NHG-Bek
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NHG-Bek: Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen

Das Recht der kommunalen Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen ist in den einschlägigen Vorschriften der Kommunalgesetze und in der Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen vom 21. Januar 2000 (GVBl S. 54, BayRS 2020-5-1-I) – NHGV – geregelt. Zum Vollzug dieser Vorschriften wird Folgendes bestimmt:

1.  Kommunale Namen

1.1  Amtliche Schreibweise

Der Schriftverkehr der Gemeinden ist unter dem amtlichen Namen der Gemeinde zu führen. Beifügungen, die nicht Bestandteil des amtlichen Namens sind, wie z.B. „Universitätsstadt“, „Hochschulstadt“, „Fachhochschulstadt“, „Wintersportplatz“ oder Hinweise auf die historische, kulturelle oder touristische Bedeutung der Gemeinde, gehören nicht zur amtlichen Schreibweise des Namens. Die Gemeinden können diese Bezeichnungen jedoch auf Amtsschildern, Werbetafeln, Fremdenverkehrsprospekten und dgl., ebenso auf Briefbogen für einfache Schreiben, hier jedoch abgesetzt vom Namen der Gemeinde, verwenden. Auf Schreiben hoheitlichen Inhalts (Bescheide) sollen Beifügungen nicht geführt werden.
Soweit die Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen Zusätze enthalten (z.B. „Bad“, „i.d.OPf.“), sind die Namen im Allgemeinen mit den Zusätzen zu gebrauchen. Das gilt vor allem für die Schreibweise der Namen auf Urkunden, Amtsschildern, Ortstafeln oder in gedruckten Briefköpfen. Im täglichen Schriftverkehr kann jedoch auf die Zusätze verzichtet werden, wenn die Deutlichkeit nicht leidet. Nach einer von einem Punkt begrenzten Abkürzung wird in der amtlichen Schreibweise eines Ortsnamens grundsätzlich auf ein Leerzeichen verzichtet.
Die Bezeichnungen „Stadt“, „Markt“ und „Landeshauptstadt“ nach Art. 3 GO sowie „Große Kreisstadt“ stellen Titel dar, die aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften verliehen werden können, jedoch nicht Namensbestandteil sind. Sie sollen im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.
Auch die Straßenbaubehörden und die Straßenverkehrsbehörden sind verpflichtet, auf Hinweiszeichen, die die Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen enthalten (Ortstafeln, Wegweiser), die amtliche Schreibweise zu verwenden. Gemäß der bundesweit einheitlichen und verbindlichen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) werden auf der Ortstafel der amtliche Name der Ortschaft und der Verwaltungsbezirk genannt. Erlaubt sind auch die Zusätze „Stadt“, „Kreisstadt“ und „Landeshauptstadt“. Darüber hinaus sind Zusätze zum amtlichen Ortsnamen nur zulässig, wenn es sich um Bestandteile des amtlichen Ortsnamens oder Titel handelt, die aufgrund allgemeiner kommunalrechtlicher Vorschriften amtlich verliehen worden sind (Nr. IV der Verwaltungsvorschrift zu § 42 zu den Zeichen 310 und 311 Ortstafel des Art. 1 der VwV-StVO).

1.2  Namen von Gemeindeteilen

Gemeindeteile sind alle Wohnplätze und Siedlungen, die nach dem Amtlichen Ortsverzeichnis einen eigenen Namen führen.
Die Namen der Gemeinden, die durch die Gemeindegebietsreform ihre Selbstständigkeit verloren haben, sind grundsätzlich als Gemeindeteilnamen erhalten geblieben, es sei denn, dass eine Gemeinde keinen gleichnamigen Gemeindeteil umfasst hat oder dass der mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmende Gemeindeteilname nach Art. 2 GO geändert oder aufgehoben worden ist.
Die Behörden der allgemeinen inneren Verwaltung sollen die Namen früherer, im Zuge der Gemeindegebietsreform untergegangener Gemeinden, die als Gemeindeteilnamen fortbestehen, soweit wie möglich im amtlichen Sprachgebrauch und Schriftverkehr weiterverwenden. In der Postanschrift kann der Gemeindeteilname oberhalb der Straßenangabe genannt werden.

1.3  Sonstige Namen im gemeindlichen Bereich

Zu Straßennamen siehe Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. September 1987 (MABl S. 658), geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 1997 (AllMBl S. 901).
Die Gemarkungsnamen richten sich nach der Bekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen über das Verfahren bei Änderungen in der Benennung, im Bestand und in der Begrenzung der Gemarkungen (GmkgÄndBek) vom 19. September 2006 (FMBl S. 183).
Zu Flurnamen wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 21. September 1982 (MABl S. 619) verwiesen.

