BFSO Musik
DE - Landesrecht Bayern

BFSO Musik: Schulordnung für die Berufsfachschulen für Musik (Berufsfachschulordnung Musik – BFSO Musik) Vom 30. September 2008 (GVBl. S. 806) BayRS 2236-4-1-3-K (§§ 1–66)

Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 1 Satz 7, Art. 53 Abs. 4 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 58 Abs. 6, Art. 62 Abs. 9, Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 84 Abs. 1 Satz 2, Art. 89, Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 467), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:

Erster Teil Allgemeines (vgl. Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Berufsfachschulen für Musik.
(2) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

§ 2 Aufgaben, Fachrichtungen

(1) ¹Die Berufsfachschule für Musik vermittelt eine Ausbildung, die vornehmlich zur Übernahme verantwortlicher Aufgaben im Bereich der Laienmusik und der nebenberuflichen Kirchenmusik befähigt. ²Die Ausbildung dient gleichzeitig der Vorbereitung auf die Eignungsprüfung zur Aufnahme an einer Hochschule für Musik.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in die Fachrichtungen „Klassik“, „Kirchenmusik“, „Rock, Pop, Jazz“, „Musical“ und „Volksmusik“.
(3) Die Berufsfachschule für Musik kann außerdem eine pädagogische Zusatzqualifikation, die zur Unterrichtserteilung in der Unter- und Mittelstufe an Musik- und Singschulen im absolvierten Hauptfach befähigt (Pädagogisches Aufbaujahr), sowie eine vertiefte künstlerische Ausbildung (Künstlerisches Aufbaujahr) anbieten; das jeweilige Aufbaujahr findet als drittes Schuljahr statt.
(4) Durch den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik wird das Bildungsziel der Berufsschule erreicht.
(5) ¹Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. ²Sie kann in drei- bis höchstens fünfjähriger Teilzeitform durchgeführt werden.

Zweiter Teil Wahl des schulischen Bildungswegs (vgl. Art. 44 BayEUG)

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme setzt voraus
den erfolgreichen Hauptschulabschluss,
musikalische Eignung und je nach Wahl des Hauptfachs musikalische Vorkenntnisse, die durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen werden (§ 5),
gesundheitliche Eignung für die gewählte Fachrichtung.
(2) Bei Nachweis der musikpraktischen Fähigkeiten und musiktheoretischen Kenntnisse des ersten Schuljahres im Rahmen einer Aufnahmeprüfung ist auch die unmittelbare Aufnahme in das zweite Schuljahr möglich.
(3) In das dritte Schuljahr darf vorrücken, wer
einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzt und
im Abschlusszeugnis einer Berufsfachschule für Musik das Gesamtergebnis „gut“ und jeweils die Note „gut“
im instrumentalen oder vokalen Hauptfach,
im Hauptfach Chorleitung/Ensembleleitung und
im Pflichtfach Unterrichtsmethodik des Hauptfachinstruments oder des Gesangs in Grundzügen
erhalten hat; in der Fachrichtung Musical ist abweichend von Halbsatz 1 Buchst. a, b und c jeweils die Note „gut“ in allen Hauptfächern erforderlich.
(4) ¹Externe Bewerberinnen und Bewerber können in das künstlerische Aufbaujahr aufgenommen werden, wenn sie die Hochschul- oder Fachhochschulreife und musikalische Eignung nachweisen können. ²Satz 1 gilt nicht für die Fachrichtung Musical.

§ 4 Anmeldung

Wer sich bewirbt, hat in der Regel bis 1. Juli einen schriftlichen Aufnahmeantrag an die Schule zu richten.

§ 5 Eignungsprüfung

(1) ¹In der Eignungsprüfung müssen musikalische Veranlagung, Theoriekenntnisse und Fertigkeiten im Hauptfachinstrument nachgewiesen werden, die einen erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule für Musik erwarten lassen. ²Eine nicht bestandene Eignungsprüfung kann nur einmal, frühestens nach einem Jahr, wiederholt werden.
(2) Die Eignungsprüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen, die sich aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Lehrkraft als dessen vorsitzendem Mitglied sowie weiteren Lehrkräften der jeweils zu prüfenden Fächer zusammensetzt.
(3) Die Zulassung zur Eignungs- oder Aufnahmeprüfung ist zu versagen, wenn
die Probezeit (§ 6) bereits zweimal ohne Erfolg durchlaufen wurde oder die betreffende Person zweimal vor Ablauf der Probezeit ausgetreten ist oder
die Bewerberin oder der Bewerber die Eignungs- oder Aufnahmeprüfung bereits zweimal nicht bestanden hat.

