BestV
DE - Landesrecht Bayern

BestV: Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) Vom 1. März 2001 (GVBl. S. 92, ber. S. 190) BayRS 2127-1-1-G (§§ 1–36)

Auf Grund von
Art. 15 und 16 des Bestattungsgesetzes – BestG – (BayRS 2127-1-A), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323), in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 15 und Abs. 2 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 496, BayRS 1102-7-S), und
Art. 90 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
erlassen das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz und das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Abschnitt I Ärztliche Leichenschau

§ 1 Veranlassung der Leichenschau

(1) ¹Die Leichenschau (Art. 2 des Bestattungsgesetzes – BestG) ist unverzüglich zu veranlassen, zur Nachtzeit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen. ²Hierzu sind, wenn sie geschäftsfähig sind, verpflichtet:
der Ehegatte oder der Lebenspartner,
die Kinder,
die Eltern; bei Annahme Volljähriger (§ 1767 des Bürgerlichen Gesetzbuches) der Annehmende vor den Eltern,
die Großeltern,
die Enkelkinder,
die Geschwister und
die Kinder der Geschwister des Verstorbenen,
die Personensorgeberechtigten,
der Betreuer, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
auf Schiffen der Schiffsführer,
in Krankenhäusern der leitende Arzt; bestehen mehrere selbständige Abteilungen, dann der leitende Abteilungsarzt,
in Heimen, insbesondere Pflegeheimen, Altenheimen und Altenwohnheimen, Säuglings-, Kinder- und Jugendheimen, in Therapieeinrichtungen und in Gemeinschaftsunterkünften, ferner in Justizvollzugsanstalten, sowie in ähnlichen Einrichtungen deren Leiter,
wenn sich die Leiche dort befindet.
(2) Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.

§ 2 Veränderungsverbot

(1) Vor der Leichenschau darf eine Leiche nicht
eingesargt oder
in Räume gebracht werden, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind.
(2) Abs. 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn der Tod in einem Krankenhaus, Pflegeheim, Altenheim oder Altenwohnheim eingetreten ist und die Leiche bis zur Leichenschau dort verbleibt.

§ 3 Durchführung der Leichenschau und Todesbescheinigung

(1) ¹Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat die Leichenschau unverzüglich und sorgfältig vorzunehmen und darüber eine Todesbescheinigung auszustellen. ²Bestehen vor Durchführung der Leichenschau keine begründeten Zweifel an einem natürlichen Tod, so führt der Arzt die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche durch; die Feststellung eines natürlichen Todes setzt in jedem Fall die Durchführung der Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche voraus. ³Die Leichenschau an der vollständig entkleideten Leiche erfolgt unter Einbeziehung aller Körperregionen, einschließlich aller Körperöffnungen, des Rückens und der behaarten Kopfhaut. ⁴Der Arzt darf die Todesbescheinigung erst ausstellen, wenn er an der Leiche zumindest ein sicheres Anzeichen des Todes festgestellt hat.
(2) ¹Findet der zur Leichenschau zugezogene Arzt im Rahmen der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Tod durch Selbsttötung, durch Unfall, durch strafbare Handlung oder durch sonstige Einwirkung von außen herbeigeführt wurde, ist in der Todesbescheinigung die Todesart „Nicht natürlicher Tod“ anzugeben. ²Ist dem zur Leichenschau zugezogenen Arzt die Klärung der Todesart nicht möglich, ist in der Todesbescheinigung die Todesart als „ungeklärt“ anzugeben.
(3) ¹Ist der zur Leichenschau zugezogene Arzt für die Behandlung von Notfällen eingeteilt (Notarzt, Notfallarzt) und hat er die verstorbene Person vorher nicht behandelt, so kann er sich auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken, wenn sichergestellt ist, dass der behandelnde Arzt oder ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird. ²In der vorläufigen Todesbescheinigung werden der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt. ³ Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. ⁴Im Fall des Satzes 1 hat derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, einen weiteren Arzt zur Vornahme der vollständigen Leichenschau zu benachrichtigen. ⁵ § 1 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) ¹Die Todesbescheinigung ist, vorbehaltlich des § 4 Abs. 1 Satz 2, unverzüglich dem Veranlasser der Leichenschau auszuhändigen. ²Dieser oder ein beauftragtes Bestattungsunternehmen hat die Todesbescheinigung unverzüglich dem zuständigen Standesamt zuzuleiten. ³Das Standesamt gibt den zum Verbleib bei der Leiche vorgesehenen Durchschlag des nicht vertraulichen Teils der Todesbescheinigung, auf dem die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Personenstandsverordnung (PStV) vermerkt wurde, zurück. ⁴Sorgt der Empfänger nicht selbst für die Bestattung, hat er den Durchschlag nach Satz 3 dem zur Bestattung Verpflichteten oder, wenn dieser nicht erreichbar ist, der Gemeinde zuzuleiten. ⁵Das Standesamt übermittelt die übrige Todesbescheinigung dem zuständigen Gesundheitsamt. ⁶In den Fällen des Abs. 3 gilt Satz 1 entsprechend. ⁷Derjenige, der die Leichenschau veranlasst hat, hat die vorläufige Todesbescheinigung dem Arzt zu übergeben, der die vollständige Leichenschau vornimmt. ⁸Die vorläufige Todesbescheinigung darf nicht an das Standesamt weitergeleitet werden.
(5) ¹Wird eine innere Leichenschau durchgeführt, so hat der obduzierende Arzt eine Bescheinigung über die von ihm festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten (Obduktionsschein) auszustellen. ²Der Obduktionsschein ist unverzüglich dem für den Sterbeort zuständigen Gesundheitsamt zuzuleiten.
(6) Inhalt und Form der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung und des Obduktionsscheins müssen den vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Mustern entsprechen.

