl. S. 114, ber. 2013 S. 27, BayRS 2038.3.3-J) entsprechend.

3.6  Verfahren bei der periodischen Beurteilung

3.6.1 

¹Auf Art. 60 LlbG und Abschnitt 3 Nr. 11 VV-BeamtR wird hingewiesen. ²Danach muss die Beurteilung aus Rechtsgründen grundsätzlich durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte erfolgen. ³Dieser oder diese soll den unmittelbaren Vorgesetzten oder die unmittelbare Vorgesetzte des oder der zu Beurteilenden mit der Erstellung eines Beurteilungsentwurfs beauftragen.⁴Der Umgang mit Unterlagen, die in Zusammenhang mit Beurteilungen stehen, richtet sich nach Abschnitt 3 Nr. 11.8 VV-BeamtR. ⁵Beurteilungskommissionen (Abschnitt 3 Nr. 11.3 VV-BeamtR) werden nicht eingerichtet.

3.6.2 

¹Hat der oder die unmittelbare Vorgesetzte Einwände gegen die von dem oder der Dienstvorgesetzten unterzeichnete Beurteilung und können diese in einem Gespräch mit dem oder der Dienstvorgesetzten nicht ausgeräumt werden, so vermerkt der oder die unmittelbare Vorgesetzte seine oder ihre Einwände am Ende der Beurteilung. ²Danach ist die Beurteilung dem oder der Dienstvorgesetzten zur abschließenden Stellungnahme zuzuleiten.

3.6.3 

¹Der oder die Dienstvorgesetzte oder ein oder eine von diesem oder dieser beauftragter Vorgesetzter oder beauftragte Vorgesetzte führt grundsätzlich mit dem Beamten oder der Beamtin bereits vor Erstellung der Beurteilung ein Gespräch, bei dem die voraussichtliche Bewertung der Fähigkeiten und des Leistungsstands erörtert werden. ²Dieses Gespräch soll vor allem dazu dienen, dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, auf bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte hinzuweisen und etwaige Unklarheiten zu beseitigen.

3.6.4 

¹Abweichend von Nr. 3.6.1 Sätze 1 und 2 werden beurteilt (Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG):
– Beamte und Beamtinnen des Landgerichts München I durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Landgerichts München I,
– Beamte und Beamtinnen des Amtsgerichts München durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Amtsgerichts München,
– Beamte und Beamtinnen der Staatsanwaltschaft München I durch den Oberstaatsanwalt oder die Oberstaatsanwältin als den ständigen Vertreter oder die ständige Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts oder der Leitenden Oberstaatsanwältin München I,
– Beamte und Beamtinnen des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz durch den Direktor bzw. die Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz.
² Nr. 3.6.1 Sätze 3 bis 5 sowie Nrn. 3.6.2 und 3.6.3 gelten entsprechend. ³Die abweichende Zuständigkeitsregelung gilt auch bei abgeordneten Beamten und Beamtinnen, die im Einvernehmen (bei Abordnung zu anderen Dienstherren im Benehmen) mit dem Leiter oder der Leiterin der Behörde, an die sie abgeordnet sind, beurteilt werden.

3.6.5 

Das in Abschnitt 3 Nr. 11.6 VV-BeamtR geregelte Beurteilungsgespräch soll auch Anlass sein, besondere Leistungen des Beamten oder der Beamtin hervorzuheben und anzuerkennen.

3.6.6 

Der einheitliche Verwendungsbeginn der periodischen Beurteilung (Art. 56 Abs. 4 Satz 1 LlbG) wird für die jeweiligen Vergleichsgruppen durch die oberste Dienstbehörde festgelegt.

4. 

¹Wenn der Beamte oder die Beamtin in der gleichen Besoldungsgruppe und auf dem gleichen Dienstposten schon einmal eine (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung erhalten hat und die erneute Überprüfung ergibt, dass die Bewertung der Einzelmerkmale sowie die Äußerungen über Eignungsmerkmale nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG gegenüber dieser letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben sind und das Gesamturteil gleich geblieben ist, kann eine vereinfacht dokumentierte Beurteilung erstellt werden. ²Ein gleicher Dienstposten ist nur dann anzunehmen, wenn der Beamte oder die Beamtin in einem seit der letzten periodischen Beurteilung im Wesentlichen nicht veränderten Aufgabengebiet tätig ist. ³Die vereinfacht dokumentierte periodische Beurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in

5. 

