Bekanntmachung hinsichtlich der Übertragung der Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen
DE - Landesrecht Bayern

Bekanntmachung hinsichtlich der Übertragung der Stichprobenkontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

1.  Hintergrund

¹Gemäß Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (sog. Gebäuderichtlinie), zuletzt geändert durch die Verordnung 2018/1999/EU vom 11. Dezember 2018, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen einzuführen. ²Der Bund hatte diese Verpflichtung inhaltlich unverändert bisher in § 26d der Energieeinsparverordnung (EnEV) umgesetzt. ³Seit 1. November 2020 findet sich die entsprechende Regelung in § 99 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). ⁴Danach muss die zuständige Behörde die Energieausweise und Inspektionsberichte über Klimaanlagen oder über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen einer Stichprobenkontrolle unterziehen. ⁵Da der Vollzug des GEG den Ländern obliegt, sind diese verpflichtet, eine Kontrollstelle zu benennen und ein Kontrollsystem einzurichten. ⁶§ 101 Abs. 2 GEG (bisher § 7b Abs. 4 EnEG) ermächtigt die Länder, die Übertragung von Aufgaben zur Kontrolle von Energieausweisen und Inspektionsberichten sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten zu regeln. ⁷Mit § 9 der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) (a. F.) wurden die Aufgaben der Kontrollstelle nach § 26d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnEV, soweit die Aufgaben nicht elektronisch durchgeführt werden, und nach § 26d Abs. 4 Nr. 3 EnEV der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau zur Wahrnehmung in eigener Verantwortlichkeit übertragen. ⁸Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau kooperiert im Rahmen dieser Aufgabenübertragung mit der Bayerischen Architektenkammer. ⁹Mit Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur AVEn am 1. Mai 2021 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 8/2021, S. 205) wurde diese Aufgabenübertragung in § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVEn für das GEG entsprechend beibehalten.

2.  Umfang der Aufgabenübertragung, Inhalt der Kontrolle

Die Aufgabenübertragung auf die Bayerische Ingenieurekammer-Bau als Kontrollstelle nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVEn umfasst:

2.1 

¹Kontrolle der Energieausweise und Inspektionsberichte für Klimaanlagen im Umfang der vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) für Bayern jährlich gezogenen Stichproben. ²Die Prüfung orientiert sich am Prüfkonzept des Instituts für Angewandte Informatik im Bauwesen e.V. (IAIB).

2.2 

Durchsetzung des Herausgabe- bzw. Übermittlungsverlangens nach § 99 Abs. 6 Satz 1 GEG von Daten, die für die Stichprobenkontrolle erforderlich sind, und Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren bei Zuwiderhandlung.

2.3 

Jährliche Dokumentation der wesentlichen Ergebnisse der Kontrolle sowie Darstellen und Analysieren von Auffälligkeiten.

2.4 

Teilnahme an Arbeitsgruppen und Erfahrungsaustauschen zur Stichprobenkontrolle, auch länderübergreifend.

3.  Durchführung und Umfang der Stichprobenkontrolle

3.1 

¹Für die Stichprobenkontrolle von Energieausweisen sind in § 99 Abs. 4 GEG drei Kontrollstufen mit jeweils unterschiedlicher Kontrolltiefe gesetzlich vorgeschrieben, die aufeinander aufbauen. ²Die erste Kontrollstufe umfasst gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GEG eine Validitätsprüfung der Eingabe-Gebäudedaten, die zur Ausstellung des Energieausweises verwendet wurden, und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse. ³Die erste, rein elektronische Kontrollstufe wird vom DIBt durchgeführt.

3.2 

¹Die zweite Kontrollstufe beinhaltet eine Prüfung der zugrunde gelegten Eingabe-Gebäudedaten und eine Überprüfung der daraus resultierenden Ergebnisse (vgl. § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GEG) sowie eine Kontrolle der Modernisierungsempfehlungen. ²Für die Prüfung auf der zweiten Kontrollstufe ist eine Einsichtnahme in die im Zeitpunkt der Ausstellung vorhandenen Unterlagen sowie in den Energieausweis selbst erforderlich. ³Daher muss der Energieausweisersteller auf Verlangen der Kontrollstelle die erforderlichen Unterlagen elektronisch oder schriftlich zur Verfügung stellen.