§ 4 Nicht natürlicher Tod, ungeklärte Todesart, Leiche eines Unbekannten

(1) ¹Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so dürfen bis zum Eintreffen des Arztes, der die Leichenschau vornimmt, an der Leiche nur Veränderungen vorgenommen werden, die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend erforderlich sind. ²Der zur Leichenschau zugezogene Arzt hat sogleich die Polizei zu verständigen und ihr die Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil zuzuleiten. ³In den Fällen des § 3 Abs. 3 ist mit der Todesbescheinigung auch die vorläufige Todesbescheinigung zuzuleiten.
(2) Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei können die Todesbescheinigung einsehen, wenn Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen, die Todesart ungeklärt ist (§ 3 Abs. 2) oder die Leiche eines Unbekannten aufgefunden wird.
(3) ¹Die Polizei leitet die Todesbescheinigung und den nicht vertraulichen Teil zusammen mit der Anzeige des Sterbefalls (§ 30 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes) dem für die Beurkundung des Sterbefalls zuständigen Standesamt zu. ²Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf dem zur Bestattung Verpflichteten erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.

§ 5 Leichenschau in sonstigen Fällen

(1) Die Leichenschau ist von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, durchzuführen, wenn kein anderer Arzt die Leichenschau vornimmt.
(2) Ist anzunehmen, dass die Leichenschau nicht ordnungsgemäß vorgenommen wird oder vorgenommen wurde, so kann die Staatsanwaltschaft, die Polizei oder das Gesundheitsamt des Sterbeortes verlangen, dass die Leichenschau von einem Arzt des Gesundheitsamts, in dessen Amtsbezirk sich die Leiche befindet, von einem Landgerichtsarzt, von einem Facharzt für Rechtsmedizin oder von einem durch die Polizei besonders verpflichteten Arzt vorgenommen wird, oder wenn sie bereits durchgeführt worden ist, wiederholt wird.

Abschnitt II Vorbereitung der Bestattung

§ 6 Hygienisches Verhalten

¹Im Umgang mit Verstorbenen bei der Vorbereitung zur Bestattung sowie zur zweiten Leichenschau ist flüssigkeitsdichte Einmalschutzkleidung einschließlich Handschuhe zu tragen. ²Nach Beendigung der Tätigkeit sind die Hände und Unterarme sowie die verwendeten Geräte gründlich zu reinigen und mit einem Mittel zu desinfizieren, das insbesondere in der gültigen Desinfektionsmittelliste des Verbundes für angewandte Hygiene oder in der aktuell gültigen Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren zur entsprechenden Verwendung aufgeführt ist.