§ 6 Probezeit

(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) ¹Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. ²War eine Schülerin oder ein Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. ³Die Verlängerung wird im Zwischenzeugnis vermerkt.
(3) ¹Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Berufsfachschule erreicht wird. ²Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Hauptfach oder in Gehörbildung oder in zwei Pflichtfächern mit der Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach mit der Note „ungenügend“ zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen erwarten lassen. ³Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Anhörung der fachlich zuständigen Lehrkräfte. ⁴Im Fall des Nichtbestehens ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt die Schülerin oder der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Bestimmungen über die Eignungsprüfung und die Probezeit.

§ 7 Gastschülerinnen und Gastschüler

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich auf eine musikalische Berufsausbildung vorbereiten wollen, den Besuch des Unterrichts in stets widerruflicher Weise gestatten (Gastschüler). ²Die Zahl der Gastschülerinnen und Gastschüler darf 25 v.H. der Gesamtschülerzahl nicht überschreiten.
(2) Gastschülerinnen und Gastschüler erhalten jeweils nur ein Jahr Unterricht; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung genehmigen.

§ 8 Übertritt

¹Schülerinnen und Schüler, die das erste Schuljahr mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in das zweite Schuljahr einer anderen Berufsfachschule für Musik, soweit diese die gewählte Fachrichtung führt, übertreten. ²Während des Schuljahres ist ein Übertritt nur aus wichtigem Grund möglich.

Dritter Teil Inhalte des Unterrichts (vgl. Art. 45 bis 48 BayEUG)

§ 9 Stundentafel

(1) ¹Für die Berufsfachschule für Musik gilt die Stundentafel nach
(2) Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Verblockungen des Unterrichts in einzelnen Fächern oder eine Zusammenfassung einzelner Fächer im Rahmen der Gesamtstunden der betroffenen Fächer im Schuljahr.

§ 10 Religionsunterricht

¹Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. ²Sie gilt jeweils für das laufende Schuljahr. ³Sie muss spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. ⁴Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik studieren, können sich nicht vom Religionsunterricht abmelden.

Vierter Teil Grundsätze des Schulbetriebs (vgl. Art. 49 und 50 BayEUG)

§ 11 Unterrichtsform

Der Unterricht in den musikalischen Fächern sowie im Fach Musik- und Bewegungserziehung wird nach Maßgabe der Anlage 1 als Einzelunterricht, Gruppenunterricht – in der Regel 3 bis 6 Schülerinnen und Schüler – und Kursunterricht – ab 7 Schülerinnen und Schülern – erteilt.

§ 12 Unterrichtsfächer

(1) Unterrichtsfächer sind nach Maßgabe der Anlage 1
Hauptfächer,
musikalische und allgemeinbildende Pflichtfächer,
Wahlfächer
(2) ¹Dem gewählten Hauptfachinstrument oder Gesang ist jeweils ein Pflichtfachinstrument zugeordnet. ²Ist das Hauptfach ein Melodie- oder Zupfinstrument, Gesang oder das Fach Perkussionsinstrumente, so ist das Pflichtfachinstrument Klavier. ³Ist das Hauptfach Klavier, so ist das Pflichtfachinstrument ein Melodie- oder Zupfinstrument oder das Fach Perkussionsinstrumente. ⁴Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 13 Stundenplan, Unterrichtszeit

(1) Der Stundenplan, einschließlich der Zuweisung der einzelnen Schülerinnen und Schüler an die Lehrkräfte, wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter festgesetzt.
(2) ¹Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. ²Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

§ 14 Teilnahme

(1) ¹Die Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. ²Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
(2) Die Mitwirkung an nichtöffentlichen Vorspielen und öffentlichen musikalischen Veranstaltungen der Berufsfachschule auch an Wochenenden ist für die Schülerinnen und Schüler, Gastschülerinnen und Gastschüler Pflicht.

§ 15 Verhinderung

(1) ¹Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich zu verständigen. ²Eine schriftliche Begründung ist nachzureichen.
(2) ¹Bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen ist bei Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung über die Dauer der Krankheit vorzulegen. ²Dauert die Erkrankung mehr als fünf Unterrichtstage, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung begründete Zweifel, so kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ⁴Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt.

§ 16 Befreiung, Beurlaubung

(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann in begründeten Fällen vom Unterricht in einzelnen Fächern in der Regel zeitlich begrenzt befreien. ²Schülerinnen und Schüler, die die Fachrichtung Kirchenmusik studieren, können jedoch nicht vom Religionsunterricht befreit werden.
(2) Über die Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden oder Schulveranstaltungen wegen körperlicher Beeinträchtigung entscheidet die zuständige Lehrkraft.
(3) Schülerinnen und Schüler können in dringenden Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten beurlaubt werden.

§ 17 Beaufsichtigung

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen einschließlich einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der Schulveranstaltungen.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.

