BayStrWG
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BayStrWG: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS V S. 731) BayRS 91-1-B (Art. 1–71)

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

¹Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen) mit Ausnahme der Bundesfernstraßen. ²Für diese gilt das Gesetz nur, soweit das ausdrücklich bestimmt ist.

Art. 2 Bestandteile der Straßen

Zu den Straßen gehören
der Straßenkörper;
das sind insbesondere
der Straßengrund, der Straßenunterbau, die Fahrbahndecke, die Brücken, Tunnels, Durchlässe, Dämme, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern und Lärmschutzanlagen,
die Fahrbahnen (Richtungsfahrbahnen), die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die Omnibushaltebuchten, ferner die Gehwege und Radwege, soweit sie mit einer Fahrbahn in Zusammenhang stehen und mit dieser gleichlaufen (unselbständige Gehwege und Radwege),
der Luftraum über dem Straßenkörper,
das Zubehör;
das sind die Verkehrszeichen, die Verkehrseinrichtungen und die Verkehrsanlagen aller Art, die der Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung,
die Nebenanlagen;
das sind solche Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, z.B. Straßenmeistereien, Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Ablagerungs- und Entnahmestellen, Hilfsbetriebe und -einrichtungen.

Art. 3 Einteilung der Straßen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:
Staatsstraßen;
das sind Straßen, die innerhalb des Staatsgebiets zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind.
Kreisstraßen;
das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises, dem Verkehr zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Gemeinden oder dem erforderlichen Anschluß von Gemeinden an das überörtliche Verkehrsnetz dienen oder zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße, Staatsstraße oder andere Kreisstraße anschließen.
Gemeindeverbindungsstraßen, Ortsstraßen (Gemeindestraßen nach Art. 46).
Öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege (sonstige öffentliche Straßen nach Art. 53).
(2) ¹Für die Staatsstraßen und die Kreisstraßen werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und die sonstigen öffentlichen Straßen Bestandsverzeichnisse geführt. ²In die Verzeichnisse sind alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufzunehmen. ³Die Straßenverzeichnisse werden von der obersten Straßenbaubehörde, die Bestandsverzeichnisse von den Straßenbaubehörden geführt. ⁴Das Nähere über den Inhalt und die Führung der Verzeichnisse wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (Staatsministerium) geregelt.

Art. 4 Ortsdurchfahrten

(1) ¹Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Staatsstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient. ²Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. ³Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) ¹Die Regierung setzt nach Anhörung der Gemeinde und des Trägers der Straßenbaulast die Grenzen der Ortsdurchfahrt fest. ²Sie kann dabei zugunsten der Gemeinde von den Vorschriften des Abs. 1 abweichen, wenn die Länge der Ortsdurchfahrt wegen der Art der Bebauung in einem offensichtlichen Mißverhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde steht.

Art. 5

Art. 6 Widmung

(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
(2) ¹Die Widmung wird von der Straßenbaubehörde, für Staatsstraßen von der obersten Straßenbaubehörde verfügt; ist die Straßenbaulast geteilt, so widmet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. ²Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen Zustimmung erforderlich. ³Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen und vom Träger der Straßenbaulast kenntlich zu machen.
(3) Die Widmung setzt voraus, daß der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder daß der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben, oder daß der Träger der Straßenbaulast den Besitz des der Straße dienenden Grundstücks durch Vertrag, durch Einweisung oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(4) Die Widmung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.
(5) Durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Weg der Zwangsvollstreckung oder der Enteignung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(6) ¹Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. ²Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe sowie Beschränkungen der Widmung öffentlich bekanntzumachen und bei Kreisstraßen der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen. ³Eine Bekanntmachung ist entbehrlich, wenn die zur Widmung vorgesehenen Straßen in den im Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als solche kenntlich gemacht worden sind.
(7) ¹Bei Straßen, deren Bau in einem Bebauungsplan geregelt wird und für die die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, dass sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 in diesem Zeitpunkt vorliegen. ²Abs. 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(8) Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.

Art. 7 Umstufung

(1) ¹Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßenklasse (Art. 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung). ²Das gleiche gilt, wenn eine Straße nicht in die ihrer Verkehrsbedeutung entsprechende Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.
(2) ¹Die Aufstufung zur Staatsstraße und die Abstufung einer Staatsstraße verfügt die oberste Straßenbaubehörde. ²Sind sich bei anderen Straßen die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig und erhebt die für die künftige Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde binnen zwei Monaten nach Anzeige keine Erinnerung, so verfügt die für die künftige Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde die Umstufung. ³Ist die Straßenbaulast geteilt, so stuft die für die Fahrbahn künftig zuständige Straßenbaubehörde um. ⁴Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet über die Umstufung die für die beteiligte höhere Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde.
(3) Die Umstufung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.
(4) Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
(5) ¹ Art. 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. ²Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.
(6) Wird im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Art. 6 Abs. 8 ein Teil der Straße oder ein Teil einer anderen Straße in diese einbezogen, so gilt diese mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für den neuen Verkehrszweck als umgestuft.

Art. 8 Einziehung

(1) ¹Hat eine Straße jede Verkehrsbedeutung verloren oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vor, so ist sie durch Verfügung der Straßenbaubehörde, eine Staatsstraße durch Verfügung der obersten Straßenbaubehörde, einzuziehen; ist die Straßenbaulast geteilt, so zieht die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde nach Anhörung der Gemeinde ein. ²Die Teileinziehung einer Straße kann angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.
(2) ¹Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die von der Straße berührt werden, ortsüblich bekanntzumachen. ²Die Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn Teile einer Straße im Zusammenhang mit unwesentlichen Änderungen eingezogen werden sollen.
(3) Die Einziehung von Kreisstraßen ist der das Straßenverzeichnis führenden Behörde mitzuteilen.
(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (Art. 14) und widerrufliche Sondernutzungen (Art. 18ff.).
(5) ¹ Art. 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. ²Die Einziehung wird mit der Sperrung wirksam.
(6) ¹Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. ²Einer Ankündigung bedarf es nicht.

Art. 9 Straßenbaulast

(1) ¹Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. ²Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten. ³Soweit sie hierzu unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen. ⁴Beim Bau und bei der Unterhaltung der Straßen sind die Belange der älteren Menschen und Kinder zu berücksichtigen. ⁵Die Belange von Menschen mit Behinderung und von Menschen mit sonstigen Mobilitätsbeeinträchtigungen werden berücksichtigt mit dem Ziel, Barrierefreiheit ohne besondere Erschwernis zu ermöglichen, soweit nicht andere überwiegende öffentliche Belange, insbesondere solche der Verkehrssicherheit, entgegenstehen.
(2) ¹Beim Bau und der Unterhaltung der Straßen sind die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und Technik zu beachten. ²Dabei ist mit Grund und Boden sparsam umzugehen und die Flächeninanspruchnahme in Abwägung insbesondere mit den Notwendigkeiten der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Schonung von Naturhaushalt und Landschaftsbild so weit wie möglich zu begrenzen.
(3) ¹Zu den Aufgaben nach Abs. 1 gehören nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung. ²Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch unbeschadet der Verkehrssicherungspflicht oder der Verpflichtung Dritter die Straßen bei Schnee und Eisglätte räumen und streuen.
(4) ¹Wechselt die Straßenbaulast, so hat der bisherige Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er ihr in dem durch die bisherige Straßenklasse gebotenen Umfang genügt, insbesondere den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. ²Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt.
(5) Die aus dem Bau und der Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen und die aus der Überwachung der Verkehrssicherheit dieser Straßen sich ergebenden Aufgaben werden von den Bediensteten der damit befassten Körperschaften in Ausübung eines öffentlichen Amts wahrgenommen.