§ 7 Schutzmaßnahmen

(1) ¹Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit, bei der die konkrete Gefahr besteht, dass gefährliche Erreger beim Umgang mit der Leiche übertragen werden, oder besteht der Verdacht einer solchen Krankheit, handelt es sich um eine infektiöse Leiche. ²Beim Umgang mit infektiösen Leichen gelten für diejenigen, die die Bestattung vorbereiten, die nachfolgend dargestellten Vorgaben. ³Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um COVID-19 oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:
der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;
bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;
bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;
der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen;
eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.
⁴Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um HIV, Hepatitis B und C oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:
der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen;
bei der Behandlung der Leiche sind invasive Maßnahmen möglichst zu vermeiden;
bei der Einsargung und beim Transport sind keine darüberhinausgehenden besonderen Schutzmaßnahmen zu ergreifen;
der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen;
eine berührungslose Abschiednahme am offenen Sarg ist möglich.
⁵Handelt es sich bei der Krankheit nach Satz 1 um Cholera, Typhus, Diphtherie, spongiforme Enzephalopathien ohne hereditäre Formen, Poliomyelitis, offene Tuberkulose, Scabies crustosa oder eine vergleichbare und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit, so gilt Folgendes:
der Bestatter hat über § 6 Satz 1 hinaus eine Schutzbrille sowie eine FFP2-Maske oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen;
bei der Behandlung der Leiche sind invasive und aerosolbildende Maßnahmen möglichst zu vermeiden;
die Leiche ist unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise einzuhüllen und einzusargen;
der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „infektiös“ zu kennzeichnen und darf nicht mehr geöffnet werden.
⁶Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall Ausnahmen von Satz 2 zulassen.
(2) Handelt es sich bei der Krankheit oder dem Verdacht einer Krankheit nach Abs. 1 um ein virushämorrhagisches Fieber, Lungenpest, Pest, Affenpocken, Pocken, Milzbrand oder eine ähnlich gefährliche und beim Umgang mit der Leiche übertragbare Krankheit (hochkontagiöse Leiche), so gilt Folgendes:
Der Arzt der Leichenschau hat unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, den Anweisungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten;
der Arzt der Leichenschau hat zu veranlassen, dass die Leiche unverzüglich in ein mit einem geeigneten Desinfektionsmittel getränktes Tuch oder auf andere ebenso geeignete Weise eingehüllt und eingesargt wird;
der Sarg ist deutlich mit dem Vermerk „Hochkontagiös“ zu kennzeichnen und darf ohne schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamts nicht mehr geöffnet werden.
(3) ¹Der Arzt der Leichenschau hat den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen, die sich in der Umgebung der Leiche aufhalten, bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinzuweisen. ²Angeordnete Schutzmaßnahmen nach anderen Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bleiben unberührt.

Abschnitt III Überführung von Leichen

§ 8 Zulässigkeit der Leichenüberführung

¹Die Überführung einer Leiche ist nur zulässig, wenn
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat,
keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und
Gründe der Strafrechtspflege nicht entgegenstehen.
²Überführungen ins Ausland sind nur zulässig, wenn außerdem der Standesbeamte auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.

§ 9 Mitzuführende Unterlagen

(1) Bei der Überführung zum Zweck der Bestattung sind mitzuführen:
der zum Verbleib bei der Leiche vorgesehene Durchschlag der Todesbescheinigung,
bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes die Bestattungsgenehmigung nach § 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung und
bei Überführungen zum Zweck der Feuerbestattung außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind.
(2) Bei Überführungen ins Ausland ist statt der Unterlagen nach Abs. 1 ein Leichenpass nach § 10 Abs. 1 mitzuführen, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll, oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt.
(3) ¹Bei Leichen, die aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland überführt werden, ist ein dem Leichenpass nach § 10 vergleichbares Dokument des Landes, aus dem die Überführung erfolgt, oder falls ein solches nicht vorliegt, des Landes, von dem aus die Grenze in die Bundesrepublik Deutschland überschritten wird, mitzuführen. ²Aus diesem Dokument muss sich ergeben, ob von der Leiche eine Infektionsgefahr ausgeht. ³Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen. ⁴In den Fällen des Satzes 3 ist § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 anzuwenden.
(4) Bei der Überführung aus einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland werden die dort für eine Überführung vorgesehenen Unterlagen als mitzuführende Unterlagen im Sinn der Abs. 1 bis 3 anerkannt.

§ 10 Leichenpass

(1) ¹Der Leichenpass hat dem vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachtem Muster zu entsprechen. ²Er wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt. ³Er darf nur ausgestellt werden, wenn die Überführung nach § 8 zulässig ist und die Beförderungsunterlagen nach § 9 Abs. 1 vorgelegt wurden.
(2) Macht ein Land, mit dem keine Vereinbarung über die Leichenüberführung besteht, die Überführung in oder durch sein Hoheitsgebiet von weiteren Angaben in dem Leichenpass abhängig, so müssen diese unter Beachtung der Fußnoten des vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachten Musters nach Abs. 1 Satz 1 aufgenommen werden.

§ 11 Pflichten der für die Leichenüberführung Verantwortlichen

Die für die Leichenüberführung Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass
die Überführung nur durch zuverlässige Personen erfolgt,
die vorgeschriebenen Unterlagen mitgeführt werden und
die Überführung ohne vermeidbare Aufenthalte und ohne vermeidbare Verlagerung des Sarges aus dem Transportfahrzeug durchgeführt wird.