§ 18 Höchstausbildungsdauer, Austritt

(1) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt vier Jahre, für die Schülerinnen und Schüler, die das dritte Schuljahr absolvieren (§ 2 Abs. 3), fünf Jahre. ²Die Regierung kann unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.
(2) ¹Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen für Musik verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ²Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(3) ¹Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. ²Die Leiterin oder der Leiter der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.

Fünfter Teil Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

§ 19 Nachweise des Leistungsstands (vgl. Art. 52 BayEUG)

(1) ¹Leistungsnachweise sind musikpraktische Leistungen, Schulaufgaben, Stegreifaufgaben und mündliche Leistungen. ²Über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler führen die Lehrkräfte Aufzeichnungen.
(2) ¹Zur Feststellung des Leistungsstands in den musikpraktischen Fächern werden in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens zwei musikpraktische Leistungen erhoben. ²Darüber hinaus werden in den Fächern Hauptfachinstrument oder Gesang, Ensembleleitung und Pflichtfachinstrument im Verlauf des zweiten Halbjahres des ersten Schuljahres Jahresprüfungen durchgeführt. ³Die Prüfungskommission besteht aus der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter, der zuständigen Lehrkraft des jeweiligen musikpraktischen Fachs und einer weiteren Lehrkraft der Schule, die die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt.
(3) ¹Zur Feststellung des Leistungsstands in den musiktheoretischen und den allgemeinbildenden Fächern wird in jedem Schulhalbjahr in jedem Fach mindestens eine Schulaufgabe bearbeitet. ²Ferner ist in diesen Fächern von jeder Schülerin und jedem Schüler im Schulhalbjahr mindestens eine mündliche Leistung zu erheben. ³Stegreifaufgaben gelten als mündliche Leistungen. ⁴Die mündlichen Leistungserhebungen während eines Schuljahres dürfen sich nicht nur auf Stegreifaufgaben beschränken.
(4) Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt.
(5) ¹Stegreifaufgaben beschränken sich auf den Inhalt der vorhergegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. ²Hat eine Schülerin oder ein Schüler die vorhergegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob der Schülerin oder dem Schüler die Bearbeitung zugemutet werden kann.

§ 20

§ 21 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung mit ausreichender Entschuldigung, so erhält sie oder er einen Nachtermin. ²Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler auch den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter einen neuen Nachtermin an.
(2) ¹Nimmt die Schülerin oder der Schüler an einem Nachtermin wegen Erkrankung nicht teil, so muss dies durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 22 Bewertung von Leistungen

(1) ¹Die Leistungsnachweise werden im Sinn von Art. 52 Abs. 2 BayEUG bewertet. ²Der Begriff „Anforderungen“ bezieht sich dabei in musikpraktischen Fächern auf die technische Ausführung und die künstlerische Gestaltung, in den sonstigen Fächern auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) Die Bewertung von Schulaufgaben im Fach Deutsch muss eine Schlussbemerkung mit Erläuterungen enthalten.
(3) ¹Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit soll die äußere Form mitberücksichtigt werden. ²Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. ³Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwere Ausdrucksfehler zu kennzeichnen, im Fach Deutsch auch zu bewerten.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe oder eine Jahresprüfung oder verweigert eine Leistung, so wird die Note 6 erteilt.
(5) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 38 Abs. 2 entsprechend.
(6) ¹Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler bei der Anfertigung einer zu benotenden schriftlichen Arbeit unerlaubter Hilfe (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. ²Bei Versuch kann ebenso verfahren werden. ³Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel.

§ 23 Entscheidung über das Vorrücken (vgl. Art. 53 BayEUG)

(1) Vom Vorrücken in das zweite Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
in einem Hauptfach oder in Gehörbildung die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Note „mangelhaft“ oder schlechter oder in einem Pflichtfach die Note „ungenügend“ oder eine Bemerkung nach § 27 Abs. 3 erhalten hat.
(2) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft die Lehrerkonferenz.

§ 24 Freiwilliges Wiederholen

¹Wenn zu erwarten steht, dass das Ausbildungsziel nicht zu erreichen ist, kann die Schülerin oder der Schüler spätestens im Anschluss an die Aushändigung des Zwischenzeugnisses des zweiten Schuljahres auf Antrag in das erste Schuljahr zurücktreten. ²Dies ist in der Regel der Fall bei der Note ausreichend in einem Hauptfach oder mangelhaft in einem Pflichtfach. ³Die Schülerin oder der Schüler gilt nicht als Wiederholungsschülerin oder Wiederholungsschüler.

§ 25 Verbot des Wiederholens

(1) Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht zulässig, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung eingetragen: „Die Schülerin/Der Schüler darf nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG das erste Schuljahr der Berufsfachschule für Musik nicht wiederholen.“
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.
(3) Werden für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen darf, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Schuljahres erneut.

§ 26 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs während des laufenden Schuljahres und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.

