Bestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2023
DE - Landesrecht Bayern

Bestimmung des jährlichen Gesamtbeitrags zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2023

1. 

¹Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) bestimmt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den Gesamtbeitrag zum Fonds zur Förderung des Katastrophenschutzes für das Jahr 2023 auf 2 430 000 Euro. ²Damit ergeben sich für das Jahr 2023 folgende Beiträge (Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 BayKSG):
– 1 620 000 Euro für den Freistaat Bayern,
– 810 000 Euro für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zusammen.

2. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor
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