BayMinG
DE - Landesrecht Bayern

BayMinG: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung (Bayerisches Ministergesetz – BayMinG) Vom 4. Dezember 1961 (BayRS II S. 72) BayRS 1102-1-F (Art. 1–26)

Abschnitt I Amtsverhältnis

Art. 1 Rechtsstellung

Die Mitglieder der Staatsregierung (Ministerpräsident, Staatsminister und Staatssekretäre) stehen nach Maßgabe der Verfassung und dieses Gesetzes zum Freistaat Bayern in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

Art. 2 Vereidigung

(1) ¹Der Ministerpräsident leistet nach seiner Wahl, die Staatsminister und die Staatssekretäre leisten nach der Zustimmung des Landtags zu ihrer Berufung, vor dem Landtag folgenden Eid:
Ich schwöre Treue der Verfassung des Freistaates Bayern, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Amtspflichten, so wahr mir Gott helfe.
²Der Eid kann auch mit einer anderen oder ohne religiöse Beteuerungsformel geleistet werden.
(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Staatsregierung beginnt mit ihrer Vereidigung.
(3) ¹Die Staatsminister und die Staatssekretäre erhalten nach ihrer Vereidigung eine vom Ministerpräsidenten vollzogene Urkunde über ihre Berufung. ²In der Urkunde soll der zugewiesene Geschäftsbereich angegeben sein. ³Eine Erstellung der Urkunde in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Art. 3 Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer ein anderes besoldetes Amt, einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben.
(2) ¹Während ihrer Amtsdauer dürfen die Mitglieder der Staatsregierung gegen Vergütung weder als Schiedsrichter tätig sein noch außergerichtliche Gutachten abgeben oder Vorträge halten. ²Sie sollen kein öffentliches Ehrenamt bekleiden. ³Die Staatsregierung kann Ausnahmen zulassen.

Art. 3a Nebentätigkeit in Gesellschaftsorganen

(1) ¹Mitglieder der Staatsregierung dürfen während ihrer Amtsdauer nicht dem Aufsichtsrat, dem Vorstand oder einem ähnlichen Organ einer privaten Erwerbsgesellschaft angehören. ²Eine Ausnahme besteht für Gesellschaften, bei denen der überwiegende Einfluß des Staates insbesondere durch seine Mehrheit am Grundkapital oder durch sein Stimmrecht oder durch die rechtlichen oder organisatorischen Verhältnisse sichergestellt ist. ³Unter Staat sind der Freistaat Bayern, allein oder zusammen mit dem Bund, den Ländern oder anderen Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der mittelbaren Staatsverwaltung zu verstehen.
(2) Über die Zugehörigkeit von Mitgliedern der Staatsregierung zu Gesellschaftsorganen berichtet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat dem Landtag bei Vorlage der Haushaltsrechnung.

Art. 3b Vergütung aus Nebentätigkeiten und Rückgriffshaftung

(1) ¹Mit dem Amtsverhältnis zusammenhängende Vergütungen für
Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft im Sinn des Art. 3a Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie für Tätigkeiten in Beiräten oder ähnlichen Gremien privater Erwerbsgesellschaften,
entsprechende Nebentätigkeiten bei öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmen,
Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
schriftstellerische Tätigkeiten,
die von Mitgliedern der Staatsregierung ausgeübt werden, stehen dem Freistaat Bayern zu und sind an die Bayerische Landesstiftung und an die Bayerische Forschungsstiftung zu gleichen Teilen abzuführen. ²Vergütungen oder Teile von Vergütungen, die als Ersatz für Aufwendungen gewährt werden, verbleiben den Mitgliedern der Staatsregierung in voller Höhe. ³Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) Wird ein Mitglied der Staatsregierung aus einer während seiner Amtsdauer gemäß Art. 3a Abs. 1 Satz 2 ausgeübten Nebentätigkeit haftbar gemacht, so hat es gegen den Freistaat Bayern Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, es sei denn, daß es den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(3) ¹Die Absätze 1 und 2 gelten für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend, solange eine bei Beendigung des Amtsverhältnisses ausgeübte Nebentätigkeit über diesen Zeitpunkt hinaus andauert. ²Dies gilt auch für Fälle einer wiederholten Bestellung, Verlängerung der Amtszeit oder Wiederwahl.