§ 27 Zwischen- und Jahreszeugnisse (vgl. Art. 52 BayEUG)

(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern entsprechen müssen.
(2) In Fächern mit Jahresprüfung (§ 19 Abs. 2 Satz 2) hat die Note für die Jahresprüfung gegenüber der Note für die übrigen musikpraktischen Leistungen in der Regel doppeltes Gewicht.
(3) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht oder mit ausreichender Entschuldigung nicht an Nachterminen teilgenommen, so wird an Stelle der Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 23 Abs. 2 aufgenommen.
(4) ¹Die Teilnahme am Unterricht im Wahlfach wird durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. ²Abweichend von Satz 1 wird im Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, eine Note erteilt.
(5) Besteht die Gefahr, dass die Schülerin oder der Schüler gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf im Zwischenzeugnis besonders hingewiesen.
(6) Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(7) Die Zeugnisnoten werden von der Lehrerkonferenz auf Vorschlag der im jeweiligen Fach unterrichtenden Lehrkraft festgesetzt.

Sechster Teil Prüfungen

§ 28 Allgemeines

(1) Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Musik schließt mit einer staatlichen Abschlussprüfung ab.
(2) In allen Fachrichtungen wird durch die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung der Nachweis der Befähigung zum Leiter bzw. zur Leiterin eines Ensembles im Laienmusizieren erbracht.
(3) Durch die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kirchenmusik wird der Nachweis für die Befähigung zum nebenberuflichen kirchenmusikalischen Dienst (C-Kirchenmusik-Prüfung) erbracht.
(4) ¹Durch die erfolgreich abgelegte pädagogische Zusatzprüfung wird der Nachweis einer vertieften musikalischen und technischen Entwicklung im Hauptfach und der Nachweis der Befähigung für den Unterricht in der Unter- und Mittelstufe des betreffenden Fachs an Sing- und Musikschulen erbracht. ²Davon abweichend führt die pädagogische Zusatzprüfung in Verbindung mit dem Hauptfach Gesang zu einer pädagogischen Zusatzqualifikation im Fach Chorleitung. ³Die pädagogische Zusatzprüfung in Verbindung mit dem Hauptfach Gesang in der Fachrichtung Rock, Pop, Jazz führt zusätzlich zu einer pädagogischen Zusatzqualifikation im Fach Gesang.
(5) Durch die erfolgreich abgelegte künstlerische Zusatzprüfung wird der Nachweis einer vertieften künstlerischen Ausbildung im Hauptfach und der Nachweis der Befähigung zum wissenschaftlichen Arbeiten erbracht.

§ 29 Prüfungsausschuss

(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses sind
eine vom Staatsministerium bestellte Prüfungsvorsitzende oder ein bestellter Prüfungsvorsitzender, die bzw. der in der Regel an einer bayerischen Hochschule lehrt (Ministerialkommissärin oder Ministerialkommissär),
die Schulleiterin oder der Schulleiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder sein Stellvertreter,
alle Lehrkräfte, die während des zweiten und dritten Schuljahres unterrichtet haben.
²Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren bzw. dessen Vertreterin oder Vertreter ist Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Prüfungsvorsitzenden. ³Die oder der Prüfungsvorsitzende kann weitere Lehrkräfte und andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) Dem jeweiligen Prüfungsausschuss oder Unterausschuss in den Fächern der C-Kirchenmusik-Prüfung – Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, katholisch: Gregorianischer Choral und Deutscher Liturgiegesang oder evangelisch: Hymnologie sowie Liturgik, kirchenmusikalische Normen und Glaubenslehre – gehört auch eine Vertreterin oder ein Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde als stimmberechtigtes Mitglied an.
(3) ¹Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär kann für die musikpraktische und die mündliche Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit mindestens drei Prüfern bilden; soweit sie oder er den Vorsitz im Prüfungsausschuss nicht selbst wahrnimmt, bestimmt sie oder er eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied. ²Wird für die Fächer der C-Kirchenmusik-Prüfung ein Unterausschuss gebildet, soll die Vertreterin oder der Vertreter der jeweiligen Kirchenbehörde zum vorsitzenden Mitglied bestimmt werden.
(4) Die Ministerialkommissärin oder der Ministerialkommissär kann in Prüfungsvorgänge eingreifen und selbst Aufgaben und Fragen stellen.
(5) ¹Der Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse entscheiden mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Ist das vorsitzende Mitglied der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Regierung herbeiführen.
(6) ¹Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. ²Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

§ 30 Niederschrift

¹Über den gesamten Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift zu fertigen, in der die einzelnen Prüfungsvorgänge der Reihe nach verzeichnet werden. ²Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der musikpraktischen, schriftlichen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungs- und Gesamtnoten enthält. ³Die Niederschrift wird von der oder dem Prüfungsvorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 31 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten

¹Vor Beginn der Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss unter Vorsitz des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der betroffenen Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. ²Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung mitgeteilt.