§ 12 Sargbeschaffenheit

Die Leiche darf nur in einem geeigneten fest verschlossenen, widerstandsfähigen sowie blick- und flüssigkeitsdichten Sarg befördert werden, dessen Boden mit einer ausreichend hohen Schicht aufsaugender Stoffe bedeckt ist.

§ 13 Bestattungsfahrzeug

(1) ¹Leichen dürfen im Straßenverkehr nur mit Fahrzeugen befördert werden, deren Aufbauten zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich für diesen Zweck verwendet werden. ²Je Fahrzeug dürfen höchstens vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert werden. ³Die Gemeinde kann für den Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.
(2) Die Aufbauten müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
sie müssen eine würdige Beförderung gewährleisten,
sie müssen umschlossen und durch eine fest eingebaute und geschlossene Wand vom Fahrerraum getrennt sein,
ihr Boden muss gegen das Durchdringen von Flüssigkeiten abgedichtet sein,
sie müssen leicht wasch- und desinfizierbar sein,
der Sarg muss so befestigt werden können, dass er sich während der Fahrt nicht verschieben kann.
(3) Bei Auslaufen von Flüssigkeit aus dem Sarg sind die Aufbauten gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

§ 14 Sondervorschriften

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für die Überführung im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen, die Bergung von Leichen sowie die Beförderung tödlich Verunglückter von der Unfallstelle.
(2) ¹Für die Überführung von Leichen zum Bestattungsplatz am Sterbeort oder an einen anderen Ort, der mit dem Sterbeort eine Verwaltungsgemeinschaft bildet finden von den Vorschriften dieses Abschnitts lediglich § 8, § 11 Nr. 1 und 3 sowie § 13 Abs. 3 Anwendung. ²Fahrzeuge, die der Beförderung von Personen, Tieren oder Lebensmitteln dienen, dürfen nicht benutzt werden.
(3) Unberührt bleiben
internationale Verträge über den Leichentransport,
zwischenstaatliche Vereinbarungen,
das Beförderungsrecht der Deutschen Bahn AG,
Sonderregelungen für den Rettungsdienst, den Verteidigungs- und Katastrophenfall.

Abschnitt IV Bestattung und Ausgrabung

§ 15 Bestattungspflichtige

¹Für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen haben die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen unbeschadet ihrer Geschäftsfähigkeit zu sorgen. ²Bestimmt die Gemeinde nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG die nach Satz 1 verpflichteten Angehörigen, so soll sie dabei den Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigen.

§ 16 Voraussetzungen für die Erdbestattung

(1) Eine Leiche darf erst dann zur Erde bestattet werden, wenn
der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat und
das Standesamt auf der Todesbescheinigung und dem nicht vertraulichen Teil die Beurkundung des Sterbefalls oder die Zurückstellung der Beurkundung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PStV vermerkt hat.
(2) ¹Ist eine Leiche von auswärts an den Bestattungsort überführt worden, so darf sie ohne die Nachweise nach Abs. 1 bestattet werden, wenn ein Leichenpass oder eine Bescheinigung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland, aus der sich die Zulässigkeit der Bestattung ergibt, vorgewiesen wird. ²Liegen die Unterlagen nach Satz 1 nicht vor, so darf die Leiche nur mit Erlaubnis der Gemeinde des Bestattungsorts bestattet werden.
(3) Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 2) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so ist zur Bestattung außerdem die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder des Richters beim Amtsgericht erforderlich.