Art. 3c Ausschluss bei Interessenskollision

¹Ein Mitglied der Staatsregierung ist an der Wahrnehmung der ihm nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung grundsätzlich obliegenden Aufgaben sowie an der Beratung und Beschlußfassung im Ministerrat nicht beteiligt, wenn die Angelegenheit sein Interesse oder das Interesse eines seiner Angehörigen im Sinn des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt. ²Bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, so entscheidet
der Ministerpräsident im Fall der Aufgabenwahrnehmung außerhalb des Ministerrats,
die Staatsregierung im Ministerrat, wenn der Ministerpräsident oder Mitglieder der Staatsregierung betroffen sind, ohne Mitwirkung der Betroffenen.

Art. 4 Erholungsurlaub

¹Die Mitglieder der Staatsregierung haben Anspruch auf angemessenen Erholungsurlaub. ²Der Urlaub der Staatsminister und Staatssekretäre ist dem Ministerpräsidenten anzuzeigen.

Art. 5 Verschwiegenheitspflicht

(1) ¹Die Mitglieder der Staatsregierung sind, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) Die Mitglieder der Staatsregierung dürfen, auch nach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben, ohne Genehmigung der Staatsregierung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten.

Art. 6 Zeugenaussage und Gutachtererstattung

(1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes, des Freistaates Bayern oder eines anderen deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(3) ¹Ist das Mitglied der Staatsregierung Partei oder Beschuldigter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. ²Wird sie versagt, so ist dem Mitglied der Staatsregierung der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(4) Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet die Staatsregierung.

Art. 7 Amtspflichtverletzung und Amtshaftung

(1) ¹Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Staatsregierung für ihre Amtsführung bestimmt sich nach den Art. 59 der Verfassung in Verbindung mit Art. 61 Abs. 2 der Verfassung sowie nach den Art. 31 bis 43 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof. ²Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Staatsregierung findet nicht statt.
(2) ¹Verletzt ein Mitglied der Staatsregierung schuldhaft seine Amtspflicht, so hat es dem Freistaat Bayern den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. ²Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. ³Haben mehrere Mitglieder der Staatsregierung gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) ¹Die Ansprüche nach Absatz 2 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Staatsregierung von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf die Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. ²Hat der Freistaat Bayern einem Dritten Schadenersatz geleistet, so tritt an die Stelle des Zeitpunkts, in dem die Staatsregierung von dem Schaden Kenntnis erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber vom Freistaat Bayern anerkannt oder dem Freistaat Bayern gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.
(4) Leistet ein Mitglied der Staatsregierung dem Freistaat Bayern Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf das Mitglied der Staatsregierung über.

Art. 8 Ende des Amtsverhältnisses des Ministerpräsidenten

(1) Das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten endet, außer durch den Tod,
nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,
mit seinem Rücktritt.
(2) Der Rücktritt des Ministerpräsidenten erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Landtagspräsidenten.
(3) ¹Im Fall seines Rücktritts führt der Ministerpräsident seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter, sofern er dies nicht ausdrücklich ablehnt. ²Zur Vertretung Bayerns nach außen ist der Ministerpräsident nach seinem Rücktritt nicht mehr befugt.
(4) Endet das Amtsverhältnis des Ministerpräsidenten durch seinen Tod oder lehnt er im Fall seines Rücktritts die Weiterführung der Amtsgeschäfte ab, so führt diese der Stellvertreter des Ministerpräsidenten bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter.
(5) Für Tätigkeiten und Aufgaben, die von einem ehemaligen Ministerpräsidenten im Zusammenhang mit seinem früheren Amtsverhältnis als Ministerpräsident wahrgenommen werden, können Einrichtungen und Personal zur Verfügung gestellt und Ersatz für Aufwendungen nach Maßgabe des Haushalts gewährt werden; dies gilt längstens für die Dauer von bis zu vier Jahren nach dem Ende des Amtsverhältnisses.

