Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinien für Darlehen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Förderung von Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien

¹Der Freistaat Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der LfA Förderbank Bayern (LfA) Zuwendungen für Maßnahmen der Energieeinsparung und der Nutzung erneuerbarer Energien nach Maßgabe
– dieser Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bzw. der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG),
– der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO),
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung).
²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ³Die Zuwendungen nach diesen Richtlinien können entsprechend der unterschiedlichen Förderschwerpunkte zu einzelnen Darlehensprodukten gruppiert werden.

1.  Zweck der Förderung

¹Die Darlehen sollen als Hilfe zur Selbsthilfe insbesondere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätigen eigenverantwortliche Investitionen zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien auch im Zusammenhang mit sonstigen betrieblichen Investitionen ermöglichen und dadurch zu wesentlichen energetischen Verbesserungen beitragen. ²Sie sind für Investitionen zu verwenden, die andernfalls nicht, nicht so rasch oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt würden. ³Hierzu werden vom Freistaat Bayern Mittel bereitgestellt, die im Weg der Refinanzierung durch die LfA den Hausbanken auf Antrag zur Gewährung von zinsvergünstigten Darlehen – ggf. unter Einbindung von Tilgungszuschüssen – insbesondere an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und freiberuflich Tätige zur Verfügung gestellt werden.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Die Darlehen dürfen nur für Investitionen in materielle Vermögenswerte zur Energieeinsparung bzw. zur Nutzung erneuerbarer Energien sowie damit in Verbindung stehende energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen verwendet werden. ²Zur Nutzung erneuerbarer Energien zählen unter anderem Maßnahmen zur Strom-/Wärme-/Kälteerzeugung auf Basis von erneuerbaren Energien, Speichersysteme für Strom/Wärme/Kälte die aus erneuerbaren Energien gespeist werden und Investitionsmaßnahmen zur Flexibilisierung von Stromnachfrage/-angebot sowie zur Digitalisierung der Energiewende mit dem Ziel der systemverträglichen Integration von erneuerbaren Energien in das Energiesystem. ³Die Förderung erfolgt jeweils nach Maßgabe des Art. 17 AGVO (Investitionsbeihilfen für KMU), des Art. 38 AGVO (Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen), des Art. 39 AGVO (Investitionsbeihilfen für gebäudebezogene Energieeffizienzprojekte), des Art. 40 AGVO (Investitionsbeihilfen für hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung) oder des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien) bzw. nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Die Darlehen werden mittelständischen gewerblichen Unternehmen und Angehörigen der Freien Berufe gewährt, soweit die jeweils gültige Definition für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllt ist. ²Diese Vorgabe gilt auch bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung. ³Für Darlehensprodukte zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien kann der Kreis der Zuwendungsempfänger darüber hinaus erweitert werden um gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, soweit der Jahresumsatz (Konzernumsatz) nicht den Betrag von 500 000 000 Euro übersteigt, Genossenschaften (z. B. Bürgerenergiegenossenschaften), Vereine, rechtsfähige Stiftungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, kommunale Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. ⁴Der Zuwendungsempfänger muss eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Bayern haben bzw. – soweit diese Voraussetzung nicht erfüllt ist – durch das geförderte Vorhaben schaffen. ⁵Unternehmen oder freiberuflich Tätige, die sich vorsätzlich oder grob fahrlässig über Umweltvorschriften hinweggesetzt und dabei Umweltschäden verursacht haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. ⁶Bei Förderungen nach Maßgabe der AGVO sind zusätzlich folgende beihilferechtliche Vorgaben zu beachten:
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, werden nicht gefördert (Art. 1 Abs. 4 Buchst. a AGVO).
– Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 18 AGVO werden nicht gefördert.
⁷ Bei Förderungen nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die beihilferechtlichen Vorgaben des Art. 4 Abs. 3 der De-minimis-Verordnung zu beachten.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

¹Die Darlehen sind ergänzende Hilfen. ²Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. ³Antragsteller, bei denen im Hinblick auf die Vermögens- und Ertragslage oder die Höhe des Vorhabens die mögliche Finanzierungshilfe wirtschaftlich unerheblich ist, können nicht berücksichtigt werden.

4.2 

¹Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen war, können nicht gefördert werden. ²Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags.

4.3 

Die Vorhaben müssen soweit vorbereitet sein, dass sie nach der Zusage der beantragten Mittel innerhalb eines Jahres begonnen werden können.

4.4 

Der Investitionsort muss auf dem Gebiet des Freistaates Bayern liegen.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch zinsverbilligte Darlehen der LfA, für die ggf. auch Tilgungszuschüsse gewährt werden.

