BayStG
DE - Landesrecht Bayern

BayStG: Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl. S. 834) BayRS 282-1-1-WK (Art. 1–29)

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (1) Dieses Gesetz gilt für Stiftungen, die nach ihrer Satzung ihren Sitz im Freistaat Bayern haben.
(2) Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts und des öffentlichen Rechts.
(3) ¹Stiftungen des öffentlichen Rechts im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich öffentliche Zwecke verfolgen und mit dem Staat, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts in einem organischen Zusammenhang stehen, der die Stiftung selbst zu einer öffentlichen Einrichtung macht. ²Als öffentliche Zwecke gelten die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, dem Sport, den sozialen Aufgaben oder sonst dem Gemeinwohl dienenden Zwecke.
(4) Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ferner kirchliche Stiftungen (Art. 21 Abs. 1), die ausschließlich kirchliche Zwecke verfolgen und mit einer Kirche im Sinn des Art. 21, einer kirchlichen Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinn des Art. 26a des Kirchensteuergesetzes oder einer sonstigen Körperschaft im Sinn des Art. 24 in einem organischen Zusammenhang entsprechend Abs. 3 Satz 1 stehen.
Art. 2 (1) Die Achtung vor dem Stifterwillen ist oberste Richtschnur bei der Handhabung dieses Gesetzes.
(2) Die Stiftungen haben ein Recht auf ihren Bestand und ihren Namen.
Art. 3 (1) Die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts bestimmt sich nach den §§ 80 bis 84 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
(2) ¹Eine Stiftung des öffentlichen Rechts entsteht, soweit sie nicht durch Gesetz errichtet wird, durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung in entsprechender Anwendung der §§ 80 bis 84 BGB. ²Unbeschadet der Voraussetzungen des Satzes 1 ist die Anerkennung nur zu erteilen, wenn das Stiftungsgeschäft oder die Satzung diesem Gesetz nicht widerspricht. ³Der Anerkennung bedarf es nicht, wenn der Freistaat Bayern Stifter oder Mitstifter ist.
(3) Die zur Entstehung einer Stiftung erforderliche Anerkennung erteilt die Regierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll (Anerkennungsbehörde).
Art. 4 (1) Das Landesamt für Statistik führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen mit Sitz in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) ¹In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit folgenden Angaben einzustellen:
Name der Stiftung,
Rechtsstellung und Art,
Sitz,
Zweck,
Stiftungsorgane,
gesetzliche Vertretung,
Name des Stifters,
Zeitpunkt des Entstehens und des Erlöschens,
Anschrift der Stiftungsverwaltung.
²Auf Antrag des Stifters ist auf die Angabe seines Namens zu verzichten. ³Änderungen zu Satz 1 Nr. 9 haben die Stiftungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Art. 5 (1) Jede Stiftung muss eine Satzung haben.
(2) Der notwendige Inhalt der Satzung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts richtet sich nach § 81 Abs. 1 Satz 3 BGB.
(3) ¹Bei Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Satzung auch Regelungen zu enthalten hat über:
Rechtsstellung und Art der Stiftung,
Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben von Stiftungsorganen.
²Im Übrigen finden auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts die Vorschriften der §§ 26, 27 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und § 30 BGB entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des § 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus diesem Gesetz oder der Satzung ein anderes ergibt.
(4) ¹Die Änderung der Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde. ² Art. 3 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 6 (1) ¹Das Vermögen der Stiftung ist sicher und wirtschaftlich zu verwalten. ²Es ist vom Vermögen anderer Rechtsträger getrennt zu halten. ³Es darf unter keinem Vorwand dem Vermögen des Staates, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts einverleibt werden. ⁴Der Anfall des Vermögens aufgehobener Stiftungen wird dadurch nicht berührt.
(2) Das Vermögen, das der Stiftung zugewendet wurde, um aus seiner Nutzung den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (Grundstockvermögen), ist ungeschmälert zu erhalten.
(3) ¹Erträge des Vermögens der Stiftung und zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. ²Die Zuführung von Erträgen zum Grundstockvermögen, um dieses in seinem Wert zu erhalten, bleibt hiervon unberührt.
Art. 7 ¹Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet. ²Soweit nicht die Stiftungssatzung ein anderes bestimmt, sind ehrenamtlich tätige Organmitglieder nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Obliegenheiten der Stiftung zum Schadensersatz verpflichtet. ³Sind für den entstehenden Schaden mehrere Organmitglieder nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Art. 8 (1) ¹Für die Umwandlung des Zwecks und das Erlöschen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten §§ 87 und 88 BGB. ²Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung, § 88 Satz 3 BGB mit der Maßgabe, dass § 46 BGB auch dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das Vermögen der Stiftung nicht an den Fiskus fällt.
(2) Der Stifter ist vor einer Aufhebung der Stiftung oder Umwandlung des Zwecks zu hören.
(3) ¹Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. ²Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. ³Im Fall der Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nicht wieder auf.
(4) ¹Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise erfolgen, dass sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. ²Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(5) Zuständige Behörde im Sinn des § 87 BGB ist die Anerkennungsbehörde.
Art. 9 ¹Ist für den Fall des Erlöschens einer Stiftung kein Anfallsberechtigter bestimmt, so fällt das Vermögen einer kommunalen Stiftung (Art. 20) an die entsprechende Gebietskörperschaft, das einer kirchlichen Stiftung (Art. 21) an die entsprechende Kirche, im Übrigen an den Fiskus. ²Das angefallene Vermögen ist tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden. ³Nach Möglichkeit ist es einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen. ⁴Dabei ist die soziale und bekenntnismäßige Bindung der erloschenen Stiftung zu berücksichtigen.