Art. 10 Sicherheitsvorschriften

(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, daß die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) ¹Die Straßenbaubehörde kann Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständige in entsprechender Anwendung der auf Grund des Art. 80 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen. ² Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayBO gilt entsprechend.
(3) Abs. 2 gilt auch für Bundesstraßen.

Art. 11 Eigentumsübergang

(1) ¹Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geht das Eigentum an der Straße mit Ausnahme der Nebenanlagen mit den jeweiligen dinglichen Belastungen entschädigungslos auf den Träger der Straßenbaulast über, soweit es bisher bereits Gebietskörperschaften zustand. ²Das gilt auch für die zugehörigen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. ³Eine nach Art. 18 Abs. 1 erteilte Erlaubnis zur Sondernutzung bleibt unberührt.
(2) ¹Hat der bisherige Eigentümer die Straße berechtigterweise über den Gemeingebrauch hinaus benutzt (Sondernutzung), so ist der neue Eigentümer verpflichtet, etwaige Anlagen in dem bisherigen Umfang weiterhin zu dulden. ² Art. 18 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Verbindlichkeiten, die zur Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen von dem bisherigen Träger der Straßenbaulast eingegangen wurden, sind vom Übergang ausgeschlossen.
(4) ¹Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an den Straßenbestandteilen (Art. 2 Nr. 1 bis 3), den ausschließlich zur Straße gehörenden Nebenanlagen (Art. 2 Nr. 4) und alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßenbaulast über, soweit das Eigentum einer Gebietskörperschaft zustand. ² Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) ¹Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an Straßengrundstücken mit den in Abs. 1 genannten Belastungen ohne Entschädigung übertragen wird, wenn es vorher nach Abs. 1 oder 4 übergegangen war. ²Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 12 Grundbuchberichtigung und Vermessung

(1) ¹Beim Übergang des Eigentums an Straßen nach Art. 11 Abs. 1 und 4 ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Eigentümer zu stellen. ²Das Eigentum wird gegenüber dem Grundbuchamt durch eine mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung nachgewiesen, die bei Staats- und Kreisstraßen, soweit sie in die Baulast des Freistaates Bayern, eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde fallen, von der Straßenbaubehörde, bei den übrigen Straßen von der Straßenaufsichtsbehörde des neuen Eigentümers erteilt wird.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist nicht verpflichtet, das übergehende Grundstück vorschriftsmäßig vermessen und vermarken zu lassen.

Art. 13 Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht

(1) Ist der Träger der Straßenbaulast für eine Straße nicht Eigentümer der Grundstücke, die für die Straße in Anspruch genommen sind, so steht ihm einschließlich der Befugnisse aus Art. 22 (Sondernutzungen nach bürgerlichem Recht) die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
(2) ¹Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder ein dingliches Recht daran binnen einer Frist von fünf Jahren seit Inbesitznahme zu erwerben. ²Kommt eine Einigung nicht zustande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann der Eigentümer oder der sonst dinglich Berechtigte die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. ³Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG) sinngemäß.
(3) ¹Die Frist nach Abs. 2 ist gehemmt, solang der Berechtigte den Antrag nach Abs. 2 Satz 1 nicht gestellt hat oder die Abwicklung des Grunderwerbs aus anderen Gründen verzögert wird, die der Träger der Straßenbaulast nicht zu vertreten hat. ²Waren bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits Grundstücke für eine Straße in Anspruch genommen, so beginnt die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
(4) ¹Soweit ein dinglich Berechtigter in dem Verfahren nach Art. 6 Abs. 3 nicht beteiligt ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag abzulösen, sobald der dinglich Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück beanspruchen kann. ² Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, wenn und solang dem Träger der Straßenbaulast durch eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht die Verfügungsbefugnis nach Art. 6 Abs. 3 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeräumt war oder wenn er diese Verfügungsbefugnis nach Art. 67 Abs. 3 und 4 erlangt hat.

Art. 14 Gemeingebrauch

(1) ¹Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. ²Es ist kein Gemeingebrauch, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich und gebührenfrei, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen zugelassen sind.
(3) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(4) ¹Muß eine Straße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, so hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. ²Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. ³Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.

Art. 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs

¹Für Straßenbauarbeiten und zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, kann die Straßenbaubehörde den Gemeingebrauch vorübergehend beschränken. ²Die Straßenverkehrsbehörde ist hiervon rechtzeitig zu unterrichten. ³Der Träger der Straßenbaulast hat die Beschränkungen kenntlich zu machen.

Art. 16 Verunreinigung

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Art. 17 Straßenanlieger

(1) Den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen (Straßenanlieger), steht kein Anspruch darauf zu, daß die Straße nicht geändert oder eingezogen wird.
(2) ¹Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu leisten. ²Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung (Art. 19 Abs. 5) den Anliegern gemeinsam obliegt. ³Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die Zufahrten auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(3) ¹Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. ²Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. ³ Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld zu gewähren.
(5) ¹Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde anordnen, daß Zugänge oder Zufahrten geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden. ²Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 2 bleibt unberührt. ³ Abs. 2 gilt entsprechend.

Art. 18 Sondernutzung nach öffentlichem Recht, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. ²Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen.
(2) ¹Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden. ²Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus Gründen des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(2a) ¹Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. ²Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. ³Das Staatsministerium regelt die Erhebung und Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung, soweit sie dem Freistaat Bayern als Träger der Straßenbaulast zustehen. ⁴Die Landkreise und Gemeinden können dies durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. ⁵Für die Bemessung der Sondernutzungsgebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(3) ¹Der Erlaubnisnehmer hat dem Träger der Straßenbaulast alle Kosten zu ersetzen, die diesem durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen. ²Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(4) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die Sondernutzungsanlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten.
(5) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so bleibt eine nach Abs. 1 erteilte Erlaubnis bestehen.
(6) Der Erlaubnisnehmer hat bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.

Art. 18a Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) ¹Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing bestimmen und im Wege eines diskriminierungsfreien und transparenten Auswahlverfahrens einem Carsharinganbieter für einen Zeitraum von längstens acht Jahren zur Verfügung stellen. ²Das Auswahlverfahren ist öffentlich bekanntzumachen und kann auch durch ein von der Gemeinde damit beliehenes kommunales Unternehmen erfolgen. ³Die §§ 2, 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 6 Satz 5 des Carsharinggesetzes gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass sich Verweise auf das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) beziehen. ⁴ Art. 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Sondernutzungserlaubnis nicht auf Widerruf erteilt werden darf.
(2) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann auch davon abhängig gemacht werden, dass der Erlaubnisnehmer umweltbezogene oder solche Kriterien erfüllt, die einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs besonders dienlich sind.

