Beurlaubung von Schülern der Abschlussklassen an öffentlichen Hauptschulen, Sondervolksschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und sonstigen Berufsfachschulen nach Beendigung der Prüfungen
DE - Landesrecht Bayern

Beurlaubung von Schülern der Abschlussklassen an öffentlichen Hauptschulen, Sondervolksschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und sonstigen Berufsfachschulen nach Beendigung der Prüfungen

Die Schulleiter der öffentlichen Hauptschulen, Sondervolksschulen, Realschulen, Wirtschaftsschulen und sonstigen Berufsfachschulen können die Schüler der Abschlussklassen nach Beendigung aller Prüfungen, frühestens ab dem 15. Juli, bis zur Zeugnisausgabe vom Unterricht beurlauben. Die betroffenen Erziehungsberechtigten sind rechtzeitig zu verständigen.
Der letzte Schultag der Abschlussschüler ist der Tag in der Woche vor Beginn der Sommerferien, der durch seine Benennung (z.B. Mittwoch) dem letzten regulären Unterrichtstag entspricht.
Der letzte Schultag ist zugleich der Entlassungs- und Zeugnistermin.
Den Trägern privater Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Die Bekanntmachung vom 26. November 1991 (KWMBl I S. 443) wird aufgehoben.
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