Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen
DE - Landesrecht Bayern

Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen

Nach den Bestimmungen der Schulordnungen für die einzelnen Schularten trifft die Entscheidung über die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern zur aktiven Teilnahme an leistungssportlichen Veranstaltungen und Lehrgängen der Leiter der Schule. Dem Antrag auf Beurlaubung ist vom Schulleiter stattzugeben, soweit nicht zwingende pädagogische Gründe, insbesondere die Gefahr des schulischen Versagens, entgegenstehen.
Als Sportveranstaltungen und -lehrgänge mit leistungssportlichem Charakter gelten:
Olympische Spiele und dazugehörige Vorbereitungswettkämpfe
Welt- und Europameisterschaften sowie Welt- und Europapokalwettbewerbe
internationale Länderwettkämpfe
Endkämpfe um Deutsche Meisterschaften
Endkämpfe um Bayerische Meisterschaften (einschließlich Schüler-, Jugend und Juniorenmeisterschaften und entsprechende Bayerische Meisterschaften für Kinder bzw. Jugendliche)
und grundsätzlich alle Sportveranstaltungen und -lehrgänge, für die die Schülerinnen und Schüler im Rahmen von Talentfördermaßnahmen durch den zuständigen Sportfachverband benannt worden sind.
Der Antrag auf Beurlaubung ist unter Beigabe einer Bescheinigung des zuständigen Verbandes durch die Erziehungsberechtigten und bei volljährigen Schülerinnen und Schülern durch diese selbst bei der jeweiligen Schule einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Teilzeitschülerinnen und -schülern die Beurlaubung vom Unterricht der Berufsschule nicht die erforderliche Beurlaubung durch den Betrieb ersetzt.
Erhard
Ministerialdirektor
Markierungen
Leseansicht