Art. 18b Unerlaubte Sondernutzung

(1) ¹Werden Autowracks oder andere Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt oder wird sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 oder Art. 18a benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde die erforderlichen Anordnungen erlassen. ²Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
(2) Die Straßenbaubehörde kann von der Straße entfernte Gegenstände bis zur Erstattung ihrer Aufwendungen zurückbehalten.
(3) ¹Ist der Eigentümer oder Halter der von der Straße entfernten Gegenstände innerhalb angemessener Frist nicht zu ermitteln oder kommt er seinen Zahlungspflichten innerhalb von zwei Monaten nach Zahlungsaufforderung nicht nach oder holt er die Gegenstände innerhalb einer ihm schriftlich gestellten angemessenen Frist nicht ab, so sind die Gegenstände auf Antrag der Straßenbaubehörde von der Kreisverwaltungsbehörde zu verwerten. ²In der Aufforderung zur Zahlung oder Abholung ist auf die Möglichkeit der Verwertung hinzuweisen. ³Im übrigen sind die Vorschriften des Polizeirechts über die Verwertung sichergestellter Gegenstände entsprechend anzuwenden.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Zurückbehaltung nach Abs. 2 der für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde zusteht.
(5) Zu Maßnahmen nach den Abs. 1, 2 und 4 ist auch die Kreisverwaltungsbehörde befugt.
(6) Die Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 19 Zufahrten

(1) ¹Zufahrten zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen (Art. 46 Nr. 1) gelten als Sondernutzungen im Sinn des Art. 18. ² Art. 18 Abs. 2a ist nicht anwendbar.
(2) Art. 18 Abs. 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Straßenbaubehörde von dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen hinsichtlich der örtlichen Lage, der Art und der Ausgestaltung der Zufahrt verlangen kann, die aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind.
(3) Eine Erlaubnis nach Art. 18 ist auch einzuholen, bevor eine erlaubnisbedürftige Zufahrt geändert wird oder bevor sich der Verkehr auf der Zufahrt nach Art oder Dichte wesentlich vergrößert.
(4) Der Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn Zufahrten
zu baulichen Anlagen geschaffen oder geändert werden, die dem Verfahren nach Art. 23 oder 24 unterliegen,
in einem Flurbereinigungsverfahren mit Zustimmung der Straßenbaubehörde neu geschaffen oder geändert werden.
(5) Für die Unterhaltung von Zufahrten, die keiner Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1 bedürfen, sowie von Zugängen gilt Art. 18 Abs. 4 entsprechend.

Art. 20

Art. 21 Vorrang anderer Genehmigungsverfahren

¹Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich oder ist nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich, bedarf es keiner Erlaubnis nach Art. 18 Abs. 1. ²Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde das Einvernehmen mit der sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständigen Behörde herzustellen. ³Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis, Ausnahmegenehmigung oder Baugenehmigung aufzuerlegen.

Art. 22 Sondernutzung nach bürgerlichem Recht

(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werden kann.
(2) Die Benutzung der Straßen für Zwecke der öffentlichen Versorgung regelt sich stets nach bürgerlichem Recht, es sei denn, daß der Gemeingebrauch nicht nur für kurze Dauer beeinträchtigt wird.

Art. 22a Abweichende Regelungen

¹Die Landkreise und Gemeinden können die Sondernutzungen an Straßen oder Teilen davon in ihrer Baulast auch abweichend von den Art. 18, 18a, 19 und 22 Abs. 1 durch Satzung regeln und an Stelle eines privaten Entgelts Gebühren erheben. ² Art. 18 Abs. 2a Satz 4 und 5 gilt entsprechend. ³ Art. 22 Abs. 2 bleibt unberührt.

Art. 23 Errichtung baulicher Anlagen

(1) ¹Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten dürfen bauliche Anlagen
an Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 20 m,
an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m,
jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, nicht errichtet werden. ²Dies gilt nicht für Aufschüttungen und Abgrabungen geringeren Umfangs und für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von der öffentlichen Versorgung dienenden Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. ³Sind besondere Fahrbahnen, wie Radwege, getrennt von der Hauptfahrbahn angelegt, dann werden die Entfernungen vom Rand der Decke der Hauptfahrbahn ab gerechnet.
(2) ¹Ausnahmen von den Anbauverboten nach Abs. 1 können zugelassen werden, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet. ²Die Entscheidung wird im Baugenehmigungsverfahren durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde oder, wenn kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, in einem eigenen Verfahren durch die Straßenbaubehörde getroffen. ³Soweit nach Art. 73 Abs. 1 BayBO die Regierung zuständig ist, trifft diese die Entscheidung.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen und die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.
(4) ¹Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß bestimmte Gemeindeverbindungsstraßen vom Anbau nach Abs. 1 freizuhalten sind, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders im Hinblick auf Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist. ²Das Anbauverbot darf sich nur auf eine Entfernung bis zu 10 m, gemessen vom Rand der Fahrbahndecke, erstrecken.

Art. 24 Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen

(1) ¹Unbeschadet der Vorschrift des Art. 23 dürfen baurechtliche oder nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen nur im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde erteilt werden, wenn bauliche Anlagen längs
von Staatsstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m und
von Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 30 m,
jeweils gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke, errichtet, erheblich geändert oder so anders genutzt werden sollen, daß Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. ²Das Einvernehmen darf nur verweigert oder von Nebenbestimmungen abhängig gemacht werden, soweit dies für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung erforderlich ist.
(2) Das Einvernehmen ist auch erforderlich, wenn infolge der Errichtung, Änderung oder anderen Nutzung von baulichen Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten
Grundstücke eine Zufahrt (Art. 19 Abs. 1) zu einer Staatsstraße oder Kreisstraße erhalten sollen oder
die Änderung einer bestehenden Zufahrt zu einer Staats- oder Kreisstraße erforderlich würde.
(3) ¹Die Entscheidung trifft in den Fällen der Abs. 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde oder die nach anderen Vorschriften zuständige Genehmigungsbehörde. ²Ist eine baurechtliche oder anderweitige Genehmigung nicht erforderlich, so entscheidet die Straßenbaubehörde. ³ Art. 23 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Art. 23 Abs. 3 gilt entsprechend.

Art. 25

Art. 26 Freihaltung von Sichtdreiecken

¹Bauliche Anlagen dürfen nicht errichtet oder geändert werden, wenn die Sichtverhältnisse bei höhengleichen Kreuzungen von Straßen mit dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen dadurch beeinträchtigt werden. ²Das gleiche gilt für höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen von Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

Art. 27 Baubeschränkungen für geplante Straßen

¹Für geplante Straßen gelten die Beschränkungen der Art. 23 bis 26 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren an. ²Wird auf die Auslegung verzichtet, so gelten sie von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

Art. 27a Entschädigung wegen Baubeschränkungen

(1) ¹Wird nach den Art. 23 bis 26 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung Berechtigter insoweit nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. ²Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet, im Fall des Art. 26 Satz 1 unbeschadet seiner Ausgleichsansprüche nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.
(2) Im Fall des Art. 27 entsteht der Anspruch nach Abs. 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch vier Jahre nach Auslegung der Pläne.

Art. 27b Veränderungssperre

(1) ¹Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder das Straßenbauvorhaben erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden. ²Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung sind hiervon ausgenommen.
(2) ¹Dauern diese Beschränkungen länger als vier Jahre, so können die Eigentümer und die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach eintretende Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld verlangen. ²Der Eigentümer einer vom Plan betroffenen Fläche kann vom Träger der Straßenbaulast ferner verlangen, daß er die Fläche zu Eigentum übernimmt, wenn es dem Eigentümer wegen dieser Beschränkungen wirtschaftlich nicht mehr zuzumuten ist, die Fläche in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. ³Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen; im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung sinngemäß.
(3) ¹Zur Sicherung der Planung neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen können die Regierungen nach Anhörung der Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, Planungsgebiete festlegen. ²Für diese gilt Abs. 1 entsprechend. ³Die Festlegung ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. ⁴Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, auf höchstens vier Jahre verlängert werden. ⁵Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, außer Kraft. ⁶Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Abs. 2 anzurechnen.
(4) ¹Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekanntzumachen. ²Planungsgebiete sind außerdem in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(5) Die Regierungen können im Einzelfall Ausnahmen von den Abs. 1 und 3 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.

