BIR
DE - Landesrecht Bayern

BIR: Richtlinie für die Förderung der sozialen Beratung, Betreuung und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund

¹Mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 wurde die Integrationsförderung auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. ²Auf dieser Basis hat der Freistaat Bayern verschiedene Fördermöglichkeiten zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie zusätzlich auch für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) etabliert. ³Der Freistaat Bayern gewährt auch zukünftig nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO einschließlich der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung [ANBest-P] und für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften [ANBest-K]) Zuwendungen zur Förderung der Integration von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und zur Unterstützung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern. ⁴Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁵Die Entscheidung über die Gewährung der Zuwendungsbewilligung wird nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Zweck der Förderung ist es,
– den Integrationsprozess von Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht nach dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ zu stärken, um einerseits die Teilhabechancen in unserem Land und andererseits das gelebte Miteinander der Menschen mit und ohne Migrationshintergrund vor Ort zu unterstützen sowie
– Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG zu unterstützen.
²Für dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie für Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG wird im Rahmen dieser Richtlinie mit der Flüchtlings- und Integrationsberatung (Nr. 2) ein einheitliches, professionelles Beratungsinstrument gefördert, welches die kommunalen und von Bundesseite zur Verfügung stehenden Beratungsangebote ergänzt. ³Daneben können mit den besonderen Maßnahmen (Nr. 3) möglichst niedrigschwellig und vor Ort wirkende, nachhaltige Integrationsprojekte für dauerhaft Bleibeberechtigte sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive unterstützt werden. ⁴Ergänzend wird die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung für dauerhaft bleibeberechtigte schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Migrationshintergrund und solche, die Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive sind, geregelt (Nr. 4). ⁵Um die vor Ort aktiven Ehrenamtlichen bei ihrem Engagement zu unterstützen, benötigt es eine entsprechende Koordination. ⁶Der Freistaat Bayern unterstützt daher mit der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen (Nr. 5) die Landkreise und kreisfreien Städte dabei, verlässliche Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration tätigen Ehrenamtlichen zu schaffen und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure zu bewirken.

2.  Flüchtlings- und Integrationsberatung

2.1  Aufgaben und Ziele

¹Beraten werden sollen:
– neu zuwandernde, dauerhaft bleibeberechtigte Menschen mit Migrationshintergrund sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach ihrer Einreise sowie in begründeten Einzelfällen seit längerem in Deutschland lebende Menschen mit Migrationshintergrund mit Integrationsbedarf und dauerhaftem Bleiberecht;
– sonstige Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG.
²Dabei ist die Beratung an die jeweiligen Bedürfnisse der beratenen Person anzupassen (zielgruppenspezifische Beratung), welche sich unter anderem nach dem Aufenthaltsstatus richten. ³Die Unterstützungsangebote tragen zur Eigenverantwortlichkeit, zur Alltagsbewältigung und zur Orientierung in Deutschland bei. ⁴Die Beratung erfolgt bei Bedarf auch aufsuchend. ⁵In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit für eine (ergänzende) Onlineberatung.

2.1.1  Beratungsziele

¹Die Beratung berücksichtigt die jeweilige Bedarfslage zielgruppenspezifisch. ²Als Beratungsziele kommen unter Berücksichtigung von Nr. 2.1 insbesondere folgende Punkte in Betracht:
– Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der wechselseitigen Akzeptanz zwischen Zugewanderten sowohl in den Unterkünften als auch im Gemeinwesen,
– Erstorientierung in den Unterkünften und im Alltag,
– Konfliktbewältigung in den Unterkünften und im sozialen Umfeld,
– Hilfe bei Krankheiten, insbesondere bei seelischen Erkrankungen,
– Hilfe bei Behinderung,
– allgemeine Unterstützung bei der beruflichen Integration,
– Hinweise für zu beratende Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit und entsprechende Vermittlungsmöglichkeiten,
– Besuch von Kindertageseinrichtungen und Schulen durch Kinder und Jugendliche,
– Aufklärung über Möglichkeiten des Schutzes gegen Gewalt,
– Eröffnung und Verbesserung der Integrationschancen unter Berücksichtigung des Prinzips „Fördern und Fordern“,
– Förderung der Partizipation und Chancengleichheit von Menschen mit Migrationshintergrund in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens,
– Hinweis auf die Bund-Länder-Programme REAG (Reisebeihilfen) und GARP (Startbeihilfen); nähere Auskünfte darüber erteilen die Internationale Organisation für Migration in Nürnberg, die Zentralen Rückkehrberatungsstellen und die Ausländerbehörden.
³Bei den sonstigen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG soll objektiv und realistisch auf ihre Situation in Deutschland, das heißt insbesondere auf eine bereits bestehende oder in absehbarer Zeit möglicherweise eintretende Ausreisepflicht beziehungsweise auf die Anerkennungsquoten im Asylverfahren und auf entsprechende Hilfsangebote im Freistaat Bayern für eine freiwillige Rückkehr oder Weiterwanderung hingewiesen werden sowie sollen die Personen durch Orientierungshilfen, Beratung und Information in die Lage versetzt werden, die auftretenden Alltagsprobleme besser bewältigen zu können; die Beratung dient auch dem Zweck, über die Grundzüge des deutschen Gemeinwesens, insbesondere über die Subsidiarität staatlicher Transferleistungen, aufzuklären. ⁴Auf den besonderen Betreuungsbedarf minderjähriger Kinder in ANKER-Einrichtungen soll – sofern keine Schulpflicht besteht – durch ein niedrigschwelliges Betreuungsangebot eingegangen werden. ⁵Das Achte Buch Sozialgesetzbuch bleibt hiervon unberührt. ⁶Die Beratung trägt auch dazu bei, das gegenseitige Verständnis zwischen Menschen mit Migrationshintergrund mit dauerhaftem Bleiberecht sowie den Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und der einheimischen Bevölkerung zu stärken.

2.1.2  Ehrenamt

¹Die Beratung soll im Rahmen ihrer Tätigkeit und unter Zuhilfenahme des vor Ort bestehenden Netzwerks nach Möglichkeit versuchen, Ehrenamtliche, auch aus dem Kreis der Menschen mit Migrationshintergrund, zu gewinnen und Hilfen zur Selbstorganisation geben. ²Das Gewinnen dieses Personenkreises für das Ehrenamt beziehungsweise die Unterstützung in der Beratung kann in Ergänzung der Tätigkeit der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen dazu beitragen, Menschen mit Migrationshintergrund stärker in die Gesellschaft einzubinden.

2.1.3  Zusammenarbeit

Die Beratung soll auf eine Verzahnung mit den vor Ort tätigen Akteuren wie zum Beispiel ehrenamtlich Tätigen, hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen im Sinne der Nr. 5 und vor Ort tätigen Leitern der Unterkünfte hinwirken sowie gegebenenfalls koordinierend tätig sein.

2.1.4  Rechtsdienstleistungsgesetz

Die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) in der jeweils geltenden Fassung sind zu beachten.

2.1.5  Betreuungskonzept

¹Die Beratungskräfte erstellen in ihrer Funktion ein Betreuungskonzept unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vor Ort, um auf diese Weise die Situation der ratsuchenden Menschen zu verbessern. ²Dabei soll im Bereich der Integration insbesondere das Case-Management mit dem Ziel der Hilfe zur Selbsthilfe (Clearingfunktion des Beraters beziehungsweise der Beraterin mit Erschließung der Ressourcen des beziehungsweise der Ratsuchenden und seines beziehungsweise ihres sozialen Umfelds) zur Anwendung kommen.

2.2  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert wird im Rahmen des Zuwendungszwecks die Beratungs- und Betreuungstätigkeit. ²In Ergänzung zu den Beratungskräften werden Tätigkeiten von Betreuungskräften zur Sicherstellung einer niedrigschwelligen Betreuung von minderjährigen Kindern in ANKER-Einrichtungen oder von Assistenzkräften für die Unterstützung der Beratungstätigkeit mitberücksichtigt. ³Zusätzlich zu Satz 1 wird die Beschäftigung von Fachkräften, die in der Koordinierung der Beratung tätig sind, und der hierfür erforderlichen Verwaltungskräfte gefördert.

2.3  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege auf Landesebene sowie die Landkreise beziehungsweise kreisfreien Städte in Bayern. ²Wenn mehrere mögliche Zuwendungsempfänger in einer Region tätig sind, haben diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei Antragstellung eine gemeinsame Regelung der örtlichen Zuständigkeit auf Basis der zur Verfügung stehenden Stellenanteile nach Nr. 2.4.3 (Zuständigkeitsvereinbarung) vorzulegen sowie eine einheitliche Antragstellung sicherzustellen. ³In der Zuständigkeitsvereinbarung sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren. ⁴Konkurrierende Anträge sind unzulässig. ⁵Eine gegenseitige Weisungsbefugnis besteht für keinen der Träger. ⁶Die Weiterleitung der Zuwendung an geeignete, gegebenenfalls nachgeordnete Verbände oder (Mitglieds-)Organisationen ist nach Maßgabe der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO möglich. ⁷Der Zuwendungsempfänger entscheidet hierüber eigenverantwortlich, jedoch muss die Geeignetheit im Rahmen der Antragstellung entsprechend nachgewiesen beziehungsweise begründet werden.

2.4  Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1  Qualifikation

¹Die Beratungskräfte sollen die Qualifikation einer Diplom-Sozialpädagogin oder eines Diplom-Sozialpädagogen beziehungsweise einer Diplom-Sozialarbeiterin oder eines Diplom-Sozialarbeiters beziehungsweise eines entsprechenden Bachelor-/Masterabschlusses oder gleichwertige Qualifikationen, die zur Flüchtlings- und Integrationsberatung besonders befähigen, nachweisen. ²Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, Aufgaben im Sinne der Nr. 2.1 für die aus Landesmitteln geförderte Flüchtlings- und Integrationsberatung wahrzunehmen. ³Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen. ⁴Die Kräfte, welche die Kinderbetreuung in ANKER-Einrichtungen übernehmen, sollen mindestens die Qualifikation einer Kinderpflegerin beziehungsweise eines Kinderpflegers nachweisen. ⁵Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist.

2.4.2  Verhältnis zur Migrationsberatung (MBE) und Asylverfahrensberatung des Bundes

¹Der Bund finanziert in der Migrationsberatung ein Grundberatungsangebot, das durch das Engagement des Freistaates Bayern im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung ergänzt wird. ²Die regionale Verteilung der Beratungsstellen orientiert sich auch an der Förderung der Migrationsberatung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). ³Auf örtlicher Ebene arbeiten die unterschiedlichen Beratungsstellen eng zusammen. ⁴Die Flüchtlings- und Integrationsberatung ist von der Asylverfahrensberatung gemäß § 12a des Asylgesetzes zu unterscheiden, welche in Bayern allein durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchgeführt wird.

2.4.3  Regionale Zuordnung der Beratungsressourcen

¹Die anteilige bayernweite regionale Zuordnung der Beratungsressourcen erfolgt auf der Grundlage der bisherigen Beratungsstruktur. ²Die Landkreise und kreisfreien Städte mit ANKER-Einrichtungen und Unterkunfts-Dependancen sind aufgrund des erhöhten Bedarfs weiterhin besonders zu berücksichtigen. ³Die für das jeweilige Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Mittel werden aus Gründen der Kontinuität basierend auf der Stellenverteilung 2020 auf die Gebietskulissen (Landkreise und kreisfreie Städte) verteilt; auf die

2.5  Art und Umfang der Förderung

2.5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch stellenbezogene Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben sowie die nachfolgend genannten Sachausgaben. ²Bei den Eigenpersonalausgaben sind dabei Ausgaben für die Beratungskräfte, in geringfügigem Umfang vorhandenen Kinderbetreuungskräfte in ANKER-Einrichtungen und Assistenzkräfte zur Unterstützung der Beratungskräfte sowie Verwaltungs- und Koordinationskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter, zuwendungsfähig. ³Sachausgaben sind nach dieser Richtlinie nur insoweit zuwendungsfähig, als es sich um Ausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte handelt. ⁴Beratungsleistungen und Ausgaben, die nicht dem Zweck dieser Richtlinie entsprechen und nicht ausschließlich im Zusammenhang mit Tätigkeiten im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung stehen, sind förderschädlich und führen zur Kürzung der Zuwendung.

2.5.3  Höhe der Förderung

¹ In Bezug auf alle zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 2.5.2) beträgt der Festbetrag bei pauschalierter Berechnung nach den Nrn. 2.5.3.3 und 2.5.3.4 je Beratungsvollzeitstelle höchstens 51 656,25 Euro im Kalenderjahr 2021. ²Im Rahmen einer Sonderförderung Ukraine beträgt ab 1. April 2022 der jährliche Festbetrag pro Beratungsvollzeitstelle höchstens 65 000 Euro.

2.5.3.1  Beratungskräfte

¹Der Festbetragsanteil für die Personalausgaben pro Vollzeitstelle beträgt 47 434,67 Euro im Kalenderjahr 2021. ²Basis für die Berechnung sind 73 % der vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ermittelten Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst nach der jährlich angepassten jeweils geltenden Fassung. ³Ab 1. April 2022 erhöht sich der Festbetragsanteil um 13 000 Euro pro Beratungsvollzeitstelle. ⁴Eine Vollzeitstelle bemisst sich dabei nach der gültigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung. ⁵Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gibt die Anpassungen des Festbetrags entsprechend bekannt.

2.5.3.2  Sachausgaben

Die pauschale Abgeltung der Sachausgaben für Ausbildungs-, Fortbildungs- und Supervisionskosten sowie Fahrtkosten der Beratungskräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 1 000 Euro.

2.5.3.3  Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte

Die Pauschale zur Abgeltung der Ausgaben für Kinderbetreuungs- und Assistenzkräfte beträgt je förderfähiger Vollzeitstelle 761,76 Euro, soweit tatsächlich mindestens eine der genannten Kräfte beschäftigt wird.

2.5.3.4  Verwaltungs- und Koordinationskräfte

¹Für Verwaltungs- und Koordinationskräfte kann entweder eine Pauschale in Höhe von bis zu 5 % der sich ergebenden Zuwendung oder wahlweise – ab einer Anzahl von 15 Beratungsvollzeitstellen – eine Pauschale in Höhe von bis zu zwei Vollzeitberaterpauschalen nach den Nrn. 2.5.3.1, 2.5.3.2 und 2.5.3.3 in Anspruch genommen werden. ²Die Wahl ist vom Zuwendungsempfänger im Rahmen der Antragstellung zu treffen und ist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum verbindlich.

2.5.3.5  Verringerung der Förderung

¹Der Festbetrag verringert sich anteilig, solange Stellenanteile nicht besetzt werden. ²Gleiches gilt, sofern insbesondere wegen Krankheit, Mutterschutz, Eltern- oder Pflegezeit ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht und soweit die Fehlzeiten nicht durch zusätzlich aufgebaute Stellenanteile kompensiert werden. ³In den ersten drei Monaten ab Beginn der Vakanz beziehungsweise Fehlzeit können ausbezahlte Überstunden anteilig mit Stellenanteilen verrechnet werden. ⁴Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde darzulegen, in welcher Höhe Stellenanteile durch ausbezahlte Überstunden kompensiert wurden.

2.6  Unterstützung der Beratungskräfte

2.6.1  Förderung von Unterstützungskräften

¹Zur Unterstützung und Entlastung der Beratungskräfte in einfachen, wiederkehrenden Sachverhalten, insbesondere in Belangen der Erstorientierung, wird pro Beratungsvollzeitkraft eine Unterstützungskraft gefördert. ²Die Unterstützungskräfte sollen möglichst über Erfahrungen im Bereich Migration oder Asyl verfügen. ³Die Zuwendungsempfänger haben die Verantwortung, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. ⁴Nicht förderfähig sind Unterstützungskräfte, die bereits als Assistenzkräfte tätig sind und eine entsprechende Abgeltung nach Nr. 2.5.3.3 erhalten.

2.6.2  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss durch Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.6.3  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind grundsätzlich die Eigenpersonalausgaben für die Unterstützungskräfte, jeweils begrenzt auf die Vergütung vergleichbarer staatlicher Beschäftigter.

2.6.4  Höhe der Förderung

Je Unterstützungskraft kann pro Monat maximal eine Pauschale in Höhe von 400 Euro und ab Oktober 2022 in Höhe von 460 Euro gefördert werden.

2.7  Eigenmittelanteil

¹Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. ²Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. ³Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

2.8  Berücksichtigung von Drittmitteln

¹Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. ²Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, ist dies ebenfalls unbeachtlich, solange dies nicht zu einer Überkompensation führt.

2.9  Mehrfachförderung

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit kommunalen und/oder europäischen Mitteln ist möglich.

2.10  Bagatellförderung

Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

2.11  Stellenveränderung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung

¹Die Einrichtung neuer Stellen, die Ausweitung bereits bestehender Stellen und wieder zu besetzender Stellen im Bereich der Flüchtlings- und Integrationsberatung sind nur dann vorher dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zur Zustimmung vorzulegen, wenn dadurch die Gesamtzahl der Stellenanteile einer Gebietskulisse die gemäß Nr. 2.4.3 festgelegte Verteilung überschreitet. ²Nr. 2.3 Satz 2 gilt bei der Einrichtung neuer und Ausweitung bestehender Stellen entsprechend. ³Die geplante dauerhafte Reduzierung von Stellenanteilen und der Abbau von Stellen sind dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration unverzüglich mitzuteilen.

2.12  Förderschädliches Verhalten

¹Für die Förderung ist entscheidend, dass der Zuwendungsempfänger einschließlich der von ihm beschäftigten Berater und notwendigen Kräfte im Sinne der Nr. 2.5.2 Satz 2 staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollziehung einer bestehenden Ausreisepflicht weder beeinträchtigt, stört oder gar verhindert. ²Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtung kann die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung entscheiden. ³Mit der Einreichung eines Antrags erklärt der Zuwendungsempfänger, dass er die aufgeführten Voraussetzungen der Förderungen kennt und beachten wird.

3.  Besondere Maßnahmen

3.1  Aufgaben und Ziele

¹Ziel der besonderen Maßnahmen ist es, zur Stärkung des Integrationsprozesses von dauerhaft bleibeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund und von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive beizutragen, zum Beispiel durch niedrigschwellige Angebote. ²Zudem ist es im Asylbereich möglich, im Einzelfall Projekte zu fördern.

3.2  Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die projektbezogene Durchführung von besonderen Maßnahmen.

3.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind rechtsfähige Träger, die über die erforderliche Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit zur Durchführung dieser Maßnahmen verfügen beziehungsweise deren bisherige Tätigkeit eine erfolgreiche Erfüllung des Förderzwecks erwarten lässt.

3.4  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die Projekte können insbesondere aus den Bereichen kulturelle Integration, Stärkung von Familien und Müttern als Schlüsselrolle im Integrationsprozess sowie Jugend und Ehrenamt kommen. ²Auf die gesetzlichen Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz bezüglich der Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses wird hingewiesen.

3.5  Art und Umfang der Förderung

3.5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

3.5.2.1  Personal- und Sachausgaben

¹Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. ²Bei den Eigenpersonalausgaben bemisst sich die Höhe grundsätzlich nach einem Höchstsatz (Personalausgabenhöchstsatz). ³Dieser wird auf Grundlage des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt. ⁴Für die Berechnung des Personalausgabenhöchstsatzes werden die Angaben des TV-L herangezogen, welche zum Ende des Vorjahres Gültigkeit haben. ⁵Maßgeblich für die Bemessungsgrundlage der Eigenpersonalausgaben ist nicht die tatsächliche Einstufung beim Zuwendungsempfänger, sondern die Entgeltgruppen E 8 bis 10 TV-L (Projektleiterinnen und Projektleiter, Projektkoordinatorinnen und Projektkoordinatoren, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder ähnliches Personal), E 5 bis 9 TV-L (Dozentinnen und Dozenten, Lehrkräfte oder ähnliches Personal) und E 3 bis 6 TV-L (Verwaltungs- und Sachbearbeitungskräfte, Buchhaltungskräfte oder ähnliches Personal). ⁶Eine Einstufung in Entgeltgruppen über E 10 TV-L ist im begründeten Einzelfall ausnahmsweise möglich, sofern dies im Einklang mit den tariflichen Bestimmungen liegt. ⁷Bei der Ermittlung des Höchstsatzes wird das jeweilige Grundentgelt des TV-L, die Jahressonderzahlung im Sinne des § 20 TV-L, die vermögenswirksame Leistung im Sinne des § 23 TV-L sowie ein Versorgungszuschlag in Höhe von 26 % herangezogen. ⁸Der sich ergebende Durchschnittswert der Entgeltstufen 2 bis 5 wird als Personalausgabenhöchstsatz für das jeweilige Förderjahr festgelegt. ⁹Anpassungen des Personalausgabenhöchstsatzes werden durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entsprechend bekannt gegeben. 1⁰Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger im Einzelfall geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen.

3.5.2.2  Honorarausgaben

¹Honorarausgaben sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie für die Durchführung des Projekts erforderlich und die Aufgaben nicht im Rahmen von abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchführbar sind. ²Zuwendungsfähig sind erforderliche und angemessene Honorarausgaben.

3.5.2.3  Verringerung der Förderung

¹Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit nach TV-L vereinbart ist, wird der Teil des Personalausgabenhöchstsatzes als zuwendungsfähig anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit entspricht. ²Gleiches gilt, wenn zuwendungsfähiges Personal auch in anderen Bereichen außerhalb der Maßnahme eingesetzt wird. ³Für Berechnungen anteiliger Monate wird mit der Anzahl der jeweiligen Tage des Monats gerechnet. ⁴Die sich für die einzelnen Kräfte ergebenden, zuwendungsfähigen Personalausgaben sind auf volle Euro abzurunden. ⁵Die Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit und Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltanspruch nicht besteht.

3.5.2.4  Sonstiges

¹Nicht zuwendungsfähig sind Reparaturen (auch Schönheitsreparaturen und Modernisierungsarbeiten) und Instandhaltungskosten. ²Zur Abgeltung der Gemeinausgaben (nicht direkt zuordenbare aber projektbezogene Ausgaben) kann anstelle einer Spitzabrechnung eine Pauschale in Höhe von 10 % der direkt zuordenbaren und angemessenen Sachausgaben angesetzt werden.

3.5.3  Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt bis zu 90 % der nach Nr. 3.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.

3.6  Eigenmittelanteil

¹Bei den besonderen Maßnahmen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. ²Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. ³Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

3.7  Berücksichtigung von Drittmitteln

¹Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. ²Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ermäßigt sich die staatliche Zuwendung unter Beachtung des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 3.6 entsprechend anteilig.

3.8  Mehrfachförderung

¹Die Förderung besonderer Maßnahmen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 3.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

3.9  Bagatellförderung

Bei den besonderen Maßnahmen wird eine Förderung in der Regel nur gewährt, wenn die abschließend festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Förderjahr 5 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).

4.  Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung

4.1  Aufgaben und Ziele

Ergänzend zu den bereits staatlich geförderten schulischen und außerschulischen Maßnahmen können Zuwendungen zur außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung von rechtmäßig und dauerhaft in Bayern lebenden, schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund und auch von schulpflichtigen Kindern und jugendlichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern mit guter Bleibeperspektive (im Folgenden: Teilnehmende) ausgereicht werden.

4.2  Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung in Form von Individualbeihilfen.

4.3  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist die unterrichtende Lehrkraft.

4.4  Zuwendungsvoraussetzungen

4.4.1  Qualifikationsvoraussetzungen

¹Die Lehrkräfte der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung sollen ihre Eignung durch ihre derzeitige oder frühere Tätigkeit sowie ein entsprechendes Führungszeugnis belegen. ²Pädagogische Erfahrung beziehungsweise Erfahrung im Umgang mit Kindern und eine hohe sozial-emotionale Kompetenz sind Voraussetzung für die Tätigkeit als Lehrkraft. ³Diese muss bei einer möglichen Prüfung durch die Bewilligungsbehörde oder das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nachgewiesen werden können.

4.4.2  Anforderungen an die Zielgruppe

¹Die Teilnehmenden müssen im jeweiligen Schuljahr wegen erheblicher Sprachdefizite die Voraussetzungen für den Besuch einer Deutschklasse oder einer Maßnahme aus DeutschPLUS an einer bayerischen allgemeinbildenden Schule zwischen der ersten und der zehnten Jahrgangsstufe erfüllen und eine entsprechende Bestätigung der Schule über den Bedarf der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung vorlegen. ²Die Förderung wird nur bewilligt, wenn Gruppen von mindestens vier und maximal zehn Teilnehmenden gebildet werden. ³Bevor eine neue Gruppe gebildet wird, sind bereits vorhandene Gruppen auf mindestens sieben Teilnehmende aufzufüllen.

4.5  Art und Umfang der Förderung

4.5.1  Art der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung in Form von Individualhilfen gewährt (Pro-Kopf-Pauschalen).

4.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben und Höhe der Förderung

¹Zuwendungsfähig ist die außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung. ²Gefördert werden pro Schuljahr maximal 39 Wochen außerhalb der Ferienzeiten mit maximal bis zu vier Zeitstunden (zu 60 Minuten) wöchentlich pro Teilnehmenden. ³Die Förderung erfolgt je Teilnehmenden für maximal vier Jahre an bayerischen Schulen im Sinne der Nr. 4.4.2. ⁴Die Förderung beträgt je Gruppe 10 Euro je Zeitstunde und erhöht sich ab dem siebten Teilnehmenden um 1,50 Euro je Teilnehmenden und Stunde.

4.6  Mehrfachförderung

Die Förderung der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung erfolgt subsidiär zu eventuellen anderen Leistungen.

5.  Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

5.1  Aufgaben und Ziele

¹Ziel der Zuwendung ist die Schaffung verlässlicher Rahmenbedingungen für die im Bereich Asyl und Integration von Menschen mit Migrationshintergrund ehrenamtlich Tätigen beziehungsweise Integrationsbegleiterinnen und -begleiter (nachfolgend: Ehrenamtliche) und eine stärkere Vernetzung der regionalen Akteure durch hauptamtliche Stellen für Integrationslotsinnen und Integrationslotsen. ²Schwerpunktmäßiger Aufgabenbereich ist die Ehrenamtskoordination. ³Die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen sollen insbesondere
– zentrale Ansprechpartner und Netzwerker für Ehrenamtliche sein,
– die Ehrenamtlichen bei Bedarf praxisbezogen informieren und unterstützen, insbesondere durch die Organisation und Durchführung von Schulungen und Fortbildungen,
– im Bereich des Freiwilligenmanagements die Motivation der Ehrenamtlichen fördern sowie die Auswahl und Gewinnung neuer Ehrenamtlicher unterstützen; dies umfasst insbesondere auch die Gewinnung Ehrenamtlicher mit Migrationshintergrund für Bereiche inner- und außerhalb des Zuwanderungskontexts.
⁴Darüber hinaus wirken die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen koordinierend und als Anlaufstelle für regionale private und zivilgesellschaftliche Akteure im Bereich Asyl und Integration (zum Beispiel Bürgerinnen und Bürger, Initiativen, Verbände und Behörden). ⁵Sie stellen Transparenz über vor Ort tätige Akteure sowie vorhandene Unterstützungsangebote im Kontext von Zuwanderinnen und Zuwanderern her und beziehen die gegebenenfalls bereits vor Ort aktiven Strukturen entsprechend ein. ⁶Bei der Erstellung kommunaler Integrationskonzepte können sich die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beratend einbringen.

5.2  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen zur Koordination und Unterstützung Ehrenamtlicher auf kommunaler Ebene (Landkreise und kreisfreie Städte).

5.3  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und kreisfreien Städte in Bayern. ²Bei einer Weiterleitung der Zuwendung an Dritte sind die Maßgaben der VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO zu beachten. ³Kooperationen mehrerer Kommunen sind möglich, solange nur eine Kommune als Zuwendungsempfänger auftritt (sogenannte interkommunale Zusammenschlüsse).

5.4  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Die eingesetzten Personen sollen über eigene Erfahrungen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit verfügen. ²Zudem sind praktische Erfahrungen im Tätigkeitsfeld der Freiwilligenkoordination sowie in der Betreuung von Menschen mit Migrationshintergrund hilfreich.

5.5  Art und Umfang der Förderung

5.5.1  Art der Förderung

Nr. 3.5.1 gilt bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entsprechend.

5.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben. ²Nr. 3.5.2 gilt entsprechend. ³Zuwendungsfähig sind auch die Aufwendungen für die Durchführung von Supervisionen sowie Organisation und Durchführung aufgabenmäßiger Veranstaltungen. ⁴Ferner sind die Beschaffungsausgaben für Schulungshefte im Rahmen der Mieterqualifikation von Menschen mit Migrationshintergrund zuwendungsfähig.

5.5.3  Höhe der Förderung

Die Zuwendung erfolgt in Höhe von bis zu 80 % der nach Nr. 5.5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 100 000 Euro pro Zuwendungsempfänger.

5.6  Eigenmittelanteil

¹Bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben seitens des Zuwendungsempfängers erforderlich. ²Nicht zuwendungsfähige Ausgaben müssen durch Eigen- oder Drittmittel aufgebracht werden. ³Diese dürfen weder den Ausgaben der Maßnahme zugeschlagen noch bei den im Finanzierungsplan vorzusehenden Eigenmitteln angesetzt werden.

5.7  Berücksichtigung von Drittmitteln

¹Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung ausdrücklich die nach dieser Richtlinie nicht zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, bleibt diese unberücksichtigt. ²Soweit der Drittmittelgeber mit seiner Zuwendung jedoch ausdrücklich die nach dieser Richtlinie zuwendungsfähigen Ausgaben fördert, so ist die Berücksichtigung von Drittmitteln bis zur Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben abzüglich der staatlichen Förderung und des angemessenen Eigenmittelanteils nach Nr. 5.6 unschädlich und führt darüber hinaus zur anteiligen Kürzung der Zuwendung.

5.8  Mehrfachförderung

¹Die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen entfällt, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.5.2) anderweitige Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. ²Eine Komplementärförderung mit Mitteln insbesondere des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich.

5.9  Bagatellförderung

Die Bagatellgrenze bei der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt für ein Förderjahr grundsätzlich 20 000 Euro.

6.  Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds für soziales Leben und Infrastruktur

¹Vor dem Hintergrund der aktuellen Energiekrise stellt der Freistaat Bayern ergänzend zu den Hilfen des Bundes einen eigenen Härtefallfonds Bayern bereit, über den zur Abdeckung von Lücken, die der Bund mit seinen Entlastungsmaßnahmen infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen nicht oder nicht ausreichend abdeckt, projektbezogene Unterstützungsleistungen unter den nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden. ²Bei Prüfung der Voraussetzungen ist bei mehrgliedrigen Trägern auf die unterste oder letzte Organisationsebene abzustellen.

6.1  Gefährdung der Fortführung des Projekts

¹Es muss eine konkrete Gefährdung der Fortführung des Projekts infolge der aktuellen Energiepreissteigerungen vorliegen (Existenzgefährdung). ²Ein entsprechender Kausalzusammenhang liegt vor, wenn die Ausgaben der Träger infolge der Energiepreissteigerungen im Projekt die für das Projekt zur Verfügung stehenden Mittel über einen längeren Zeitraum im Vergleich zu 2021 überschreiten und dadurch die Fortführung des Projekts gefährdet ist. ³Existenzgefährdung und Kausalzusammenhang sind vom Träger glaubhaft zu machen (Erklärungsprinzip). ⁴Auf Nachfrage sind diese mit Belegen nachzuweisen.

6.2  Subsidiaritätsprinzip

¹Unterstützungsleistungen aus dem Härtefallfonds können nur gewährt werden, wenn die Träger nicht oder nicht in ausreichendem Maße in der Lage sind, für die gestiegenen Energiekosten anderweitig aufzukommen. ²Sie sind insbesondere subsidiär zur vorrangigen Inanspruchnahme von allgemeinen, nicht projektbezogenen Unterstützungsleistungen (zum Beispiel des Bundes) und der Ausschöpfung von Einsparpotenzialen. ³Der Zuwendungsempfänger hat zu erklären, dass alle geeigneten Energiesparmaßnahmen ergriffen wurden und werden. ⁴Drittmittel, die speziell im Hinblick auf die gestiegenen Energiekosten erfolgen, sind nur bis zu der Höhe unbeachtlich, wie sie in Zusammenschau mit den Leistungen aus dem Härtefallfonds nicht zu einer Überkompensation führen.

6.3  Art der Förderung

Soweit die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach den Nrn. 6.1 und 6.2 erfüllt sind, kann für die Förderung der Flüchtlings- und Integrationsberatung nach Nr. 2, der besonderen Maßnahmen nach Nr. 3 sowie die Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen nach Nr. 5 eine ergänzende Zuwendung für den energiebedingten Mehrbedarf als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt werden.

6.4  Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Ausgaben für den energiebedingten Mehrbedarf im Projekt für das gesamte Kalenderjahr 2023 im Vergleich zum Bezugsjahr 2021 nach Abzug aller erfolgten Leistungen des Bundes, des Freistaates Bayern oder sonstigen Leistungen.

6.5  Höhe der Förderung

Gefördert wird der nach den Nrn. 6.2 und 6.4 ermittelte Betrag der sich ergebenden zuwendungsfähigen Ausgaben, für die jeweiligen Kalendermonate, in denen eine Existenzgefährdung vorliegt.

6.6  Verfahren

Die Regelungen der Nrn. 2.8, 3.7, 5.7 (Berücksichtigung von Drittmitteln), 2.9, 3.8, 5.8 (Mehrfachförderung), 7 (Antrags- und Bewilligungsverfahren) und 8.1, 8.2, 8.4 (Nachweis der Verwendung) gelten sinngemäß mit folgenden Ausnahmen:
– Die ergänzende Gewährung von Energie-Härtefallhilfen im Rahmen des Bayerischen Härtefallfonds erfolgt über ein separates Zuwendungsverfahren mit eigenständiger Antragstellung.
– Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal das Jahr 2023.
– Beim Nachweis der Verwendung kann beim Sachbericht auf den Sachbericht des Hauptverfahrens verwiesen werden.
– Die Auszahlung richtet sich nach den im Zuwendungsbescheid festgelegten Auszahlungsterminen; dafür kommen der 1. März, der 1. Juni sowie der 1. September in Betracht.

6.7  Verhältnis zu bestehenden Förderverfahren

Die Förderverfahren nach den Nrn. 2 (Flüchtlings- und Integrationsberatung), 3 (besondere Maßnahmen) und 5 (hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen) bleiben von den Regelungen in Nr. 6 unberührt.

7.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

Alle Anträge nach dieser Richtlinie sind bei der Regierung von Mittelfranken, Sachgebiet 15, Integration, Lastenausgleich, Landesaufnahmestelle, Marienstr. 21, 90402 Nürnberg, einzureichen, die über diese entscheidet (Bewilligungsbehörde).

7.1  Bewilligungszeitraum

¹Der Bewilligungszeitraum für die Flüchtlings- und Integrationsberatung sowie für die hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen beträgt bis zu drei Jahre (Ende mit Außerkrafttreten dieser Richtlinie); der Zuwendungsempfänger kann eine einjahres-, zweijahres- oder dreijahresbezogene Förderung beantragen. ²Bewilligungszeitraum für die besonderen Maßnahmen ist grundsätzlich die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. ³Im Bereich der außerschulischen Hausaufgabenhilfe ist Bewilligungszeitraum das jeweilige Schuljahr.

7.2  Antragstellungsverfahren

¹Bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, den besonderen Maßnahmen und der Förderung der hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen ist ein entsprechender Antrag auf Zuwendung vor Beginn des Bewilligungszeitraums grundsätzlich bis spätestens 15. November des Vorjahres zu stellen. ²Etwaige Änderungen nach Antragstellung können der Bewilligungsbehörde noch bis spätestens 15. März des Bewilligungszeitraums mitgeteilt werden. ³Auf der Grundlage des gestellten Antrags und der bis dahin mitgeteilten Änderungen erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bewilligungsbescheid. ⁴Dieser steht unter dem Vorbehalt etwaiger Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Bescheiderlass. ⁵Bei der außerschulischen Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung ist ein entsprechender Antrag rechtzeitig vor Beginn des geplanten Bewilligungszeitraums zu stellen. ⁶Auf dessen Grundlage erlässt die Bewilligungsbehörde wiederum einen Bewilligungsbescheid. ⁷Die Bewilligungsbehörde kann bei Vorliegen der Voraussetzungen der VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO auf Antrag die Einwilligung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. ⁸Anträge auf Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen. ⁹Bei der Beantragung einer Zuwendung zur Flüchtlings- und Integrationsberatung, für hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen oder einer besonderen Maßnahme ist dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Abdruck (mit Anlagen) ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

7.3  Abschlagszahlungen

¹Die Bewilligungsbehörde ist bei Zuwendungen im Rahmen der Flüchtlings- und Integrationsberatung berechtigt, nach Erlass des Bewilligungsbescheids auf Antrag maximal zweimal für das aktuelle Förderjahr Abschläge in Höhe von bis zu 90 % der auf das Förderjahr bezogenen anteiligen Zuwendung zu zahlen, wobei ein Antrag auf Auszahlung bis spätestens zum 31. Oktober des Förderjahrs erfolgen muss. ²Dieser setzt voraus, dass der Bewilligungsbehörde spätestens mit dem jeweiligen Antrag auf Auszahlung der Zuwendung eine Mitteilung des Zuwendungsempfängers über zwischenzeitliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse zugeht. ³Eine etwaig zustehende Restzahlung erfolgt erst nach Prüfung dieses Verwendungsnachweises. ⁴Abschlagszahlungen für besondere Maßnahmen und die Förderung hauptamtlicher Integrationslotsinnen und Integrationslotsen richten sich nach Nr. 1.4 ANBest-P beziehungsweise Nr. 1.3 ANBest-K. ⁵Die Anträge sind unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke zu erstellen.

7.4  Projektbezogene Erfolgskontrolle (Controlling)

¹Zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle sind die Träger der Flüchtlings- und Integrationsberatung verpflichtet, aktuelle Daten zu ihrer Beratungstätigkeit zu erheben und dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zum Ende jeden Halbjahres zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. ²Einzelheiten zur Durchführung der projektbezogenen Erfolgskontrolle werden vom Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration festgelegt. ³In den anderen Bereichen ist der Nachweis der Verwendung nach Nr. 7 ausreichend.

8.  Nachweis der Verwendung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis beziehungsweise die Verwendungsbestätigung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

8.1  Flüchtlings- und Integrationsberatung

¹Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Flüchtlings- und Integrationsberatung, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist vom jeweiligen Zuwendungsempfänger insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P beziehungsweise ANBest-K jährlich bis zum 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr der Bewilligungsbehörde vorzulegen. ²Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. ³Die Beratungstätigkeit ist mittels eines Statistikbogens zu erfassen und dem Verwendungsnachweis beizufügen.

8.2  Besondere Maßnahmen

¹Der Nachweis über die Verwendung der staatlichen Zuwendung für besondere Maßnahmen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen. ²Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden.

8.3  Außerschulische Hausaufgabenhilfe mit Schwerpunkt Deutschförderung

¹Nach VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO wird statt eines einfachen Verwendungsnachweises die Verwendungsbestätigung festgelegt. ²Die Verwendungsbestätigung ist der Bewilligungsbehörde spätestens acht Wochen nach Schuljahresende zuzuleiten.

8.4  Hauptamtliche Integrationslotsinnen und Integrationslotsen

¹Der Nachweis über die jährliche Verwendung der staatlichen Zuwendung bei der Förderung von hauptamtlichen Integrationslotsinnen und Integrationslotsen, der aus einem Sachbericht inklusive Statistik und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht, muss insoweit abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K jährlich bis spätestens 31. Mai des Folgejahres für das vorausgegangene Förderjahr bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. ²Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ist ein Abdruck des Sachberichtes zum Verwendungsnachweis ausschließlich in digitaler Form zu übersenden. ³Die Statistiken des Verwendungsnachweises sollen mindestens folgende Angaben enthalten:
– Anzahl der vor Ort tätigen und neu gewonnenen Ehrenamtlichen,
– Anzahl der betreuten/beratenen/geschulten Ehrenamtlichen,
– Anzahl und Themen der durchgeführten Schulungen und Supervisionen,
– Anzahl der durchgeführten Netzwerkveranstaltungen (Runde Tische, Austauschtreffen etc.) und
– öffentlichkeitswirksame Maßnahmen (Internetauftritt, Presseberichte etc.) der Integrationslotsinnen und Integrationslotsen.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor

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