Aussetzung von Belohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen beim Aufklären strafbarer Handlungen und Ergreifen flüchtiger Straftäter
Werden Geldbelohnungen für die Mitwirkung von Privatpersonen bei der Aufklärung strafbarer Handlungen und bei der Ergreifung flüchtiger Straftäter ausgesetzt, so ist nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 7. Februar 1979 (MABl S. 213) zu verfahren.
Zum Vollzug der Gemeinsamen Bekanntmachung wird für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern Folgendes bestimmt:
1. Zuständige Behörde
Das Landeskriminalamt wird ermächtigt, im Einzelfall gemäß Antrag der Polizeidienststellen Belohnungen bis zu 10.000 Euro auszusetzen. Für höhere Beträge ist die Zustimmung des Staatsministeriums des Innern einzuholen. Die Entscheidung über die Aussetzung einer Belohnung obliegt dem Landeskriminalamt.
2. Verfahren bei der Aussetzung einer Belohnung
2.1 Antrag auf Aussetzung einer Belohnung
Der Antrag auf Aussetzung einer Belohnung ist von den sachbearbeitenden Polizeidienststellen unter Einhaltung des Dienstweges schriftlich beim Landeskriminalamt zu stellen. Voraussetzung ist, dass
die polizeilichen Ermittlungsvorgänge noch nicht gemäß § 163 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft oder an den Amtsrichter abgegeben worden sind,
die Staatsanwaltschaft noch keine Belohnung ausgesetzt hat und
es sich um ein Verbrechen oder eine sonst aufsehenerregende Straftat handelt, bei dem/der aufgrund des ermittelten Sachverhalts eine Klärung aussichtslos erscheint und damit zu rechnen ist, dass eine Belohnung die Bevölkerung zu stärkerer Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat veranlassen wird.
Bei besonderer Eilbedürftigkeit ist der Antrag dem Landeskriminalamt unmittelbar zuzuleiten; die vorgesetzten Dienststellen sind unverzüglich zu unterrichten.
2.2 Inhaltlicher Umfang der Auslobung
In der Auslobung ist zum Ausdruck zu bringen,
für welche Art der Mitwirkung bei der Aufklärung der Straftat und in welcher Höhe die Belohnung ausgesetzt ist (z.B. für die Ermittlung oder Ergreifung des Täters, für die Herbeischaffung von Beweismitteln, die zur Überführung oder Ermittlung des Täters führen),
dass die Belohnung unter Ausschluss des Rechtswegs zuerkannt und verteilt wird,
dass die Belohnung ausschließlich für Privatpersonen und nicht für Beamte, zu deren Berufspflicht die Verfolgung strafbarer Handlungen gehört, bestimmt ist, und
welche Stellen Mitteilungen entgegennehmen.
Ferner sollen in der Auslobung die Umstände, die Anhaltspunkte für Mitteilungen von Privatpersonen geben können, möglichst genau angeführt werden. Auf Auslobungen privater Personen kann hingewiesen werden.
2.3 Veröffentlichung der Auslobung
Die Auslobung ist je nach Lage des Einzelfalles durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen, durch Plakatanschlag, durch Rundfunk und Fernsehen, durch elektronische Medien wie Internet oder in anderer Weise bekannt zu machen. Für die Veröffentlichung in den Medien sind die Präsidien der Landespolizei/das Landeskriminalamt eigenständig verantwortlich.
3. Verfahren bei der Anerkennung und Verteilung der Belohnung
Über die Anerkennung, Verteilung und Auszahlung der Belohnung entscheidet das Landeskriminalamt nach Rechtskraft des Urteils oder nach Abschluss des Verfahrens. Von der sachbearbeitenden Polizeidienststelle ist eine mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgestimmte Stellungnahme zum Beitrag für den Ermittlungs- und Aufklärungserfolg dem Landeskriminalamt als Grundlage zur Entscheidung über die Anerkennung, Verteilung und Auszahlung vorzulegen.
Die Auszahlung der Belohnung geht zulasten der zugewiesenen Haushaltsmittel des Landeskriminalamts.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann die Belohnung noch während des Strafverfahrens verteilt oder ausbezahlt werden, wenn der Täter ein Geständnis abgelegt hat oder sonst zweifelsfrei der Straftat überführt ist und einwandfrei feststeht, wer an der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat.
Geldbeträge, die dem Landeskriminalamt oder sonstigen Polizeidienststellen von privater Seite zur Aussetzung von Belohnungen oder zur Verteilung an die in einer Strafsache tätig gewordenen Polizeibeamten angeboten werden, dürfen nicht angenommen werden.
4. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. März 2013 tritt die Bekanntmachung vom 20. Juni 1979 (MABI S. 382), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 12. November 2001 (AllMBl S. 676), außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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