Art. 28

Art. 29 Schutzmaßnahmen

(1) ¹Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden. ²Soweit der Träger der Straßenbaulast Maßnahmen, die nach Satz 1 zu dulden sind, zum Schutz einer Staatsstraße durchführt, trägt er die Kosten.
(2) ¹Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. ²Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden. ³Die Straßenbaubehörde kann die Verantwortlichen nach Satz 1 verpflichten, verbotene Anpflanzungen und Gegenstände im Sinne von Satz 1 innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. ⁴Die Befugnisse der Sicherheitsbehörde bleiben unberührt.
(3) ¹Im Falle des Abs. 2 Satz 3 haben die Betroffenen die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung entstehen. ²Das gilt nicht, wenn die Anlage aus Gründen, die der Träger der Straßenbaulast zu vertreten hat, beseitigt werden muss.
(4) ¹Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Abs. 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Abs. 2 Satz 2 mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. ²Die Betroffenen können diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.

Art. 30 Bepflanzungen, Straßenbegleitflächen

(1) ¹Zur Bepflanzung des Straßenkörpers ist nur der Träger der Straßenbaulast befugt. ²Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen.
(2) ¹Begrünte Teile der Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Böschungen und sonstige straßenbegleitende Grundstücksteile (Straßenbegleitflächen) sind bei Staatsstraßen mit dem Ziel zu bewirtschaften, die Luftreinhaltung, die Artenvielfalt und den Biotopverbund zu fördern. ²Im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und vorbehaltlich der Verkehrssicherheit sollen bei Staatsstraßen die Straßenbegleitflächen als Magergrünland bewirtschaftet und Lärmschutzanlagen begrünt werden. ³Den Landkreisen und Gemeinden wird empfohlen, bei Kreis- und Gemeindestraßen entsprechend zu verfahren.

Art. 31 Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen

(1) ¹Zu den Kreuzungen öffentlicher Straßen gehören höhengleiche Kreuzungen, Überführungen und Unterführungen. ²Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. ³Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) ¹Über den Bau neuer sowie über die wesentliche Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Straßen verschiedener Baulastträger wird durch die Planfeststellung entschieden, wenn eine solche durchgeführt wird. ²Dabei ist zugleich die Aufteilung der Kosten zu regeln, soweit die beteiligten Baulastträger keine Vereinbarung geschlossen haben.
(3) ¹Der Bau oder die Änderung einer Kreuzung soll durch Vereinbarung einem der beteiligten Träger der Straßenbaulast übertragen werden. ²Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet, falls nicht ein Plan festgestellt wird, die für die beteiligte höhere Straßenklasse zuständige Straßenaufsichtsbehörde; in Zweifelsfällen wird die zuständige Straßenaufsichtsbehörde durch die oberste Straßenaufsichtsbehörde bestimmt.
(4) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.

Art. 32 Kosten für Kreuzungen öffentlicher Straßen, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Beim Bau einer neuen Kreuzung hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. ²Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderung, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. ³Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn eine Straße, die nach der Beschaffenheit ihrer Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) ¹Werden mehrere sich kreuzende Straßen gleichzeitig neu angelegt oder werden an bestehenden Kreuzungen neue Anschlußstellen geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzung in dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen. ²Bei der Berechnung der Fahrbahnbreiten sind die Gehwege und Radwege, die Trennstreifen und die befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die Änderung verlangt,
den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last, die die Änderung verlangen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der Änderung.
(4) ¹Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Abs. 2. ²Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 v.H. des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Zugunsten leistungsschwacher Träger der Straßenbaulast können Ausnahmen von der Kostenregelung der Abs. 1 bis 4 vereinbart werden.
(6) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung näher regeln, welche Aufwendungen zu den in den Abs. 1 bis 4 genannten Kosten gehören und für den mit solchen Baumaßnahmen verbundenen Verwaltungsaufwand Pauschalbeträge festsetzen.

Art. 32a Kreuzungen mit Gewässern

(1) ¹Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. ²Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) ¹Werden Gewässer ausgebaut (§ 67 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. ²Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. ³Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. ⁴Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) ¹Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen hergestellt oder wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. ²Die Leistungsfähigkeit der Beteiligten ist bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
(4) ¹Werden eine Straße und ein Gewässer aus anderen als straßenbaulichen Gründen gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaus und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlage in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. ²Gleichzeitigkeit im Sinn des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.

Art. 33 Unterhaltung der Straßenkreuzungen, Verordnungsermächtigung

(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im übrigen hat der Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße der höheren Straßenklasse das Kreuzungsbauwerk; die übrigen Teile der Kreuzung unterhält der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören.
(3) ¹In den Fällen des Art. 32 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten der Unterhaltung zu erstatten, die ihm nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 entstehen. ²Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen, wenn das dem anderen Beteiligten zumutbar ist.
(4) ¹Nach einer Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Unterhaltungskosten ohne Ausgleich zu tragen. ²Zu den Unterhaltungskosten gehören auch die Aufwendungen für spätere Erneuerungen und für die Wiederherstellung, wenn die Kreuzung durch höhere Gewalt zerstört wird.
(5) Bisherige Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Änderung der Kreuzung durchgeführt worden ist.
(6) Die Vorschriften über die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken und über die Tragung der Kosten gelten nicht, soweit hierüber anderes vereinbart wird.
(7) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung allgemein bestimmen,
welcher Teil einer Kreuzungsanlage zu welcher Straße und welche Teile zum Kreuzungsbauwerk gehören,
wie Ablösungsbeträge zu berechnen und zu entrichten sind.

Art. 33a Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern

(1) ¹Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. ²Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zug von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. ³Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Einrichtungen zu ersetzen oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. ⁴ Art. 33 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) ¹Wird im Fall des Art. 32a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder auf Verlangen, soweit ihm dies zumutbar ist, abzulösen. ²Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen. ³ Art. 33 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kostentragung auf Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.

Art. 34 Umleitungen

(1) Bei vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen nach Maßgabe des Art. 15 sind die Träger der Straßenbaulast für andere öffentliche Straßen verpflichtet, eine Umleitung des Verkehrs auf ihre Straßen zu dulden.
(2) Soweit eine Umleitung des Verkehrs möglich und zumutbar ist, sind die Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke vor Anordnung der Verkehrsbeschränkung zu unterrichten; der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ist diese Umleitungsstrecke vorzuschlagen.
(3) ¹Die Straßenbaubehörde hat ferner im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. ²Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zu erstatten. ³Dies gilt auch für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke zur Beseitigung der durch die Umleitung verursachten Schäden machen muß.
(4) ¹Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Straßen und Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf Anforderung durch die Straßenbaubehörde verpflichtet. ² Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. ³Der Träger der Straßenbaulast der umgeleiteten Strecke hat die Umleitungsstrecke auf Antrag des Eigentümers in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, während der Umleitung zu unterhalten und nach Aufhebung der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand wieder herzustellen.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue Staats- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere öffentliche Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.

Art. 35 Planungen

(1) ¹Bei örtlichen und überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Staatsstraßen und Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die Planungsbehörde das Einvernehmen mit der Straßenaufsichtsbehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen. ²Bei den übrigen Straßen ist die Straßenbaubehörde rechtzeitig zu beteiligen.
(2) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von übergeordneter Bedeutung betreffen, sind die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(3) Die Landkreise und die Gemeinden haben beabsichtigte Neubauten oder wesentliche Änderungen ihrer Straßen der Regierung mitzuteilen.