§ 17 Voraussetzung für die Feuerbestattung

(1) ¹Der Träger einer Feuerbestattungsanlage darf eine Feuerbestattung nur durchführen, wenn
die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 und 2 gegeben sind,
die für den Sterbeort zuständige Polizeidienststelle bestätigt, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und
die Feuerbestattung
dem Willen des Verstorbenen oder,
dem Willen der Personensorgeberechtigten, soweit der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder geschäftsunfähig war oder,
dem Willen des Betreuers, soweit die Sorge für die Person des Verstorbenen zu dessen Lebzeiten zu seinem Aufgabenkreis gehört hat,
entspricht. ²Nummer 2 gilt nicht in den Fällen des Absatzes 5.
(2) Der Nachweis, dass die Feuerbestattung dem Willen des Verstorbenen entspricht, kann erbracht werden durch
eine vom Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen,
eine vom Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder
eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen.
(3) ¹Ist der Wille des Verstorbenen, der Personensorgeberechtigten oder des Betreuers nicht nachweisbar, so kommt es auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Angehörigen des Verstorbenen an. ²Das Recht nach Satz 1, die Art der Bestattung zu bestimmen, besteht nur, wenn in der Reihenfolge vorher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert sind oder sich nicht um die Bestattung kümmern. ³Bestehen unter mehreren gleichrangigen Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so ist bis zu einer gegenteiligen rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung nur die Erdbestattung zulässig. ⁴Ist in den in Satz 1 genannten Fällen auch der Wille der Angehörigen nicht nachweisbar, so bestimmt die Gemeinde die Art der Bestattung, soweit sie nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung zu sorgen hat.
(4) ¹In Fällen, in denen Zweifel über die Todesart bestehen, darf die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 erst nach weiteren Ermittlungen erteilt werden. ²Lässt sich die Todesart auch dadurch nicht klären, so wird die Bestätigung unter der Bedingung erteilt, dass ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. ³ § 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) ¹Leichen, die aus dem Ausland zur Feuerbestattung gebracht werden, dürfen nur eingeäschert werden, wenn der nach den Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937 (RGBl 1938 II S. 199) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellte Leichenpass oder sonstige amtliche Beförderungsunterlagen für den Nachweis eines natürlichen Todes ausreichen. ²Reichen diese Beförderungsunterlagen dafür nicht aus und lassen sich Zweifel über die Todesart nicht auf andere Weise klären, so darf die Leiche nur eingeäschert werden, wenn ein Arzt des für den Einäscherungsort zuständigen Gesundheitsamts auf Grund einer inneren Leichenschau bescheinigt, dass keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bestehen. ³Im Übrigen gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend.
(6) ¹Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt (§ 3 Abs. 3) oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, so darf die Leiche erst eingeäschert werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Richter beim Amtsgericht die Feuerbestattung genehmigt. ²Die Genehmigung ersetzt die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und die Bescheinigung des Gesundheitsamts nach den Absätzen 4 und 5.

§ 18 Frühester Bestattungszeitpunkt

(1) Die Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes zulässig.
(2) Die Gemeinde kann auf Antrag eine frühere Bestattung zulassen, wenn
ein berechtigtes Interesse des Antragstellers oder seiner Angehörigen daran besteht oder
der Einhaltung der Frist nach Abs. 1 wegen besonderer örtlicher Verhältnisse erhebliche Hindernisse entgegenstehen oder
gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann die Gemeinde auch eine frühere Bestattung anordnen.

§ 19 Bestattungs- und Beförderungsfrist

(1) ¹Eine Leiche muss spätestens acht Tage nach Feststellung des Todes bestattet oder eingeäschert sein oder, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung überführt werden soll, auf den Weg gebracht werden. ²Trifft eine Leiche nach Ablauf dieser Frist am Bestattungsort ein, so ist sie dort unverzüglich zu bestatten. ³Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage bleiben bei der Berechnung der Bestattungsfrist unberücksichtigt. ⁴Können die zur Bestattung oder Beförderung erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig beschafft werden, so ist die Bestattung oder Beförderung unverzüglich vorzunehmen, sobald die Unterlagen vorliegen.
(2) ¹Die Gemeinde kann Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. ²Sie kann anordnen, dass eine Leiche früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen ist, wenn gesundheitliche Gefahren zu befürchten sind.
(3) ¹ Abs. 1 und 2 gilt nicht, wenn Leichen
zu medizinischen oder wissenschaftlichen Zwecken in ein Krankenhaus oder in eine wissenschaftliche Einrichtung gebracht werden oder
im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen untersucht werden.
²Die Leichen sind zu bestatten, sobald sie nicht mehr diesen Zwecken dienen.
(4) ¹Die Urne mit der Asche muss spätestens drei Monate nach der Einäscherung beigesetzt sein. ²Die Gemeinde des Ortes der Bestattung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

§ 20 Bestattungsunterlagen

¹Die für die Bestattung auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanlagen Verantwortlichen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden oder die Inhaber von Bestattungsplätzen im Sinn des Art. 12 Abs. 5 Satz 1 BestG dürfen Bestattungen nur zulassen, wenn ihnen für eine Erdbestattung die nach § 16 und für eine Feuerbestattung die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen vorgelegt worden sind. ²In den Fällen von § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 2 Satz 1 ist außerdem die Erlaubnis der Gemeinde, in den Fällen von § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 2 Satz 2 die Anordnung der Gemeinde vorzulegen.