Zweiter Abschnitt Stiftungsaufsicht

Art. 10 (1) ¹Zu ihrem Schutz unterstehen Stiftungen, die öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. ²Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.
(2) ¹Als Oberste Stiftungsbehörden sind zuständig
das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die der Religion oder Bildung gewidmet sind,
das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst für Stiftungen, die der Wissenschaft, Forschung, Kunst oder Denkmalpflege gewidmet sind,
das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration für alle übrigen Stiftungen.
²Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende öffentliche Zweck der Stiftung.
(3) ¹Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden gebildete Landesausschuss für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu beraten. ²Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.
Art. 11 Die Stiftungsaufsichtsbehörden sollen die Stiftungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Stiftungsorgane stärken.
Art. 12 (1) ¹Die Stiftungsaufsichtsbehörde überwacht die ordnungsmäßige und rechtzeitige Ausstattung der Stiftung. ²Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und der Stiftungssatzung besorgt werden. ³Dabei überprüft sie insbesondere die Erhaltung des Grundstockvermögens sowie die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
(3) ¹Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. ²Sie kann insbesondere Anstalten und Einrichtungen der Stiftung besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen oder bei größerem Umfang prüfen lassen sowie Berichte und Akten einfordern.
(4) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann rechtswidriges Verhalten der Stiftungsorgane beanstanden und dessen Unterlassen bzw. die Vornahme der erforderlichen Maßnahmen verlangen.
Art. 13 ¹Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung unfähig, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Bestellung eines neuen verlangen. ²Sie kann gleichzeitig oder später dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Organrechte einstweilen untersagen und einen vorläufigen Vertreter bestellen, sofern nicht § 29 BGB anzuwenden ist. ³Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird.
Art. 14 (1) ¹Das zur Vertretung der Stiftung allgemein zuständige Organ kann Rechtsgeschäfte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. ²Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat für solche Rechtsgeschäfte jeweils einen besonderen Vertreter zu bestellen.
(2) Das zur Vertretung allgemein zuständige Organ kann von den Beschränkungen des Abs. 1 Satz 1 durch die Stiftungssatzung allgemein oder für den Einzelfall befreit werden.
Art. 15 ¹Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist befugt, im Namen der Stiftung Ansprüche gegen Mitglieder der Stiftungsorgane gerichtlich geltend zu machen, sofern dies nicht binnen angemessener Frist durch das zuständige Organ der Stiftung selbst geschieht. ² Art. 13 Satz 3 gilt entsprechend.
Art. 16 (1) ¹Die Stiftungen sind zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. ²Die Buchführungsart können sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. ³Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres sollen die Stiftungen einen Voranschlag aufstellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet. ⁴Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres sind ein Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung) zu erstellen und mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
(2) ¹Die Stiftungsaufsichtsbehörde hat die Jahresrechnung zu prüfen. ²Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorausgegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. ³Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. ⁴Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Abs. 1 Satz 4 sowie einer Prüfung der Jahresrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandung ergeben hat. ⁵Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung.
(3) ¹Wird eine Jahresrechnung durch verwaltungseigene Stellen der staatlichen Rechnungsprüfung, einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer geprüft, so muss sich die Prüfung auch auf die Erhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäße Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken. ²Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen. ³In diesem Fall sieht die Stiftungsaufsichtsbehörde von einer eigenen Prüfung der Jahresrechnung ab.
(4) ¹Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Stiftung einen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer mit der Durchführung einer Prüfung im Sinn des Abs. 3 beauftragt. ²Abs. 2 Sätze 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.
Art. 17 Ist das Vermögen einer Stiftung so erheblich geschwächt, dass die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigt wird, so kann die Stiftungsaufsichtsbehörde anordnen, dass der Ertrag des Stiftungsvermögens ganz oder teilweise so lange anzusammeln ist, bis die Stiftung wieder leistungsfähig geworden ist.
Art. 18 ¹Kommen die Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, kann diese die Anordnungen mit Zwangsmitteln vollstrecken. ² Art. 29 bis 39 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes finden Anwendung.
Art. 19 Der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist, es sei denn, die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil.