Art. 36 Planfeststellung, vorläufige Anordnung

(1) ¹Neue Staatsstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist. ²Bei Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen ist die Planfeststellung durchzuführen, wenn es sich um Straßen von besonderer Bedeutung, insbesondere um Zubringerstraßen zu Bundesfernstraßen, handelt.
(2) ¹Eine Planfeststellung ist auch bei einer wesentlichen Änderung der in Abs. 1 genannten Straßen durchzuführen. ²Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine solche Straße
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert oder
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
³Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Maßnahme im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(3) Unbeschadet der Regelungen der Abs. 1 und 2 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen, für die Art. 37 eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorschreibt, die Planfeststellung durchzuführen.
(4) ¹Unbeschadet der Abs. 1 bis 3 ist bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen die Planfeststellung durchzuführen, wenn die geplante Maßnahme
den angemessenen Sicherheitsabstand im Sinn des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2012/18/EU zu einem Betriebsbereich nicht einhält und
Ursache von schweren Unfällen im Sinn des Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU sein kann oder wenn durch sie das Risiko oder die Folgen eines solchen Unfalls vergrößert werden können.
²Der Träger der Straßenbaulast gibt öffentlich bekannt, dass eine Planfeststellung nach dieser Vorschrift unterbleibt, wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1, nicht aber nach Satz 1 Nr. 2 gegeben sind.
(5) Auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast können der Bau und die wesentliche Änderung von Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen, die nicht unter Abs. 2 fallen, sowie von selbstständigen Radwegen, einschließlich begleitender Gehwege, außerhalb der geschlossenen Ortslage durch Planfeststellung zugelassen werden.
(6) Wird es notwendig, von einer in einem Bebauungsplan aufgenommenen Planung für eine Staats- oder Kreisstraße abzuweichen oder diese Planung zu ergänzen, so ist insoweit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
(7) Ist nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesfernstraßengesetz (FStrG) ein Plan festzustellen, so kann in den Plan auch der Bau oder die Änderung anderer öffentlicher Straßen einbezogen werden, soweit solche Baumaßnahmen zwischen den Trägern der Straßenbaulast vereinbart sind oder straßenaufsichtlich gefordert werden könnten.
(8) ¹Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, soweit
es sich um reversible, kompensierbare oder für Betroffene oder für Natur und Landschaft in der gebotenen Gesamtschau vorteilhafte Maßnahmen handelt,
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann,
die nach Art. 74 Abs. 2 BayVwVfG zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden und
dingliche oder persönliche Rechte anderer an Grundstücken nicht beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben.
²In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung der Interessen nach Satz 1 Nr. 4 und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. ³Die vorläufige Anordnung ist dem Träger des Vorhabens sowie den Beteiligten zuzustellen und ortsüblich bekannt zu machen.
(9) ¹Die vorläufige Anordnung ersetzt nicht die Planfeststellung. ² Art. 36a bleibt unberührt. ³Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau und zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit das nach Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 erforderlich ist. ⁴Das gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. ⁵Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Maßnahme nicht vorteilhaft für ihn ist, die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht ausgeglichen wird.
(10) Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 36a Duldungspflichten

(1) ¹Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Vermessungen, Boden- und Gewässeruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. ²Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden. ³Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) ¹Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher bekannt zu geben. ²Sind Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ist deren Aufenthalt unbekannt und lassen sie sich in angemessener Zeit nicht ermitteln, kann eine Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, erfolgen.
(3) ¹Entstehen durch eine Maßnahme nach Abs. 1 dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung zu leisten. ²Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Art. 19 BayEG zuständige Behörde die Entschädigung fest. ³Vor der Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören.
(4) ¹Die Abs. 1 bis 3 finden auf Vermessungen nach Abschluss der Straßenbauarbeiten sowie auf Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Straße erforderlich sind, entsprechend Anwendung. ²Dies gilt insbesondere für Anlieger und Hinterlieger der Straße sowie Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis oder andere Nutzungsberechtigte am Straßengrundstück, auf deren Interesse Rücksicht zu nehmen ist. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 haben Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Ausübung ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. ⁴Bei anderen Nutzungsberechtigten am Straßengrundstück sind die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse maßgebend.

Art. 37 Umweltverträglichkeitsprüfung

Bei Staats-, Kreis-, Gemeindeverbindungs- und Ortsstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
Schnellstraßen im Sinn der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) gebaut werden,
vier- oder mehrstreifige Straßen gebaut oder bestehende Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen ausgebaut oder verlegt werden, soweit der neu gebaute, ausgebaute oder verlegte Straßenabschnitt
eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist oder
eine durchgehende Länge von mindestens 5 km aufweist und auf einer Länge von mehr als 5 v.H. gesetzlich geschützte Biotope mit einer Fläche von mehr als 1 ha, Natura 2000-Gebiete, Nationalparke oder Naturschutzgebiete durchschneidet,
ein-, zwei-, oder dreistreifige Straßen gebaut werden, soweit der neu gebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist und auf einer Länge von mehr als 5 v.H. Gebiete oder Biotope nach Nr. 2 Buchst. b durchschneidet oder
soweit nicht bereits von Nr. 2 erfasst, wenn Straßen durch Anbau mindestens eines weiteren Fahrstreifens auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km geändert werden und der zu ändernde Straßenabschnitt auf einer Länge von mehr als 5 v.H. Gebiete oder Biotope nach Nr. 2 Buchst. b durchschneidet.

Art. 38 Verwaltungsverfahren

(1) ¹Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen, soweit für das von der Baumaßnahme berührte Gebiet ein Bebauungsplan besteht, der den Anforderungen des Art. 23 Abs. 3 entspricht. ² Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
(2) Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses kann unterbleiben, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und nicht die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 4 oder Art. 37 vorliegen.
(3) Bei allen Vorhaben im Sinn des Art. 36 Abs. 4
sind Art. 73 Abs. 3 Satz 2, Art. 74 Abs. 6 und 7 sowie Art. 76 Abs. 2 und 3 BayVwVfG nicht anwendbar,
muss die Bekanntmachung der Auslegung zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2012/18/EU enthalten und
muss der ausgelegte Plan zusätzlich die Angaben nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2012/18/ EU enthalten.
(4) ¹Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG verzichten. ²Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von einer Erörterung im Sinne des Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG abgesehen werden.
(5) ¹Die Anhörungsbehörde kann einen Dritten als Projektmanager mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, insbesondere
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
der Fristenkontrolle,
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und Einwendungen,
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins,
der Leitung eines Erörterungstermins,
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens beauftragen. ²Die Entscheidung über den Planfeststellungantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.
(6) ¹Die ortsübliche Bekanntmachung nach Art. 73 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Bekanntmachung im Internet ersetzt werden. ²Die ortsübliche Bekanntmachung hat in diesem Fall zusätzlich zu erfolgen.
(7) ¹Die Auslegung nach Art. 73 Abs. 3 und Art. 74 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG soll durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. ²Die Auslegung in den Gemeinden hat daneben als zusätzliches Informationsangebot zu erfolgen.
(8) Die Anhörungsbehörde kann von dem Träger des Vorhabens verlangen, dass die erforderlichen Unterlagen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.
(9) ¹Die Anhörungsbehörde kann die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ausschließen, wenn sie feststellt, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde. ²In diesen Fällen hat die Anhörungsbehörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. ³In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.

Art. 39 Zuständigkeiten im Planfeststellungsverfahren

(1) Die Regierung führt das Anhörungsverfahren (Art. 73 BayVwVfG) durch und stellt den Plan fest (Art. 74 BayVwVfG).
(2) Die Regierung ist Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz.

Art. 39a Planergänzung und ergänzendes Verfahren

Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach Art. 75 Abs. 1a Satz 2 BayVwVfG erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.

Art. 40 Enteignung

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast kann nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung enteignet werden.
(2) Der nach Art. 38 festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. September 1958 bestehende unwiderrufliche Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen können zur Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs durch Enteignung aufgehoben werden.

