Gebühren für Rundfunkempfangsgeräte in Schulen
1. Der Bayerische Rundfunk gibt in seiner Bekanntmachung „Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte in öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen“ vom 8. Mai 1995 (StAnz Nr. 21) Hinweise zur Erhebung von Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte, die in öffentlichen allgemein bildenden und beruflichen Schulen bereitgehalten werden, sowie zum Vollzug der Bestimmungen über die Gebührenbefreiung bei Zweitgeräten. Die Bekanntmachung enthält Ausführungen über die Rundfunkgebührenpflicht im allgemeinen und über die Möglichkeit, für Zweitgeräte, die an öffentlichen Schulen bereitgehalten werden, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu beantragen. Ferner erläutert sie das hierfür vorgesehene Verfahren.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Rundfunks ist nachrichtlich auch im KWMBl I S. 263 veröffentlicht.
2. Die öffentlichen Schulen werden gebeten, die Hinweise des Bayerischen Rundfunks zu beachten, ihren Schulaufwandsträgern die Bekanntmachung der Rundfunkanstalt erforderlichenfalls zugänglich zu machen und die Schulaufwandsträger bei der gebührenrechtlichen Behandlung der in den Schulanlagen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte zu unterstützen.
Auf die von der Rundfunkanstalt festgelegten Meldefristen für vorhandene Geräte wird besonders hingewiesen.
Zweifelsfragen sind unmittelbar mit dem Bayerischen Rundfunk zu erörtern.
Die Erfassung der Rundfunkempfangsgeräte durch den Bayerischen Rundfunk steht mit der vom Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung durchgeführten Erhebung über die audiovisuellen Geräte und Medien an Schulen nicht in Zusammenhang.
3. Für die staatlich anerkannten Ersatzschulen verbleibt es einstweilen beim bisherigen Verfahren.
4. Die Bekanntmachung „Regelung des Rundfunkgebührenwesens für Schulen“ vom 9. Juni 1982 (KMBl I S. 276, StAnz Nr. 24) wird aufgehoben.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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