Barbetrag: Barbetrag nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
¹Auf Grund von
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§ 39 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), in Verbindung mit Art. 49 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 325), im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen und
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§ 35 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – (Art. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl I S. 3022), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl I S. 554), in Verbindung mit Art. 91 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
setzt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen den Barbetrag fest:
²Die Regelungen über den Barbetrag gelten für Leistungen der Hilfe zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche und die Hilfe für junge Volljährige nach dem SGB VIII sowie für Leistungen an Kinder und Jugendliche in stationären Einrichtungen nach dem SGB XII. ³Diese Regelungen gelten aufgrund der Regelung in § 27a Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) auch für Leistungen an Leistungsberechtigte im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG.
1. Empfänger des Barbetrags sind
1.1
Kinder und Jugendliche, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
1.1.1
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII),
1.1.2
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 SGB VIII),
1.1.3
Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstige Wohnformen aufgrund einer seelischen Behinderung (§ 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII),
1.2
junge Volljährige, denen im Rahmen der Jugendhilfe,
1.2.1
Hilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 41 in Verbindung mit § 34 SGB VIII),
1.2.2
intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 41 in Verbindung mit § 35 SGB VIII),
1.2.3
Eingliederungshilfe in einer Einrichtung über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen aufgrund einer seelischen Behinderung (§ 41 in Verbindung mit § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII) gewährt wird.
1.3
Leistungsberechtigte, denen im Rahmen der Sozialhilfe der weitere notwendige Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt wird (§ 27b Abs. 2 SGB XII).
1.4
Leistungsberechtigte, denen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt in einer stationären Einrichtung gewährt wird (§ 27a BVG).
2. Höhe des Barbetrags
2.1
¹Der Barbetrag wird nach Altersstufen gestaffelt. ²Für die Höhe des monatlichen Barbetrags gelten folgende Werte:
2.1.1 Minderjährige
1
2
3
4
4
5,00 €
3,90 €
5
6,00 €
3,90 €
6
8,50 €
5,60 €
7
10,00 €
6,50 €
8
14,50 €
9,50 €
9
16,00 €
10,40 €
10
19,50 €
12,70 €
11
21,00 €
13,70 €
12
25,00 €
16,30 €
13
28,50 €
18,60 €
14
35,50 €
23,00 €
15
41,50 €
54,00 €
27,00 €
16
47,00 €
60,50 €
30,60 €
17
53,00 €
69,00 €
34,50 €
„Alter“ im Sinne der Tabelle ist das Alter ab Vollendung des entsprechenden Lebensjahres (Beispiel: Ein Kind zählt zur Altersstufe 8 Jahre, wenn es das achte Lebensjahr vollendet hat und sich demnach im neunten Lebensjahr befindet).
2.1.2 Volljährige
2.1.2.1
Junge Volljährige nach Nr. 1.2 erhalten mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII gilt analog).
2.1.2.2
Für volljährige Leistungsberechtigte nach den Ziffern 1.3 und 1.4 gilt § 27b Abs. 2 Satz 2 SGB XII.
2.2
Minderjährige, die
– nach der regulären Schulzeit weiter eine Schule besuchen, um den Schulabschluss zu erwerben oder
– an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen
haben Anspruch auf den erhöhten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 3).
2.3
¹Kinder und Jugendliche mit regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der stationären Einrichtung erhalten einen gekürzten Barbetrag (siehe Nr. 2.1.1, Tabelle Spalte 4). ²Dies gilt insbesondere, wenn zusätzlich zu den regelmäßigen Abwesenheitszeiten von der Einrichtung im Rahmen von Wochenendkontakten auch alle Ferienzeiten im elterlichen Haushalt verbracht werden. ³Eine Kürzung ist bereits dann nicht mehr vorgesehen, wenn z.B. An- oder Abreisetage ganz oder teilweise noch in der stationären Einrichtung verbracht werden.