1.4  Voraussetzungen und Inhalt namensrechtlicher Entscheidungen

1.4.1  Änderung und Aufhebung (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 GO)

Ein öffentliches Bedürfnis für die Änderung des Namens einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils kann vor allem dann vorliegen, wenn
– der Name einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils häufig zu Verwechslungen Anlass gibt,
– ein Gemeindeteil solche Bedeutung erlangt hat, dass der bisher namensgebende Gemeindeteil daneben in den Hintergrund getreten ist und deshalb der Name des in seiner Bedeutung gestiegenen Gemeindeteils nunmehr Gemeindename werden soll.
Ein öffentliches Bedürfnis für die Aufhebung eines Gemeindeteilnamens kann vor allem vorliegen, wenn
– zwei Gemeindeteile baulich zusammengewachsen sind, einer ihrer Namen tatsächlich nicht mehr gebräuchlich ist und die Struktur der Gemeindeteile für die Aufhebung spricht, oder
– der Gemeindeteil auf Dauer nicht mehr bewohnt ist.
Ein Gemeindeteilname, der im Gemeindewappen symbolisiert wird (redendes Wappen), soll nicht aufgehoben werden.
Stimmt der Name einer Gemeinde mit dem Namen eines ihrer Gemeindeteile oder der Verwaltungsgemeinschaft oder des Landkreises, dem sie angehört, überein, kann die Schreibweise nur gemeinsam geändert werden. Hierzu bedarf es einer ausdrücklichen Regelung für jede einzelne Änderung.

1.4.2  Benennung eines bewohnten Gemeindeteils (Art. 2 Abs. 2 Nr. 2 GO)

Ein bewohnter Gemeindeteil soll nur dann einen eigenen Namen erhalten, wenn er räumlich hinreichend geschlossen ist, eine klare Trennung von anderen Gemeindeteilen möglich ist und eine eigene Benennung (z.B. wegen großer räumlicher Trennung vom Hauptort) erforderlich erscheint. Einem unbewohnten Gemeindeteil kann kein Name erteilt werden.
Als neue Namen eignen sich bodenständige alte Flurnamen und Namen, die an die geschichtliche Überlieferung anknüpfen oder der Lage des Ortes oder der Tätigkeit seiner Bewohner angepasst sind. Frei erfundene Namen und Namen, die in Bayern – vor allem in derselben Gegend – öfter vorkommen und daher zu Verwechslungen Anlass geben können, sind nicht geeignet. Doppelnamen sollen vermieden werden.
Alle in Zusätzen auftretenden Hauptwörter (Orts-, Fluss-, Lagenamen) sind auszuschreiben. Die Verhältniswörter in den Zusätzen können abgekürzt werden, wenn es sich nicht um selten gebrauchte Zusätze handelt oder die Deutlichkeit leidet. Alle Zusätze werden durch die erforderlichen Beiworte mit dem Namen verbunden und nicht unverbunden angeschlossen.

1.5  Verfahren bei namensrechtlichen Entscheidungen

1.5.1  Antrag

Anträge auf namensrechtliche Entscheidungen sind zu begründen. Den Gemeinden wird empfohlen, sich frühzeitig vom Heimatpfleger und der Archivverwaltung beraten zu lassen.
Dem Antrag auf Erteilung eines Namens für einen bewohnten Gemeindeteil hat die Gemeinde zwei Kartenblätter möglichst im Maßstab 1 : 25.000 beizufügen, die den neu zu benennenden Gemeindeteil ausweisen. Die Kartenblätter können beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bezogen werden.

1.5.2  Beteiligung anderer Stellen

Die Rechtsaufsichtsbehörde bittet folgende Behörden um Stellungnahme:
– das Bayerische Hauptstaatsarchiv, wenn der Name einer Gemeinde geändert werden soll, sonst das zuständige Staatsarchiv
– das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, wenn nicht nur die Schreibweise eines Namens geändert werden soll.
Die genannten Stellen haben kein förmliches Beschwerderecht. Eine Gemeinde, die einen Antrag auf Namensänderung stellen will, sollte aber frühzeitig mit diesen Stellen Kontakt aufnehmen.
Im Rahmen der Beteiligung übermittelt die Rechtsaufsichtsbehörde die mit dem Antrag vorgelegten Karten dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung fertigt eine klare Beschreibung des neu zu benennenden Gemeindegebiets auf zweckmäßigste Art (z.B. nach topographischen Gesichtspunkten oder durch Bezeichnung der Flurstücke) und legt diese zusammen mit seiner Stellungnahme und einem Kartenblatt wieder der Rechtsaufsichtsbehörde vor. Ein Kartenblatt verbleibt beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.