§ 21 Ausgrabung

(1) ¹Leichen und Urnen dürfen aus privaten Gründen nur mit Genehmigung des Friedhofsträgers ausgegraben werden. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und während der Ruhezeit ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. ³Bei der Ausgrabung von Leichen hat der Friedhofsträger das Gesundheitsamt einzubinden, das die zum Schutz der Gesundheit notwendigen Maßnahmen anordnet.
(2) ¹Bei der Ausgrabung von Leichen oder Leichenteilen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Würde des Verstorbenen nicht verletzt wird. ²Dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist.

Abschnitt V Feuerbestattungsanlagen

§ 22 Genehmigung des Betriebs von Feuerbestattungsanlagen und Aufsicht

(1) ¹Der Betrieb oder die wesentliche Änderung des Betriebs einer Feuerbestattungsanlage ist nur mit Genehmigung der für den Betriebsort zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig. ²Bei Feuerbestattungsanlagen in privater Trägerschaft hat die Gemeinde die Einhaltung von § 17 durch regelmäßige Kontrollen zu überwachen.
(2) ¹Der Genehmigungsantrag ist schriftlich einzureichen. ²Die Genehmigungsbehörde kann die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere
einer Bau- und Funktionsbeschreibung der Einäscherungsanlage,
der Betriebsordnung (§ 25 Abs. 2) und
von Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, dass die Anforderungen der 27. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (27. BImSchV) erfüllt werden
verlangen.
(3) ¹Der Betreiber einer Feuerbestattungsanlage hat die nach § 17 vorgeschriebenen Unterlagen mindestens für zehn Jahre aufzubewahren. ² § 29 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) § 32 Abs. 2 und Art. 69 BayBO gelten entsprechend.

§ 23 Beschaffenheit

(1) Unbeschadet weitergehender Vorschriften des öffentlichen Rechts sind Feuerbestattungsanlagen so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Bewohner, Eigentümer oder Besitzer benachbarter Grundstücke nicht entstehen.
(2) Einäscherungskammern sind so einzurichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Asche rein, vollständig und unvermischt gewonnen werden kann.

§ 24 Aufbewahrungsräume für Verstorbene

Für Feuerbestattungsanlagen müssen ausreichende und geeignete Aufbewahrungsräume für Verstorbene vorhanden sein.

§ 25 Betriebsleiter, Betriebsordnung

(1) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat einen für den Betrieb verantwortlichen Leiter zu bestellen.
(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage hat den Betrieb durch eine Betriebsordnung zu regeln, die Bestimmungen enthält über
die mit dem Betrieb der Anlage zusammenhängenden Aufgaben und ihre Verteilung,
das Verfahren bei der Einlieferung der Leichen,
die Verwahrung der Leichen,
das Verfahren bei der Einäscherung, insbesondere die Feststellung der Identität der Leichen,
die Behandlung der Asche und
die Kennzeichnung, Aufbewahrung, Herausgabe und den Versand der Urnen.

§ 26 Einäscherung

¹Die Leichen sind in den Särgen oder Einsatzsärgen einzuäschern, in denen sie zur Feuerbestattungsanlage gelangen. ²An dem Sarg ist, ehe er in den Verbrennungsofen eingebracht wird, eine durch die Ofenhitze nicht zerstörbare Marke anzubringen, auf welcher die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis (§ 29) und der Name der Feuerbestattungsanlage deutlich sichtbar sind.

§ 27 Aufnahme der Asche in Aschekapseln

¹Die Asche einer jeden Leiche ist mit der Nummernmarke (§ 26 Satz 2) in einer festen Aschekapsel zu verschließen. ²Ausgenommen von Satz 1 sind bei der Verbrennung freiwerdende Metallteile. ³Soll die Aschekapsel über der Erde beigesetzt werden, so muss sie dauerhaft und wasserdicht sein. ⁴Auf dem Deckel der Aschekapsel sind folgende Angaben haltbar und deutlich anzubringen:
die Nummer der Eintragung der Einäscherung in das Bestattungsverzeichnis,
Zu- und Vornamen des Verstorbenen,
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt, seines Todes und der Einäscherung.

§ 28 Herausgabe und Versendung der Asche

(1) ¹Asche darf nur herausgegeben oder versandt werden an
Träger von Friedhöfen oder zum Zweck der Bestattung im Ausland an beauftragte Bestattungsunternehmen; eine Weitergabe an die Hinterbliebenen ist unzulässig,
Bestattungspflichtige, wenn ihnen die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs genehmigt wurde, oder wenn sie hierzu keiner Genehmigung bedürfen (Art. 12 Abs. 5 BestG)
und an deren Beauftragte. ²Asche darf nur versandt werden, wenn der Empfänger vorher zugestimmt hat.
(2) ¹Bestattungspflichtige, die zur Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofs keiner Genehmigung bedürfen, müssen das durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde nachweisen. ²Die Behörde ist verpflichtet, diese Erklärung abzugeben, wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 BestG gegeben sind.