5.2  Umfang der Förderung

¹ Beihilfebehaftete Förderungen von Investitionen in Anlagen, die über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden, sind von diesen Richtlinien ausgenommen. ²Satz 1 gilt nicht für Förderungen, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 KWKG erfolgen. ³Der Finanzierungsanteil des Darlehens kann bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Kosten des Vorhabens betragen. ⁴Der Erwerb von Grundstücken ist von der Förderung ausgeschlossen. ⁵Bei der Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind die in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO sowie alle weiteren einschlägigen Voraussetzungen der AGVO einzuhalten. ⁶Der Darlehenshöchstbetrag beläuft sich auf 10 000 000 Euro je Vorhaben. Es können Vorhaben mit förderfähigen Kosten ab 25 000 Euro gefördert werden.

5.3  Beihilfeintensität

¹Das Bruttosubventionsäquivalent berechnet sich nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vom 19. Januar 2008 (2008/C 14/02) oder nach Maßgabe einer sonstigen von der EU-Kommission genehmigten, einschlägigen Berechnungsmethode. ²Die Beihilfeintensität der auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO für das Investitionsvorhaben gewährten Darlehen darf die Förderhöchstsätze nach der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO nicht überschreiten. ³Der Beihilfewert der auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung gewährten Darlehen darf auch unter Anrechnung bereits gewährter De-minimis-Beihilfen den in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung bestimmten Förderhöchstbetrag nicht übersteigen. ⁴Die Vorgaben zur Kumulierung von Beihilfen in Nr. 5.6 sind ergänzend zu beachten.

5.4  Konditionenfestlegung

¹Zinssatz, Laufzeit, Auszahlungskurs, Tilgung und der eventuelle Tilgungszuschuss werden mit der Darlehenszusage festgelegt. ²Der Zinssatz für den Endkreditnehmer ist abhängig von seiner Bonität und der Besicherung des Investitionsvorhabens sowie der Lage auf dem Kapitalmarkt. ³Ggf. erfolgen weitere Differenzierungen bei Zinssatz und Tilgungszuschuss.

5.5  Absicherung

¹Die Darlehen sind nach bankmäßigen Grundsätzen abzusichern. ²Sie werden von den Hausbanken unter Übernahme der Eigenhaftung gewährt. ³Die Hausbanken können auf Antrag teilweise von der Haftung freigestellt werden.

5.6  Kumulierung

¹Darlehen, die auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO gewährt werden, können kumuliert werden mit
anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen;
anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.
²Darlehen, die auf Grundlage dieser Richtlinien nach Maßgabe der AGVO bzw. der De-minimis-Verordnung gewährt werden, dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge der jeweils einschlägigen in Nr. 2 genannten Bestimmung der AGVO bzw. der in Art. 3 Abs. 2 der De-minimis-Verordnung genannte Höchstbetrag überschritten werden. ³De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. ⁴De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die nach Maßgabe einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

5.7  Anrechnung

Sofern eine Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) kumuliert wird, die Förderung nach diesen Richtlinien (in Höhe des Bruttosubventionsäquivalents) auf die Förderquote der BEG-Förderung anzurechnen ist und sich durch die Anrechnung für die zu fördernde Maßnahme eine Förderquote von insgesamt mehr als 60 % ergibt, ist die Förderung nach diesen Richtlinien entsprechend zu verringern, bis die Maximalförderquote von 60 % wieder erreicht ist.

6. Verfahren

6.1 Antrag

¹Die Antragstellung erfolgt in Papierform oder digital nach dem von der LfA eingerichteten Antragsverfahren. ²Die erforderlichen Antragsunterlagen können dem Internetauftritt der LfA unter www.lfa.de entnommen werden. ³Die Anträge sind bei der Hausbank einzureichen. ⁴Die Hausbank bestätigt, dass die Darlehensvoraussetzungen vorliegen und übermittelt der LfA die von ihr benötigten Daten. ⁵Die Darlehen werden über die Hausbanken ausgereicht.

6.2 Zusage und Verwendungsnachweis

¹Über die Anträge entscheidet die LfA. ²Die ordnungsgemäße, insbesondere zweckentsprechende Verwendung der Darlehen wird von den Hausbanken und der LfA nach Maßgabe der Allgemeinen Darlehensbestimmungen überwacht.

6.3 Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben nach den in Nr. 2 genannten Bestimmungen der AGVO erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO

6.4 Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt ist, auch bei Stellen außerhalb der Staatsverwaltung zu prüfen, wenn sie vom Staat Zuwendungen erhalten.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO oder der De-minimis-Verordnung eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
Dr. Bernhard Schwab
Ministerialdirektor
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