Art. 9 Ende des Amtsverhältnisses der Staatsminister und Staatssekretäre

(1) Das Amtsverhältnis eines Staatsministers endet, außer durch den Tod,
nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten,
mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten,
mit der Zustimmung des Landtags zur Entlassung,
mit seinem Rücktritt.
(2) Ein Staatsminister kann mit Zustimmung des Landtags jederzeit entlassen werden.
(3) Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers nach der Neuwahl des Landtags mit der Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten, so kann dieser ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(4) ¹Endet das Amtsverhältnis eines Staatsministers mit dem Rücktritt des Ministerpräsidenten, so führt er seine Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des neuen Ministerpräsidenten weiter. ²Dieser kann ihn mit der Weiterführung der Amtsgeschäfte bis zur Vereidigung des für seinen Geschäftsbereich berufenen neuen Staatsministers beauftragen.
(5) Für das Amtsverhältnis eines Staatssekretärs gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
(6) Der Vereidigung eines neuen Staatsministers für einen Geschäftsbereich steht es gleich, wenn der Ministerpräsident einen Geschäftsbereich selbst übernimmt oder einem anderen Staatsminister zuweist.

Art. 9a Anzeigepflicht

(1) ¹Mitglieder der Staatsregierung, die beabsichtigen, innerhalb der ersten 24 Monate nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufzunehmen, haben dies der Staatsregierung schriftlich anzuzeigen. ²Satz 1 gilt für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung entsprechend.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung, die
in Art. 3b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannt ist oder
unmittelbar vor der Wahl oder der Berufung zum Mitglied der Staatsregierung ausgeübt worden ist.
(3) Die Anzeigepflicht entsteht, sobald ein Mitglied oder ehemaliges Mitglied der Staatsregierung mit Vorbereitungen für die Aufnahme einer Beschäftigung beginnt oder ein Vertrag über eine künftige Beschäftigung geschlossen wird.

Art. 9b Untersagung

(1) ¹Die Staatsregierung kann die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung für die Zeit der ersten 24 Monate nach dem Ausscheiden aus dem Amt ganz oder teilweise untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch die Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. ²Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung
in Angelegenheiten oder Bereichen ausgeübt werden soll, in denen das ehemalige Mitglied der Staatsregierung während seiner Amtszeit tätig war, oder
das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Staatsregierung beeinträchtigen kann.
³Die Untersagung ist zu begründen.
(2) ¹Eine Untersagung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. ²In Fällen, in denen öffentliche Interessen schwer beeinträchtigt wären, kann eine Untersagung für die Dauer von bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden.
(3) Die Entscheidung ist zu veröffentlichen.

Abschnitt II Amtsbezüge

Art. 10 Amtsbezüge

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten von Beginn des Kalendermonats an, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem ihr Amtsverhältnis endet, folgende Amtsbezüge:
ein Amtsgehalt, und zwar
der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von sieben Fünfundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
die Staatsminister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von drei Sechzehntel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
die Staatssekretäre in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 zuzüglich eines Zuschlags von zwei Einundzwanzigstel, der als Bestandteil des Amtsgehalts gilt,
des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG);
einen Orts- und Familienzuschlag nach den für Beamte geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften;
eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar
Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der allgemein für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Vorschriften.
(2) Die Amtsbezüge werden monatlich im voraus gezahlt.
(3) ¹Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. ²Sind die Amtsbezüge verschieden hoch, so stehen dem Mitglied der Staatsregierung die höheren Bezüge zu.
(4) Im Sinn der Abschnitte II bis V endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung, das gemäß den in Art. 8 oder 9 getroffenen Bestimmungen seine Amtsgeschäfte weiterführt, erst mit der Beendigung der Geschäftsführung.
(5) ¹Erhält ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, eine Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, gilt Art. 8 BayBesG sinngemäß. ²Beziehen Mitglieder der Staatsregierung ein Ruhegehalt nach Art. 14 oder Art. 15 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), ruhen die Amtsbezüge um 50 v. H. des Ruhegehalts. ³Satz 2 gilt entsprechend beim Bezug von Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts. ⁴ Art. 14 des Bayerischen Beamtengesetzes findet sinngemäß Anwendung.