Zweiter Teil Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen und Kreisstraßen

Art. 41 Träger der Straßenbaulast

¹Träger der Straßenbaulast sind:
für die Staatsstraßen der Freistaat Bayern,
für die Kreisstraßen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden.
²Dies gilt auch für die Ortsdurchfahrten, soweit nicht die Straßenbaulast für diese den Gemeinden obliegt (Art. 42).

Art. 42 Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Die Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zug von Staats- und Kreisstraßen. ²Maßgebend ist die durch die jeweils letzte Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. ³Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat. ⁴Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebiets maßgebend. ⁵In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, wenn sie bisher dem Freistaat Bayern oder einem Landkreis oblag, sonst mit der Gebietsänderung. ⁶ Die Gemeinde bleibt abweichend von den Sätzen 1 bis 5 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zug der Staats- und Kreisstraßen, wenn sie es mit Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde gegenüber dem Träger der Straßenbaulast erklärt. ⁷Für die Gehwege dieser Ortsdurchfahrten und der Ortsdurchfahrten von Kreisstraßen in kreisfreien Gemeinden gilt Art. 47 Abs. 3 entsprechend.
(2) Soweit die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten sind, bedürfen alle Straßenbauvorhaben, die die Planungen, insbesondere die Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast für die anschließenden freien Strecken berühren, der vorherigen Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde.
(3) ¹Wenn dem Freistaat Bayern oder einem Landkreis die Straßenbaulast für eine Ortsdurchfahrt obliegt, erstreckt sie sich nicht auf Gehwege und Parkplätze. ²Auf Radwege erstreckt sich die Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises nur, wenn solche auch auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. ³Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind, als die Staatsstraße oder Kreisstraße es erfordert, so hat die Straßenbaubehörde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrt mit der Gemeinde besonders zu vereinbaren. ⁴Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet die Regierung.
(4) ¹Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für und Heimat und nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung bestimmen, wie bei gemeinsamen Maßnahmen die Kosten des Baues und der Unterhaltung unter den Trägern der Straßenbaulast aufzuteilen sind. ²Hierbei ist zu berücksichtigen, inwieweit derartige Maßnahmen den Aufgaben des einen oder des anderen Trägers der Straßenbaulast zu dienen bestimmt sind. ³Die Rechtsverordnung soll hiervon abweichende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zulassen.

Art. 43

Art. 44 Straßenbaulast Dritter

(1) Die Art. 41 und 42 gelten nicht, soweit die Straßenbaulast auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
(2) ¹Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt. ²Soweit die Landkreise nach Art. 52 der Landkreisordnung (LKrO) Aufgaben aus der Straßenbaulast kreisangehöriger Gemeinden oder die Bezirke nach Art. 49 der Bezirksordnung solche Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Gemeinden übernehmen, sind sie Dritte im Sinne des Abs. 1 und Straßenbaubehörde.

Art. 45 Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Straßenbaulast

¹Obliegt nach Art. 44 Abs. 1 die Baulast für Straßenteile, die im Zug einer Staatsstraße oder Kreisstraße liegen, wie Brücken und Durchlässe, einem anderen als dem Träger der Straßenbaulast nach Art. 41 und 42, so ist dieser zum Zweck der Behebung eines Notstands berechtigt und verpflichtet, auf Kosten des anderen alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erhaltung der Verkehrssicherheit erforderlich sind. ²Der nach Art. 44 Abs. 1 verpflichtete Träger der Straßenbaulast ist vorher tunlichst zu verständigen.

Dritter Teil Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen

Art. 46 Einteilung der Gemeindestraßen

Gemeindestraßen sind:
Gemeindeverbindungsstraßen;
das sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit anderen Verkehrswegen vermitteln.
Ortsstraßen;
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinn des Baugesetzbuchs dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Art. 47 Straßenbaulast für Gemeindestraßen

(1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen innerhalb des Gemeindegebiets.
(2) Ist eine Gemeindestraße ordnungsgemäß hergestellt, so hat die Straßenbaubehörde sie unverzüglich zu widmen.
(3) Die Gemeinden können durch Satzung die Eigentümer solcher Grundstücke, die über Ortsstraßen erschlossen werden, und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten zur Unterhaltung der Gehwege verpflichten oder zu den Kosten nach dem Maß dieser Verpflichtung heranziehen, soweit der Gehweg überwiegend dem Grundstückseigentümer oder dem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten dient.
(4) Die Art. 44 und 45 gelten entsprechend.

Art. 48 Gemeindeaufgaben für Ortsdurchfahrten mit geteilter Straßenbaulast

(1) Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für Gehwege, Radwege und Parkplätze, die nicht nach Art. 42 Abs. 3 in der Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder eines Landkreises stehen.
(2) Für diese Bestandteile der Ortsdurchfahrten gelten die Art. 44 und 45, für die Gehwege auch Art. 47 Abs. 3 entsprechend.
(3) Art. 47 Abs. 3 gilt für die Gehwege aller Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen entsprechend.

Art. 49 Kostenausgleich bei Gemeindeverbindungsstraßen

Wenn eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, sind diese verpflichtet, nach Maßgabe ihres Nutzens der Gemeinde, durch deren Gebiet die Straße verläuft, die im Rahmen der Straßenbaulast erforderlichen Aufwendungen zu erstatten.

Art. 50

Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind. ²Dabei sollen vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet werden. ³Die Verwendung von Streusalz und umweltschädlichen anderen Stoffen ist dabei auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken.
(2) ¹Die Gemeinden sind verpflichtet, das Streuen an gefährlichen Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwegen bei Glätte allgemein als eigene Aufgabe zu übernehmen, wenn ihnen dies zumutbar ist. ²Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde.
(3) Den Gemeinden werden die Kosten für das Schneeräumen und für das Streuen der gefährlichen Fahrbahnstellen und der Fußgängerüberwege von demjenigen ersetzt, der im allgemeinen für diese Straßenteile verkehrssicherungspflichtig wäre.
(4) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit können die Gemeinden über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen Rechtsverordnungen erlassen und darin die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen oder über sie erschlossen werden, und die zur Nutzung dinglich Berechtigten auch zu Leistungen auf eigene Kosten verpflichten.
(5) ¹Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten,
die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen und,
soweit kein Weg im Sinne von Buchst. a besteht, die an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite
bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. ²In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen.
(6) Straßen im Sinn dieser Vorschrift sind auch die Bundesstraßen.

Art. 52 Straßennamen und Hausnummern

(1) Die Gemeinden können den öffentlichen Straßen Namen geben und Namensschilder anbringen.
(2) Die Hausnumerierung und die Verpflichtung der Grundstückseigentümer, die Kosten hierfür zu tragen, regeln die Gemeinden durch Satzung nach Art. 23 der Gemeindeordnung, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

Art. 53 Einteilung der sonstigen öffentlichen Straßen

Sonstige öffentliche Straßen sind:
die öffentlichen Feld- und Waldwege;
das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
die beschränkt-öffentlichen Wege;
das sind Straßen, die einem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen und eine besondere Zweckbestimmung haben können. Hierzu zählen die Friedhof-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege (Art. 141 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung), die Geh- und Radwege, soweit diese nicht Bestandteile anderer Straßen sind (selbständige Geh- und Radwege), sowie die Fußgängerbereiche;
die Eigentümerwege;
das sind Straßen, die von den Grundstückseigentümern in unwiderruflicher Weise einem beschränkten oder unbeschränkten öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt werden und keiner anderen Straßenklasse angehören.

