BFSO: Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO) Vom 11. März 2015 (GVBl S. 30) BayRS 2236-4-1-9-K (§§ 1–79)
Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 68, 86 Abs. 15, Art. 89, 122 Abs. 1 Satz 1 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 233 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286, ber. S. 405), sowie Art. 1 Abs. 3 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (GVBl S. 539), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich (Art. 1 bis 3 und 13 BayEUG)
(1) Diese Schulordnung gilt für
die öffentlichen Berufsfachschulen
für Ernährung und Versorgung,
für Kinderpflege,
für Sozialpflege,
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,
für technische Assistenten für Informatik und
die staatlich anerkannten Berufsfachschulen dieser Ausbildungsrichtungen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule.
(2) Diese Schulordnung gilt für öffentliche Berufsfachschulen anderer Ausbildungsrichtungen, ausgenommen die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens, entsprechend, soweit keine speziellen Regelungen vorhanden sind.
(3) Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 91, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 Sätze 1 und 2 sowie Art. 93 BayEUG; für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
§ 2 Schulaufsicht (Art. 111 bis 117 BayEUG)
(1) Soweit diese Schulordnung Zuständigkeiten festlegt, bleibt das Weisungsrecht der Schulaufsichtsbehörden (Art. 114 BayEUG) unberührt.
(2) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) oder die von ihm beauftragte Stelle kann von einzelnen Bestimmungen dieser Schulordnung Ausnahmen gewähren, wenn die Anwendung der Bestimmung im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und die Abweichung auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung unbedenklich erscheint.
§ 3 Ausbildungsziele und Ausbildungsdauer
(1) Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in der Berufsfachschule
für Ernährung und Versorgung zur selbstständigen Ausführung der im Bereich Ernährung und Versorgung vorkommenden Einzelarbeiten,
für Kinderpflege zur pädagogischen Mitarbeit in verschiedenen sozialpädagogischen Arbeitsfeldern, insbesondere bei der Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Säuglingsalter bis ins frühe Schulalter,
für Sozialpflege zur Tätigkeit als Pflegefachhelferin oder Pflegefachhelfer sowie als qualifizierte Zweitkraft in der Betreuung von Menschen aller Altersstufen,
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement zur Übernahme und eigenständigen Ausführung von im Hotel- und Tourismusbereich vorkommenden Aufgaben und zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife,
für technische Assistenten für Informatik zur Übernahme und eigenverantwortlichen Ausführung von informationstechnischen Aufgaben.
(2) Ausbildungsziele sind:
In der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung:
bei Bestehen der staatlichen Abschlussprüfung wird die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung verliehen;
bei Bestehen der Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter und dem erfolgreichen Absolvieren von zwei verschiedenen Wahlpflichtfächern einschließlich eines jeweils mindestens zweiwöchigen Praktikums wird der Berufsabschluss der Berufsfachschule erworben und die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verliehen.
In der Berufsfachschule für Kinderpflege wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger verliehen.
In der Berufsfachschule für Sozialpflege wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer verliehen.
In der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement wird bei Bestehen der Berufsabschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement/Staatlich geprüfter Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement verliehen; mit Bestehen der Ergänzungsprüfung wird die Fachhochschulreife verliehen.
In der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik wird bei Bestehen der Abschlussprüfung die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik verliehen.
(3) Die Ausbildungsdauer beträgt bei Vollzeitunterricht
in der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
für Schülerinnen und Schüler mit beendeter Vollzeitschulpflicht oder erfolgreichem Abschluss der Mittelschule bis zum Berufsabschluss
Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung zwei Schuljahre,
Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung drei Schuljahre und
im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter drei Schuljahre;
für Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss oder einem höherwertigen Bildungsabschluss bis zum Berufsabschluss Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung sowie Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter jeweils zwei Schuljahre;
in der Berufsfachschule für Kinderpflege zwei Schuljahre;
in der Berufsfachschule für Sozialpflege zwei Schuljahre;
in der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement drei Schuljahre;
in der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik zwei Schuljahre.
Teil 2 Schulgemeinschaft, Schulleiter, Lehrkräfte, Schüler, Erziehungsberechtigte, Schulforum
§ 4 Schulgemeinschaft, Eigenverantwortung (Art. 2 BayEUG)
¹Innerhalb der Schulgemeinschaft ist zu erörtern, welche im Rahmen von Schulversuchen freigegebenen Maßnahmen die Schule durchführt. ²Entscheidet sich die Lehrerkonferenz für die Durchführung solcher Maßnahmen, gelten insoweit die gesondert bekannt gemachten Bestimmungen des Staatsministeriums. ³Die Lehrerkonferenz ist in diesen Fällen berechtigt, erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen. ⁴Abweichungen bei der Erhebung von Leistungsnachweisen und bei der Leistungsbewertung sind in Fächern, die in das Abschlusszeugnis aufgenommen werden, sowie in Abschlussklassen ausgeschlossen.
§ 5 Schulleiter
(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter trägt die pädagogische, organisatorische und rechtliche Gesamtverantwortung und übt das Hausrecht in der Schulanlage aus. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter erlässt unter Mitwirkung der Personalvertretung, des Schulforums und des Aufwandsträgers eine Hausordnung.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. ²Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 6 Nr. 2 und § 20 Abs. 5 die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über die Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.
(3) ¹Keiner Genehmigung bedürfen Erhebungen der Schulaufsichtsbehörden, des Landesamts für Statistik und des jeweiligen Aufwandsträgers im Rahmen seiner Aufgaben. ²Erhebungen, die nicht nur schulintern sind, bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums. ³Genehmigungsbedürftige Erhebungen, die sich an die Erziehungsberechtigten richten, bedürfen des Einvernehmens des Elternbeirats, es sei denn, die Erziehungsberechtigten sind zur Angabe von Daten verpflichtet. ⁴ Art. 85 BayEUG bleibt unberührt.
(4) Soweit diese Schulordnung keine andere Zuständigkeit festlegt, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
§ 6 Aufgaben der Lehrerkonferenz
Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 58 Abs. 3 und 4 BayEUG über
Beschwerden von grundsätzlicher Bedeutung gegen allgemeine Unterrichts- und Erziehungsmaßnahmen der Schule mit Ausnahme von Aufsichtsbeschwerden gegen die Schule und von Dienstaufsichtsbeschwerden,
Veranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen.
§ 7 Sitzungen
(1) ¹Die Sitzungen der Lehrerkonferenz sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann beschließen, dass bei der Beratung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzugezogen werden, soweit dies angezeigt ist. ² Art. 62 Abs. 5 Satz 3 Halbsatz 2 BayEUG bleibt unberührt.
(3) ¹Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen. ²Die Mitglieder der Lehrerkonferenz haben das Recht, die Niederschrift einzusehen; die nach Abs. 2 Hinzugezogenen haben das Recht, die Niederschrift zu den Tagesordnungspunkten einzusehen, zu denen sie hinzugezogen wurden. ³Die Niederschrift ist acht Jahre aufzubewahren.
(4) Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 der Bayerischen Schulordnung.
§ 8 Einberufung
(1) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter beruft die Lehrerkonferenz bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schuljahr, ein. ²Sie muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder oder die Schulaufsichtsbehörde unter Angabe der zu beratenden Gegenstände dies verlangt.
(2) ¹Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn schriftlich bekanntzugeben. ²Die schriftliche Bekanntgabe kann in der an der Schule üblichen Weise erfolgen. ³In dringenden Fällen ist die Schulleiterin oder der Schulleiter an die Frist nicht gebunden. ⁴Jedes Mitglied kann die Behandlung zusätzlicher Tagesordnungspunkte beantragen. ⁵Widerspricht ein Drittel der Mitglieder der Behandlung eines zusätzlichen Tagesordnungspunkts, so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.
§ 9 Beschlussfassung
(1) ¹Die Lehrerkonferenz ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der zur Teilnahme verpflichteten Mitglieder anwesend ist. ²Wird die Lehrerkonferenz zum zweiten Mal zur Behandlung desselben Gegenstands zusammengerufen, so ist sie insoweit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) ¹Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrerkonferenz, es sei denn, es besteht die Besorgnis der Befangenheit nach Art. 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. ²Die anwesenden stimmberechtigten Lehrkräfte sind bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. ³Dies gilt nicht für nach Art. 88 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
(3) ¹Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. ²Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.
§ 10 Klassenkonferenz, Lehr- und Lernmittelausschuss, Disziplinarausschuss (Art. 53, 58 BayEUG)
(1) Aufgabe der Klassenkonferenz (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 BayEUG) ist es, über die pädagogische Situation der Klasse und einzelner Schülerinnen und Schüler sowie über größere Veranstaltungen und Projekte der jeweiligen Klasse zu beraten.
(2) ¹Dem Lehr- und Lernmittelausschuss (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören für jedes an der Schule erteilte Fach die Fachbetreuerin oder der Fachbetreuer oder eine von der Lehrerkonferenz gewählte Lehrkraft an; die Schulleiterin oder der Schulleiter hat den Vorsitz. ²Wählbar ist jede Lehrkraft, die die Lehrbefähigung für das betreffende Fach besitzt. ³Dem Disziplinarausschuss (Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG) gehören die Schulleiterin oder der Schulleiter als vorsitzendes Mitglied, der ständige Vertreter und sieben weitere Mitglieder an; diese sowie eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern werden von der Lehrerkonferenz gewählt. ⁴Jede mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkraft ist wählbar und verpflichtet, die Wahl anzunehmen.
(3) ¹Für das Verfahren gelten die Bestimmungen für die Lehrerkonferenz entsprechend. ²Der Disziplinarausschuss berät und entscheidet stets mit der vollen Zahl seiner Mitglieder.
§ 11 Schülermitverantwortung, Verbindungslehrkraft
(1) ¹Zur Durchführung einzelner Aufgaben der Schülermitverantwortung gebildete Arbeitsgruppen müssen allen Schülerinnen und Schülern offenstehen. ²Die Arbeitsgruppen dürfen keine einseitigen politischen oder weltanschaulichen Ziele verfolgen.
(2) ¹Die Durchführung einer Veranstaltung und die Bildung einer Arbeitsgruppe sind unter Angabe des Zwecks, der Beteiligten und der Leitung der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig anzuzeigen. ²Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll die erforderlichen Räume und Einrichtungen der Schule zur Verfügung stellen.