1.5.3  Zusammenhang mit Gemarkungsnamen

Bei Namensänderungen stellt die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sich das nicht schon aus den Akten ergibt, durch formlose Anfrage beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung fest, ob sich durch die Namensänderung auch der Name einer Gemarkung ändert. Grundsätzlich soll der Name der Gemarkung beibehalten werden; bei einer Änderung ist ein entsprechender Hinweis in die Entscheidung über die Namensänderung aufzunehmen.

1.5.4  Mitteilung der Entscheidung

Unbeschadet der Bekanntmachung im Staatsanzeiger (Art. 2 Abs. 4 GO) übermittelt die Rechtsaufsichtsbehörde folgenden Stellen einen Abdruck ihrer Entscheidung:
– dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
– der Regierung, soweit sie nicht selbst für die Entscheidung zuständig ist
– den nach Nr. 1.5.2 zu beteiligenden Stellen
– dem Landesamt für Statistik; diesem ist die Änderungsmitteilung zusätzlich elektronisch an eine vom Landesamt bekannt zu gebende Funktionsadresse zu übermitteln
– dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
– bei der Benennung eines gemeindefreien Gebiets den Grundstückseigentümern und den nach § 3 Abs. 2 Satz 1 NHGV anzuhörenden Bewohnern.
Bei Ablehnung eines Antrags genügt die Übersendung eines Abdrucks an die in Nr. 1.5.2 genannten Stellen.

1.6  Bezeichnung nach Art. 7 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG)

1.6.1  Bad als Namensbestandteil

Wird eine Gemeinde als Heilbad, Kneippheilbad oder Schrothheilbad anerkannt, wird die Namensänderung gem. Art. 2 Abs. 3 GO im Anerkennungsverfahren ausgesprochen. Ein eigenes namensrechtliches Verfahren findet nicht statt.
Die Anerkennung gemäß Art. 7 Abs. 5 KAG kann sich auf mehrere Gemeindeteile erstrecken. „Bad“ wird Bestandteil des Gemeindenamens, wenn das gesamte Gemeindegebiet anerkannt wird. Werden nur einzelne Gemeindeteile anerkannt, muss die namensrechtliche Folge aus Gründen der Klarheit auf einen Gemeindeteil beschränkt werden. Die Entscheidung, welcher Gemeindeteil den Namenszusatz „Bad“ erhält, richtet sich nach dem Antrag der Gemeinde.
Die Anerkennungsbehörde kann vom Antrag der Gemeinde abweichen, wenn ein dringendes öffentliches Bedürfnis hierfür gegeben ist. Dies kann im Einzelfall erforderlich sein, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. Ein dringendes öffentliches Bedürfnis für eine Aufnahme der Bezeichnung „Bad“ in den Gemeindenamen kann insbesondere gegeben sein, wenn der namensgebende Gemeindeteil anerkannt wird oder nur untergeordnete Gemeindeteile ohne Anerkennung bleiben.

1.6.2  Beifügungen

Die Beifügung von Bezeichnungen gem. Art. 7 Abs. 1 KAG zum Namen von Gemeinden oder Gemeindeteilen richtet sich nach § 14 der Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV vom 17. September 1991, GVBl S. 343, ber. 371). Danach können die dort genannten Bezeichnungen, z.B. „Kurort“ oder „Erholungsort“, dem Namen einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils beigefügt werden, wenn die Anerkennung nach der Verordnung vorliegt. Die Beifügungen werden nicht Namensbestandteil.

1.7  Antrag auf Stadt- oder Markterhebung

Aus den Karten, die einem Antrag auf Verleihung der Bezeichnung Stadt oder Markt beizufügen sind (§ 4 Abs. 2 NHGV), muss die bauliche Gesamtanlage der antragstellenden Gemeinde sowie deren weitere Umgebung ersichtlich sen. Der Flächennutzungsplan oder eine (verkleinerte) Wiedergabe und der Erläuterungsbericht sind mit vorzulegen. Die beizufügenden Fotografien müssen die Gestaltung der Straßen, Plätze und markanten Baulichkeiten erkennen lassen. Der Antrag selbst muss Angaben über die wirtschaftliche Struktur der Gemeinde und ihres Hinterlandes sowie über den Anteil der Bevölkerung an den verschiedenen Berufsgruppen (Landwirtschaft, Industrie, Handwerk, Handel) enthalten. Wird die Bezeichnung Markt gewünscht, dann ist auch anzugeben, ob in der Gemeinde Märkte abgehalten werden oder in der Vergangenheit abgehalten wurden. Das Landratsamt legt die Antragsunterlagen nach Anhörung des zuständigen Staatsarchivs der Regierung vor. Die Regierung hört gutachtlich das Bayerische Hauptstaatsarchiv. Sie hat zum Antrag auch vom Standpunkt der Orts- und Landesplanung aus Stellung zu nehmen.