3. Verwendung des Barbetrags
3.1
¹Der Barbetrag ist eine Geldleistung zum Lebensunterhalt. ²Er dient der freien Verfügung durch den Leistungsempfänger und ist zur Deckung des persönlichen Bedarfs vorgesehen, für den die Einrichtung keine Leistung erbringt und auch der Träger der Jugendhilfemaßnahme, der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge keine Sonderleistung gewährt (z.B. persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens). ³Der Barbetrag ist ausschließlich für Aufwendungen des persönlichen Lebensbedarfs bestimmt, nicht jedoch für Ausgaben, die im Leistungsentgelt mit enthalten sind.
3.2 Erzieherischer Zweck des Barbetrags im Rahmen der Jugendhilfe
¹Zur Erfüllung des Rechts jedes jungen Menschen auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII) gehört auch die Gewährung eines Barbetrags zur persönlichen Verfügung. ²Der eigenverantwortliche Umgang mit Geld schafft einen der Entfaltung der Persönlichkeit dienenden Freiraum, ist Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsfähigen Eigentumsverständnisses und bietet ein Übungsfeld für eine wesentliche Technik der Lebensgestaltung. ³Der Grundsatz der eigenverantwortlichen Verwaltung schließt nicht aus, dass Leistungsempfänger bei der Verwendung des Barbetrags beraten werden. ⁴Die Einrichtungen sollen darauf hinwirken, dass keine weiteren Barbeträge von Dritten geleistet werden.
3.3
¹Leistungsempfänger sollen angehalten werden, mit dem Barbetrag auch Schäden wieder gutzumachen, die sie fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben. ²Für Schäden größeren Ausmaßes soll die Wiedergutmachung unter Berücksichtigung pädagogischer Gesichtspunkte zeitlich und ihrem Umfang nach beschränkt werden.
3.4
Ist es dem Leistungsempfänger aus Gründen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht möglich, den Barbetrag bestimmungsgemäß zu verwenden, so soll ein anderer – in der Regel der Vormund, der Pfleger, der Betreuer oder die Einrichtung – den Barbetrag für ihn verwenden.
4. Kürzung und Wegfall des Barbetrags
4.1
¹Der Barbetrag kann gemindert werden, soweit dessen bestimmungsgemäße Verwendung durch oder für die Leistungsberechtigten nicht möglich ist. ²Die Höhe des angemessenen Barbetrags richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. ³Eine Kürzung des Barbetrags muss begründet werden.
4.2
¹Im Rahmen der Jugendhilfe sind Kürzungen des Barbetrags im Regelfall nicht zulässig. ²In besonders begründeten Einzelfällen können Kürzungen in Absprache mit dem zuständigen Jugendhilfeträger angezeigt sein.
5. Maßgebliche Sätze
¹Für die Gewährung des Barbetrags gelten die am Aufenthaltsort des Leistungsempfängers festgelegten Sätze. ²Der Barbetrag soll allen Berechtigten nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden.
6. Abrechnung
6.1
¹Der Barbetrag wird in der entsprechenden Höhe vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Berechtigte das maßgebliche Alter erreicht. ²Beginnt die Hilfe, die den Barbetrag begründet, vor dem Fünfzehnten eines Monats, so wird für den Kalendermonat der Barbetrag in voller Höhe gewährt, nach dem Fünfzehnten des Monats die Hälfte des monatlichen Barbetrags.
6.2
¹Die Auszahlung des Barbetrages erfolgt in der Regel über die Einrichtung monatlich im Voraus in bar. ²Auszahlungen durch die Einrichtung sind vom Berechtigten zu bestätigen. ³Leistungsberechtigte haben jedoch das Recht, vom Leistungsträger die unmittelbare Zahlung des Barbetrages auf ein von ihnen zu bestimmendes Konto zu verlangen. ⁴Beim Einrichten eines Kontos ist das Verfügungsrecht zu regeln und ein Überziehungsverbot sicherzustellen.
7. Inkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 15. Juni 1984 (AMBl S. 148), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 26. August 1988 (AllMBl S. 764), außer Kraft.
Seitz
Ministerialdirektor
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