Art. 10a

Art. 11 Erkrankung

(1) ¹Ist ein Mitglied der Staatsregierung durch Erkrankung an der Führung seiner Amtsgeschäfte gehindert, sind die Amtsbezüge für diese Zeit zu vermindern. ²Satz 1 gilt für jeden Krankheitsfall, jedoch jeweils höchstens bis zur Dauer von sechs Wochen.
(2) ¹Der nach Art. 83 BayBesG zustehende Grundbetrag wird für jeden Arbeitstag einer Erkrankung um eins v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Amtsbezüge vermindert. ²Bei der Berechnung des Minderungsbetrages nach Satz 1 bleibt die Dienstaufwandsentschädigung außer Ansatz. ³Feststellungszeitraum ist jeweils die Zeit vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des nachfolgenden Jahres. ⁴Endet das Amtsverhältnis eines Mitglieds der Staatsregierung während des Feststellungszeitraums und erhält es im darauffolgenden Dezember Übergangsgeld oder Ruhegehalt, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Art. 46 und 64 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). ²Satz 1 gilt auch bei einer Dienstbeschädigung im Sinn von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG sowie bei Erkrankungen während einer Schwangerschaft.
(4) Die in den jeweiligen Feststellungszeitraum fallenden Arbeitstage einer Erkrankung sind bis 1. November eines jeden Jahres der für die Festsetzung der Amtsbezüge zuständigen Stelle zu melden.

Art. 12 Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten, Verordnungsermächtigung

(1) Den Mitgliedern der Staatsregierung werden für die infolge ihrer Wahl oder Berufung oder der Beendigung ihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Umzüge sowie für getrennte Haushaltsführung Entschädigungen nach Maßgabe der für Beamte geltenden Vorschriften gewährt.
(2) ¹Die Mitglieder der Staatsregierung erhalten bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes der Staatsregierung Tage- und Übernachtungsgeld sowie Fahrkostenentschädigung. ²Das Nähere regelt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Obersten Rechnungshofs.

Abschnitt III Versorgung

Art. 13 Versorgung

(1) Die Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amtsverhältnisses Versorgung nach den Vorschriften dieses Abschnitts und des Art. 20.
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Art. 14 Übergangsgeld

(1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.
(3) Als Übergangsgeld wird gewährt:
für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;
für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.
(4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.
(5) ¹Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. ²Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.

Art. 15 Ruhegehalt

(1) ¹Ein Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Staatsregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. ²Als fünfjährige Amtszeit gilt auch eine ununterbrochene Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als eine volle Wahldauer des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(2) ¹Der Anspruch auf Ruhegehalt ruht bis zum Beginn des Monats, in dem
die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird,
das Ruhegehalt vorzeitig und unwiderruflich in Anspruch genommen wird,
bei einer mindestens zehnjährigen Amtszeit das 62. Lebensjahr vollendet wird oder
die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes feststellt.
²Die vorzeitige Inanspruchnahme nach Satz 1 Nr. 2 erfolgt auf unwiderruflichen Antrag zu Beginn des Antragsmonats, frühestens zu Beginn des Monats der Vollendung des 64. Lebensjahres. ³Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 v.H. für jedes Jahr, um das das ehemalige Mitglied der Staatsregierung das Ruhegehalt
vor Beginn des Monats, in dem die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht wird, vorzeitig in Anspruch nimmt,
wegen Dienstunfähigkeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei mindestens zehnjähriger Amtszeit vor Beginn des Monats der Vollendung des 62. Lebensjahres bezieht;
die Minderung darf 10,8 v.H. nicht übersteigen. ⁴Als zehnjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer, die um höchstens zwei Monate kürzer ist als zwei volle Wahlperioden des Landtags, wenn das Amtsverhältnis nach der Neuwahl des Landtags durch Bildung der neuen Staatsregierung endet.
(3) Hat ein Mitglied der Staatsregierung bei Ausübung seines Amts oder im Zusammenhang mit seiner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Gesundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach Beendigung des Amtsverhältnisses zur Übernahme seiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwertigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so erhält es, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, Ruhegehalt.
(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr um 2,4 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge bis zum Höchstsatz von 71,75 v.H.
(5) Ruhegehaltfähige Amtsbezüge im Sinn des Abs. 4 sind das Amtsgehalt, der Orts- und Familienzuschlag bis zur Stufe 1 sowie ruhegehaltfähige Zulagen.
(6) ¹Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. ²Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. ³Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1 oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.