Art. 54 Straßenbaulast und Eigentum an öffentlichen Feld- und Waldwegen, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Träger der Straßenbaulast für ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind die Gemeinden. ²Träger der Straßenbaulast für nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege sind diejenigen, deren Grundstücke über den Weg bewirtschaftet werden (Beteiligte). ³Die Gemeinde kann durch Satzung auch nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege in ihre Baulast überführen.
(2) ¹Werden bisher nicht ausgebaute öffentliche Feld- und Waldwege ausgebaut, so geht die Baulast auf die Gemeinde über,
wenn der Ausbau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt, mit der Beendigung des Ausbaus,
in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Ausbaus durch die Gemeinde.
²Werden öffentliche Feld- und Waldwege neu gebaut, so wird die Gemeinde Träger der Baulast,
wenn der Neubau im Rahmen der Flurbereinigung erfolgt, mit der Verkehrsübergabe,
in den übrigen Fällen mit dem Beginn des Baus durch die Gemeinde.
(3) ¹Obliegt die Baulast an öffentlichen Feld- und Waldwegen den Gemeinden, so können sie bis zu 75 v.H. ihrer nicht anderweitig gedeckten sächlichen Aufwendungen aus der Baulast auf die Beteiligten umlegen, und zwar im Verhältnis der Größen der in Abs. 1 Satz 2 genannten Grundstücke; forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind zu zwei Dritteln, minderwertige landwirtschaftliche Nutzflächen (insbesondere Hutungen, Streuwiesen und Ödländereien) zu einem Drittel anzurechnen. ²Die Gemeinden können durch Satzung bestimmen, daß auch noch die durch die Bewirtschaftung bedingte Art und Häufigkeit der Wegebenutzung zu berücksichtigen ist. ³Sie können angemessene Vorschüsse verlangen. ⁴Die Umlegung von Aufwendungen für den Ausbau und Neubau außerhalb eines Flurbereinigungsverfahrens ist nur zulässig, wenn eine nach den Grundstücksgrößen gemäß Satz 1 zu ermittelnde Mehrheit der Beteiligten der Baumaßnahme zugestimmt hat.
(4) ¹Obliegt die Baulast den Beteiligten, so haben diese eine Einigung über die Art und den Umfang ihrer Verpflichtungen anzustreben. ²Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Gemeinde und, wenn sie selbst beteiligt ist, die Straßenaufsichtsbehörde unter Beachtung des Abs. 3 Satz 1.
(5) Für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast von Gemeinden gilt Art. 49 und für die hiernach erstattungspflichtigen Gemeinden auch Abs. 4 entsprechend.
(6) Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechtsverordnung regeln, durch welche Merkmale ein ausgebauter öffentlicher Feld- und Waldweg (Abs. 1 Satz 1) bestimmt ist.
(7) ¹Für öffentliche Feld- und Waldwege in der Baulast der Beteiligten ist Art. 13 nicht anzuwenden. ²Die Gemeinde hat auf Kosten der Beteiligten das Eigentum an den Grundstücken zu erwerben, die einem solchen Feld- und Waldweg dienen, wenn das ein nach Abs. 1 Satz 2 nicht beteiligter Eigentümer der Wegfläche verlangt. ³Die Befugnisse nach Art. 40 kann auch in diesem Fall nur die Gemeinde wahrnehmen.

Art. 54a Straßenbaulast an beschränkt-öffentlichen Wegen

(1) Träger der Straßenbaulast für die beschränkt-öffentlichen Wege sind die Gemeinden.
(2) Art. 49 gilt entsprechend.

Art. 55 Straßenbaulast für Eigentümerwege

(1) ¹Träger der Straßenbaulast für Eigentümerwege sind die Grundstückseigentümer. ²Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Wege in dem Umfang, in dem sie bei Inkrafttreten dieses Gesetzes oder bei ihrer Errichtung für den Verkehr bestimmt waren, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. ³Die Grundstückseigentümer sind berechtigt, die Benutzung eines Eigentümerwegs von einem Entgelt abhängig zu machen. ⁴Die Höhe des Entgelts bedarf der Genehmigung der Straßenaufsichtsbehörde. ⁵Das Entgelt darf nicht höher angesetzt werden, als zur Deckung der Unterhaltskosten erforderlich ist.
(2) Kreuzungen von Eigentümerwegen mit Staatsstraßen, Kreisstraßen oder Gemeindestraßen gelten als Sondernutzungen nach Art. 19 an diesen Straßen; Einmündungen stehen den Kreuzungen gleich.

Art. 56 Gemeinsame Vorschriften für sonstige öffentliche Straßen

(1) Die Sondernutzung an sonstigen öffentlichen Straßen richtet sich ausschließlich nach bürgerlichem Recht.
(2) Die Art. 44 und 45 sind entsprechend anzuwenden; dasselbe gilt für Art. 22a, soweit eine Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.

Art. 57 Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten

(1) In gemeindefreien Gebieten sind Träger der Straßenbaulast für solche Straßen, die innerhalb des Gemeindegebiets in der Straßenbaulast der Gemeinden stünden, die Eigentümer der gemeindefreien Grundstücke.
(2) Die Art. 44, 45 und 49 gelten entsprechend.

Vierter Teil Aufsicht und Zuständigkeiten

Art. 58 Straßenbaubehörden, Verordnungsermächtigung

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium.
(2) Straßenbaubehörden sind, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist,
für Staatsstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen:
die Staatlichen Bauämter,
für Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen:
die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden,
für alle innerhalb des Gemeindegebiets gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege und für Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen und Kreisstraßen, die in der Straßenbaulast der Gemeinden stehen, und für Gehwege, Radwege und Parkplätze im Sinn des Art. 48:
die Gemeinden,
für die im gemeindefreien Gebiet gelegenen Gemeindestraßen, öffentlichen Feld- und Waldwege und beschränkt-öffentlichen Wege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern oder einer kommunalen Gebietskörperschaft stehen:
diese Körperschaften, im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden,
für Eigentümerwege, die in der alleinigen Straßenbaulast des Freistaates Bayern, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder eines Zweckverbands stehen:
diese Körperschaften, im übrigen die Gemeinden.
(3) Werden die Kreisstraßen nach Art. 59 von den Staatlichen Bauämtern verwaltet, so nehmen diese die den Straßenbaubehörden nach Art. 15, 18 und 19 obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr.
(4) ¹Die Straßenbaubehörden können für die Ortsdurchfahrten von Staatsstraßen in Gemeinden, die bei der nach Art. 42 Abs. 1 maßgeblichen Volkszählung mehr als 9000, aber nicht mehr als 25 000 Einwohner hatten, ihre Befugnisse durch Vereinbarung ganz oder teilweise auf die Gemeinden übertragen. ²Die Vereinbarung ist nach den für Gemeindesatzungen geltenden Vorschriften bekanntzumachen.
(5) ¹Ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Freistaat Bayern alleiniger Träger der Straßenbaulast, so ist Straßenbaubehörde die Behörde, welche das für die Straße in Anspruch genommene Grundstück verwaltet. ²Das Staatsministerium kann in solchen Fällen im Einvernehmen mit den beteiligten anderen Staatsministerien die Befugnisse der Straßenbaubehörde ganz oder teilweise durch Rechtsverordnung auf eine andere staatliche Behörde übertragen.