(3) ¹Die Verbreitung schriftlicher Mitteilungen im Rahmen der Schülermitverantwortung an die Schülerinnen und Schüler ist nur dem Schülerausschuss (Art. 62 Abs. 5 Satz 2 BayEUG) gestattet. ²Sie bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(4) ¹Veranstaltungen im Rahmen der Schülermitverantwortung unterliegen der Aufsicht der Schule. ²Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler mit der Sicherstellung des geordneten Ablaufs einer Veranstaltung betraut, haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer deren Anordnungen zu befolgen.
(5) Ein Mitglied der Schülervertretung scheidet bei Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen, bei schriftlichem Verlangen seiner Erziehungsberechtigten und bei Rücktritt aus seinem Amt aus.
(6) Über das Verfahren der Wahl der Verbindungslehrkraft entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(7) Sind Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Kinderpflege und Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden, kann auf Antrag der Schule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame Schülermitverantwortung gebildet werden.
§ 12 Klassensprecher, Klassensprecherversammlung
(1) ¹Über das Verfahren der Wahl von Klassensprecherinnen und Klassensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. ²Scheidet eine Klassensprecherin oder ein Klassensprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt; entsprechendes gilt, wenn ein Stellvertreter aus dem Amt ausscheidet.
(2) ¹Das Zusammentreten der Klassensprecherversammlung ist rechtzeitig unter Beifügung der Tagesordnung von der Schülersprecherin oder vom Schülersprecher bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu beantragen. ²Die Klassensprecherversammlungen sind so zu legen, dass Klassensprecherinnen und Klassensprecher, die sich in der fachpraktischen Ausbildung befinden, an den Versammlungen teilnehmen können, ohne dass die fachpraktische Ausbildung mehr als notwendig unterbrochen werden muss.
§ 13 Schülersprecher, Schülerausschuss
(1) ¹Die Schülersprecherinnen und Schülersprecher werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. ²Über das Wahlverfahren entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) ¹Die Wahl findet innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl der Klassensprecherinnen und Klassensprecher statt. ²Die bisherigen Schülersprecherinnen und Schülersprecher führen die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. ³Scheidet eine Schülersprecherin oder ein Schülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
§ 14 Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher (Art. 62 und 62a BayEUG)
(1) Die Schülervertretungen mehrerer Schulen können gemeinsam Veranstaltungen durchführen oder zum Austausch von Erfahrungen und zur gemeinsamen Aussprache zusammentreten.
(2) ¹Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr gewählt. ²Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. ³ § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 15 Finanzierung und finanzielle Abwicklung von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung
(1) ¹Die notwendigen Kosten der Schülermitverantwortung trägt der Aufwandsträger im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für die Schule. ²Aufwendungen der Schülermitverantwortung können ferner durch Zuwendungen Dritter oder durch Einnahmen aus Veranstaltungen finanziert werden.
(2) Finanzielle Zuwendungen an die Schule für Zwecke der Schülermitverantwortung dürfen nur entgegengenommen werden, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind, die der Aufgabe der Schülermitverantwortung widersprechen.
(3) ¹Über die aus Zuwendungen Dritter sowie die aus Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Einnahmen und deren Verwendung ist ein geeigneter Nachweis zu führen. ²Die Verwaltung der Gelder einschließlich der Kontenführung und die Führung des Nachweises obliegen dem Schülerausschuss gemeinsam mit einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellten Lehrkraft; eine Überprüfung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und ein Mitglied der Klassensprecherversammlung.
(4) Soweit im Rahmen von Veranstaltungen der Schülermitverantwortung Handlungen notwendig werden, die Verpflichtungen rechtsgeschäftlicher Art mit sich bringen, bedürfen die handelnden Schülerinnen und Schüler zum Abschluss des Rechtsgeschäfts der schriftlichen Vollmacht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder einer von dieser bzw. diesem beauftragten Lehrkraft.
§ 16 Verfehlungen während der fachpraktischen Ausbildung (Art. 86 bis 88a BayEUG)
¹Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 30 Abs. 1 die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, so besteht für diese Schülerinnen und Schüler kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. ²Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter das Schulverhältnis beenden. ³Unabhängig davon können Ordnungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen gemäß den Art. 86 und 87 BayEUG getroffen werden.
§ 17
§ 18 Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten
(1) ¹Der Zusammenarbeit der Schule mit den Erziehungsberechtigten dienen insbesondere Elternsprechstunden, Elternsprechtage, Klassenelternversammlungen und Elternversammlungen. ²Die Durchführung von allgemeinen Veranstaltungen, die die Zusammenarbeit von Schule und Erziehungsberechtigten betreffen, bedarf des Einvernehmens des Elternbeirats. ³Sind Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Kinderpflege und Sozialpflege organisatorisch und räumlich miteinander verbunden, kann auf Antrag der Schule mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde eine gemeinsame Elternvertretung gebildet werden.
(2) Die mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigten Lehrkräfte halten wöchentlich eine Elternsprechstunde außerhalb ihrer Unterrichtszeit ab, die übrigen Lehrkräfte jeweils nach Vereinbarung.
(3) ¹In jedem Schuljahr sind Elternsprechtage abzuhalten, an denen alle Lehrkräfte den Erziehungsberechtigten zur Verfügung stehen. ²In jedem Schuljahr hat die Schulleiterin oder der Schulleiter in den ersten drei Monaten nach Unterrichtsbeginn Klassenelternversammlungen einzuberufen; eine weitere Versammlung ist einzuberufen, wenn dies ein Drittel der Erziehungsberechtigten beantragt. ³Elternsprechtage und Elternversammlungen sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit so anzusetzen, dass berufstätigen Erziehungsberechtigten der Besuch in der Regel möglich ist.
§ 19 Amtszeit des Elternbeirats und Mitgliedschaft
(1) ¹Die Amtszeit der Mitglieder des Elternbeirats beträgt zwei Jahre. ²Sie beginnt am ersten des Monats, der auf die Wahl folgt. ³Zur gleichen Zeit endet die Amtszeit des bisherigen Elternbeirats.
(2) Die Tätigkeit im Elternbeirat ist ehrenamtlich.
(3) ¹Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Amtszeit, dem Ausscheiden des Kinds aus der Schule, der Niederlegung des Ehrenamts, der Auflösung des Elternbeirats oder dem Verlust der Wählbarkeit. ²An die Stelle ausgeschiedener Mitglieder rücken für die restliche Dauer der Amtszeit die Ersatzleute in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahlen nach.
(4) ¹Eheleute oder Personen, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, können nicht gleichzeitig demselben Elternbeirat angehören. ²Das Gleiche gilt für Erziehungsberechtigte und eine von ihnen ermächtigte Person im Sinn des Art. 68 Satz 2 BayEUG.
§ 20 Geschäftsgang
(1) Der Elternbeirat wählt jährlich aus seiner Mitte ein vorsitzendes Mitglied sowie einen Stellvertreter.
(2) Die Sitzungen des Elternbeirats sind nicht öffentlich.
(3) Der Aufwandsträger und die Schulleiterin oder der Schulleiter müssen vom Elternbeirat zu den von ihnen genannten Angelegenheiten in der Sitzung gehört werden.
(4) ¹Der Elternbeirat kann die Anwesenheit der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie eines Vertreters des Aufwandsträgers verlangen. ²Er kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten weitere Personen einladen.
(5) ¹Die Zustimmung des Elternbeirats ist außer in den Fällen des Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, 7 und 13 BayEUG erforderlich für die Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung von Fahrten im Rahmen des internationalen Schüleraustausches. ²Das Einvernehmen des Elternbeirats ist erforderlich für die Festlegung von Grundsätzen zur Durchführung von Veranstaltungen der ganzen Schule, für die Festlegung von Unterrichtszeiten oder für die Durchführung von Veranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit; § 6 Nr. 2 und § 34 Abs. 2 bleiben unberührt.
(6) ¹Die Mitglieder des Elternbeirats haben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft über die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Elternbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
§ 21 Wahl des Elternbeirats und des vorsitzenden Mitglieds
(1) Zu Beginn eines jeden Schuljahres werden so viele Mitglieder des Elternbeirats gewählt, wie zur Erreichung der gemäß Art. 66 Abs. 1 BayEUG zu errechnenden Zahl der Gesamtmitglieder des Elternbeirats erforderlich sind.
(2) ¹Wahlberechtigt sind die Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler, ferner die in Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayEUG genannten Leiterinnen und Leiter eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. ²Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der an der betreffenden Schule tätigen Lehrkräfte.
(3) ¹Über Ort und Zeit der Wahl entscheidet der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter; besteht an der Schule noch kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Das Wahlverfahren regelt der Elternbeirat im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter in einer Wahlordnung, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entspricht.
(4) ¹Die Erziehungsberechtigten können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl des Elternbeirats teilzunehmen. ²Diese Person steht für die Dauer der Ermächtigung bei der Anwendung der Bestimmungen über den Elternbeirat einem Erziehungsberechtigten gleich. ³Die Ermächtigung ist schriftlich für die Dauer einer Amtszeit zu erteilen und der Schule spätestens bei der Wahl des Elternbeirats vorzulegen; sie erlischt, wenn sie widerrufen wird oder wenn die Schülerin oder der Schüler die Schule verlässt.
§ 22 Schulforum
(1) ¹Die Sitzungen des Schulforums sind nicht öffentlich. ²Sie sind außerhalb der regelmäßigen Unterrichtszeit durchzuführen. ³Für die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 20 Abs. 6 entsprechend. ⁴Das Schulforum kann zur Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte Dritte hinzuziehen.
(2) ¹Das Schulforum ist über § 17 Abs. 2 Satz 1 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) hinaus auf Verlangen von mindestens vier Mitgliedern einzuberufen. ²Es ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. ³Die Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. ⁴ § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) ¹Die Lehrerkonferenz bestimmt die Amtsdauer der in das Schulforum gewählten Lehrkräfte. ²Elternbeirat, Lehrerkonferenz und Klassensprecherversammlung können für den Fall der Verhinderung eine Regelung zur Vertretung der von ihnen gewählten Mitglieder des Schulforums und der Mitglieder des Schülerausschusses treffen.
(4) Wird an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Kinderpflege und Sozialpflege, die organisatorisch und räumlich miteinander verbunden sind, eine gemeinsame Elternvertretung gebildet, gehören dem Schulforum drei von allen Lehrerkonferenzen gemeinsam gewählte Lehrkräfte an.