Art. 16 Hinterbliebenenversorgung

¹Die Hinterbliebenen eines während der Amtszeit verstorbenen Mitglieds der Staatsregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung. ²Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Anspruch auf Ruhegehalt hatte. ³Der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung ist mindestens ein Ruhegehalt in Höhe von 35 v.H. der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge zugrunde zu legen.

Art. 16a Überbrückungsgeld für Hinterbliebene

(1) ¹Die Hinterbliebenen eines Mitglieds der Staatsregierung erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. ²Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Amtszeit von mindestens fünf Jahren das Eineinhalbfache der Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung. ³Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt.
(2) Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 erfüllt und noch kein Ruhegehalt erhalten hat.
(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes Übergangsgeld bezog, ohne Anspruch auf Ruhegehalt zu haben, erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe des Eineinhalbfachen des Übergangsgeldes im Sterbemonat sowie für den Rest der Bezugsdauer des Übergangsgeldes Witwen- und Waisengeld; das Witwen- und Waisengeld wird aus dem Übergangsgeld nach Art. 14 Abs. 3 Nr. 2 berechnet.
(4) ¹Wird Überbrückungsgeld nach den Absätzen 1 bis 3 gewährt, entfallen Leistungen nach den für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften aus Anlaß des Todes. ² Art. 32 BayBeamtVG findet sinngemäß Anwendung.

Art. 17 Hinterbliebenenunfallfürsorge

(1) ¹Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. ²Ein Unfall aus Anlaß einer durch politische Rücksichten veranlaßten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.
(2) Die Unfallfürsorge besteht
in einem Heilverfahren für den Verletzten,
in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,
in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,
in einer einmaligen Unfallentschädigung.

Art. 18 Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt

(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.

Art. 19 Ehrensold und Unterhaltsbeitrag

(1) ¹Die Staatsregierung kann einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung, das kein Ruhegehalt erhält, nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, einen Ehrensold bis zur Höhe von 25 v.H. des Amtsgehalts und des Orts- und Familienzuschlags bis zur Stufe 1 bewilligen. ²Der Ehrensold wird nur gewährt, wenn das Mitglied der Staatsregierung die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Staatsregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit im Sinn des Beamtenstatusgesetzes und des Bayerischen Beamtengesetzes festgestellt hat.
(2) ¹Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das zur Zeit seines Todes einen Ehrensold nach Absatz 1 bezog, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes, berechnet aus dem Ehrensold nach Absatz 1, bewilligt werden. ²Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, dem nach Absatz 1 Satz 1 ein Ehrensold hätte bewilligt werden können, kann ein entsprechend bemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
(3) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

Abschnitt IV Besondere Vorschriften für Angehörige des öffentlichen Dienstes

Art. 20 Rechtsstellung von Beamten und Richtern

(1) ¹Wird ein im Dienst des Freistaates Bayern stehender Beamter oder Richter zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so scheidet er mit dem Beginn des Amtsverhältnisses aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. ²Für die Dauer des Amtsverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken. ³Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.
(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Staatsregierung, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten mit seinem Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit dem Ende des Monats, in dem diese Frist abläuft, in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung erdient hätte.
(3) ¹Die Absätze 1 und 2 sind auf die zu Mitgliedern der Staatsregierung gewählten oder berufenen Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden. ²Das Ruhegehalt wird vom Freistaat Bayern übernommen. ³Das gleiche gilt für die Hinterbliebenenbezüge.
(4) ¹Wird ein Beamter oder Richter des Bundes oder eines anderen Landes zum Mitglied der Staatsregierung gewählt oder berufen, so steht ihm und seinen Hinterbliebenen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 ein Anspruch auf Versorgung gegen den Freistaat Bayern zu. ²Dies gilt nicht, wenn der Beamte oder Richter nach Beendigung des Amtsverhältnisses bei seinem früheren Dienstherrn wiederverwendet wird.

Art. 21 Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst

Bezieht ein Mitglied der Staatsregierung für einen Zeitraum, für den ihm Amtsbezüge zustehen, Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur Höhe des Betrags der Amtsbezüge.