Art. 59 Verwaltung der Kreisstraßen, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Die Landkreise können die Verwaltung ihrer Kreisstraßen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 25 000 Einwohnern den örtlich zuständigen Staatlichen Bauämtern übertragen. ²Die Übertragung erfolgt durch Vereinbarung zwischen dem Staatlichen Bauamt und dem Landkreis. ³Diese ist vom Kreistag zu beschließen, bedarf der Form des Art. 35 Abs. 2 LKrO und ist vom Vorstand des Staatlichen Bauamts zu unterzeichnen.
(2) ¹Das Staatliche Bauamt handelt bei der Verwaltung der Kreisstraßen im Auftrag des Landkreises; es wird gegenüber dem Landkreis von seinem Vorstand vertreten. ²Das Staatliche Bauamt verwaltet die Kreisstraßen nach den in der Vereinbarung festgelegten Richtlinien. ³Sein Vorstand vertritt insoweit den Landkreis nach außen; Art. 35 Abs. 2 LKrO gilt entsprechend. ⁴Bei der Verwaltung der Kreisstraßen untersteht das Staatliche Bauamt den technischen Weisungen der staatlichen Straßenbauverwaltung.
(3) ¹Für die Verwaltung der Kreisstraßen haben die Landkreise eine angemessene Vergütung an den Freistaat Bayern zu entrichten. ²Das Staatsministerium setzt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung des Bayerischen Landkreistags durch Rechtsverordnung die Höhe der Vergütung fest. ³Diese Festsetzung darf nur zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres in Kraft gesetzt werden und ist jeweils sechs Monate vorher bekanntzugeben.
(4) ¹Vereinbarungen nach Abs. 1 können nur für den Zeitraum von mindestens acht Haushaltsjahren abgeschlossen werden. ²Wenn eine Vereinbarung nicht spätestens zwei Jahre vor ihrem Ablauf gekündigt wird, so verlängert sie sich jeweils um weitere vier Haushaltsjahre. ³Eine vorzeitige Auflösung der Vereinbarung ist in gegenseitigem Einvernehmen möglich. ⁴Bei einer Änderung des Vergütungssatzes für die Verwaltung der Kreisstraßen nach Abs. 3 Satz 2 können die Landkreise die Vereinbarungen unverzüglich nach der Bekanntmachung nach Abs. 3 Satz 3 mit Wirkung für den Beginn des folgenden Haushaltsjahres kündigen.

Art. 60 Fachtechnische Bedienstete

(1) Die Träger der Straßenbaulast haben sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 9) der erforderlichen fachkundigen Personen zu bedienen.
(2) ¹Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind verpflichtet, für die ihnen obliegende Verwaltung von Straßen die notwendigen fachlich vorgebildeten und geeigneten Bediensteten einzustellen. ²Hierzu gehört mindestens eine Fachkraft mit einem erfolgreichen Studienabschluss im Bauingenieurwesen.
(3) Abs. 2 Satz 1 gilt auch für kreisangehörige Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften.

Art. 61 Straßenaufsichtsbehörden

(1) Oberste Straßenaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.
(2) Obere Straßenaufsichtsbehörden sind die Regierungen, soweit sie nicht Straßenaufsichtsbehörden sind.
(3) Straßenaufsichtsbehörden sind
für Staatsstraßen und Kreisstraßen und für Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden die Regierungen,
im übrigen die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 62 Straßenaufsicht

(1) Die Straßenaufsicht überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden obliegen.
(2) ¹Die Straßenaufsicht über die Gemeinden, Landkreise, Bezirke und Zweckverbände ist Rechtsaufsicht; sie beschränkt sich darauf, die Erfüllung der gesetzlich festgelegten und der übernommenen Pflichten aus der Straßenbaulast und die Gesetzmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit zu überwachen. ²Im übrigen gelten unbeschadet des Art. 61 die für die Rechtsaufsicht über die genannten Körperschaften maßgeblichen allgemeinen Vorschriften.
(3) ¹Die Straßenaufsicht über andere Träger der Straßenbaulast erstreckt sich auch auf das Ermessen. ²Die Straßenaufsichtsbehörden können in diesen Fällen uneingeschränkt Weisungen erteilen und alle nach Abs. 2 Satz 2 zulässigen Maßnahmen ergreifen.

Art. 62a Behörden nach dem Bundesfernstraßengesetz, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Oberste Landesstraßenbaubehörde ist das Staatsministerium. ²Straßenbaubehörden sind für die Bundesstraßen
die Staatlichen Bauämter,
die Gemeinden, soweit sie Träger der Straßenbaulast sind.
(2) ¹Oberste Straßenaufsichtsbehörde für die Bundesstraßen ist das Staatsministerium. ²Straßenaufsichtsbehörden für die Bundesstraßen sind die Regierungen.
(3) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungen.
(4) Den Antrag nach § 6 Abs. 3 FStrG stellt die für die neue Straßenklasse zuständige Straßenbaubehörde.
(5) ¹Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die nach dem Bundesfernstraßengesetz der obersten Landesstraßenbaubehörde zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. ²In der Rechtsverordnung können auch die weiteren nach dem Bundesfernstraßengesetz für den Vollzug zuständigen Landesbehörden bestimmt werden. ³In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß Entscheidungen nach dem Bundesfernstraßengesetz in einem auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften durchzuführenden Verfahren zu treffen sind. ⁴Ferner kann die entscheidende Behörde an das Einvernehmen mit einer anderen Behörde gebunden werden.

Art. 63 Straßenstatistik

Die Träger der Straßenbaulast sind auf Verlangen der obersten Straßenaufsichtsbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde zu statistischen Angaben über ihre Straßen verpflichtet.

Art. 64 Technische Vorschriften, Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung für jede Straßenklasse allgemeine technische Vorschriften über den Bau und über die Unterhaltung erlassen.

Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten

Art. 65

Art. 66 Bußgeldvorschriften

Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt (Art. 16) und diese Verunreinigung nicht unverzüglich beseitigt,
eine Straße unbefugt zu Sondernutzungen gebraucht oder die mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflagen nicht erfüllt oder der Unterhaltungspflicht nach Art. 18 Abs. 4, auch in Verbindung mit Art. 18a Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt,
entgegen Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 bauliche Anlagen errichtet, ändert oder anders nutzt oder vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen die Straßenbaubehörde eine Ausnahme zugelassen oder eine Genehmigung erteilt hat,
dem Art. 29 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
einer auf Grund des Art. 51 Abs. 4 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

Sechster Teil Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 67 Straßen- und Bestandsverzeichnis (Übergangsvorschrift zu Art. 3)

(1) Die Straßen, die bisher als Landstraßen I. und II. Ordnung im Straßenverzeichnis eingetragen sind, werden Staatsstraßen und Kreisstraßen.
(2) Straßen im Sinn der
(3) ¹Die Bestandsverzeichnisse sind von den Straßenbaubehörden innerhalb von drei Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes anzulegen. ²Sie sind nach Anlegung sechs Monate lang in den Gemeinden, für gemeindefreie Gebiete bei der Kreisverwaltungsbehörde, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. ³Die Straßenbaubehörden haben den Lauf dieser Frist vorher öffentlich bekanntzumachen. ⁴Soweit die Beteiligten bekannt sind, sind sie gegen Zustellungsnachweis zu unterrichten. ⁵Die Verwaltungsgerichte entscheiden auch über die bürgerlich-rechtlichen Fragen unter Ausschluß des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten.
(4) Wird eine Eintragung nach Abs. 3 im Bestandsverzeichnis unanfechtbar, so gilt eine nach Art. 6 Abs. 3 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als verfügt.
(5) ¹Ist eine Straße nicht im Straßenverzeichnis nach Abs. 1 eingetragen oder nach Abs. 3 nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden, so gilt sie nicht als öffentliche Straße. ² Abs. 2 bleibt unberührt.

Art. 68 Übergangsregelung

Die Vorschrift des Art. 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt nicht für vor dem 1. März 2023 eingeleitete Planfeststellungsverfahren.

Art. 69 Inkrafttreten

Das Gesetz ist dringlich; es tritt am 1. September 1958 in Kraft

Art. 70

Art. 71

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