1.8  Namensschutz

Der Name einer Gemeinde unterliegt dem Schutz von § 12 BGB. Das gilt nach der überwiegenden Rechtsprechung auch für die Verwendung des Gemeindenamens im Zusammenhang mit Internet-Domains. Eine Gemeinde kann von Dritten die Unterlassung der Nutzung sowie die Freigabe einer Domain, die ihren Namen enthält, jedoch nur verlangen, sofern dieser Dritte kein berechtigtes Interesse an der Nutzung des Namens hat. Die Verwendung des Logos einer Kommune durch Dritte ist im Gegensatz zur Verwendung kommunaler Wappen in der Regel nicht vom Schutz des § 12 BGB umfasst. Gegen eine unberechtigte Verwendung eines Logos durch Dritte kann abhängig vom Einzelfall gegebenenfalls aufgrund von Urheberrecht oder (bei Handeln der Kommune sowie des Dritten im geschäftlichen Verkehr) aufgrund von Markenrecht vorgegangen werden.

2.  Kommunale Hoheitszeichen

2.1  Wappen und Fahnen

2.1.1  Gestaltung

Wappen sollen möglichst einprägsam und so einfach sein, dass sie auch in der Verkleinerung im Dienstsiegel noch klar wirken.
Das bayerische Rautenwappen und die bayerischen Löwen sind für Gemeindewappen grundsätzlich nicht zu verwenden. Bei Kreis- und Bezirkswappen bestehen dagegen im Allgemeinen keine Bedenken gegen die Verwendung von Teilen des bayerischen Staatswappens, insbesondere der bayerischen Rauten.

2.1.2  Verfahren

Das Verfahren zur Annahme oder Änderung ist in Art. 4 Abs. 1 GO (Art. 3 Abs. 1 LKrO, Art. 3 Abs. 1 BezO) geregelt. Nachfolgende Anzeigepflichten ergeben sich aus § 5 Abs. 4 NHGV.

2.1.3  Verwendung von Wappen und Fahnen

– Unabhängig von der Verwendung eines kommunalen Wappens können gem. § 3 Nr. 4 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern (AVWpG, BayRS 1130-2-2-I, in der jeweils geltenden Fassung), die der Aufsicht bayerischer Staatsbehörden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, das kleine Staatswappen führen.
– Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden. Eine alleinige Verwendung des Wappens des Landkreises ist unzulässig. Wird das Landratsamt als Kreisbehörde tätig, kann sowohl das Wappen des Landkreises als auch das kleine Staatswappen verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist es deshalb empfehlenswert, beide Wappen auf den Briefköpfen abzubilden.
– Zur Wappenführung von Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden siehe Art. 10 Abs. 2 VGemO und Art. 25 KommZG.
– Für die Beflaggung kommunaler Dienstgebäude wird auf § 2 Abs. 5 der Verwaltungsanordnung über die bayerischen Staatsflaggen und die Dienstflaggen an Kraftfahrzeugen (Flaggen-Verwaltungsanordnung – VwAoFlag, BayRS 1130-1-I, in der jeweils geltenden Fassung) verwiesen.
– Auf Schaumünzen, die von Bürgermeistern oder Gemeinderatsmitgliedern bei besonderen Anlässen als Amtszeichen getragen werden, können auch Gemeinden mit eigenem Wappen das kleine Staatswappen zeigen. Am 1. Juni 1957 vorhandene Schaumünzen, die das große Staatswappen zeigen, können weiterhin getragen werden.

2.1.4  Verwendung von Wappen und Fahnen durch Dritte

Die Genehmigung zum Führen von kommunalen Wappen und Fahnen durch Dritte soll nur erteilt werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass damit einem Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Vorschub geleistet werden könnte.
Die Gemeinden können unter Beachtung des Gleichheitssatzes die Verwendung ihres Wappens durch politische Parteien oder Wählergruppen genehmigen; sie müssen dabei sicherstellen, dass die Parteien oder die Wählergruppen durch die Art der Verwendung des Gemeindewappens nicht den Eindruck erwecken, funktionell oder institutionell mit Trägern hoheitlicher Gewalt verbunden zu sein.
Schutz gegen die unberechtigte Verwendung kommunaler Wappen durch Dritte bietet, sofern es sich um die Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen handelt, § 145 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Nr. 6 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl I S. 3082, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2018, BGBl I S. 2357), im Übrigen § 12 BGB und § 823 Abs. 1 BGB.
Schutz gegen unberechtigte Verwendung kommunaler Fahnen durch Dritte gibt § 823 Abs. 1 BGB mit der Möglichkeit der Unterlassungsklage.
Eine einmalige oder laufende Gebühr für die Genehmigung der Wappen- oder Fahnenführung durch Dritte wird im Allgemeinen nur infrage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Die Gebühr oder das Entgelt muss sich in angemessenen Grenzen halten, zumal die Werbekraft künstlerisch einwandfrei gestalteter Erzeugnisse (z.B. auf dem Gebiet der Fremdenverkehrswirtschaft) der Gebietskörperschaft letztlich selbst zugutekommt.
Ein Grund zum Widerruf der Zustimmung liegt insbesondere dann vor, wenn der Dritte von dem Hoheitszeichen einen solchen Gebrauch macht, dass das Ansehen der das Hoheitszeichen führenden Gebietskörperschaft darunter leidet.