§ 32 Inhalt und Verfahren der Prüfungen

(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen musikpraktischen, einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) ¹Gegenstand der musikpraktischen und der schriftlichen Prüfung sind die Hauptfächer und musikalischen Pflichtfächer nach Maßgabe der
(3) ¹Der mündlichen Prüfung können sich Schülerinnen und Schüler in den allgemeinbildenden Fächern freiwillig unterziehen, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind. ²Liegen die Voraussetzungen für eine freiwillige mündliche Prüfung vor, so ist dies der Schülerin oder dem Schüler unverzüglich, spätestens am Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben. ³Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, so wird von der mündlichen Prüfung abgesehen.
(4) ¹Die musikpraktische und die mündliche Prüfung sind Einzelprüfungen. ²Die Dauer der musikpraktischen Prüfung beträgt in der Regel in den Hauptfächern und in der Unterrichtspraxis je 30 Minuten. ³Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt im Allgemeinen pro Fach 10 Minuten.
(5) Die zu prüfenden Fächer der pädagogischen und künstlerischen Zusatzprüfung sowie die Form der Prüfungen richten sich nach

§ 33 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Die Leistungen in der musikpraktischen und mündlichen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Summe der von den Prüferinnen und Prüfern gegebenen Einzelwertungen gebildet. ³Bei einem Ergebnis bis n,50 ist die bessere Note festzusetzen.
(2) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von der zuständigen Fachlehrkraft und einer weiteren, von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu bestimmenden Lehrkraft bewertet. ²Stimmen die Bewertungen nicht überein, so wird die Note von der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem von ihr bzw. ihm zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

§ 34 Festsetzung des Prüfungsergebnisses und der Zeugnisnoten

(1) Nach Abschluss der Prüfungsteile setzt der Prüfungsausschuss die Prüfungsnoten und die Gesamtnoten fest.
(2) ¹Die Gesamtnote wird in Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. ²Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote werden im Verhältnis 1 : 2 gewertet. ³In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung sind, gelten die Jahresfortgangsnoten als Gesamtnoten. ⁴Unterzieht sich die Schülerin oder der Schüler in allgemeinbildenden Fächern einer freiwilligen mündlichen Prüfung (§ 32 Abs. 3 Satz 1), so wird die Gesamtnote in pädagogischer Verantwortung gebildet.
(3) ¹Aus den Gesamtnoten aller Fächer wird das Gesamtergebnis (gewichtete Durchschnittsnote) ermittelt. ²Bei der Berechnung werden die Gesamtnoten wie folgt gewichtet: Gesamtnoten in den Hauptfächern dreifach, in den musikalischen Pflichtfächern zweifach und in den allgemeinbildenden Fächern einfach. ³Das nach Satz 2 errechnete Gesamtergebnis lautet:
⁴Das Gesamtergebnis ist mit zwei Stellen hinter dem Komma festzulegen, die dritte Stelle hinter dem Komma bleibt unberücksichtigt.
(4) Für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung wird kein Gesamtergebnis festgelegt.
(5) Das Abschlusszeugnis ist zu versagen bei
einem Gesamtergebnis „nicht bestanden“,
der Gesamtnote „mangelhaft“ oder schlechter in einem Hauptfach,
der Gesamtnote „mangelhaft“ in zwei oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.
(6) Das Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung ist zu versagen bei
der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ in einem Hauptfach oder in Unterrichtspraxis,
der Note „mangelhaft“ in zwei Pflichtfächern oder „ungenügend“ in einem Pflichtfach.

§ 35 Abschlusszeugnis sowie Zeugnis über die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung

(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der einzelnen Fächer, das Gesamtergebnis und die Feststellung, dass die Absolventin bzw. der Absolvent zur Führung der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Ensembleleiter bzw. Staatliche geprüfte Ensembleleiterin in der Fachrichtung Klassik/Rock, Pop, Jazz/Musical/Volksmusik“ oder „Staatlich geprüfter Kirchenmusiker bzw. Staatliche geprüfte Kirchenmusikerin (C-Kirchenmusik-Prüfung)“ berechtigt ist. ²Das Zeugnis enthält den Zusatz „Die Abschlussqualifikation berechtigt zur Tätigkeit in allen Bereichen der Laienmusik“. ³Auf schriftlichen Antrag wird die Note im Wahlfach Englisch nach § 27 Abs. 4 Satz 2 nicht in das Zeugnis aufgenommen. ⁴Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) Bei Fächern, die bereits nach dem ersten Schuljahr abgeschlossen werden, wird die Note aus dem Jahreszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das neben den Gesamtnoten die Bemerkung enthält: „Dem Schüler/Der Schülerin konnte das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Musik nicht zuerkannt werden.“ ²Das Jahreszeugnis enthält ferner einen Hinweis, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf.
(4) ¹Das Abschlusszeugnis wird vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses, der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Lehrkraft des instrumentalen oder vokalen Hauptfachs unterschrieben. ²Bei erfolgreichem Ablegen der C-Kirchenmusik-Prüfung unterschreibt auch die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchenbehörde im Prüfungsausschuss.
(5) ¹Das Zeugnis über die pädagogische Zusatzprüfung gilt nur in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Musik. ²Es berechtigt, die nach zweijähriger Ausbildung erworbene Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „mit pädagogischer Zusatzprüfung“ zu führen.
(6) Das Zeugnis über die künstlerische Zusatzprüfung bescheinigt eine vertiefte künstlerische Ausbildung im jeweiligen Hauptfach.