Abschnitt VI Bestattungsverzeichnisse und Bestattungszubehör

§ 29 Bestattungsverzeichnisse

(1) ¹Die Träger von Friedhöfen, Feuerbestattungsanlagen und die zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörden sind verpflichtet, Bestattungsverzeichnisse zu führen. ²Diese Verzeichnisse müssen enthalten:
Zu- und Vornamen des Verstorbenen;
Ort, Tag und Jahr seiner Geburt und seines Todes;
den Tag der Beisetzung, die Bezeichnung der Grabstätte oder des Bestattungsplatzes und die Ruhezeit oder
den Tag und die Nummer der Einäscherung, den Tag der Herausgabe oder Versendung der Asche und Namen und Anschrift ihres Empfängers;
für den Fall, dass Leichen oder Aschen vor Ablauf der Ruhezeit aus einer Grabstätte entfernt werden, den Tag der Entfernung und den neuen Bestattungsort.
³Litt der Verstorbene bei seinem Tod an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des § 7 Abs. 1, so ist das bei Erdbestattungen zu vermerken.
(2) Eine nach Art. 12 Abs. 5 BestG genehmigungsfreie Beisetzung ist der zur Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen zuständigen Behörde zur Eintragung in das Bestattungsverzeichnis anzuzeigen.
(3) ¹Die Bestattungsverzeichnisse sind mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist aufzubewahren. ²Die Träger von Feuerbestattungsanlagen haben die Verzeichnisse über die Einäscherungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. ³Wird der Betrieb einer nicht von einer Gemeinde betriebenen Feuerbestattungsanlage eingestellt, hat der Träger der Anlage die Verzeichnisse der Gemeinde, die sie bis zum Ablauf der Frist aufbewahrt, zu übergeben.

§ 30 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung von Leichen

(1) ¹Für Erdbestattungen und für Einäscherungen sind Särge aus Vollholz zu verwenden. ²Für Erdbestattungen ist die Verwendung anderer Materialien zulässig, wenn die Särge so beschaffen sind, dass
bis zur Bestattung Flüssigkeit nicht austreten kann,
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird,
die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird,
keine Zersetzungsstoffe austreten können, wenn die Särge zur Bestattung in Grüften dienen,
bei der Verbrennung nach dem Stand der Technik die geringstmöglichen Emissionen entstehen.
³Für Einäscherungen ist die Verwendung anderer Materialien als Vollholz zulässig, wenn die Särge den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 1 und 5 entsprechen.
(2) ¹Der Friedhofsträger kann Erdbestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg aus religiösen und weltanschaulichen Gründen zulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. ²Eine Erdbestattung nach Satz 1 ist bei infektiösen und hochkontagiösen Leichen gemäß § 7 untersagt. ³Für die verwendete Umhüllung der Leiche gilt Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 entsprechend.
(3) Urnen müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
(4) Särge und Urnen dürfen zur Bestattung oder Einäscherung nur angenommen werden, wenn der Hersteller durch Sachverständigengutachten nachweist, dass sie den vorstehenden Anforderungen entsprechen.
(5) ¹Für Sargausstattungen und zur Bekleidung der Leichen ist leicht vergängliches Material zu verwenden. ² Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 und Abs. 4 gelten entsprechend.

Abschnitt VII Verfahren, Schlussvorschriften

§ 31 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinn des Bestattungsgesetzes und dieser Verordnung ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 32 Genehmigung der Anlage von Friedhöfen

(1) ¹Mit dem Antrag auf Genehmigung der Anlage oder wesentlichen Änderung eines Friedhofs sind alle für die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere
ein Übersichtslageplan;
ein Lageplan auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte; dieser Plan muss enthalten
die auf dem Friedhofsgrundstück und auf den benachbarten Grundstücken bestehenden baulichen Anlagen, ferner auch Hochspannungsleitungen und unterirdische Leitungen für das Fernmeldewesen, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser und die Kanalisationsanlagen;
die oberirdischen Gewässer, Wasserentnahmestellen, die Überschwemmungs-, Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete bis zu einer Entfernung von mindestens 200 m um die geplante Friedhofsanlage; die jeweils höchsten und mittleren Wasserstände sind anzugeben;
ein Gestaltungsplan mit
den bestehenden und geplanten Zufahrtswegen,
der Aufteilung der gesamten Friedhofsfläche nach der Art ihrer Verwendung;
Angaben über das Niveau der Erdoberfläche, das Bodenprofil bis 1 m unter die Grabessohle, den bei Schürfungen angetroffenen und den zu erwartenden höchsten Grundwasserstand im Bereich der zur Erdbestattung vorgesehenen Flächen;
die nach der Bauvorlagenverordnung zusätzlich erforderlichen Unterlagen.
²Die zuständige Behörde soll auf Unterlagen verzichten, soweit sie für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht erforderlich sind.
(2) ¹Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich einzureichen. ²Die zuständige Behörde macht das Vorhaben in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blatt mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen vorzubringen, bekannt und legt die Unterlagen drei Wochen öffentlich aus. ³Die Auslegungsfrist beginnt am Tag nach der Bekanntmachung. ⁴Die Gemeinde, in der der Friedhof errichtet oder geändert werden soll, soll auf die Bekanntmachung in ortsüblicher Weise hinweisen.