Dritter Abschnitt Kommunale Stiftungen

Art. 20 (1) Örtliche, kreiskommunale und bezirkskommunale Stiftungen (kommunale Stiftungen) sind solche, deren Zweck im Rahmen der jeweiligen kommunalen Aufgaben liegt und nicht wesentlich über den räumlichen Umkreis der Gebietskörperschaft hinausreicht.
(2) Die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Stiftungen obliegt, soweit nicht durch Satzung anderes bestimmt ist, den für die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zuständigen Organen.
(3) ¹Für die von Gemeinden, Landkreisen und Bezirken verwalteten kommunalen Stiftungen gelten vom Ersten Abschnitt dieses Gesetzes nur die Art. 1 bis 6, 8 und 9. ²Vom Zweiten Abschnitt dieses Gesetzes gelten für diese Stiftungen nur die Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 11, 12, 14, 17, 18 und 19 Nrn. 1 und 3 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftungsaufsichtsbehörde die Rechtsaufsichtsbehörde tritt. ³Für diese Stiftungen gelten im Übrigen die Vorschriften über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft mit Ausnahme des Art. 62 Abs. 1 und der Art. 77 bis 85 der Gemeindeordnung, des Art. 56 Abs. 1 und der Art. 71 bis 73 der Landkreisordnung und des Art. 54 Abs. 1 und der Art. 69 bis 71 der Bezirksordnung entsprechend.

