Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gemäß Art. 17a Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Krebsregistergesetzes
DE - Landesrecht Bayern

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht gemäß Art. 17a Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Krebsregistergesetzes

1.  Widerspruchsrecht und Übergangsregelung (Art. 5 BayKRegG)

¹Jeder kann der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten (Familienname, Vornamen, frühere Namen, Anschriften, Krankenversichertennummer) im Bayerischen Krebsregister widersprechen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen. ²Diese Identitätsdaten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für Zwecke der verpflichtenden Qualitätssicherung, Abrechnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften nicht mehr benötigt werden. ³Das Widerspruchsrecht erfasst auch vor dem 1. April 2017 durch bisherige klinische Krebsregister erhobene Identitätsdaten (Familienname, Vornamen und frühere Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Datum der ersten Tumordiagnose und Sterbedatum). ⁴Der Widerspruch ist schriftlich bei der Vertrauensstelle (Klinikum Nürnberg-Nord, Prof.-Ernst-Nathan-Str. 1, 90419 Nürnberg, aktuelle Anschrift veröffentlicht unter www.krebsregister-bayern.de) einzulegen. ⁵Er kann auch über Personen, die gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BayKRegG über das Widerspruchsrecht belehrt haben, bei der Vertrauensstelle eingelegt werden. ⁶Der Widerspruch betrifft bereits erfasste sowie künftig eingehende Identitätsdaten. ⁷Wurden Daten zu dieser Person von oder an ein anderes Landeskrebsregister gemeldet, ist dieses Landeskrebsregister über die Erhebung des Widerspruchs zu informieren. ⁸Für einen inhaltlich vergleichbaren Widerspruch, der in einem Land nach dessen Landesrecht eingelegt wurde, gelten die voranstehenden Regelungen entsprechend, sobald er von den dortigen Behörden der zuständigen bayerischen Stelle zur Kenntnis gebracht wurde.

2.  Auskunftsrecht und Übergangsregelung (Art. 6 BayKRegG)

¹Jeder kann vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) schriftliche Auskunft zu den im Bayerischen Krebsregister gespeicherten Daten verlangen, soweit sie ihn selbst oder eine seiner Personensorge oder Betreuung unterstehende Person betreffen. ²Dieses Auskunftsrecht umfasst auch die Daten, die vor dem 1. April 2017 durch bisherige klinische Krebsregister gespeichert und bereits in das LGL überführt sind.

3.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2017 in Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
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