BayBQFG: Bayerisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen (Bayerisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BayBQFG) Vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439) BayRS 800-21-2-A (Art. 1–16)
Teil 1 Allgemeiner Teil
Art. 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen, sowie der Förderung der Integration von im Land lebenden Migrantinnen und Migranten in den bayerischen Arbeitsmarkt.
Art. 2 Anwendungsbereich
(1) ¹Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise mit Berufen, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Freistaates Bayern unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. ² § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) ¹Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf die Feststellung der Gleichwertigkeit mit Abschlüssen, für die die zuständigen Stellen auf Grund der §§ 9, 54, 66, 67 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der §§ 41, 42f, 42r, 42s der Handwerksordnung Regelungen über Aus- und Fortbildungsprüfungen erlassen haben. ²Eine Feststellung der Gleichwertigkeit mit Aus- und Fortbildungsregelungen nach §§ 66, 67 BBiG und §§ 42r, 42s der Handwerksordnung ist nur im persönlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eröffnet; maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
(3) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, in Bayern eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.
(4) Dieses Gesetz findet vorbehaltlich anderweitiger rechtlicher Regelungen keine Anwendung
im Anwendungsbereich des Leistungslaufbahngesetzes,
für Qualifikationsnachweise, die nach dem Bayerischen Hochschulpersonalgesetz zu erbringen sind,
für den Erwerb der Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen; hierfür gelten abschließend das Bayerische Lehrerbildungsgesetz und die darauf beruhenden Regelungen, oder
auf die Anerkennung von Bezeichnungen, die auf der Grundlage des Heilberufe-Kammergesetzes von der zuständigen Heilberufekammer ausgesprochen wird.
(5) ¹Für akademische Qualifikationen, soweit diese nicht Voraussetzung zur Ausübung eines reglementierten Berufs sind, besteht in Abweichung von Abs. 1 und Teil 2 Abschnitt 1 nur die Möglichkeit einer Bewertung auf Basis des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 11. April 1997 (Anlage zum Gesetz vom 16. Mai 2007, BGBl. II S. 712). ²Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, diese Aufgabe auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. ³Die Zuständigkeit kann auch auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 2 übertragen werden.
Art. 3 Begriffsbestimmungen
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen über den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) ¹Berufsbildung im Sinn dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. ²Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. ³Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. ⁴Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Freistaates Bayern geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
Teil 2 Feststellung der Gleichwertigkeit
Art. 4 Feststellung der Gleichwertigkeit
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt und
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht, die sich hinsichtlich der vermittelten Inhalte oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
die nach Nr. 1 abweichenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des jeweiligen Berufs wesentlich sind und
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
Art. 5 Vorzulegende Unterlagen
(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
ein Identitätsnachweis,
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.
(2) ¹Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. ²Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nrn. 3 und 4 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. ³Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. ⁴Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen.
(6) ¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. ²Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. ³Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
Art. 6 Verfahren
(1) Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinn des Art. 3 Abs. 2 erworben hat.
(2) ¹Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 5 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. ²In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. ³Sind die nach Art. 5 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. ⁴Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(3) ¹Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. ²Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. ³Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. ⁴Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(4) ¹In den Fällen von Art. 5 Abs. 4 und 5 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. ²Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Der Antrag soll abgelehnt werden, soweit die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist.
Art. 7 Form der Entscheidung
(1) Die Entscheidung über den Antrag nach Art. 4 Abs. 1 ergeht schriftlich oder elektronisch.
(2) Ist der Antrag abzulehnen, weil die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 4 Abs. 2 nicht erfolgen kann, sind in der Begründung auch die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie die wesentlichen Unterschiede zwischen den vorhandenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung darzulegen.
Art. 8 Zuständige Stelle
(1) ¹Zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts ist, vorbehaltlich anderer Regelungen,
die jeweilige Regierung für schulische Abschlüsse, soweit kein Fall nach Nr. 3 vorliegt,
die Technische Universität München für Gymnastik- und Sportlehrerinnen und -lehrer im freien Beruf,
das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für eine Berufsqualifikation auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen im Bereich der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft sowie für Staatlich geprüfte Forstingenieurinnen und Staatlich geprüfte Forstingenieure und Staatlich geprüfte Forstassessorinnen und Staatlich geprüfte Forstassessoren,
das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für eine nach der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes geregelten Berufsbildung,
die Industrie- und Handelskammer bei einer Berufsbildung, die nach dem Berufsbildungsgesetz für den Bereich der nichthandwerklichen Gewerbeberufe geregelt ist,
die Handwerkskammer bei einer Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
die Landesärzte-, Landeszahnärzte-, Landestierärzte- oder die Landesapothekerkammer für die Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich oder
in sonstigen Fällen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
²Im Übrigen wird auf die Regelungen im Gesetz zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes verwiesen.