3.3 

¹Die dritte Kontrollstufe umfasst eine vollständige Überprüfung der Eingabedaten und der im Energieausweis angegebenen Ergebnisse einschließlich der Modernisierungsempfehlungen (vgl. § 99 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GEG). ²Darüber hinaus kann eine Vorortbegehung erfolgen, wenn der Eigentümer sein Einverständnis für das Betreten seines Grundstücks und Gebäudes gegeben hat.

3.4 

Bei der Prüfung der Inspektionsberichte wird nicht nach verschiedenen Prüfstufen differenziert, vgl. § 99 Abs. 8 GEG.

3.5 

¹Jeder Energieausweisaussteller und Aussteller eines Inspektionsberichts über eine Klimaanlage ist gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 GEG verpflichtet, für diesen Ausweis bzw. Bericht beim DIBt als zuständiger Registrierstelle eine Registriernummer zu beantragen. ²Das Ziehen der Stichproben für die Kontrolle erfolgt durch das DIBt. ³Die gezogenen Registriernummern werden der Kontrollstelle durch das DIBt übermittelt. ⁴Die Kontrollstelle verlangt dann vom jeweiligen Ausweisersteller die Übermittlung einer Kopie des Energieausweises einschließlich der bei der Erstellung verwendeten Datensätze und Unterlagen, um die Durchführung der Überprüfung zu ermöglichen.

3.6 

¹Die Stichprobenkontrolle ist stets unabhängig und unvoreingenommen durchzuführen. ²Der genaue Ablauf der Stichprobenkontrolle ist in einem von der Kontrollstelle erstellten Handlungsleitfaden festgelegt. ³Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau und die Bayerische Architektenkammer bilden einen paritätisch besetzten Fachbeirat, der die Kontrollstelle in allen fachlichen und strukturellen Fragen qualitätssichernd begleitet.

3.7 

¹Über den Umfang der Stichproben entscheidet das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) und nach Anhörung des Fachbeirats. ²Die Stichprobe erfasst einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen.

4.  Kostenerstattung, Fachpersonal

¹Die Stichprobenkontrolle muss von hinreichend qualifiziertem Fachpersonal ausgeführt werden. ²Für die Durchführung der Stichprobenkontrolle werden der Kontrollstelle die tatsächlich entstandenen erforderlichen Kosten erstattet. ³Die erforderlichen Kosten umfassen die Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, einen angemessenen Gemeinkostenanteil sowie unmittelbar im Rahmen der ordnungsgemäßen und angemessenen Aufgabenwahrnehmung der Kontrollstelle entstandene Kosten inklusive der Kosten der Fahrten der Prüfer für die Vorortbegehung im Rahmen der dritten Kontrollstufe. ⁴Die erstattungsfähigen Kosten sind begrenzt auf die Kosten für die Vergütung von zweieinhalb Stellen, die sich an vergleichbaren Tätigkeiten im öffentlichen Dienst orientieren. ⁵Die näheren Einzelheiten werden zwischen dem StMWi und der BayIKa-Bau festgelegt. ⁶Die Kosten sind dem StMWi jährlich nachzuweisen. ⁷Die Kostenerstattung erfolgt vierteljährlich. ⁸Die Kontrollstelle legt spätestens bis zum 1. Juni des Folgejahres einen zahlenmäßigen Nachweis über die entstandenen Kosten des Vorjahres vor.

5.  Datenschutz

¹Die Kontrollstelle gewährleistet in eigener Verantwortlichkeit die Einhaltung aller geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. ²Insbesondere erfüllt sie die sich aus § 99 Abs. 3 und 7 GEG ergebenden datenschutzrechtlichen Pflichten.

6.  Kooperationspflicht

¹Die Kontrollstelle informiert das StMWi und das StMB regelmäßig über die Stichprobenkontrolle. ²StMWi und StMB sind berechtigt, sich jederzeit über den Fortgang der Arbeiten zu informieren und Prüfergebnisse einzusehen bzw. einen Zwischenbericht zu verlangen. ³Das StMWi und das StMB stehen der Kontrollstelle für die Beantwortung fachlicher Grundsatzfragen aus der Aufgabenübertragung zur Verfügung, insbesondere auch in Hinblick auf eine bundeseinheitliche Abarbeitung der Prüfaufgaben und der Erstellung des Prüfberichts.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2021 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. April 2024 tritt die Bekanntmachung außer Kraft.
Dr. Sabine Jarothe
Helmut Schütz
Ministerialdirektorin
Ministerialdirektor
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