Art. 22 Anrechnung anderer Bezüge

(1) ¹Steht einem Mitglied der Staatsregierung oder einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter oder auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als Mitglied einer Regierung ein Anspruch auf Ruhegehalt oder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so werden die Amtsbezüge mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt oder der Ehrensold aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt oder die ruhegehaltähnliche Versorgung übersteigen. ²Für die Anwendung des Satzes 1 gilt das Übergangsgeld auf Grund eines früheren Amtsverhältnisses als ruhegehaltähnliche Versorgung.
(2) ¹Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das Übergangsgeld oder Ruhegehalt bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur insoweit, als das Einkommen aus der Verwendung hinter dem für denselben Zeitraum zustehenden Übergangsgeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. ²Das gleiche gilt für ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Versorgung auf Grund der Wiederverwendung.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinterbliebenen sowie auf Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Staatsregierung, denen Hinterbliebenenversorgung zusteht, entsprechend Anwendung.
(4) Für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen gelten die Art. 85 und 86 BayBeamtVG sinngemäß.
(5) Auf das Übergangsgeld werden Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7) und Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut angerechnet.
(6) ¹Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit (Absatz 7), erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Satz 2 bezeichneten Höchstgrenze. ²Als Höchstgrenze gelten
für ehemalige Mitglieder der Staatsregierung sowie für deren Witwen die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge,
für Waisen 40 v.H. des Betrags, der sich nach Nummer 1 ergibt.
³ Art. 88 Abs. 2 BayBeamtVG ist sinngemäß anzuwenden. ⁴Dem Versorgungsberechtigten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines Versorgungsbezugs zu belassen. ⁵Die Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte die für Beamte des Freistaates Bayern geltende Regelaltersgrenze erreicht.
(7) Erwerbseinkommen aus einer privaten Tätigkeit sind Einkünfte im Sinn des Art. 83 Abs. 4 BayBeamtVG, das nicht Verwendungseinkommen nach Art. 83 Abs. 5 BayBeamtVG ist.
(8) ¹Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 ist der neben dem Ruhegehalt oder den Hinterbliebenenbezügen jeweils zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG in den Betrag der früheren und der neuen Versorgungsbezüge einzubeziehen. ²Bei der Anwendung von Absatz 6 ist der neben den Versorgungsbezügen zustehende Unterschiedsbetrag nach Art. 69 BayBeamtVG bei der Ermittlung der Höchstgrenze einzubeziehen.
(9) ¹Bezieht ein Versorgungsberechtigter eine Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts, so werden die Versorgungsbezüge um 50 v. H., jedoch höchstens um 50 v. H. der Entschädigung gekürzt. ²Bezieht ein Versorgungsberechtigter Versorgungsbezüge nach Art. 14, 15 und 17 des Abgeordnetenstatuts, ruhen die Versorgungsbezüge um 50 v. H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts übersteigen. ³Das Übergangsgeld nach Art. 13 des Abgeordnetenstatuts zählt zu den Versorgungsbezügen.

Abschnitt V Übergangs- und Schlußvorschriften

Art. 23 Durchführungsvorschriften

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt die Staatsregierung.
(2) ¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat setzt die Amtsbezüge fest. ²Ihm obliegt ferner die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge.

Art. 24 Übergangsregelungen

(1) ¹Für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Versorgungsfälle bleibt, vorbehaltlich des Absatzes 2, das bisherige Recht maßgebend. ²Dabei ist als Eintritt des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der Beendigung des Amtsverhältnisses anzusehen.
(2) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und Hinterbliebenen gilt Art. 19 an Stelle der entsprechenden Vorschrift des bisherigen Rechts.