§ 23 Finanzielle Abwicklung sonstiger schulischer Veranstaltungen
¹Fallen für die Durchführung von Schul- und Studienfahrten, Fachexkursionen sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. ²Haushaltsmittel dürfen über dieses Sonderkonto nicht abgewickelt werden. ³Die Verwaltung des Kontos oder der Barbeträge obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer bzw. einem beauftragten Bediensteten. ⁴Im Schuljahr findet mindestens eine Kassenprüfung durch einen Kassenprüfungsausschuss statt, dessen drei Mitglieder aus der Mitte der Lehrerkonferenz gewählt werden.
§ 24 Sammlungen und Spenden
(1) ¹In der Schule sind Sammlungen für außerschulische Zwecke und die Aufforderung an die Schülerinnen und Schüler, sich an Sammlungen in der Öffentlichkeit zu beteiligen, unzulässig. ²Ausnahmen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum genehmigen. Unterrichtszeit darf für Sammlungstätigkeiten nicht verwendet werden.
(2) Spenden der Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für schulische Zwecke dürfen von der Schulleiterin oder dem Schulleiter und von Lehrkräften nicht angeregt oder beeinflusst werden.
(3) ¹Wird durch erhebliche Zuwendungen Dritter die Schule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt oder die Herstellung oder Anschaffung für Erziehung und Unterricht förderlicher Gegenstände ermöglicht, so kann auf Antrag der Dritten hierauf in geeigneter Weise hingewiesen werden. ²Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter; vor der Entscheidung ist das Schulforum anzuhören.
Teil 3 Wahl des schulischen Bildungswegs (Art. 44 BayEUG)
§ 25 Anmeldung
(1) ¹Die Schule gibt die Termine für die Anmeldung in geeigneter Weise bekannt. ²Die Termine dürfen nicht früher als ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn angesetzt werden.
(2) ¹Die Aufnahme ist von einem Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich zu beantragen. ²Dem Antrag sind die erforderlichen Zeugnisse im Original oder in beglaubigter Abschrift, bei den Berufsfachschulen für Kinderpflege und Sozialpflege zusätzlich ein ärztliches Zeugnis gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 im Original, beizufügen. ³Können die Nachweise nicht schon bei der Anmeldung vorgelegt werden, müssen sie bis zu einem von der Schule zu bestimmenden Termin, der vor Schuljahresbeginn liegen muss, nachgereicht werden.
§ 26 Aufnahmeverfahren
(1) ¹Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in das erste Schuljahr und setzt voraus
für die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die beendete Vollzeitschulpflicht,
für die Berufsfachschule für Kinderpflege den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule,
für die Berufsfachschule für Sozialpflege die beendete Vollzeitschulpflicht,
für die Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement einen mittleren Schulabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik oder die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Oberstufenreife),
für die Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik einen mittleren Schulabschluss.
²Die Aufnahme in die Berufsfachschule für Kinderpflege bzw. Sozialpflege setzt außerdem voraus, dass die Bewerberinnen und Bewerber für den gewählten Beruf geeignet sind; dies ist durch ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll, und – bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch – durch ein amtliches Führungszeugnis nachzuweisen. ³Für die Aufnahme an der Berufsfachschule für Kinderpflege müssen Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch zudem hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift nachweisen. ⁴In das zweite Schuljahr kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege aufgenommen werden, wer das sozialpädagogische Einführungsjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) ¹An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das zweite Schuljahr aufgenommen werden, wer
das Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft erfolgreich abgeschlossen hat oder
mindestens ein Jahr der Ausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat oder
die einjährige Berufsfachschule für gastgewerbliche Berufe erfolgreich absolviert hat.
²An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung kann in das dritte Schuljahr aufgenommen werden, wer mindestens zwei Jahre der Ausbildung zur Hauswirtschafterin/zum Hauswirtschafter in einem Berufsausbildungsverhältnis erfolgreich abgeleistet und die Berufsschule mit Erfolg besucht hat.
(3) ¹Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich zu Beginn des Schuljahres; sie setzt die Teilnahme am Unterricht am ersten Unterrichtstag oder den spätestens am dritten Unterrichtstag zu erbringenden Nachweis voraus, dass zwingende Gründe die Teilnahme am Unterricht verhindert haben. ²Eine nachträgliche Aufnahme kann bei Vorliegen eines wichtigen Grunds bis zum 15. Oktober erfolgen. ³Werden einschlägige berufliche Vorkenntnisse nachgewiesen, kann eine nachträgliche Aufnahme bis zum 15. Dezember erfolgen. ⁴Im unmittelbaren Anschluss an die Auflösung eines einschlägigen Ausbildungsverhältnisses oder bei Übertritt aus dem Berufsgrundschuljahr im Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft kann eine nachträgliche Aufnahme in die Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung spätestens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres erfolgen.
(4) ¹Über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. ²Die Aufnahme ist unbeschadet anderer Bestimmungen zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber an einer Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung
zweimal die Probezeit nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
zweimal eine Jahrgangsstufe ohne Erfolg besucht hat.
³Bewerberinnen bzw. Bewerber, die bereits eine Berufsfachschule besucht haben und während eines Schuljahres ausgetreten sind, stehen denen gleich, die dieses Schuljahr ohne Erfolg besucht haben. ⁴Dies gilt nicht, wenn die Lehrerkonferenz eine Ausnahme gewährt, weil der Austritt durch anerkennenswerte Gründe gerechtfertigt war. ⁵Die Aufnahme in die Berufsfachschule ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für den gewählten Beruf erscheinen lassen.
(5) Die Aufnahme kann versagt werden, wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt ist oder die Unterlagen für die Anmeldung nicht rechtzeitig vorgelegt wurden.
§ 27 Probezeit
(1) Die endgültige Aufnahme ist abhängig vom Bestehen der Probezeit.
(2) ¹Als Probezeit gilt das erste Schulhalbjahr. ²Waren Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen, insbesondere durch nachgewiesene längere Erkrankung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so kann die Probezeit um höchstens drei Monate verlängert werden.
(3) Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn
bei einer Würdigung der Leistungen nicht damit gerechnet werden kann, dass das Ziel der Berufsfachschule erreicht wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Vorrückungsfach mit der Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern mit der Note 5 zu bewerten sind und keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen. Die Bestimmungen über den Notenausgleich (§ 48) gelten entsprechend;
die Leistungen in der fachpraktischen Ausbildung mit der Note 6 bewertet sind; Ausnahmen sind möglich;
die fachpraktische Ausbildung (§ 38) aus einem von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden kann.
(4) ¹Die Probezeit an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist auch nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Englisch oder Mathematik mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind. ²Die Probezeit kann in diesem Fall bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden, wenn die Leistungen im Unterricht erwarten lassen, dass bis dahin die Leistungen in diesen Fächern jeweils mindestens mit der Note 4 zu bewerten sind.
(5) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, so unterliegt die Schülerin bzw. der Schüler bei einem Wiedereintritt erneut den Probezeitbestimmungen.
(6) Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(7) ¹Wurde die Probezeit nicht bestanden, ist dies unverzüglich den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler schriftlich mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. ²Auf Antrag erhält die Schülerin bzw. der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der erzielten Leistungen. ³Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, enthält das Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
§ 28 Übertritt
¹Schülerinnen und Schüler, die das erste bzw. das zweite Schuljahr mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in das nächsthöhere Schuljahr einer anderen Berufsfachschule derselben Ausbildungsrichtung übertreten. ²Während des Schuljahres ist ein Übertritt nur aus wichtigem Grund möglich.
Teil 4 Schulbetrieb
§ 29 Klassen und andere Unterrichtsgruppen an öffentlichen Berufsfachschulen
(1) ¹Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse ist zu Beginn des Unterrichtsjahres
bei bis zu zwei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 16,
bei drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 21 und
bei mehr als drei parallelen Klassen im Durchschnitt nicht weniger als 24;
sie soll nicht mehr als 32 betragen. ²Beträgt die Zahl mindestens 28, bei parallelen Klassen im Durchschnitt mehr als 27, kann zusätzlich eine weitere Klasse gebildet werden, wenn mehr als ein Viertel aller Schülerinnen und Schüler nicht über den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Abschluss verfügt.
(2) Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter bzw. eine beauftragte Lehrkraft nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Pflichtunterricht sowie von Unterricht in Wahlfächern.
(3) ¹Schülerinnen und Schüler verschiedener Klassen sollen beim Wahlunterricht zusammengefasst werden. ²Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. ³Die Schulleiterinnen und Schulleiter entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.
(4) ¹Die Schulaufsichtsbehörde kann aus organisatorischen Gründen anordnen, dass Klassen verschiedener Ausbildungsrichtungen in Fächern mit gleichen Lehrplänen gemeinsam unterrichtet werden. ²Bei staatlichen Schulen kann die Schulaufsichtsbehörde von den in Abs. 1 festgelegten Zahlen aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen.
§ 30 Teilnahme, Verhinderung, Befreiung, Beurlaubung
(1) ¹Schülerinnen und Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet. ²Ist eine Schülerin oder ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich unter Angabe des Grunds zu verständigen. ³Im Fall fernmündlicher Verständigung ist eine schriftliche Mitteilung innerhalb einer Woche nachzureichen. ⁴Außerschulische Einrichtungen der fachpraktischen Ausbildung sind darüber hinaus in der von der Schule festgelegten Weise zu unterrichten.
(2) ¹Bei einer Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. ²Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Schule die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ³Wird das Zeugnis nicht vorgelegt, so gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. ⁴Ein ärztliches oder schulärztliches Zeugnis kann in der Regel nur dann als genügender Nachweis für die geltend gemachte Erkrankung anerkannt werden, wenn es auf Feststellungen beruht, die die Ärztin bzw. der Arzt während der Zeit der Erkrankung getroffen hat.
(3) ¹Bei einer Häufung von Schulversäumnissen oder bei nicht hinreichender Beteiligung am Unterricht können Schülerinnen und Schüler zur Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft verpflichtet werden. ²Entsprechendes gilt für die Nachholung versäumter Tage im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung.
(4) ¹Schülerinnen und Schüler können auf schriftlichen Antrag bei der Schule in begründeten Ausnahmefällen vom Unterricht in einzelnen Fächern befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. ²Eine Befreiung von der fachpraktischen Ausbildung ist nicht möglich. ³Den Schülerinnen und Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.
(5) Ergibt sich nach Aufnahme in die Berufsfachschule, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen, wird sie oder er von der Schulleiterin oder dem Schulleiter entlassen.
(6) Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.
§ 31 Beaufsichtigung
(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen, einschließlich einer angemessenen Zeit davor und danach.
(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach der geistigen und charakterlichen Reife der zu beaufsichtigenden Schülerinnen und Schüler.
§ 32 Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen (Art. 56 BayEUG)
(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit dem Schulforum.
