Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsstaaten des Schengener Abkommens; Beglaubigung von Bescheinigungen
An
die Gesundheitsämter
nachrichtlich an
die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die Bayerische Landesärztekammer
Auf Grund Nr. 3 Satz 1 der Bekanntmachung des
Auf Art. 34 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hingewiesen. Eine Unterzeichnung der Bescheinigung in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten ist nicht erforderlich.
I.A.
Müller
Ministerialdirektor
EAPl
536
GAPl
2681
AllMBl 1996 S. 91
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