5.1  Anwendungsbereich

¹Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten oder bei Beförderungen bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn (Nr. 3.6.6) ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren (Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 LlbG). ²Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung erfolgt im Wege einer dienstlichen Beurteilung (aktualisierte periodische Beurteilung). ³Eine erhebliche Veränderung im Sinn des Satzes 1 liegt bei einem Wechsel des fachlichen Schwerpunkts vor; die aktualisierte periodische Beurteilung unterbleibt in diesen Fällen, solange der Beamte oder die Beamtin seit dem Wechsel nicht mindestens sechs Monate Dienst geleistet hat.

5.2  Beurteilungszeitraum

Als Beurteilungszeitraum der aktualisierten periodischen Beurteilung ist der Beurteilungszeitraum der letzten periodischen Beurteilung verlängert um die Zeit von dessen Ende bis zum Tag der Erstellung der aktualisierten periodischen Beurteilung zugrunde zu legen.

5.3  Verhältnis zur periodischen Beurteilung

Die Aktualisierung der periodischen Beurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum der nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.

5.4  Ausgestaltung und Verfahren

Nrn. 3.1.4 und 3.4 bis 3.6 gelten entsprechend.

6. 

6.1  Zulässigkeit

¹Bei Vorliegen besonderer Gründe kann im Einzelfall eine Beurteilung erstellt werden (Anlassbeurteilung). ²Wenn der Beamte oder die Beamtin nicht mehr der periodischen Beurteilung unterliegt, soll im Fall einer Bewerbung eine Anlassbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte (reguläre oder aktualisierte) periodische Beurteilung oder Anlassbeurteilung länger als drei Jahre zurückliegt oder sich seitdem erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, so dass die weitere Verwendung der letzten Beurteilung ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre.

6.2 

¹Als Beurteilungszeitraum der Anlassbeurteilung ist die Zeit vom Ende des der letzten regulären periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung des Beamten oder der Beamtin zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums bis zum Tag der Erstellung der Anlassbeurteilung zugrunde zu legen. ²Abweichend von Satz 1 beginnt der Beurteilungszeitraum frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der aktuellen Vergleichsgruppe (Nr. 2.3) oder, wenn die Anlassbeurteilung anlässlich einer Bewerbung eines Beamten oder einer Beamtin um ein richterliches oder staatsanwaltschaftliches Beförderungsamt erstellt wird, frühestens mit dem Beginn des der letzten regulären periodischen Beurteilung der Richter und Richterinnen sowie der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen zugrunde liegenden Beurteilungszeitraums.

6.3  Verhältnis zur periodischen Beurteilung

Die Anlassbeurteilung hat keine Auswirkungen auf den Beurteilungszeitraum einer nachfolgenden regulären periodischen Beurteilung; insofern verbleibt es bei der Regelung in Nr. 3.1.3.

6.4  Ausgestaltung und Verfahren

Nrn. 3.1.4, 3.4 bis 3.6 und 4 gelten entsprechend.

7. 

7.1  Einschätzung während der Probezeit

7.1.1 

¹Nach der Hälfte der regelmäßigen Probezeit ist eine Einschätzung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vorzunehmen (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 LlbG). ²Sofern die Probezeit des oder der zu Beurteilenden zwölf Monate oder weniger beträgt, wird keine Einschätzung erstellt (Abschnitt 3 Nr. 10.1.2 Satz 9 VV-BeamtR).

7.1.2 

¹ Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.5 gelten entsprechend. ²Die Einschätzung ist in verbaler Form nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in

7.1.3 

Sofern an dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit Zweifel bestehen, sind diese, ihre Ursachen und die Möglichkeiten der Abhilfe in der Einschätzung deutlich herauszustellen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 LlbG).

7.1.4 

Wenn eine Verkürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 oder Art. 53 Satz 1 LlbG in Betracht kommt, ist dazu in der Einschätzung Stellung zu nehmen.