(2) ¹Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Schülerinnen und Schülern untersagt. ²Solche Gegenstände sind wegzunehmen und sicherzustellen. ³In gleicher Weise kann bei sonstigen Gegenständen verfahren werden, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. ⁴Über die Rückgabe gefährlicher Gegenstände entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter; in den Fällen des Satzes 2 darf die Rückgabe, soweit dieser nicht anderweitige Bestimmungen entgegenstehen, nur an die Erziehungsberechtigten oder die volljährige Schülerin bzw. den volljährigen Schüler erfolgen.
§ 33 Höchstausbildungsdauer, Beendigung des Schulbesuchs
(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt an der Berufsfachschule
für Ernährung und Versorgung
bis zum Berufsabschluss Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung vier Jahre,
bis zum Berufsabschluss Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung fünf Jahre, aber für Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss in einer zweijährigen Ausbildung nur vier Jahre,
für Kinderpflege vier Jahre,
für Sozialpflege vier Jahre,
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement fünf Jahre,
für technische Assistenten für Informatik vier Jahre.
(2) Die Schulaufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.
(3) ¹Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen der jeweiligen Ausbildungsrichtung verbrachten Jahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. ²Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) ¹Der Austritt lässt das einmal erworbene Recht zum Vorrücken unberührt. ²Bei einem späteren Wiedereintritt unterliegt die Schülerin bzw. der Schüler der Probezeit. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuletzt besuchten Berufsfachschule hat die Erfüllung der Berufsschulpflicht zu überprüfen und bei Fortbestehen die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule zu benachrichtigen.
(5) Schülerinnen und Schüler können entlassen werden, wenn Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich die Ungeeignetheit für den Beruf ergeben.
(6) Der Austritt einer Schülerin oder eines Schülers aus der Berufsfachschule ist schriftlich zu erklären.
§ 34 Stundenplan, Unterrichtszeit, Ferien
(1) Der Stundenplan wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) ¹Der Unterricht wird an fünf oder sechs Wochentagen erteilt. ²Er soll acht Unterrichtsstunden täglich und darf 40 Unterrichtsstunden wöchentlich nicht überschreiten. ³Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeiten im Einvernehmen mit dem Schulforum und im Benehmen mit dem Aufgabenträger im Sinn des Art. 1 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes fest.
(3) ¹Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, eine Stunde fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule (§ 38) 60 Minuten. ²Ausreichende Pausen sind vorzusehen.
(4) ¹Fällt der Unterricht an mehr als fünf aufeinanderfolgenden Schultagen aus, so ist die versäumte Zeit im gleichen Schuljahr nachzuholen. ²Die Schulaufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen Abweichungen hiervon zulassen oder anordnen.
(5) ¹Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. ² § 38 bleibt unberührt. ³Abweichend von Satz 1 können an Berufsfachschulen für Sozialpflege unter Berücksichtigung von § 38 Abs. 5 pro Schuljahr bis zu drei Wochen Praktika in den Ferien stattfinden.
§ 35 Stundentafeln, Wahlpflichtfächer, Wahlfächer, Distanzunterricht
(1) Für die in § 1 Abs. 1 und 3 genannten Berufsfachschulen gelten die Stundentafeln nach den
(2) Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen von der Stundentafel für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen.
(3) ¹Keiner Genehmigung bedürfen organisatorisch bedingte Zusammenfassungen des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern (Verblockung) im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr. ²An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung bedarf die Verblockung der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung der Abstimmung mit der nach dem Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zuständigen Stelle. ³ § 38 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 3 bleiben unberührt.
(4) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht gemäß Anlagen 1 bis 6 in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(5) ¹Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 BaySchO abgehalten werden. ²Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(6) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung im letzten Schuljahr, erteilt werden.
(7) ¹Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Einrichtung von Wahlfächern. ²Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Schuljahresbeginn anzuzeigen. ³Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen werden.
(8) Die Wahlpflichtfächer werden im Rahmen des schulischen Angebots durch die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler gewählt.
(9) ¹Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann an der Berufsfachschule für Kinderpflege zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird. ²Die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
§ 36 Religionsunterricht und Unterricht in Religionslehre und Religionspädagogik
(1) ¹Pflichtfach für die bekenntnisangehörigen Schülerinnen und Schüler ist
der Religionsunterricht an den Berufsfachschulen
für Ernährung und Versorgung,
für Sozialpflege,
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und
für technische Assistenten für Informatik
an der Berufsfachschule für Kinderpflege der Unterricht in Religionslehre und Religionspädagogik.
²Die Abmeldung vom Religionsunterricht bedarf der Schriftform. ³Die Abmeldung gilt für das laufende Schuljahr und muss spätestens innerhalb der ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn erfolgen; eine spätere Abmeldung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
(2) ¹Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Schülerinnen und Schüler werden Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann, zur Teilnahme am Religionsunterricht eines Bekenntnisses als Pflichtfach zugelassen, wenn die Religionsgemeinschaft, für deren Bekenntnis der betreffende Religionsunterricht eingerichtet ist, zustimmt und zwingende schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. ²Dies gilt entsprechend für Schülerinnen und Schüler, für deren Religionsgemeinschaft Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für die betreffende Schulart an öffentlichen Schulen in Bayern nicht eingerichtet ist oder für die Religionsunterricht nicht angeboten werden kann; in diesem Fall ist dem Antrag die Zustimmung dieser Religionsgemeinschaft beizufügen. ³Die Zulassung erfolgt durch die Schulleitung. ⁴Satz 1 gilt für das Fach Religionslehre und Religionspädagogik an der Berufsfachschule für Kinderpflege entsprechend. ⁵Für den Zeitpunkt des Antrags gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend. ⁶Die Zulassung gilt für die Dauer des Besuchs der betreffenden Schulart, soweit nicht die Zustimmung einer beteiligten Religionsgemeinschaft widerrufen wird. ⁷Mit der Teilnahme am Religionsunterricht entfällt die Pflicht zum Besuch des Ethikunterrichts bzw. des Unterrichts in Ethik und ethischer Erziehung. ⁸Für die Abmeldung vom Religionsunterricht gilt Abs. 1 entsprechend; die erneute Teilnahme an einem Religionsunterricht nach Satz 1 darf frühestens nach Ablauf eines vollen Schuljahres nach der Abmeldung von dem vorher besuchten Religionsunterricht zugelassen werden.
(3) ¹Treten Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres aus dem Religionsunterricht aus, haben sie binnen angemessener Frist, die in der Regel nicht länger als drei Monate betragen soll, eine Prüfung über den bis zum Zeitpunkt des Austritts im Unterrichtsfach Ethik bzw. Ethik und ethische Erziehung behandelten Stoff des Schuljahres abzulegen. ²Erfolgt der Austritt während der letzten drei Monate des Schuljahres, so ist die Prüfung spätestens in der ersten Unterrichtswoche des folgenden Schuljahres bzw. im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung abzulegen; ihr Ergebnis gilt als Jahresfortgangsnote im Fach Ethik bzw. Ethik und ethische Erziehung. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für die Fächer Islamischer Unterricht und Islamischer Unterricht und Religionspädagogik entsprechend.
(4) Für den Religionsunterricht bzw. Unterricht in Religionslehre und Religionspädagogik ist eine Mindestteilnehmerzahl von fünf Schülerinnen und Schülern erforderlich.
§ 37 Ethik und Islamischer Unterricht
(1) Ethikunterricht bzw. an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege Unterricht in Ethik und ethischer Erziehung als Pflichtfach muss eingerichtet werden, wenn mindestens fünf Schülerinnen und Schüler
den Religionsunterricht nicht besuchen an einer Berufsfachschule
für Ernährung und Versorgung,
für Sozialpflege,
für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und
für technische Assistenten für Informatik;
an einer öffentlichen Berufsfachschule für Kinderpflege das Fach Religionslehre und Religionspädagogik nicht besuchen.
(2) Für den Wechsel vom Unterrichtsfach Ethik zum Religionsunterricht bzw. vom Unterrichtsfach Ethik und ethische Erziehung zum Unterrichtsfach Religionslehre und Religionspädagogik gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.
(3) ¹Die Abs. 1 und 2 gelten für das Fach Islamischer Unterricht an den Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege, für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement und für technische Assistenten für Informatik sowie für das Fach Islamischer Unterricht und Religionspädagogik an den öffentlichen Berufsfachschulen für Kinderpflege mit der Maßgabe entsprechend, dass die Fächer eingerichtet werden können und die Fächer Ethik oder Ethik und ethische Erziehung eingerichtet sind. ²Die Mindestteilnehmerzahlen hierfür legt das Staatsministerium fest.
§ 38 Fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule und Praktika (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayEUG)
(1) ¹Ziel der fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BayEUG) ist es, im Rahmen des Unterrichts die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben. ²Dies gilt entsprechend für Praktika gemäß Art. 50 Abs. 4 BayEUG, die außerhalb des Unterrichts abgeleistet werden.
(2) ¹Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Praktikumsstelle Folge zu leisten. ²Schülerinnen und Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. ³Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.
(3) ¹An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung ist im ersten Schuljahr ein zweiwöchiges Praktikum im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung abzuleisten (Art. 50 Abs. 4 BayEUG). ²Das Praktikum soll nicht vor der zweiten Dezemberwoche durchgeführt werden. ³Mindestens eine Woche des Praktikums soll in einem Großhaushalt abgeleistet werden. ⁴Die fachpraktische Ausbildung im Fach Fachpraxis Ernährung und Versorgung erfolgt in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen an einem Tag der Woche. ⁵In jedem gewählten Wahlpflichtfach ist ein zweiwöchiges Praktikum in einem einschlägigen Betrieb in der unterrichtsfreien Zeit abzuleisten, im Wahlpflichtfach Grundversorgung und Betreuung alter, erkrankter Menschen zusätzlich in der unterrichtsfreien Zeit ein einwöchiges Orientierungspraktikum vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahmen in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung. ⁶Die Auswahl aller Praktikumsstellen erfolgt durch die Schule. ⁷Eine zusätzliche Abstimmung mit dem zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist bei der Auswahl der Praktikumsstellen in der fachpraktischen Ausbildung im Schwerpunkt Ernährung und Versorgung notwendig. ⁸Die fachpraktische Ausbildung und die Praktika sollen durchschnittlich acht Zeitstunden täglich umfassen.
(4) ¹An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, ab November des ersten Schuljahres in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder. ²Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu zwei Wochenstunden in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt werden. ³Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten; ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. ⁴Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Schule.