§ 36 Mittlerer Schulabschluss (vgl. Art. 13 Satz 4 BayEUG)

¹Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 wird mit dem Abschlusszeugnis der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. ²Diese Berechtigung wird in das Abschlusszeugnis aufgenommen. ³Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
im Abschlusszeugnis einer Hauptschule,
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums (Englisch als 1. Fremdsprache), einer Realschule, Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule sowie für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 59 Abs. 6 der Volksschulordnung) oder
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
⁴Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss.

§ 37 Wiederholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

(1) ¹Die bei erstmaliger Ablegung bestandene Abschlussprüfung in den Hauptfächern kann zur Verbesserung des Ergebnisses im Rahmen der nächsten regulären Abschlussprüfung einmal wiederholt werden. ²Die Wiederholungsprüfung ist in allen Hauptfächern abzulegen; bei der Bildung des Prüfungsgesamtergebnisses gelten nach Wahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler entweder sämtliche in der ersten Prüfung erzielten Gesamtnoten oder sämtliche in der Wiederholungsprüfung erzielten Gesamtnoten.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung wiederholen dürfen, haben keinen Anspruch auf Erteilung von Einzelunterricht. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall genehmigen, dass und in welchem Umfang diesen Schülerinnen und Schülern erneut Einzelunterricht erteilt wird. ³Sofern sie keinen Einzelunterricht erhalten, ist die in der Wiederholungsprüfung erzielte Prüfungsnote in diesem Fach Gesamtnote im Sinn des § 35 Abs. 1.
(3) Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 Satz 2 BayEUG erteilt die Regierung.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die pädagogische und künstlerische Zusatzprüfung sinngemäß.

§ 38 Verhinderung an der Teilnahme

(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.

§ 39 Nachholung der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung

¹Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der regulären Prüfung nachholen. ²Den Zeitpunkt für die Nachholung bestimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die pädagogische und die künstlerische Zusatzprüfung.

§ 40 Unterschleif

(1) ¹ Bei Unterschleif oder versuchtem Unterschleif wird die Arbeit abgenommen und mit der Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit Note 6 zu bewerten und die Gesamtnote und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung nachträglich als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.

§ 41 Zulassung

(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Berufsfachschule für Musik angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Prüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule für Musik zugelassen werden. ²Die Zulassung ist schriftlich spätestens bis 1. März unter Angabe der angestrebten Fachrichtung oder Fachrichtungen, der gewünschten Hauptfächer und des gewünschten Pflichtfachinstruments bei der Berufsfachschule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt, welche Unterlagen und Zeugnisse dem Antrag von der Bewerberin oder vom Bewerber beizufügen sind.
(3) Die Zulassung ist Bewerberinnen und Bewerbern zu versagen, die
die Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Musik bereits mit Erfolg abgelegt haben,
sich der Abschlussprüfung an einer Berufsfachschule für Musik schon zweimal ohne Erfolg unterzogen haben.

§ 42 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren

(1) ¹Andere Bewerberinnen und Bewerber haben im Rahmen der Abschlussprüfung dieselben musikpraktischen und schriftlichen Prüfungsleistungen zu erbringen wie die Schülerinnen und Schüler. ²Darüber hinaus haben sie in den übrigen musikpraktischen Pflichtfächern eine praktische Prüfung, in den übrigen musiktheoretischen Fächern und im Fach Deutsch eine schriftliche Prüfung sowie im Fach Sozialkunde eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber können sich im Fach Deutsch freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen, wenn die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit Note 5 oder 6 bewertet worden sind. ²Der Antrag zu einer freiwilligen Prüfung ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung einzureichen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
(4) Für die Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber gelten die §§ 28 bis 30 und 32 bis 40 entsprechend, soweit die §§ 41 bis 43 nichts anderes bestimmen.