(2) ¹Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. ²Soweit Zuständigkeiten bei einer oder mehreren Regierungen konzentriert werden sollen, hat dies im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration zu erfolgen. ³Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.
Art. 9 Voraussetzungen der Gleichwertigkeit
(1) ¹Die Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgt im Rahmen der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs. ²Bei dieser Entscheidung gilt der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis, unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen, als gleichwertig mit dem entsprechenden landesrechtlich geregelten Ausbildungsnachweis, sofern
der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis die Befähigung zu vergleichbaren beruflichen Tätigkeiten wie der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis belegt,
die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem sowohl im Freistaat Bayern als auch im Ausbildungsstaat reglementierten Beruf zur Ausübung des jeweiligen Berufs im Ausbildungsstaat berechtigt ist oder die Befugnis zu Aufnahme oder Ausübung des jeweiligen Berufs aus Gründen verwehrt wurde, die der Aufnahme oder Ausübung im Freistaat Bayern nicht entgegenstehen, und
zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen.
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
sich der im Ausland erworbene Ausbildungsnachweis auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhalts oder auf Grund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildungsnachweis bezieht,
die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs darstellen und
die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat.
(3) Soweit sich die Entscheidung nach Abs. 1 Satz 1 nicht auf die Feststellung der Gleichwertigkeit beschränkt, erteilt die zuständige Stelle auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder entscheidet nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
Art. 10 Feststellung der vorhandenen Berufsqualifikationen
(1) ¹Sofern die Feststellung der Gleichwertigkeit wegen wesentlicher Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 nicht erfolgen kann, werden bei der Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung eines im Freistaat Bayern reglementierten Berufs die vorhandenen Berufsqualifikationen und die wesentlichen Unterschiede gegenüber der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation durch Bescheid festgestellt. ²Die Entscheidung über die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 11 wird entsprechend Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2005/36/EG begründet.
(2) In dem Bescheid wird zudem festgestellt, durch welche Maßnahmen nach Art. 11 die wesentlichen Unterschiede gegenüber der erforderlichen landesrechtlich geregelten Berufsqualifikation ausgeglichen werden können.
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Landes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Land erworben worden.
Art. 11 Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wesentliche Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 können durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder das Ablegen einer Eignungsprüfung im Inland ausgeglichen werden.
(2) ¹Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinn des Abs. 1 sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu berücksichtigen. ²Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinn des Art. 9 Abs. 2 zu beschränken. ³Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen können durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt werden.
(3) ¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Wahl zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs und dem Ablegen einer Eignungsprüfung, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen nichts anderes bestimmen. ²Eine Eignungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Wahl oder Festsetzung abgelegt werden können.
Art. 12 Vorzulegende Unterlagen
(1) Zur Bewertung der Gleichwertigkeit sind Anträgen nach Art. 9 folgende Unterlagen beizufügen:
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,
ein Identitätsnachweis,
im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise,
Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,
im Fall von Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat,
eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, sowie
gegebenenfalls ein erteilter Bescheid eines anderen Landes.
(2) ¹Die Unterlagen nach Abs. 1 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. ²Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. ³Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. ⁴Die Übersetzungen sind von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(3) Die zuständige Stelle kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 auf die Vorlage von Übersetzungen der Unterlagen in deutscher Sprache verzichten oder abweichend von Abs. 2 Satz 4 eine andere Art der Übersetzung zulassen.
(4) ¹Die zuständige Stelle kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zu Inhalt und Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlich ist. ²Soweit die Berufsbildung in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat absolviert wurde, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
(5) ¹Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. ²Bei Unterlagen, die in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden. ³Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle daneben die Antragstellerin oder den Antragsteller auch auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. ⁴Eine Aufforderung nach Satz 3 hemmt nicht den Fristlauf nach Art. 13 Abs. 2.
(6) ¹Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat durch geeignete Unterlagen darzulegen, im Freistaat Bayern eine ihren Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. ²Geeignete Unterlagen können beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern oder ein Geschäftskonzept sein. ³Für Antragstellerinnen oder Antragsteller mit Wohnsitz in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat sowie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Darlegung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
Art. 13 Verfahren
(1) ¹Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Art. 12 Abs. 1 vorgelegten Unterlagen. ²In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Abs. 2 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. ³Sind die nach Art. 12 Abs. 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. ⁴Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Abs. 2 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.
(2) ¹Die zuständige Stelle muss innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. ²Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. ³Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. ⁴Für Antragsteller, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitglieds- oder Vertragsstaat erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser genannten Staaten anerkannt wurden, kann die Fristverlängerung nach Satz 3 höchstens einen Monat betragen. ⁵Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
(3) ¹In den Fällen von Art. 12 Abs. 4 und 5 Satz 1 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. ²Im Fall des Art. 14 ist der Lauf der Frist nach Abs. 2 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(4) ¹Die zuständige Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. ² In den Geschäftsbereichen der Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst ist zuständige Stelle im Sinn dieses Abschnitts, soweit nicht durch das jeweilige Fachrecht bestimmt, für Fachsportlehrerinnen und Fachsportlehrer im freien Beruf mit staatlicher Prüfung die Technische Universität München, für schulische Berufsaus- und Fortbildungsabschlüsse die jeweilige Regierung.