(5) ¹An der Berufsfachschule für Sozialpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpflegerische Praxis, in geeigneten Einrichtungen der Altenhilfe, Behindertenhilfe, Krankenpflege sowie anderen Einrichtungen der Sozialpflege. ²Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr bis zu zwei Wochenstunden im Klassenverband an der Schule erfolgen. ³ Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) ¹An der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement ist im ersten Schuljahr ein sechswöchiges Praktikum und im zweiten und dritten Schuljahr jeweils ein siebenwöchiges Praktikum in einem Unternehmen im In- bzw. Ausland abzuleisten. ²Das insgesamt 20-wöchige Praktikum kann bis zu 13 Wochen im Ausland abgeleistet werden; über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(7) An der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik ist in beiden Ausbildungsjahren jeweils ein zweiwöchiges Betriebspraktikum abzuleisten; über die Eignung einer Praktikumsstelle entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Teil 5 Hausaufgaben, Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse
§ 39 Hausaufgaben
Um den Lehrstoff einzuüben und die Schülerinnen und Schüler zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden Hausaufgaben gestellt, die von Schülerinnen und Schülern mit durchschnittlichem Leistungsvermögen in angemessener Zeit erledigt werden können.
§ 40 Nachweise des Leistungsstands (Art. 52 BayEUG)
(1) ¹Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Schulaufgaben, Stegreifaufgaben, Kurzarbeiten, Berichte sowie mündliche und praktische Leistungen. ²Sie sind möglichst gleichmäßig über das Schuljahr zu verteilen.
(2) Leistungsnachweise sind wie folgt zu erheben:
in einstündigen oder höchstens 40 Stunden im Schuljahr umfassenden Pflichtfächern im Schuljahr mindestens drei, davon mindestens eine Schulaufgabe;
in allen übrigen Pflichtfächern bzw. Wahlpflichtfächern mindestens vier, davon mindestens zwei Schulaufgaben. Eine der Schulaufgaben kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden. Die Entscheidung darüber wird jeweils zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer getroffen und den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt;
in Fächern mit fachpraktischen Anteilen praktische Leistungsnachweise;
in rein fachpraktischen Fächern mindestens zwei praktische Leistungsnachweise; die Schulaufgaben entfallen, an Berufsfachschulen für Sozialpflege sind davon im Ausbildungsverlauf jeweils mindestens zwei praktische Leistungsnachweise in der pflegerischen Versorgung sowie den weiteren Tätigkeitsfeldern der Heilerziehungspflege zu erheben;
in jedem Pflichtfach bzw. Wahlpflichtfach mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise;
im Fach Sport bzw. Sport- und Bewegungserziehung statt der Schulaufgaben entsprechende praktische Leistungsnachweise;
in der fachpraktischen Ausbildung (§ 38) und
in den Praktikumswochen im gewählten Wahlpflichtfach an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
fertigen die Schülerinnen und Schüler über jeden Praxistag einen Bericht;
in der fachpraktischen Ausbildung an Berufsfachschulen für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement fertigen die Schülerinnen und Schüler einen Gesamtbericht.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen nach Abs. 2 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen; dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
§ 41 Schulaufgaben, Kurzarbeiten
(1) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An einem Tag soll nicht mehr als eine Schulaufgabe gehalten werden, in einer Woche nicht mehr als zwei. ³An Tagen mit einer Schulaufgabe sollen Kurzarbeiten in der Regel nicht abgehalten werden.
(2) ¹Schulaufgaben können sich auf den gesamten bisher behandelten Lehrstoff beziehen. ²Kurzarbeiten erstrecken sich auf den Inhalt von höchstens sechs unmittelbar vorangegangenen Unterrichtsstunden einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachbetreuerin bzw. dem Fachbetreuer eine Schulaufgabe oder Kurzarbeit für ungültig erklären und die Anfertigung einer neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 42 Stegreifaufgaben, mündliche Leistungsnachweise
(1) ¹Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt. ²Sie beschränken sich auf den Inhalt der vorangegangenen Unterrichtsstunde einschließlich der Grundkenntnisse des Fachs; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 20 Minuten betragen. ³Stegreifaufgaben können in allen Fächern gehalten werden. ⁴Haben Schülerinnen oder Schüler die vorangegangene Unterrichtsstunde versäumt, so entscheidet die Lehrkraft, ob ihnen die Bearbeitung zugemutet werden kann. ⁵ § 41 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Mündliche Leistungsnachweise sind Rechenschaftsablagen und Unterrichtsbeiträge.
(3) An Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, sollen Stegreifaufgaben in der Regel nicht abgehalten werden.
§ 43 Besprechung
(1) Schulaufgaben sollen innerhalb von drei Wochen, Stegreifaufgaben und Kurzarbeiten innerhalb von zwei Wochen zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden.
(2) ¹Schulaufgaben und Kurzarbeiten sollen den Schülerinnen und Schülern auf Antrag mit nach Hause gegeben werden. ²Die Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben.
§ 44 Bewertung der Leistungen
(1) Anforderungen im Sinn des Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG beziehen sich auf den Umfang sowie auf die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie auf die Art der Darstellung.
(2) ¹Zwischennoten werden nicht erteilt. ²Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden; bei Schulaufgaben im Fach Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation an der Berufsfachschule für Kinderpflege muss dies geschehen.
(3) ¹Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, so ist dies in einer Bemerkung zum Ausdruck zu bringen. ³Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerere Ausdrucksmängel zu kennzeichnen, im Fach Deutsch bzw. Deutsch und Kommunikation auch zu bewerten.
(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder werden Berichte nicht termingerecht abgegeben, so wird die Note 6 erteilt.
(5) Für die Prüfungsfähigkeit gilt § 68 Abs. 2 entsprechend.
(6) Bei Unterschleif gilt § 70 Abs. 1 entsprechend.
(7) Für den Ausschluss von der Leistungsbewertung gilt § 56 Abs. 6 Satz 1 entsprechend; die Schulaufsichtsbehörde kann Sonderregelungen treffen.
§ 45 Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) ¹Versäumen Schülerinnen und Schüler einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. ²Versäumen sie mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) ¹Versäumen Schülerinnen und Schüler den Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung, so kann eine schriftliche bzw. praktische Ersatzprüfung angesetzt werden. ²Eine schriftliche Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach ohne Schulaufgaben und Kurzarbeiten keine hinreichenden Leistungsnachweise durch Stegreifaufgaben vorliegen und die Schülerinnen und Schüler wegen ihrer Versäumnisse auch mündlich nicht hinreichend geprüft werden konnten. ³Eine mündliche Ersatzprüfung kann angesetzt werden, wenn in einem Fach mit Schulaufgaben oder Kurzarbeiten die mündlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler wegen ihrer Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. ²Sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken. ³Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin bzw. dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. ⁴Mit dem Termin ist der Schülerin bzw. dem Schüler der Prüfungsstoff bekanntzugeben.
(4) ¹Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 46 Bildung der Jahresfortgangsnoten
(1) ¹Die Jahresfortgangsnote eines Pflicht- bzw. Wahlpflichtfachs wird auf Grund der Einzelnoten für schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise in pädagogischer Verantwortung festgesetzt. ²Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für das Wahlfach Englisch, das dem Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse für den Erwerb des mittleren Schulabschlusses nach Art. 13 Satz 4 BayEUG dienen kann, entsprechend.
(2) Im Fach Fachpraxis Ernährung und Versorgung, im Fach Sozialpädagogische Praxis sowie im Fach Sozialpflegerische Praxis wird die Note auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, der Beurteilung der Praktikumsgeberin bzw. des Praktikumsgebers und der Beobachtungen der mit der Betreuung beauftragten Lehrkraft in pädagogischer Verantwortung festgesetzt.
(3) ¹Zur Wahrung der Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler kann die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Lehrerkonferenz Richtlinien für die Bildung der Jahresfortgangsnoten festsetzen. ²Diese haben für die Lehrkräfte unbeschadet ihrer pädagogischen Verantwortung bindende Wirkung.
(4) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 47 Entscheidung über das Vorrücken (Art. 53 BayEUG)
¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken in das zweite Schuljahr bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern des ersten Schuljahres. ²Vorrückungsfächer sind alle Pflicht- und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme des Fachs Sport an den Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, für Sozialpflege und für technische Assistenten für Informatik. ³Vom Vorrücken in das zweite und dritte Schuljahr ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis
im Fach Sozialpädagogische Praxis bzw. Sozialpflegerische Praxis eine schlechtere Note als 4,
in einem Vorrückungsfach die Note 6,
in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder
an Stelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 53 Abs. 2
erhalten hat, sofern nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 ein Notenausgleich zugebilligt oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG und des § 49 ein Vorrücken auf Probe gestattet wird. ⁴Die Entscheidung über das Vorrücken trifft unbeschadet § 53 Abs. 9 die Klassenkonferenz.
§ 48 Notenausgleich
(1) ¹Schülerinnen und Schüler, deren Jahreszeugnis in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 oder in einem Vorrückungsfach die Note 6 aufweist und die in keinem anderen Vorrückungsfach eine schlechtere Note als 4 erhalten haben, kann durch die Lehrerkonferenz Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens
in einem Vorrückungsfach die Note 1,
in zwei Vorrückungsfächern die Note 2 oder
in drei Vorrückungsfächern die Note 3
erzielt haben. ²Soweit es sich um Vorrückungsfächer handelt, die auch Fächer der Abschlussprüfung sind, kann ein Notenausgleich nur durch selbige erfolgen. ³Ist von den beiden mit Note 5 bewerteten Vorrückungsfächern eines auch Fach der Abschlussprüfung, so muss unter den zum Ausgleich herangezogenen Vorrückungsfächern mindestens ein Fach der Abschlussprüfung sein. ⁴An Berufsfachschulen für Sozialpflege gelten alle in die fächerübergreifende Prüfung nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a einfließenden Fächer als Fächer der Abschlussprüfung nach den Sätzen 2 und 3. ⁵Eine Note 6 im Fach Sozialpädagogische Praxis bzw. Sozialpflegerische Praxis kann nicht ausgeglichen werden.
(2) Notenausgleich ist ausgeschlossen
wenn die Note 6 oder die beiden Noten 5 in Vorrückungsfächern erzielt wurden, die im ersten und zweiten Schuljahr abschließen,
bei Schülerinnen und Schülern, die das erste oder zweite Schuljahr bereits zum zweiten Mal ohne Erfolg (§ 47 Satz 3) besuchen,
bei Schülerinnen und Schülern, deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit zurückzuführen sind,
wenn wahrscheinlich ist, dass die Schülerin oder der Schüler die staatliche Abschlussprüfung nicht besteht.