7.2  Probezeitbeurteilung

7.2.1 

¹Bis zum Ablauf der Probezeit erfolgt die Probezeitbeurteilung. ²In dieser sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung im Hinblick auf die Aufgaben der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, des fachlichen Schwerpunkts und als Grundlage für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in verbaler Form zu beurteilen. ³Eine Punktebewertung findet nicht statt. ⁴Als Beurteilungszeitraum ist die Zeit vom Beginn der laufbahnrechtlichen Probezeit bis zum Ablauf der regelmäßigen oder ggf. verkürzten Probezeit zugrunde zu legen. ⁵Wird die Probezeit verlängert, ist am Ende des Verlängerungszeitraums eine weitere Probezeitbeurteilung zu erstellen, die nur den Verlängerungszeitraum erfasst. ⁶Im Übrigen gelten Abschnitt 3 Nrn. 6.1 und 10.2 VV-BeamtR.

7.2.2 

Wenn eine Abkürzung der Probezeit in Betracht kommt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art. 53 Satz 1 LlbG), ist besonders darzulegen, inwieweit die Leistungen des Beamten oder der Beamtin – gemessen an denen der übrigen Beamten oder Beamtinnen auf Probe der Vergleichsgruppe – erheblich über dem Durchschnitt liegen.

7.2.3 

Ergibt sich während der Probezeit, dass ein Beamter oder eine Beamtin auf Probe sich hinsichtlich seiner oder ihrer Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung nicht bewährt, und muss seine oder ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe in Betracht gezogen werden, ist er oder sie unverzüglich zu beurteilen.

7.2.4 

¹Es ist nicht zulässig, den Beamten oder die Beamtin durch die Eröffnung der Probezeitbeurteilung erstmals mit der Einschätzung des oder der Dienstvorgesetzten zu konfrontieren, dass er oder sie die Probezeit nicht bestehen wird oder noch nicht bestanden hat. ²Der oder die Dienstvorgesetzte ist vielmehr verpflichtet, den Beamten oder die Beamtin schon bei den ersten Anzeichen, die ein Bestehen der Probezeit fraglich erscheinen lassen, auf die für ihn oder sie negative Entwicklung hinzuweisen und gegebenenfalls durch Abmahnung auf eine Besserung hinzuwirken (vgl. Abschnitt 3 Nr. 2.4 Satz 4 VV-BeamtR). ³Die jeweiligen Maßnahmen sind aktenkundig zu machen.

7.2.5 

¹ Nrn. 3.4 und 3.6.1 bis 3.6.5 gelten entsprechend. ²Die Probezeitbeurteilung ist nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in

8. 

8.1  Allgemeines

¹Auf Abschnitt 3 Nr. 10.3 VV-BeamtR wird hingewiesen. ²Ein abschließendes Gesamturteil im Sinn des Art. 59 LlbG ist in die Zwischenbeurteilung nicht aufzunehmen. ³Eine Stellungnahme zu den Eignungsmerkmalen nach Art. 58 Abs. 4 und 5 LlbG entfällt.

8.2  Behördenwechsel während der Probezeit

¹Wechselt ein Beamter oder eine Beamtin die für die Beurteilung zuständige Behörde während der Probezeit, ist ein Beurteilungsbeitrag in verbaler Form zu erstellen, in den grundsätzlich keine Eignungsfeststellung aufgenommen wird. ²Eine Zwischenbeurteilung wird nicht erstellt.

8.3  Zur Ausbildungsqualifizierung oder Gerichtsvollzieherausbildung zugelassene Bedienstete

Für Beamte und Beamtinnen, die zur Ausbildungsqualifizierung oder zur Ausbildung zum Gerichtsvollzieher oder zur Gerichtsvollzieherin zugelassen sind, soll zum Zeitpunkt der Zulassung eine Zwischenbeurteilung erstellt werden, wenn die letzte Beurteilung mindestens ein Jahr zurückliegt.

8.4  Vordruckmuster

¹Für die Zwischenbeurteilung ist der festgestellte Vordruck entsprechend den Vordruckmustern in

9. 

9.1  Allgemeines

Die dienstliche Beurteilung wird nach der Eröffnung vorbehaltlich der Regelungen in Nrn. 9.2 und 9.3 von den vorgesetzten Dienstbehörden überprüft (Art. 60 Abs. 2, Art. 61 Abs. 1 Satz 4 LlbG).