2.2  Dienstsiegel

Zusätze, die auf eine unselbstständige Dienststelle hinweisen (z.B. „Landratsamts-Außenstelle“), sind im Siegel nicht zulässig. Werden mehrere Siegel benötigt, kann an geeigneter Stelle oberhalb oder unterhalb des Wappens eine kleine Zahl angebracht werden, aus der die siegelführende Stelle ersichtlich ist.
Für die Anfertigung des Siegels mit einem kommunalen Wappen ist dem Bayerischen Hauptmünzamt eine geeignete Vorlage zur Verfügung zu stellen. Der Verlust von Dienstsiegeln soll in ortsüblicher Weise und im Bayerischen Staatsanzeiger amtlich bekannt gemacht werden.
Wegen der Siegelführung
– der Sparkassen wird auf die Bekanntmachung zum Vollzug der Sparkassenordnung vom 27. August 2001 (AllMBl S. 354)
– der Standesbeamten wird auf § 3 Nr. 1 AVWpG
verwiesen.

3.  Gebiets- und Bestandsänderungen

3.1  Zuständigkeiten

Änderungen im Bestand oder Gebiet erfolgen durch Gesetz, wenn
– mindestens ein ganzer Landkreis oder mindestens eine ganze kreisfreie Gemeinde in einen anderen Bezirk umgegliedert wird (Art. 9 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 BezO)
oder
– eine Gemeinde im Bestand geändert oder neu gebildet wird (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GO).
Im Übrigen werden Änderungen im Gebiet von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken und im Bestand und Gebiet von gemeindefreien Gebieten durch Rechtsverordnung vorgenommen.
Zuständig für den Erlass der Rechtsverordnung ist
– die Staatsregierung (mit Zustimmung des Landtags) bei
Änderungen im Bestand von Landkreisen (Art. 9 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 LKrO) und
Änderungen im Gebiet von Landkreisen, wenn eine bisher kreisangehörige Gemeinde für kreisfrei erklärt (Art. 5 Abs. 3 GO) oder eine bisher kreisfreie Gemeinde in einen Landkreis eingegliedert wird (Art. 5a Abs. 1 GO) oder wenn mindestens eine ganze Gemeinde oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet in einen anderen Landkreis umgegliedert wird oder ein ganzes gemeindefreies Gebiet aus einem Landkreis in eine kreisfreie Gemeinde eingegliedert wird (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 LKrO),
– das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bei
Änderungen im Gebiet von Bezirken, die durch Änderungen im Gebiet von Landkreisen und Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten veranlasst sind (Art. 8 Abs. 3 BezO, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LKrO),
– die Regierung bei
Änderungen im Gebiet von Landkreisen, die durch Änderungen im Gebiet von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten veranlasst sind (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LKrO),
Änderungen im Gebiet von kreisfreien Gemeinden untereinander (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO),
Änderungen im Gebiet von Gemeinden, wenn Teile von Gemeindegebiet umgemeindet werden, die von mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO), und
Änderungen im Bestand und Gebiet von gemeindefreien Gebieten (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO),
– das Landratsamt bei
Änderungen im Gebiet von Gemeinden, wenn nur Teile von Gemeindegebieten umgemeindet werden, die von nicht mehr als 50 Einwohnern bewohnt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO).
Im Verfahren zur Änderung des Gebiets von Landkreisen können Änderungen im Gebiet von Gemeinden und gemeindefreien Gebieten, die rechtlich oder sachlich damit zusammenhängen und durch Rechtsverordnung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GO vorgenommen werden können, miterledigt werden (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 LKrO).
Entsprechendes gilt, wenn solche Änderungen mit der Änderung im Gebiet von Bezirken zusammenhängen und für die Änderung kein Gesetz erforderlich ist (Art. 8 Abs. 3 BezO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 bis 4 LKrO).
Der Erlass einer gesonderten Rechtsverordnung für diese Änderungen ist dadurch entbehrlich.
Bei der Umgliederung von bewohntem Gemeindegebiet richtet sich die Zuständigkeit der Regierung oder des Landratsamts nach der von den Meldebehörden festgestellten Einwohnerzahl bei Erlass der Rechtsverordnung. Bei sachlich und rechtlich zusammenhängenden Gebietsänderungen, die grundsätzlich gleichzeitig durchzuführen sind, sind zur Bestimmung der Zuständigkeiten die Einwohnerzahlen zusammenzuzählen. Umgliederungsgebiete können nicht deshalb aufgeteilt werden, um die Zuständigkeit des Landratsamts zu begründen.