§ 43 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. ²Soweit Fächer praktisch und schriftlich geprüft werden, wird die Zeugnisnote aus den Ergebnissen der praktischen und der schriftlichen Prüfung in pädagogischer Verantwortung gebildet. ³In den allgemeinbildenden Fächern zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(2) ¹Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. ² § 36 gilt entsprechend.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Beginn der Abschlussprüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

Siebter Teil Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerkonferenz (vgl. Art. 57 und 58 BayEUG)

§ 44 Schulleiterinnen und Schulleiter

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung, übt das Hausrecht in der Schulanlage aus und erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet auch über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule.
(3) Soweit keine andere Zuständigkeit festgelegt ist, entscheidet in Angelegenheiten dieser Schulordnung die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 45 Aufgaben der Lehrerkonferenz

Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG über
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.

§ 46 Sitzungen, Niederschrift

(1) ¹Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. ²Sie sind – soweit möglich – außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) ¹Die Lehrerkonferenz kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher, Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern, Vertreterinnen oder Vertreter des Aufwandsträgers, Vertreterinnen oder Vertreter von Behörden und Kirchen sowie die Schulärztin oder der Schularzt Gelegenheit zur Äußerung erhalten. ² Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(3) ¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. ²Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen. ³Die Niederschrift ist für zehn Jahre aufzubewahren.

§ 47 Einberufung

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr ein.
(2) Die Lehrerkonferenz muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(3) ¹Die oder der Vorsitzende hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekannt zu geben. ²Die schriftliche Bekanntgabe kann durch Aushang in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. ³In dringenden Fällen ist das vorsitzende Mitglied an die Fristen nicht gebunden.

§ 48 Teilnahmepflicht

(1) ¹Die Mitglieder der Lehrerkonferenz sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. ²Mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte sind hierzu nur in dem Umfang verpflichtet, in dem ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem von ihnen erteilten Unterricht besteht.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann in Ausnahmefällen von der Teilnahme an einzelnen Sitzungen befreien.

§ 49 Tagesordnung

(1) Das vorsitzende Mitglied setzt die Tagesordnung fest.
(2) ¹Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. ²Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.

§ 50 Beschlussfähigkeit

(1) Die Lehrerkonferenz ist unbeschadet der Art. 87 Abs. 1 Satz 2 und Art. 88 Abs. 1 Satz 3 BayEUG beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist.
(2) ¹Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. ²Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden.

§ 51 Stimmberechtigung

¹Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht Besorgnis der Befangenheit im Sinn des Art. 21 BayVwVfG. ²Hierüber entscheidet die Lehrerkonferenz unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.

§ 52 Beschlussfassung

(1) ¹Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. ²Dies gilt nicht für nach § 51 Satz 1 von der Abstimmung ausgeschlossene Lehrkräfte und für nach Art. 86 Abs. 9 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(2) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

Achter Teil Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens

§ 53 Schülervertretung

¹Die Aufgaben der Schülervertretung werden insbesondere von einem Schülerausschuss wahrgenommen. ²Dieser besteht aus den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. ³Die Fachrichtungen sollen im Schülerausschuss angemessen vertreten sein.

§ 54 Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher, Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher, Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer

(1) Die Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr von den Angehörigen einer Jahrgangsstufe gewählt.
(2) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) ¹Scheidet eine Jahrgangsstufensprecherin oder ein Jahrgangsstufensprecher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt aus oder lehnt die Wahl ab, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt. ²Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
(4) ¹Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für jeweils ein Schuljahr gewählt. ²Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. ³Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher weiter. ⁴Scheidet eine Bezirksschülersprecherin oder ein Bezirksschülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(5) Für die Wahl der Verbindungslehrkraft gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 55 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung

(1) ¹Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen des Haushalts für die Schule. ²Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.
(3) ¹Über die aus Zuwendungen Dritter sowie aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein Nachweis zu führen. ²In dem Nachweis sind alle Einzahlungen und Auszahlungen einzeln und getrennt voneinander darzustellen und zu belegen. ³Die Verwaltung der Gelder und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer Lehrkraft. ⁴Die Schule kann ein Konto einrichten, das ein Mitglied des Schülerausschusses und eine Lehrkraft gemeinsam verwalten; die Schulleiterin oder der Schulleiter erteilt diesen insoweit eine Gesamtzeichnungsbefugnis. ⁵Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung unterliegt der jederzeit möglichen Prüfung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft im Benehmen mit dem

§ 56 Schulforum

(1) ¹Das Schulforum ist über § 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. ²Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) ¹Das Schulforum ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ²Es kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen. ³Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. ⁴ § 46 Abs. 3 gilt entsprechend.

Neunter Teil Schule und Erziehungsberechtigte (vgl. Art. 74 bis 76 BayEUG)

§ 57 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten

¹Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, die im Einzelfall vereinbart werden. ²Ein Elternbeirat muss nicht gebildet werden.