9.2  Beamte und Beamtinnen des Justizdienstes

Bei den Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes entfällt die Überprüfung durch das Staatsministerium der Justiz, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin hat gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben, über die das Staatsministerium der Justiz zu entscheiden hat (Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG).

9.3  Beamte und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes

¹Die Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes sind dem Staatsministerium der Justiz vorzulegen. ²Bei Beurteilungen der Beamten und Beamtinnen des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage findet eine Überprüfung durch die oberste Dienstbehörde gemäß Art. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG nur statt
– bei Einschätzungen während der Probezeit (Nr. 7.1),
– bei Probezeitbeurteilungen (Nr. 7.2),
– bei ersten periodischen Beurteilungen (Nr. 3.2) sowie
– in Einwendungsfällen.

10. 

10.1  Allgemeines

Auf Art. 62 LlbG und Abschnitt 5 VV-BeamtR wird hingewiesen.

10.2  Regelmäßiger Stufenaufstieg und Stufenstopp

10.2.1 

¹ Die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG gelten regelmäßig als erfüllt, wenn der Beamte oder die Beamtin in den Einzelmerkmalen „Erbrachte Arbeitsmenge“, „Arbeitsgüte“, „Zusammenarbeit mit Kolleginnen und Kollegen“, „Zusammenarbeit mit Vorgesetzten“ und „Verhalten nach außen“ sowie, wenn insoweit eine Bewertung vorzunehmen ist (vgl. Nr. 2.4.4), in den Einzelmerkmalen des Blocks „Führungserfolg und -verhalten“ jeweils mindestens drei von 16 Punkten erhalten hat (vgl. Art. 62 Abs. 6 LlbG; Abschnitt 5 Nrn. 4.1, 6.1.1 VV-BeamtR). ²Für die in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen gelten diese Mindestanforderungen regelmäßig als erfüllt, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale ergibt, dass die Anforderungen jeweils teilweise oder im Wesentlichen durchschnittlich erfüllt wurden.

10.2.2 

Bei Beamten und Beamtinnen auf Probe gelten die mit dem Amt verbundenen Mindestanforderungen im Sinn des Art. 30 Abs. 3 Sätze 1 und 3 BayBesG regelmäßig als erfüllt, wenn keine Zweifel am erfolgreichen Abschluss der Probezeit bestehen bzw. die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Abschnitt 5 Nr. 4.2 VV-BeamtR).

10.3  Leistungsstufe

¹Dauerhaft herausragende Leistungen im Sinn des Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBesG dürfen festgestellt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin in den in Nr. 10.2.1 genannten Einzelmerkmalen die in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebenen Bewertungen erhält (Art. 62 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 LlbG); bei den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Beamten und Beamtinnen dürfen solche Leistungen festgestellt werden, wenn die Beschreibung der auf die fachliche Leistung bezogenen Einzelmerkmale eine in der jeweiligen Vergleichsgruppe höchst vergebene Bewertung rechtfertigten würde. ²Es ist eine verbale Beschreibung, insbesondere zum Aspekt der Dauerhaftigkeit der herausragenden Leistungen, vorzunehmen.

10.4  Gesonderte Leistungsfeststellung

¹Leistungsfeststellungen werden mit (regulären oder aktualisierten) periodischen Beurteilungen, Einschätzungen während der Probezeit und Probezeitbeurteilungen verbunden. ²Soweit eine gesonderte Leistungsfeststellung erforderlich wird (vgl. Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 LlbG; Abschnitt 5 Nr. 2.2 VV-BeamtR), ist diese nach dem festgestellten Vordruck entsprechend dem Vordruckmuster in

11. 

¹Die Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. Dezember 2013 tritt die Bekanntmachung über die Beurteilung der Beamten und Beamtinnen des Justizdienstes (ausgenommen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen) und des Justizvollzugsdienstes (Beurteilungsbekanntmachung Justiz – JuBeurteilBek) vom 17. Dezember 2010 Az.: 2012 - V - 7514/10 (JMBl. 2011 S. 2, BayRS 2030.2.3-J) außer Kraft.

Anlagen 

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