3.2  Einleitung des Verfahrens

Anträge auf kommunale Gebietsänderungen sollen bei der Rechtsaufsichtsbehörde eingereicht werden. Ist diese nicht selbst zur Entscheidung zuständig, legt sie den Antrag mit eigener Stellungnahme der zuständigen Behörde vor. Den Anträgen ist eine amtliche Flurkarte oder eine Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 und ein Nachweis über die Einwohnerzahl des Umgliederungsgebiets beizufügen.
Änderungen kommunaler Grenzen, die aus katastertechnischen Gründen veranlasst sind, werden vom Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung bei der Rechtsaufsichtsbehörde angeregt; ihre Notwendigkeit ist zu begründen. Sie sollen erst dann angeregt werden, wenn über alle damit zusammenhängenden Grenzänderungen entschieden werden kann und die durch die Vermessung veranlasste Änderung im Bestand der Flurstücke, deren Grenzen die neue kommunale Grenze folgen soll, im Grundbuch und Liegenschaftskataster eingetragen ist. Die Vermessungsbehörden fügen ihrer Anregung eine Übersicht auf Grundlage der Flurkarte oder eine Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 und eine Zusammenstellung der übergehenden Flurstücke mit Flächenangabe bei.
Soll ein Gebiet mit mehr als 100 Einwohnern umgemeindet werden, so ist das Amt für Ländliche Entwicklung von der Durchführung des Verfahrens zu unterrichten.

3.3  Durchführung des Verfahrens

3.3.1  Grundsätze

Bei der Festlegung des Umgliederungsgebiets liegt es im öffentlichen Interesse, dass die Grenzen der kommunalen Gebietskörperschaften als Verwaltungsgrenzen kartenmäßig klar festgelegt und auch in der Natur erkennbar sind. Die kommunalen Grenzen sind deshalb grundsätzlich nur in solche Flurstücksgrenzen zu legen, die durch eine besondere Grenzeinrichtung (Abmarkung, Zaun, Grenzgraben u. Ä.) oder durch die Art der Flurstücksnutzung dauerhaft augenfällig gekennzeichnet sind. Änderungen, die infolge von Straßenbaumaßnahmen erforderlich werden, sollen so erfolgen, dass die Straßenachse möglichst rechtwinklig gekreuzt wird und der Straßenkörper nur jeweils einer Gebietskörperschaft zugeordnet wird. Ist es nicht möglich, kommunale Grenzen in eine bereits ausreichend gekennzeichnete Flurstücksgrenze zu verlegen, so ist auf die Kennzeichnung durch Abmarkung hinzuwirken.

3.3.2  Anhörung

Die Verfahrensbeteiligten sollen möglichst gleichzeitig gehört werden.
Bei der Anhörung sind das Neugliederungsvorhaben einschließlich der beabsichtigten Grenzziehung und etwaiger Alternativlösungen sowie die maßgeblichen Erwägungen darzustellen.
Die beteiligten Gebietskörperschaften und die Eigentümer gemeindefreier Grundstücke sind erneut zu hören, wenn vor Erlass der Rechtsverordnung das Umgliederungsgebiet von dem zunächst zur Anhörung gestellten Neugliederungsvorschlag einschließlich etwaiger Alternativlösungen wesentlich abweicht.
Bei Grundstücken in gemeindefreien Gebieten, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen, ist für den Eigentümer als Grundbesitz verwaltende Stelle die Immobilien Freistaat Bayern zu hören, die die Grundbesitz bewirtschaftende Stelle beteiligt. Dies gilt nicht, soweit das Grundstück von anderen Stellen verwaltet wird (insbesondere Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen). Soweit Grundstücke betroffen sind, die die Anstalt „Bayerische Staatsforsten“ bewirtschaftet, sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu beteiligen.
Neben den Beteiligten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NHGV sind zu hören:
– das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung oder das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Die jeweilige Zuständigkeit ergibt sich aus der Gemarkungsänderungsbekanntmachung des Staatsministeriums der Finanzen (GmkgÄndBek) vom 19. September 2006 (FMBl S. 183). Sie äußern sich bei der Anhörung darüber,
ob der beabsichtigte Verlauf der Grenzen den o. g. Grundsätzen entspricht und
wie die Änderung zweckmäßig zu beschreiben und der Hinweis auf eine Änderung der Gemarkungsgrenzen zu formulieren ist,
– die höhere Landesplanungsbehörde, wenn es sich um Bestandsänderungen oder größere Gebietsänderungen handelt, sodass die Belange der Raumordnung und Landesplanung von Bedeutung sind,
– der Präsident des Landgerichts, wenn bewohntes Gemeindegebiet umgemeindet oder große gemeindefreie Gebiete umgegliedert und die Grenzen des Amtsgerichtsbezirks berührt werden.