Zehnter Teil Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Schule gehöriger Personen, Erhebungen (vgl. Art. 84 und 85 BayEUG)

§ 58 Veranstaltungen nicht zur Schule gehöriger Personen

¹Veranstaltungen wie Vorträge, Lichtbild- und Filmvorführungen, Theateraufführungen nicht zur Schule gehöriger Personen in der Schule bedürfen der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters. ²Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Veranstaltung eine unterrichtliche oder erzieherische Bedeutung zukommt. ³Mit der Genehmigung ist die Veranstaltung zur verbindlichen oder nichtverbindlichen schulischen Veranstaltung zu erklären. ⁴Sätze 1 bis 3 gelten für den von der Schule durchgeführten Besuch solcher Veranstaltungen außerhalb der Schulanlage entsprechend. ⁵Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 59 Sammlungen

(1) ¹In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. ²Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter genehmigen; Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) ¹Spenden der Schülerinnen und Schüler oder Schülereltern für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt werden. ²Soweit solche Spenden durch die Schülerinnen und Schüler oder Schülereltern selbst veranlasst werden, ist eine Einflussnahme durch die Schule zu vermeiden.

§ 60 Erhebungen

¹Erhebungen einschließlich Umfragen und wissenschaftlicher Untersuchungen sind in den Schulen nur nach Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde zulässig. ²Bezieht sich die Erhebung auch auf Schulen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schulaufsichtsbehörde, trifft die Entscheidung das Staatsministerium. ³Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Bayerischen Landesamts für Statistik und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben.

Elfter Teil

§ 61

§ 62

Zwölfter Teil Sonstiges

§ 63 Schulaufsicht (vgl. Art. 111 bis 117 BayEUG)

(1) Soweit diese Verordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden unberührt.
(2) Das Staatsministerium kann von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
(3) Staatsministerium im Sinn dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

§ 64 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen

¹Fallen für die Durchführung von Lehr- und Studienfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Unkosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Unkostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. ²Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. ³Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder den von ihr oder ihm damit beauftragten Bediensteten. ⁴Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.

Dreizehnter Teil Staatliche Anerkennung

§ 65 Staatliche Anerkennung von Leiterinnen und Leitern im Laienmusizieren

(1) ¹Leiterinnen und Leitern im Laienmusizieren kann nach dem erfolgreichen Abschluss eines einschlägigen an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen Einrichtung durchgeführten Lehrgangs auf ihren Antrag durch das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle die Berechtigung verliehen werden, sich als „Staatlich anerkannter Chorleiter“/„Staatlich anerkannte Chorleiterin“, „Kinder- und Jugendchorleiter“/„Kinder- und Jugendchorleiterin“, „Pop- und Gospelchorleiter“/„Pop- und Gospelchorleiterin“, „Dirigent von Blasorchestern“/„Dirigentin von Blasorchestern“, „Leiter von Spielmannszügen“/„Leiterin von Spielmannszügen“, „Leiter von Akkordeonorchestern“/„Leiterin von Akkordeonorchestern“, „Leiter von Zupfmusik-Ensembles“/„Leiterin von Zupfmusik-Ensembles“, „Leiter von Zither-Ensembles“/„Leiterin von Zither-Ensembles“, „Dirigent von Liebhaberorchestern“/„Dirigentin von Liebhaberorchestern“ jeweils mit dem Zusatz „im Laienmusizieren“ zu bezeichnen. ²Mit der staatlichen Anerkennung wird eine qualifizierte Leistung als Leiter im Laienmusizieren nachgewiesen.
(2) ¹Der Lehrgang an einer bayerischen Musikakademie wird vom jeweiligen bayerischen Spitzenverband in Zusammenarbeit mit einer bayerischen Musikakademie und nach Möglichkeit mit einer Berufsfachschule für Musik durchgeführt. ²Er schließt mit einer Prüfung ab, die auf Grund einer vom Bayerischen Musikrat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium erlassenen Prüfungsordnung abgehalten wird. ³Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter einer bayerischen Hochschule für Musik oder einer bayerischen Fachakademie für Musik, der vom zuständigen Verband im Einvernehmen mit dem Staatsministerium bestellt wird.
(3) ¹Die Leiterinnen und Leiter im Laienmusizieren, die die staatliche Anerkennung anstreben, haben ihrem Antrag einen Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte Fotokopie der Geburtsurkunde und das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrgangs an einer bayerischen Musikakademie oder einer gleichwertigen Einrichtung beizufügen. ²Der Antrag ist mit den Belegen über den bayerischen Spitzenverband, dem die Bewerberin oder der Bewerber angehört, an das Staatsministerium oder die von ihm beauftragte Stelle zu leiten. ³Bewerberinnen und Bewerber, die keinem bayerischen Spitzenverband angehören, legen den Antrag mit den Belegen unmittelbar dem Staatsministerium vor.

Vierzehnter Teil Schlussvorschriften

§ 66 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. September 2008 in Kraft.
München, den 30. September 2008
Dr. Thomas Goppel, Staatsminister
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