(3) Eine Bemerkung nach § 53 Abs. 2 wird bei Anwendung dieser Bestimmung der Note 6 gleichgestellt.
§ 49 Vorrücken auf Probe
(1) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe … hat sie/er auf Probe erhalten.“
(2) ¹Schülerinnen oder Schüler, die wegen der Note 6 in einem Fach oder der Note 5 in zwei Fächern das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben und die in keinem weiteren Pflichtfach schlechtere als ausreichende Leistungen aufweisen, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten bzw. bei Volljährigkeit auf ihren Antrag hin auf Probe vorrücken, wenn die Lehrerkonferenz zu der Auffassung gelangt, dass die Schülerinnen oder Schüler die Mängel in den Fächern, in denen sie keine ausreichenden Leistungen erzielt haben, in absehbarer Zeit beheben werden. ²In das Jahreszeugnis wird folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe … hat sie/er auf Probe erhalten.“
(3) ¹Die Klassenkonferenz entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. ²Die Probezeit endet mit dem letzten Schultag im Dezember; eine Verlängerung ist nicht möglich. ³Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Probezeit gemäß § 27 entsprechend.
(4) Zurückverwiesene Schülerinnen oder Schüler, denen das Vorrücken auf Probe nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet wurde, gelten im Folgejahr nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. -schüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.
(5) Schülerinnen oder Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten, z.B. wegen Krankheit, und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen bzw. -schüler gemäß Art. 53 Abs. 2 BayEUG.
§ 50 Freiwilliges Wiederholen, Wiederholen bei unverschuldeter Leistungsminderung
(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen bzw. der volljährigen Schüler kann einmal eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholt werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet ist.
(3) § 49 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 51 Verbot des Wiederholens
(1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 33) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
(2) Werden für Schülerinnen oder Schüler, die nach der Entscheidung der Lehrerkonferenz nicht mehr wiederholen dürfen, nachträglich Umstände geltend gemacht, die bei der ersten Entscheidung nicht bekannt waren, so entscheidet die Lehrerkonferenz zu Beginn des folgenden Schuljahres erneut.
§ 52
§ 53 Zwischen- und Jahreszeugnisse (Art. 52 BayEUG)
(1) Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt, die dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen müssen.
(2) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 47 Satz 3 aufgenommen.
(3) Waren Schülerinnen oder Schüler gemäß § 30 Abs. 4 während des Beurteilungszeitraums von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport ganz oder teilweise befreit oder mussten sie auf Grund schulärztlichen Zeugnisses keine Leistungsnachweise erbringen, so erhalten sie an Stelle einer Note eine entsprechende Bemerkung.
(4) ¹Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, erhalten auch dann keine Zeugnisnote in diesem Fach, wenn sie erst während des Beurteilungszeitraums ausgeschieden sind. ²Gleiches gilt für die Fächer Ethik sowie Islamischer Unterricht.
(5) ¹Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers sind in das Zwischen- und das Jahreszeugnis aufzunehmen. ²Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. ³Das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres darf keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. ⁴Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Tätigkeiten in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(6) Wenn es die Leistungen von Schülerinnen oder Schülern im ersten Schulhalbjahr fraglich erscheinen lassen, ob ihnen am Schluss des Schuljahres die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt werden kann, wird die Gefährdung in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt; besteht die Gefahr, dass die Schülerin bzw. der Schüler die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 33) nicht mehr wiederholen darf, so wird darauf besonders hingewiesen.
(7) Die Entscheidung über das Vorrücken sowie die Gewährung von Notenausgleich muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung (MSO) entspricht, trägt die Schule auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(9) ¹Das Zeugnis wird von der Klassenkonferenz festgesetzt. ²In den Fällen des Nichtvorrückens, der Gewährung von Notenausgleich oder des Vorrückens auf Probe entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz. ³Gleiches gilt, wenn das vorsitzende Mitglied der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder dies beantragt oder die Schulleiterin oder der Schulleiter dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält.
(10) ¹Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern bestätigt ein Erziehungsberechtigter durch Unterschrift, dass er vom Zwischenzeugnis Kenntnis genommen hat. ²Das unterschriebene Zeugnis ist der Klassenleitung vorzulegen. ³Es wird spätestens am Schluss des Schuljahres an die Schülerin bzw. den Schüler zurückgegeben.
§ 54 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
Teil 6 Prüfungen (Art. 54 BayEUG)
§ 55 Zeitpunkt, Teilnahmevoraussetzungen
(1) ¹Die Prüfung findet bei zweijährigen Ausbildungsgängen gegen Ende des zweiten Schuljahres, bei dreijährigen Ausbildungsgängen am Ende des dritten Schuljahres statt. ²Schülerinnen und Schüler, die an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung die zweijährige Ausbildung für den Ausbildungsberuf Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung besuchen und die staatliche Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, werden in das dritte Schuljahr zum Erwerb des Abschlusses Assistentin für Ernährung und Versorgung/Assistent für Ernährung und Versorgung zugelassen. ³Schülerinnen und Schüler mit einem mittleren Schulabschluss werden nur im Einzelfall auf besonderen Antrag zum Erwerb des Berufsabschlusses Staatlich geprüfte Helferin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Helfer für Ernährung und Versorgung zugelassen.
(2) ¹Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, solange eine Jahresfortgangsnote gemäß § 53 Abs. 2 in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann. ²§ 48 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. ³Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ferner ausgeschlossen, wenn keine ausreichende und regelmäßige Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung oder kein erfolgreiches Praktikum nachgewiesen werden kann, sofern die fachpraktische Ausbildung oder das Praktikum verpflichtend zu absolvieren sind.
§ 56 Prüfungsausschuss
(1) ¹Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die in der Abschlussklasse Unterricht in den Pflichtfächern erteilt haben. ²Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder andere geeignete Personen in den Prüfungsausschuss berufen.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bildet für die mündliche und für die praktische Prüfung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen es eine oder einen zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses bestimmt. ²Soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Regelung trifft, sind Prüfungsangelegenheiten von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) ¹Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. ³Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ⁴Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss sie oder er den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) ¹Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. ²Abweichend von Abs. 2 Satz 1 können für die praktische Prüfung in den Fächern Sozialpädagogische Praxis und Sozialpflegerische Praxis als Prüferinnen und Prüfer in die Unterausschüsse auch andere geeignete Personen berufen werden; das vorsitzende Mitglied des Unterausschusses muss Mitglied des Prüfungsausschusses sein. ³Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) ¹Die Schulaufsichtsbehörde kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. ²Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss,
Überprüfung der Jahresfortgangsnoten sowie der Bewertung der während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) ¹Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht für eine Schülerin oder für einen Schüler hat oder in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zu einer Schülerin oder einem Schüler steht. ²Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht und kann die Schule auf den Einsatz der Lehrkraft im letzten Schuljahr nicht verzichten, so ist dies rechtzeitig vor Unterrichtsaufnahme zu Beginn des betreffenden Schuljahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.
§ 57 Niederschrift
¹Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. ²Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin bzw. Schriftführer. ³Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer unterzeichnet. ⁴Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die in den einzelnen Fächern der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 58 Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
¹Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten fest. ²Diese werden den Schülerinnen und Schülern vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt.
§ 59 Prüfung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung
(1) Die Prüfung umfasst folgende Teile:
einen schriftlichen Teil über den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Ernährung und Verpflegung, Bearbeitungszeit 60 Minuten,
Betriebswirtschaftslehre, Bearbeitungszeit 60 Minuten,
einen praktischen Teil im Fach Ernährung und Verpflegung, Bearbeitungszeit 180 Minuten, und
gegebenenfalls einen mündlichen Teil.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Vorrückungsfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus in den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) Schülerinnen und Schüler können sich der mündlichen Prüfung unterziehen
in einem Fach der schriftlichen Prüfung einschließlich des Fachs Ernährung und Verpflegung, wenn sich die Noten der Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheiden und die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
in einem sonstigen Vorrückungsfach des zweiten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
(4) ¹Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ²Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll für ein Fach 15 Minuten betragen. ⁴Fachpraktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein. ⁵Satz 4 gilt nicht für das Fach Ernährung und Verpflegung.
(5) ¹Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. ²Bei mehreren für ein Fach zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus. ³Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.
(6) Die von der Schulaufsichtsbehörde zugelassenen Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
(7) ¹Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. ²Steht fest, dass das Abschlusszeugnis auf Grund der bisherigen Leistungen zu versagen ist, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(8) ¹Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens am zweiten Kalendertag vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben. ²Die schriftliche Erklärung, an der Prüfung gemäß Abs. 4 teilnehmen zu wollen, muss dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen.
§ 60 Prüfung an der Berufsfachschule für Kinderpflege
(1) Die Prüfung umfasst folgende Teile:
einen schriftlichen Teil über den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Deutsch und Kommunikation,
Pädagogik und Psychologie,
Bearbeitungszeit jeweils 90 Minuten,
einen praktischen Teil im Fach Sozialpädagogische Praxis, Bearbeitungszeit 60 Minuten,
einen mündlichen Teil.
(2) ¹Im praktischen Teil werden ein in häuslicher Arbeit zu erstellender schriftlicher Organisationsplan, die Materialvorbereitung und eine 30 bis 40 Minuten dauernde Durchführung der Aufgabe mit anschließender 20- bis 30-minütiger Reflexion gefordert. ²Die Vorlage eines schriftlichen Organisationsplans ist Voraussetzung für die Durchführung der praktischen Prüfung.
(3) ¹Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine verpflichtende mündliche Prüfung als Gruppenprüfung mit vier bis sechs Prüflingen statt. ²Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. ³Die Prüfungszeit soll fünf Minuten je Prüfling betragen. ⁴Über Verlauf, wesentlichen Inhalt und Ergebnis der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) ¹ § 59 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend. ²Im Fach Deutsch und Kommunikation findet eine mündliche Prüfung nach § 59 Abs. 2 bis 4 nicht statt.
§ 61 Prüfung an der Berufsfachschule für Sozialpflege
(1) Die Prüfung umfasst folgende Teile:
einen schriftlichen Teil mit zwei Aufsichtsarbeiten:
Aufsichtsarbeit 1 bezieht sich auf die gesamten Kompetenzen der Fächer Gesundheit fördern und wiederherstellen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz bei besonderen Pflegeanlässen, Bearbeitungszeit 90 Minuten,
Aufsichtsarbeit 2 im Fach Heilerziehungspflege und Sozialbetreuung, Bearbeitungszeit 60 Minuten,
einen praktischen Teil im Fach Sozialpflegerische Praxis, Bearbeitungszeit 60 Minuten; § 60 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend;
gegebenenfalls einen mündlichen Teil.