3.3.3  Geheime Abstimmung

Spätestens eine Woche vor dem Tag der geheimen Abstimmung gibt die Gemeinde (bei gemeindefreien Gebieten das Landratsamt) den Tag, den Beginn und das Ende der Abstimmung, den Abstimmungsraum, und, wenn es zweckmäßig ist, auch die Einteilung der Gemeinde in Stimmbezirke in ortsüblicher Weise bekannt.
Von der Abstimmung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Wille der Bürger, deren kommunale Zugehörigkeit wechseln soll, bereits auf andere Weise mit genügender Klarheit festgestellt worden ist. Bei Änderungen gegen den Willen eines Beteiligten soll eine geheime Abstimmung erst dann angeordnet werden, wenn nach dem Ergebnis der übrigen Ermittlungen mit der Änderung gerechnet werden kann.

3.3.4  Vorlage der Unterlagen

Die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde legt der zur Entscheidung zuständigen Behörde nach Abschluss des Vorverfahrens die gesamten Unterlagen vor. Hierzu gehören insbesondere
– das Anhörungsschreiben einschließlich etwaiger der Anhörung zugrunde gelegter Karten
– die Stellungnahme der Beteiligten
– ein Bericht, der die für und gegen die Änderung sprechenden Gesichtspunkte zusammenfasst und die Auswirkungen der Gebietsänderung auf die Leistungsfähigkeit der beteiligten Landkreise (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LKrO) angibt. Außerdem soll mitgeteilt werden, welche Regelungen des Orts-, Kreis- und Bezirksrechts die beteiligten Gebietskörperschaften wünschen und inwieweit sie für notwendig erachtet werden.
Sobald nach dem Ergebnis der Anhörungen mit der Änderung zu rechnen ist, veranlasst die zuständige Behörde, dass die zur Gebietsänderung etwa erforderlichen vermessungs- und katastertechnischen Arbeiten beim Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung durchgeführt werden. Das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung leitet die benötigten Unterlagen der zuständigen Behörde zu; soll eine Karte mit der Darstellung des Grenzverlaufs Bestandteil der Rechtsverordnung werden, so übermittelt es eine amtliche Flurkarte oder eine Topographische Karte im Maßstab von mindestens 1 : 25.000 in mindestens dreifacher Ausfertigung. Die Unterlagen sollen aber erst übersandt werden, wenn die Veränderungen im Bestand oder in der Begrenzung der Flurstücke, deren Grenzen die neue kommunale Grenze folgen soll, im Grundbuch und im Liegenschaftskataster eingetragen sind.

3.4  Inhalt der Rechtsverordnung

Die Gebietsänderung ist grundsätzlich durch Einzelaufzählung der Flurstücke zu beschreiben.
Ist das nicht zweckmäßig oder nicht möglich, ist der genaue Grenzverlauf der umzugliedernden Flächen mit der Verordnung durch Abdruck der amtlichen Flurkarte bekannt zu geben.
Ist der Abdruck der Flurkarte nicht zweckmäßig, genügt es, wenn die Verordnung die Grenzen des Änderungsgebiets grob umschreibt und in einer Karte mit einem Maßstab von mindestens 1 : 25.000 darstellt sowie auf Verzeichnisse (z.B. amtliche Flurkarten) Bezug nimmt. Diese Verzeichnisse müssen von der in der Verordnung genannten Behörde archivmäßig verwahrt werden und allgemein zugänglich sein.
Eine zusammenfassende Beschreibung des Umgliederungsgebiets (z.B. 40 Flurstücke mit einer Fläche von 600 ha) und im Übrigen die Verweisung auf einen Fortführungsnachweis genügen nicht.
Die katastertechnische Zuordnung der umgegliederten Flurstücke (z.B. Verschmelzung mit Flurstücken einer anderen Gemarkung) ist nicht Gegenstand der Verordnung.
Bei gemeindefreien Gebieten, die vollständig auf Gemeinden aufgeteilt werden, ist in der Verordnung zunächst auf die Auflösung hinzuweisen. Diese Angabe dient der Rechtsklarheit.
Es ist in der Regel zweckmäßig, als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung den 1. Januar zu bestimmen.