(5) ¹Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen. ² Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Zuständigkeit kann bei Bedarf auf länderübergreifende Stellen im Sinn des Satzes 1 übertragen werden.
(6) Im Informationsportal zu den Einheitlichen Ansprechpartnern (§ 2 Abs. 1 der Ausführungsverordnung Einheitlicher Ansprechpartner) werden die Informationen nach Art. 57 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung gestellt und zum Zwecke der elektronischen Verfahrensabwicklung im Sinn des Art. 57a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Verbindung mit den zuständigen Stellen ermöglicht.
Art. 13a Europäischer Berufsausweis
¹Für Berufe, für die auf Grund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Art. 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle auf Antrag nach den Art. 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG einen Europäischen Berufsausweis aus oder führt die vorbereitenden Schritte für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises durch den Aufnahmemitgliedsstaat durch. ²Satz 1 gilt über Art. 2 Abs. 3 hinaus im gesamten Anwendungsbereich der dort genannten Bestimmungen.
Art. 13b Vorwarnmechanismus
¹Der Vorwarnmechanismus richtet sich nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. ²Die nach Art. 13 Abs. 4 bis 6 zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
wenn gerichtlich festgestellt wurde, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation unter Vorlage gefälschter Qualifikationsnachweise beantragt wurde,
wenn Angehörigen eines der in Art. 56a Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Berufe die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise – auch vorübergehend – untersagt worden ist oder ihnen diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
³Die Fristen nach Art. 56a Abs. 2, 3 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG beginnen jeweils, sobald eine vollzieh- oder vollstreckbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt.
Art. 13c Partieller Zugang
(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Art. 4f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit.
(2) ¹Die Berufsbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen. ²Gegenüber dem Empfänger der Dienstleistung ist der Umfang der beruflichen Tätigkeit eindeutig anzugeben.
Art. 14 Sonstige Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bei fehlenden Nachweisen
(1) ¹Kann die Antragstellerin oder der Antragsteller die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 oder Art. 12 Abs. 1, 4 und 5 aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die zuständige Stelle die für einen Vergleich mit der entsprechenden inländischen Berufsbildung maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers durch sonstige geeignete Verfahren fest. ²Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen. ³Die zuständige Stelle ist befugt, eine Versicherung an Eides Statt zu verlangen und abzunehmen.
(2) Sonstige geeignete Verfahren zur Ermittlung der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des Abs. 1 sind insbesondere Arbeitsproben, Fachgespräche, praktische und theoretische Prüfungen sowie Gutachten von Sachverständigen.
(3) Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach Art. 4 oder Art. 9 erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der in Abs. 1 und 2 vorgesehenen sonstigen Verfahren.
Art. 14a Besonderheiten im Fall des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) ¹ Art. 6 Abs. 2 sowie Art. 13 Abs. 1 gelten mit der Maßgabe, dass der Eingang des Antrags innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen ist und die Entscheidungsfrist des Abs. 2 Anwendung findet. ²Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde.
(2) ¹Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. ²Es gelten Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Art. 13 Abs. 2 Satz 2 bis 5. ³Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde an den Arbeitgeber.
(3) Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 3 gelten mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 Satz 1 Anwendung findet.
(4) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht.
(5) Art. 6 Abs. 5 findet Anwendung.
Art. 15 Mitwirkungspflichten
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle für die Ermittlung der Gleichwertigkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) ¹Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Stelle ohne weitere Ermittlungen entscheiden. ²Dies gilt entsprechend, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in anderer Weise die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(3) Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist.
Teil 3 Schlussvorschriften
Art. 16 Statistik
(1) Über die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen wird eine Landesstatistik geführt.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Landkreis oder kreisfreie Stadt des Wohnorts der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen,
Ausbildungsstaat, bayerischer Referenzberuf oder bayerische Referenzausbildung,
Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung, eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber, Besonderheiten im Verfahren,
Meldungen und Entscheidungen betreffend die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2005/36/EG.
(3) Hilfsmerkmale sind:
Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen,
Name und Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
Datensatznummer.
(4) ¹Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. ²Die Angaben nach Abs. 3 Nr. 2 sind freiwillig. ³Auskunftspflichtig sind die nach diesem Gesetz und nach anderen berufsrechtlichen Gesetzen und Verordnungen für die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit zuständigen Stellen.
(5) Die Angaben sind elektronisch an das Landesamt für Statistik zu übermitteln.
(6) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration
die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, den zeitlichen Abstand der Erhebung zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden,
einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für den in Art. 1 genannten Zweck erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, und
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.
München, den 24. Juli 2013
Horst Seehofer
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