(2) § 59 Abs. 2 bis 8 sowie § 48 Abs. 1 Satz 4 gelten entsprechend.
§ 62 Prüfung an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement
(1) Die Prüfung umfasst folgende Teile:
einen schriftlichen Teil über den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
Deutsch, Bearbeitungszeit 240 Minuten,
Englisch, Bearbeitungszeit 165 Minuten,
Mathematik, Bearbeitungszeit 180 Minuten,
Managementprozesse, Bearbeitungszeit 90 Minuten,
Rechnungswesen, Bearbeitungszeit 90 Minuten,
Tourismusmarketing, Bearbeitungszeit 90 Minuten,
einen praktischen Teil im Fach Fachpraxis der Hotellerie und Gastronomie, Bearbeitungszeit 210 Minuten;
gegebenenfalls einen mündlichen Teil.
(2) § 59 Abs. 2 bis 4, 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) ¹Die vom Staatsministerium beauftragte Regierung stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Managementprozesse, Rechnungswesen und Tourismusmarketing. ²Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik stellt das Staatsministerium. ³Die Aufgaben für die praktische Prüfung stellt der Prüfungsausschuss bzw. der zuständige Ausschuss. ⁴Bei mehreren zur Wahl gestellten Aufgaben wählt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den fachlich zuständigen Lehrkräften des Prüfungsausschusses die Prüfungsaufgaben am Prüfungstag aus, soweit dies nicht nach den Festlegungen der Schulaufsichtsbehörde den Schülerinnen und Schülern überlassen bleiben soll. ⁵Bei Parallelklassen können für jede Klasse verschiedene Aufgaben gewählt werden.
§ 63 Prüfung an der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik
(1) ¹Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und praktischen Teil mit jeweils vier in der Stundentafel ausgewiesenen Prüfungsfächern sowie gegebenenfalls einen mündlichen Teil. ²Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Aufgabe beträgt jeweils mindestens eine Stunde; die Prüfungsgesamtdauer der schriftlichen Abschlussprüfung beträgt acht Stunden. ³Die Bearbeitungszeit einer praktischen Aufgabe beträgt jeweils mindestens eine Stunde; die Gesamtdauer der praktischen Prüfung beträgt insgesamt sieben Stunden.
(2) § 59 Abs. 2 bis 4, 6 bis 8 gilt entsprechend.
(3) ¹Die zuständige Regierung stellt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen. ²Für verschiedene Schulen eines Regierungsbezirks können ganz oder teilweise inhaltlich unterschiedliche Aufgaben gestellt werden, wenn sie gleichwertig sind. ³Die Aufgaben für die praktischen Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss.
§ 64 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von je zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, welche das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. ²Kommt eine Einigung über die Wertung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied oder von einem durch es bestimmten prüfenden Mitglied festgesetzt. ³Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch bzw. im Fach Deutsch und Kommunikation an der Berufsfachschule für Kinderpflege und bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 65 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) ¹Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest
bei Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, aus
der Jahresfortgangsnote und
der Prüfungsnote:
die Note der schriftlichen Prüfung zählt zweifach,
die Note der mündlichen Prüfung einfach;
bei Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gelten die Jahresfortgangsnoten.
²An der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement setzt der Prüfungsausschuss auch die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife fest. ³An der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik werden abweichend für die Bildung der Prüfungsnote in Fächern, in denen sowohl schriftlich als auch praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet; im Fall einer mündlichen Prüfung zählt die gemäß § 64 ermittelte Note aus der nach § 63 Abs. 1 abzulegenden Prüfung im jeweiligen Fach zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. ⁴An der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung werden abweichend von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b für die Bildung der Prüfungsnote im Fach Ernährung und Verpflegung, in dem sowohl gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a schriftlich als auch gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 praktisch geprüft wird, beide Noten gleich gewichtet; im Falle einer mündlichen Prüfung gemäß § 59 Abs. 2 und 3 zählt die nach Halbsatz 1 ermittelte Note zweifach, das Ergebnis der mündlichen Prüfung einfach. ⁵In den Fällen des Satzes 3 und 4 wird bei einem Durchschnitt von n,5 auf die bessere Note abgerundet.
(2) ¹Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. ²Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag.
(3) ¹Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung sowie an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement über die Verleihung der Fachhochschulreife. ²Die Abschlussprüfung hat nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat, sofern nicht Notenausgleich gewährt wird:
im Fach der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder
in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5.
³Vorrückungsfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. ⁴Für den Notenausgleich gilt § 48 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine schlechtere Gesamtnote als 4 im Fach der praktischen Abschlussprüfung nicht ausgeglichen werden kann. ⁵Abweichend von den Sätzen 2 bis 4 hat die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik nicht bestanden, wer folgende Gesamtnoten erzielt hat:
in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine Gesamtnote schlechter als 4,
in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5;
das Fach Sport bleibt unberücksichtigt.
⁶Für den Notenausgleich gilt § 48 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. ⁷Für die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung gelten die Sätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass Satz 2 Nr. 1 und Satz 4 auch für das Fach Ernährung und Verpflegung anwendbar sind.
(4) ¹Für den Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement sind die festgesetzten Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft maßgeblich; im Fach Politik und Gesellschaft gilt die erzielte Jahresfortgangsnote als Gesamtnote. ²Die Fachhochschulreife wird verliehen, wenn in keinem der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde (§ 12 Abs. 5 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife – ErgPOFHR). ³Die Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife wird auf zwei Dezimalstellen errechnet, indem die Summe der Gesamtnoten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft durch vier geteilt wird. ⁴Als Prüfungsgesamtnote erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Note in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 6 Satz 2 ErgPOFHR.
§ 66 Abschlusszeugnis
(1) ¹Das Abschlusszeugnis enthält die Gesamtnoten der Fächer des zweiten bzw. dritten Schuljahres und die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die im ersten bzw. zweiten Schuljahr abgeschlossen wurden, eine Prüfungsgesamtnote und die zuerkannte Berufsbezeichnung. ²Das Abschlusszeugnis an der Berufsfachschule für Hotel- und Tourismusmanagement enthält zudem eine Prüfungsgesamtnote der Fachhochschulreife und einen Vermerk über die Berechtigung zum Studium an Hochschulen für angewandte Wissenschaften. ³Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüflinge der Berufsfachschule für Kinderpflege und für Sozialpflege eine Urkunde. ⁴Abschlusszeugnis und Urkunde müssen jeweils dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) ¹Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Vorrückungsfächer geteilt durch die Summe der Vorrückungsfächer auf zwei Dezimalstellen errechnet. ²Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüflinge die Note
(3) Besitzt die Schülerin bzw. der Schüler bisher noch nicht den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule, ist auf Antrag im Abschlusszeugnis folgender Vermerk einzutragen: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(4) Schülerinnen und Schüler, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 BayEUG noch einmal oder nicht mehr wiederholt werden darf.
(5) ¹Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 4 beschließt der Prüfungsausschuss. ²Die Genehmigung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG erteilt die Schulaufsichtsbehörde.
(6) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(7) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 67 Mittlerer Schulabschluss (Art. 13 Satz 4 BayEUG)
¹Bei einer Prüfungsgesamtnote von mindestens 3,0 wird mit dem Abschlusszeugnis der mittlere Schulabschluss verliehen, wenn ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden; § 76 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. ²Diese Berechtigung wird in das Abschlusszeugnis aufgenommen. ³Schülerinnen und Schüler, die bereits einen mittleren Schulabschluss (Art. 25 BayEUG) besitzen, und Hochschulzugangsberechtigte können auf die Eintragung durch Antrag verzichten. ⁴Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note 4 oder besser in diesem Fach
im Abschlusszeugnis einer Mittelschule beim erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss der Mittelschule,
im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums mit Englisch als erste Fremdsprache, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art,
im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 26 Abs. 4 MSO) oder
im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
⁵Die geforderten Englischkenntnisse werden ferner nachgewiesen durch ein vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall anerkanntes Englisch-Zertifikat. ⁶Schülerinnen und Schüler, die die geforderten Englischkenntnisse erst nach Abschluss der Ausbildung nachweisen, erhalten auf Antrag ein Zeugnis über den mittleren Schulabschluss, das dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen muss. ⁷Der Nachweis mindestens ausreichender Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch kann in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder von der von ihm beauftragten Stelle genehmigt werden.
§ 68 Verhinderung an der Teilnahme
(1) Erkrankungen, welche die Teilnahme an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
(2) Haben sich Schülerinnen und Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
(3) ¹Wird eine Prüfung versäumt, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, das Versäumnis ist nicht zu vertreten. ²Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
§ 69 Nachholung der Abschlussprüfung
(1) ¹Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grunds nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. ²Diese legt im Benehmen mit der Schulleitung den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ³Der Nachtermin muss spätestens sechs Monate nach Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein. ⁴Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde.
(2) ¹Konnte einer Schülerin oder einem Schüler an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement nur der Berufsabschluss, nicht aber die Fachhochschulreife verliehen werden, kann im darauffolgenden Schuljahr die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. ²Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass
eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Bearbeitungszeit: 240 Minuten, Englisch, Bearbeitungszeit: 165 Minuten, und Mathematik, Bearbeitungszeit: 180 Minuten, abzulegen ist und im Fach Politik und Gesellschaft die Note aus dem Abschlusszeugnis der besuchten Berufsfachschule als Gesamtnote übernommen wird,
die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft errechnet wird und in den schriftlichen Prüfungsfächern nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen zählen.
³Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. ⁴Konnte einer Schülerin oder einem Schüler der Berufsabschluss nicht verliehen werden, erhält sie oder er das Zeugnis der Fachhochschulreife erst, wenn die Abschlussprüfung insgesamt erfolgreich abgelegt wurde.
§ 70 Unterschleif
(1) ¹Schülerinnen oder Schüler, die sich unerlaubter Hilfe bedienen oder den Versuch dazu machen (Unterschleif), wird die Arbeit abgenommen; diese wird mit der Note 6 bewertet. ²Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen erfolgt ein Ausschluss von der Prüfung; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(4) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 71 Zulassung
(1) ¹Als andere Bewerberin und anderer Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten öffentlichen Berufsfachschule und an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege können zugelassen werden:
wer keiner Schule angehört, an einer Berufsfachschule für Kinderpflege bzw. Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement,
wer an der besuchten Schule die staatliche Abschlussprüfung nicht ablegen kann, an einer Berufsfachschule für Kinderpflege, einer Berufsfachschule für Sozialpflege, einer Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement bzw. einer Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik.
²Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen.
(2) ¹Die Zulassung ist schriftlich bis spätestens 1. März bei einer öffentlichen bzw. staatlich anerkannten Berufsfachschule für Kinderpflege oder bei einer öffentlichen Berufsfachschule für Sozialpflege, Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement bzw. Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik zu beantragen. ²Dem Antrag sind beizufügen
ein Lebenslauf mit den Daten des Schulbesuchs,
das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Abschrift,
die Nachweise über die nach Abs. 3 bis 6 erforderliche Vorbildung,
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis an der Abschlussprüfung teilgenommen wurde,
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin bzw. der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat und welche Lehrbücher dabei benutzt wurden,
bei nicht unmittelbar fortgesetztem Schulbesuch ein amtliches Führungszeugnis und
für den Berufsabschluss als Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger bzw. Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer ein ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein soll und ausweist, dass die Bewerberin bzw. der Bewerber für den gewählten Beruf geeignet ist.
³Die Schule meldet Namen und Anschrift der Bewerberinnen und Bewerber, die die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, an die Schulaufsichtsbehörde und leitet die Bewerbungsunterlagen der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Berufsfachschule zu.
(3) ¹Die Zulassung an der Berufsfachschule für Kinderpflege setzt den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule voraus. ²Für Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Schule angehören, ist auch die Vollendung des 21. Lebensjahres Zulassungsvoraussetzung. ³Der Lebens- und Berufsweg muss in diesen Fällen erkennen lassen, dass Kenntnisse und Fertigkeiten erworben wurden, die denen der Ausbildung an der Berufsfachschule für Kinderpflege gleichwertig sind; dazu sind grundsätzlich mindestens 800 Zeitstunden Tätigkeit in einer Einrichtung wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder nachzuweisen. ⁴Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprache verfügen. ⁵Der vorgenannte Nachweis ist zu führen durch
das Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule – auf dem Niveau der Haupt- oder Mittelschule oder höher – mit mindestens der Note „ausreichend“ im Fach Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache,
eine vom Staatsministerium allgemein oder im Einzelfall als gleichwertig anerkannte Prüfung oder
einen zentralen Deutschtest entsprechend den Vorgaben des Staatsministeriums.
⁶Ungeachtet der Sätze 2 bis 5 kann zugelassen werden, wer
im laufenden Schuljahr das ein- oder zweijährige Sozialpädagogische Seminar der Fachakademie für Sozialpädagogik besucht oder abgeschlossen hat oder
das sozialpädagogische Einführungsjahr erfolgreich abgeschlossen hat und keine Fachakademie für Sozialpädagogik besucht.
(4) Die Zulassung an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss oder der Oberstufenreife gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 voraus.
(5) Die Zulassung zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik setzt den Nachweis über den mittleren Schulabschluss voraus.
(6) ¹Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin bzw. der Bewerber die Nachweise nach Abs. 3 bis 5 nicht erbringt, sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger, Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin/Staatlich geprüfter Sozialbetreuer und Pflegefachhelfer, Staatlich geprüfte Assistentin für Hotel- und Tourismusmanagement/Staatlich geprüfter Assistent für Hotel- und Tourismusmanagement bzw. Staatlich geprüfte technische Assistentin für Informatik/Staatlich geprüfter technischer Assistent für Informatik zu führen. ²Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Zulassung nicht fristgemäß beantragt wurde oder die notwendigen Unterlagen oder Erklärungen nicht fristgerecht vorgelegt wurden.
(7) ¹Über die Zulassung entscheidet die von der Schulaufsichtsbehörde bestimmte Schule. ²Die Entscheidung wird der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(8) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 72 Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber nehmen an der Abschlussprüfung nach §§ 60 bis 63 teil.
(2) ¹An der Berufsfachschule für Kinderpflege haben andere Bewerberinnen und Bewerber über Abs. 1 hinaus in folgenden Fächern eine Prüfung abzulegen:
eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 45 Minuten in
Religionslehre und Religionspädagogik,
Politik, Gesellschaft und Berufskunde,
Ökologie und Gesundheit,
Rechtskunde,
Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung und
Säuglingsbetreuung und
eine praktische Prüfung in
Praxis- und Methodenlehre und Medienerziehung,
Werkerziehung und Gestaltung,
Musik und Musikerziehung sowie
Sport- und Bewegungserziehung
mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 30 bis 60 Minuten,
Hauswirtschaftliche Erziehung mit einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
²Absolventinnen und Absolventen des Sozialpädagogischen Seminars legen die Prüfung in den folgenden Fächern ab:
Religionslehre und Religionspädagogik,
Rechtskunde,
Praxis- und Methodenlehre mit Säuglingsbetreuung,
Sport- und Bewegungserziehung,
nach Wahl des Prüflings
Werkerziehung und Gestaltung oder Musik und Musikerziehung sowie
Ökologie und Gesundheit oder Mathematisch-naturwissenschaftliche Erziehung.
³Bewerberinnen bzw. Bewerber, für deren Konfession das Fach Religionslehre und Religionspädagogik an einer Berufsfachschule für Kinderpflege nicht angeboten wird, legen die Prüfung entweder im Fach Ethik und ethische Erziehung oder auf Antrag bei Zustimmung der zuständigen Religionsgemeinschaft im Fach Religionslehre und Religionspädagogik ab. ⁴Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.
(3) ¹An der Berufsfachschule für Sozialpflege haben andere Bewerberinnen und Bewerber über Abs. 1 hinaus in den Pflichtfächern Religionslehre, Deutsch und Kommunikation, Politik und Gesellschaft, Sport sowie Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen eine schriftliche Prüfung mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 60 Minuten abzulegen. ²Statt der schriftlichen Prüfung kann eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von jeweils 20 Minuten durchgeführt werden. ³Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt.
(4) ¹An der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement haben andere Bewerberinnen und Bewerber über Abs. 1 hinaus in allen anderen Pflichtfächern und besuchten Wahlpflichtfächern schriftliche Aufgaben mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 90 Minuten zu bearbeiten. ²Konnte ihnen nur der Berufsabschluss, nicht aber die Fachhochschulreife verliehen werden, kann die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife noch einmal abgelegt werden. ³Für diese Prüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 ErgPOFHR entsprechend mit den Maßgaben, dass
eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Bearbeitungszeit: 240 Minuten, Englisch, Bearbeitungszeit: 165 Minuten, Mathematik, Bearbeitungszeit: 180 Minuten, und Politik und Gesellschaft, Bearbeitungszeit: 90 Minuten, abzulegen ist,
die Prüfungsgesamtnote nur aus den vier Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Politik und Gesellschaft errechnet wird und nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen zählen.
⁴Die Prüfung ist im gesamten Umfang abzulegen. ⁵Wurde nur die Fachhochschulreife, nicht aber der Berufsabschluss erworben, wird das Zeugnis über die Fachhochschulreife erst nach Erwerb des Berufsabschlusses verliehen.
(5) An der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik haben andere Bewerber und Bewerberinnen über Abs. 1 hinaus schriftliche Prüfungen in folgenden Fächern mit einer Bearbeitungszeit von je 120 Minuten abzulegen:
Deutsch
Englisch
Mathematik.
(6) ¹Auf Antrag wird an der Berufsfachschule für Assistenten für Hotel- und Tourismusmanagement bzw. der Berufsfachschule für technische Assistenten für Informatik in den schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. ²Eine mündliche Prüfung ist in höchstens der Hälfte der schriftlich abgelegten Prüfungsfächer möglich. ³Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.
(7) §§ 55 bis 70 gelten entsprechend, soweit §§ 71 bis 74 nichts anderes bestimmen.
§ 73 Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) ¹Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht zu vertreten hat.
§ 74 Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Berufsfachschule es zulassen.
(2) ¹In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehrbefähigung für den Unterricht an Berufsfachschulen aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. ²Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(3) ¹Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. ²Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.
§ 75 Zuständigkeit und Verfahren
(1) ¹Die Prüfung wird von der zuständigen Regierung abgenommen. ²Es gelten die im Vollzug des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Regelungen.
(2) ¹Die Schule leitet die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler für die Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz gesammelt der zuständigen Regierung zu. ²Sie teilt dabei mit, ob die Schülerin bzw. der Schüler das Bildungsziel der Berufsfachschule voraussichtlich erreichen wird. ³ § 53 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Die Prüfung wird in der Regel in den Räumen der Schule abgenommen.
§ 76 Abschlusszeugnis, mittlerer Schulabschluss
(1) ¹Wer an der Berufsfachschule für Ernährung und Versorgung zwei verschiedene Wahlpflichtfächer sowie die Abschlussprüfung als Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis der Berufsfachschule, das die Berufsbezeichnung Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung verleiht. ²Schülerinnen und Schüler, die sich der Prüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis.
(2) ¹Das Abschlusszeugnis enthält die Jahresfortgangsnoten des letzten Schuljahres sowie die Zeugnisnoten in den Fächern, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden. ²Abschlusszeugnis und Jahreszeugnis müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(3) ¹Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule verleiht in Verbindung mit dem Nachweis über die abgeschlossene Berufsausbildung als Hauswirtschafterin/Hauswirtschafter den mittleren Schulabschluss, wenn in den Vorrückungsfächern eine Durchschnittsnote von mindestens 3,0 erzielt wurde und ausreichende Kenntnisse in Englisch nachgewiesen werden. ² § 67 Satz 6 gilt entsprechend.
Teil 7 Schlussbestimmungen
§ 77 Haftpflichtversicherung
¹Für die Schülerinnen und Schüler ist für die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen vom Schulträger eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. ²Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Beiträge für die Haftpflichtversicherung innerhalb eines Monats nach Schuljahresbeginn, bei späterem Eintritt innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in die Schule, zu entrichten. ³Sätze 1 und 2 gelten für das Praktikum nach § 38 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
§ 78 Übergangsvorschriften
(1) Vor dem 1. August 2020 begonnene Ausbildungen an Berufsfachschulen für Sozialpflege können bis zum 31. Juli 2023 nach den zum 31. August 2020 geltenden Regelungen dieser Verordnung abgeschlossen werden.
(2) Für Schülerinnen und Schüler an Berufsfachschulen für Ernährung und Versorgung, die sich am 1. August 2021 im 3. Schuljahr befinden, gilt Anlage 1 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung.
§ 79 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
München, den 11. März 2015
Dr. Ludwig Seehofer, Staatsminister
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