Gegenseitige Benachrichtigung bei Ablehnung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung des Ruhens usw. der Berufsausübungsberechtigung bei den Heilberufen
An
die
Regierungen
nachrichtlich an:
die
die
die
die
die
die
die
Kreisverwaltungsbehörden
Gesundheitsämter
Veterinärämter
Bayerische Landesärztekammer
Bayerische Landeszahnärztekammer
Bayerische Landestierärztekammer
Bayerische Landesapothekerkammer
Zum Vollzug der Heilberufsgesetze des Bundes wird Folgendes bestimmt:
Es sind zu verständigen bei den akademischen Heilberufen über die Rücknahme, den Widerruf, den Verzicht, die Anordnung des Ruhens der Approbation oder der Berufserlaubnis
das Bayerische
die übrigen Regierungen,
die zuständigen Behörden der übrigen Länder,
die jeweils zuständige Landeskammer,
das Bundeszentralregister nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG,
das für den gewöhnlichen Aufenthalt und den Ort der Tätigkeit zuständige Gesundheitsamt beziehungsweise Veterinäramt, bei Apothekern außerdem die Kreisverwaltungsbehörde,
bei Ärzten die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, bei Zahnärzten die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns, soweit der Betroffene zur vertragsärztlichen beziehungsweise vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist,
das zuständige berufsständische Versorgungswerk nach Maßgabe des Art. 17a Abs. 2 Satz 1 GDG.
Über die von Behörden anderer Länder eingehenden Benachrichtigungen unterrichtet die Regierung von Oberbayern die jeweilige Kammer.
Bei den nichtakademischen Heilberufen (Heilpraktiker, Gesundheitsfachberufe) sind über Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis zu verständigen
die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat,
das Bundeszentralregister nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG,
das
Das Bundeszentralregister ist nach Maßgabe des § 20 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und 3 BZRG zu verständigen über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Berufsausübungsberechtigungen.
Soweit es sich bei den oben genannten „zuständigen Behörden der übrigen Länder“ um Ministerien handelt, wird der unmittelbare Verkehr ausdrücklich zugelassen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AGO). Bei den Mitteilungen nach den Nrn. 1 bis 3 sollen die Personalien des Betroffenen mit größtmöglicher Genauigkeit (Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnort) angegeben werden, damit eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Bei Mitteilungen nach den Nrn. 1 und 2 soll darüber hinaus erforderlichenfalls die Behörde angegeben werden, die die Approbation oder Berufserlaubnis erteilt hat und ob die betreffende Urkunde eingezogen worden ist.
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