Art. 25 Übergangsregelungen zu dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juli 1993 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung sowie der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung regeln sich nach dem bis zum 30. Juni 1993 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
Art. 3b Abs. 3, Art. 8 Abs. 5 und Art. 22 Abs. 5 finden Anwendung; Art. 22 Abs. 5 gilt nicht, solange eine am 30. Juni 1993 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung andauert.
Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglieds der Staatsregierung, das nach dem 30. Juni 1993 verstorben ist, regeln sich nach den ab 1. Juli 1993 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts. Art. 22 Abs. 4 findet keine Anwendung.
Art. 10 Abs. 1 findet in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Besteht ein Amtsverhältnis über den 30. Juni 1993 hinaus fort und hat zu diesem Zeitpunkt eine Mitgliedschaft in der Staatsregierung insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden, so wird Art. 15 Abs. 3 in der bis dahin geltenden Fassung bis zum 30. Juni 1993 der Berechnung des Ruhegehaltssatzes zugrunde gelegt.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung nach dem 30. Juni 1993 erneut Mitglied der Staatsregierung, bleibt der nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhegehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhegehalt zurückbleibt.
(4) Art. 13 § 2 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) findet bei den am 31. Dezember 1989 vorhandenen ehemaligen Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Hinterbliebenen sinngemäß Anwendung.

Art. 25a Übergangsregelungen zu dem bis 31. Juli 1998 geltenden Recht

(1) Für die am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für die Hinterbliebenen der am 1. August 1998 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung und ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung finden Art. 16a Abs. 1 und 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung.

Art. 25b Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 1998 geltenden Recht

(1) ¹Für die am 1. Januar 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung findet Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. ²Das gleiche gilt für die am 1. Januar 1999 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt eine Amtszeit von insgesamt mindestens vier Jahren vollendet haben.
(2) Art. 22 Abs. 6 findet auf die am 1. Januar 1999 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen in der bisher geltenden Fassung Anwendung, längstens jedoch für weitere sieben Jahre.

Art. 25c Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2002 geltenden Recht

(1) ¹Für die am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen findet Art. 15 Abs. 3 unbeschadet der Art. 24 bis 25b in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. ²Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) ¹Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2002 und vor dem In-Kraft-Treten der achten Anpassung der Versorgungsbezüge eintreten, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; die Art. 25 bis 25b bleiben unberührt. ²Bei der Berechnung der Versorgungsbezüge für künftige Hinterbliebene der am 1. Januar 2003 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung ist in dem in Satz 1 genannten Zeitraum der für das frühere Ruhegehalt maßgebende Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen.
(3) Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG sind bei der Berechnung des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenbezüge entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für die nach Anwendung des Art. 16 Satz 3 zustehenden Versorgungsbezüge sowie für Versorgungsbezüge nach Art. 19.
(4) Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (Art. 22 Abs. 4 und 6) gelten Art. 103 Abs. 1 Satz 1 und Art. 107 Abs. 1 BayBeamtVG sinngemäß.

Art. 25d Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht

¹Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2004 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung und ihre Hinterbliebenen Art. 15 Abs. 1 in der bis dahin geltenden Fassung Anwendung. ²Das Gleiche gilt für die am 1. Januar 2004 vorhandenen Mitglieder der Staatsregierung, soweit sie zu diesem Zeitpunkt die in Art. 15 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bestimmte Amtszeit vollendet haben.

Art. 25e Übergangsregelungen zu dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht

(1) ¹Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. ²Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Beginn des Monats, in dem das in der Tabelle des Art. 143 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes maßgebliche Lebensalter erreicht wird.
(2) ¹Für Mitglieder der Staatsregierung, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, findet Art. 15 Abs. 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung Anwendung. ²Für Mitglieder der Staatsregierung, die nach dem 31. Dezember 1949 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gilt als Altersgrenze abweichend von Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Beginn des Monats, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:
(3) ¹In den Fällen des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 gilt Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG sinngemäß. ²Bei mindestens zehnjähriger Amtszeit ist Art. 106 Abs. 3 BayBeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das 60. Lebensjahr und an die Stelle des 64. Lebensjahres das 61. Lebensjahr tritt.
(4) ¹Unbeschadet der Art. 24 bis 25c findet für die am 1. Januar 2011 vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Staatsregierung Art. 15 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2010 geltenden Fassung Anwendung. ²Entsprechendes gilt für Hinterbliebene von den in Satz 1 bezeichneten Versorgungsempfängern.
(5) Für die Anwendung des Art. 22 Abs. 4 gilt Art. 101 Abs. 5 BayBeamtVG sinngemäß.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1961 in Kraft
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