Vierter Abschnitt Kirchliche Stiftungen

Art. 21 (1) ¹Kirchliche Stiftungen im Sinn dieses Gesetzes sind Stiftungen, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmet sind und nach dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Stifters der Aufsicht der betreffenden Kirche unterstellt sein sollen. ²Kirchliche Stiftungen sind insbesondere die ortskirchlichen Stiftungen und die Pfründestiftungen.
(2) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige einer bestimmten Konfession von der Stiftung begünstigt werden.
Art. 22 (1) Eine kirchliche Stiftung ist auf Antrag der betreffenden Kirche als rechtsfähig anzuerkennen, wenn die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch das Vermögen der Stiftung gesichert erscheint oder von der betreffenden Kirche gewährleistet wird.
(2) Kirchliche Stiftungen dürfen nur mit Zustimmung der betreffenden Kirche anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden.
(3) ¹Im Übrigen finden auf die kirchlichen Stiftungen die Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung; in Art. 3 Abs. 3 tritt an die Stelle der Regierung das Staatsministerium für Unterricht und Kultus, in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 an die Stelle der Anerkennungsbehörde die zuständige kirchliche Behörde. ²Die Ergänzung der Satzung einer kirchlichen Stiftung bei ihrer Anerkennung bedarf der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Behörde. ³ Art. 8 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auf Antrag der betreffenden Kirche eine Zusammenlegung oder Zulegung von kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts auch erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind.
Art. 23 (1) ¹Die kirchlichen Stiftungen unterstehen der Aufsicht der betreffenden Kirche. ²Der Erlass allgemeiner Vorschriften über Namen, Sitz, Zweck, Vertretung, Verwaltung und Beaufsichtigung kirchlicher Stiftungen ist Aufgabe der Kirchen.
(2) Die bestehenden Vorschriften über die staatliche Betreuung kirchlicher Gebäude im Rahmen einer dem Staat obliegenden Baupflicht bleiben unberührt.
Art. 24 Die Vorschriften dieses Titels gelten in gleicher Weise für die entsprechenden Stiftungen der israelitischen Kultusgemeinden, der sonstigen Religionsgemeinschaften und der weltanschaulichen Gemeinschaften, sofern sie Körperschaften des öffentlichen Rechts in Bayern sind.

Fünfter Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 25 (1) Stiftungen, die bisher rechtsfähig waren, behalten ihre Rechtsstellung bei.
(2) Ist die Rechtsstellung oder die Art einer Stiftung strittig, so entscheidet das nach Art. 10 Abs. 2 zuständige Staatsministerium, im Zweifel das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
(3) Stiftungen, die nach
(4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen, der evangelisch-lutherischen oder der evangelisch-reformierten Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands zu verwalten sind, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen.
Art. 26 Die Vorschriften dieses Gesetzes können durch die Satzung einer Stiftung weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden, soweit dies nicht in diesem Gesetz ausdrücklich zugelassen ist.
Art. 27 Mit Ausnahme der Maßnahmen nach Art. 12 Abs. 3, Art. 13, 15 und 18 sowie der Rechnungsprüfung nach Art. 16 Abs. 2 sind Amtshandlungen bei Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke (Art. 1 Abs. 3 Satz 2) verfolgen, nach diesem Gesetz kostenfrei.
Art. 28 Die obersten Stiftungsaufsichtsbehörden (Art. 10 Abs. 2 Satz 1) werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
das Verfahren bei der Anerkennung von Stiftungen, der Genehmigung von Satzungsänderungen sowie Rechtsgeschäften nach Art. 19 zu regeln,
die Mitwirkungspflichten der Stiftungen bei der Rechnungsprüfung nach Art. 16, insbesondere die vorzulegenden Nachweise und Belege festzulegen,
die Berufung und die Zusammensetzung des Landesausschusses für das Stiftungswesen zu bestimmen.
Art. 29 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft
(2) ¹(Satz 1 gegenstandslos). ²Die übrigen bisher geltenden Vorschriften über die Auflösung und das Erlöschen der Fideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen und über den Waldschutz bei der Fideikommissauflösung bleiben unberührt.
(3) ¹Bestehende Verpflichtungen zur Leistung besonderer Reichnisse in Geld oder Naturalien an Geistliche oder an weltliche Kirchendiener bleiben bis zu deren Ablösung unberührt. ²Für die Ablösung ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Kapitalisierungsfaktor des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
Markierungen
Leseansicht