§ 33 Genehmigung von Beisetzungen außerhalb von Friedhöfen

¹Der Antrag auf Genehmigung einer Beisetzung außerhalb von Friedhöfen (Art. 12 Abs. 1 BestG) ist bei der Behörde, in deren Bereich der Bestattungsplatz liegt, schriftlich oder elektronisch einzureichen. ²Die Behörde kann Unterlagen, insbesondere über die Lage und die Beschaffenheit des Bestattungsplatzes, verlangen. ³Sie soll die Gemeinde, in deren Gebiet die Beisetzung vorgesehen ist und die Eigentümer der an den Bestattungsplatz angrenzenden Grundstücke hören. ⁴Die Genehmigung ist auch der Gemeinde des Beisetzungsorts bekannt zu geben.

§ 34 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 18 Abs. 1 Nr. 14 BestG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
entgegen § 2 Abs. 1 vor der Leichenschau eine Leiche einsargt oder in Räume bringt, die zur Aufbewahrung von Leichen bestimmt sind,
entgegen § 3 Abs. 1 eine Leichenschau nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4 eine Todesbescheinigung ausstellt,
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 1 jeweils in Verbindung mit Abs. 6 eine Todesbescheinigung, eine vorläufige Todesbescheinigung oder einen Obduktionsschein nicht in der vorgeschriebenen Weise ausstellt,
der Vorschrift des § 3 Abs. 4 oder 5 Satz 2 über die Aushändigung, Zuleitung oder Übergabe der Todesbescheinigung, der vorläufigen Todesbescheinigung oder des Obduktionsscheins zuwiderhandelt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Veränderungen an einer Leiche vornimmt,
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder 3 als zugezogener Arzt die Polizei nicht sogleich verständigt oder ihr die Todesbescheinigung nebst nicht vertraulichem Teil oder die vorläufige Todesbescheinigung nicht zuleitet,
entgegen § 6 Satz 1 nicht die vorgeschriebene Schutzkleidung trägt oder entgegen § 6 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht die erforderliche Desinfektion vornimmt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nicht die erforderliche Schutzkleidung trägt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 2 die Leiche nicht unverzüglich auf die vorgeschriebene Weise einhüllt und einsargt,
entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 oder § 9 Abs. 3 Satz 4 den Sarg öffnet oder den erforderlichen Hinweis nicht anbringt,
entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 das Gesundheitsamt nicht unverzüglich informiert oder den Anweisungen des Gesundheitsamts nicht Folge leistet,
entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 den Bestatter, die unmittelbar mit der Leiche befassten Bediensteten der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie sonstige Personen in der Umgebung der Leiche nicht bei Bedarf auf die Infektionsgefahr hinweist,
entgegen § 8 eine Leiche überführt,
entgegen § 9 Abs. 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, die erforderlichen Unterlagen nicht mitführt,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 keinen Leichenwagen verwendet, der den Anforderungen des § 13 Abs. 2 entspricht,
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 ohne Genehmigung der Gemeinde je Fahrzeug mehr als vier Verstorbene zur gleichen Zeit befördert,
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 Fahrzeuge benutzt,
entgegen § 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 oder 2 oder Abs. 6 Satz 1 eine Feuerbestattung durchführt,
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 eine Leiche ausgräbt,
entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 eine Feuerbestattungsanlage betreibt,
entgegen § 22 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 Unterlagen oder Bestattungsverzeichnisse nicht aufbewahrt oder im Fall der Betriebseinstellung einer Feuerbestattungsanlage nicht der Gemeinde übergibt,
entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Asche an Hinterbliebene aushändigt.

§ 35

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.
München, den 1. März 2001
Eberhard Sinner, Staatsminister
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht