Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Beratung der Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden durch die Regierungen vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen
DE - Landesrecht Bayern

Vollzug des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG); Beratung der Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden durch die Regierungen vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen mit Eisenbahnunternehmen

An die Regierungen
die Kreisverwaltungsbehörden
die kreisangehörigen Gemeinden
Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an Bahnübergängen und Bahnüber- oder -unterführungen im Zug von kommunalen Straßen, insbesondere bei der Beseitigung von Bahnübergängen durch den Bau von Überführungen, treten häufig bautechnische und rechtliche Schwierigkeiten auf. Wiederholt wurde festgestellt, dass die mit den beteiligten Eisenbahnunternehmen abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarungen ohne zwingenden Grund zulasten der kommunalen Straßenbaulastträger von der gesetzlichen Kostenverteilung abwichen. Zur Vermeidung der oft erheblichen finanziellen Nachteile wird den Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden, soweit ihnen die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Spezialgebiet fehlen, dringend empfohlen, in jedem Fall vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen den fachkundigen Rat der Regierung einzuholen.
EAPl 63 - 631
MABl 1972, S. 656
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