3.5  Bekanntmachung der Rechtsverordnung

Nach der Bekanntmachung der Rechtsverordnung sind die Karten oder Verzeichnisse, auf die in der Verordnung Bezug genommen wird, der Stelle zuzuleiten, bei der entsprechend der Rechtsverordnung diese Unterlagen eingesehen werden können. Die von der Änderung betroffenen Gebietskörperschaften sind auf die Rechtsverordnung und deren Bekanntmachung hinzuweisen. Die Eigentümer und die nach § 12 Abs. 2 Satz 1 NHGV anzuhörenden Bewohner gemeindefreier Gebiete sind in geeigneter Form von der Gebietsänderung zu unterrichten. Hiermit kann die mit der Durchführung des Verfahrens beauftragte Behörde betraut werden.
Den nachfolgenden genannten Behörden ist, soweit deren Zuständigkeitsbereich durch die Gebietsänderung berührt ist, ein Auszug des Amtsblatts bzw. des Gesetz- und Verordnungsblatts zu übersenden:
dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
den Regierungen und Landratsämtern, deren Zuständigkeitsbereich durch die Änderung berührt ist
dem Landesamt für Statistik, 3fach; diesem ist die Änderungsmitteilung zusätzlich elektronisch an eine vom Landesamt bekannt zu gebende Funktionsadresse zu übermitteln
dem Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
dem Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns bei allen Entscheidungen über die Änderung von bewohntem Gebiet.
Im Schreiben, mit dem das Amtsblatt oder das Gesetz- und Verordnungsblatt übersandt wird, ist mitzuteilen, aus welchem Grund die Gebietsänderung vorgenommen wurde und ob das umgemeindete Gebiet bebaut und bewohnt ist. Die Zahl der Personen, deren kommunale Zugehörigkeit wechselt, ist anzugeben. Ferner ist auf die Änderung der Gemarkungsgrenzen hinzuweisen. Dabei sind die Namen der Gemarkungen auch dann zu benennen, wenn sie mit dem Namen der Gemeinde übereinstimmen.
Dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, bei Gebietsänderungen durch das Landratsamt auch der Regierung, ist zusätzlich ein Abdruck der amtlichen Flurkarte oder eine andere Karte mindestens im Maßstab 1 : 25.000 vorzulegen, aus welcher der neue und alte Grenzverlauf deutlich zu ersehen sind.

3.6  Verfahren nach besonderen gesetzlichen Vorschriften

Verfahren zur Änderung des Gebiets kommunaler Gebietskörperschaften nach besonderen gesetzlichen Vorschriften bleiben von diesen Regelungen unberührt. Besondere gesetzliche Vorschriften sind insbesondere
– das Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Art. 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Art. 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl I S. 1325). Ein Verfahren nach den Kommunalgesetzen wird bei einer Änderung nach diesem Gesetz nur durchgeführt, soweit dies zur Zuordnung der dem Freistaat Bayern aufgrund des Staatsvertrags zuwachsenden Gebiete zu Kommunen und zur Regelung der Anwendbarkeit von Ortsrecht erforderlich ist.
– das Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Gemäß § 58 Abs. 2 FlurbG kann durch den Flurbereinigungsplan das Gebiet von Gemeinden, gemeindefreien Gebieten, Landkreisen und Bezirken geändert werden. Gebietsänderungen sollen regelmäßig nur vorgenommen werden, wenn sie unbebautes und unbewohntes Gebiet betreffen. Die Änderungen bedürfen der Zustimmung aller beteiligten Gebietskörperschaften. Versagt auch nur einer der Beteiligten seine Zustimmung, so kann die Gebietsänderung nicht durch den Flurbereinigungsplan, sondern nur nach den Kommunalgesetzen erfolgen.
Regelungen über die Fortgeltung von Ortsrecht, Kreisrecht und Bezirksrecht richten sich nach den Kommunalgesetzen, auch wenn Grenzen durch den Flurbereinigungsplan geändert werden. Sie sind von den nach den Kommunalgesetzen zuständigen Behörden zu erlassen.
Werden gem. § 58 Abs. 2 FlurbG durch den Flurbereinigungsplan kommunale Grenzen geändert, veröffentlicht das Landratsamt auf Antrag des Amtes für Ländliche Entwicklung gem. § 135 FlurbG die Entscheidung über die Gebietsänderung im Amtsblatt des Landkreises und informiert die in Nr. 3.5 genannten Stellen.

4. 

Die Bekanntmachung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen vom 30. April 1973 (MABl S. 341), geändert durch Bekanntmachung vom 21. Oktober 1974 (MABl S. 810), und die Bekanntmachung über die Weiterverwendung der Namen früher selbstständiger Gemeinden als Gemeindeteilsnamen vom 30. November 1978 (MABl S. 921) werden aufgehoben.
I. A.
Dr. Brugger
Ministerialdirektor
EAPl 021
EAPl 022
GAPl 1402
GAPl 1403
AllMBl 2000 S. 324
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