BayFraktG
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BayFraktG: Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Bayerischen Landtag (Bayerisches Fraktionsgesetz – BayFraktG) Vom 26. März 1992 (GVBl. S. 39) BayRS 1100-2-F (Art. 1–11)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 Rechtsstellung der Fraktionen

(1) ¹Fraktionen sind mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen im Bayerischen Landtag, zu denen sich Mitglieder des Bayerischen Landtags zusammengeschlossen haben. ²Sie dienen der politischen Willensbildung im Bayerischen Landtag. ³Sie helfen den Mitgliedern, ihre parlamentarische Tätigkeit auszuüben und zur Verfolgung gemeinsamer Ziele aufeinander abzustimmen. ⁴Sie können mit Fraktionen anderer Parlamente zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten.
(2) ¹Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. ²Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus.
(3) Das Nähere über die Bildung einer Fraktion sowie über ihre Rechte und Pflichten bestimmt die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags.

Art. 2 Leistungen an Fraktionen

¹Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 3 sowie sonstige Zuschüsse für bestimmte Zwecke, soweit dies der Haushaltsplan vorsieht. ²Der Bayerische Landtag kann den Fraktionen Gegenstände zur Nutzung überlassen. ³Die Leistungen dürfen nicht für Zwecke der Parteien verwendet werden.

Art. 3 Zuschüsse zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

(1) ¹Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs, deren Höhe im Haushaltsplan festgesetzt wird. ²Der Zuschuß setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Staatsregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen.
(2) ¹Eine Fraktion erhält den Zuschuß ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet, bis zum Wahltag des nächsten Landtags. ²Im übrigen wird der Zuschuß nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen erfüllt, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt. ³ Art. 24 Abs. 6 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes gilt entsprechend.
(3) Die Fraktionen dürfen Rücklagen bis zur Höhe von 60 v.H. der jährlichen Mittel nach Absatz 1 bilden.
(4) ¹Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen sind zulässig. ²Die Fraktionen sind verpflichtet, die Höhe der nach Satz 1 gezahlten Vergütungen an die einzelnen Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen in der Rechnungslegung nach Art. 6 zu veröffentlichen.

Art. 4 Rückgewähr

(1) Zuschüsse, die nicht für den in Art. 2 oder Art. 3 bestimmten Zweck verwendet wurden, sind mit Vorlage der Rechnung nach Art. 6, spätestens jedoch nach Ablauf der Fristen des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 zurückzuzahlen.
(2) ¹Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt, so sind Gegenstände, die der Bayerische Landtag zur Verfügung gestellt hat oder die aus Zuschüssen nach Art. 2 oder Art. 3 beschafft worden sind, dem Bayerischen Landtag zu übertragen. ²Die Fraktion gilt über die Dauer der Wahlperiode hinaus als fortbestehend, sofern sie sich in der folgenden Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags neu bildet; das Vermögen einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften der früheren Fraktion geht auf sie über.

Art. 5 Buchführung

¹Erhalten die Fraktionen Zuschüsse nach Art. 2 und 3, so haben sie über diese getrennt nach Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des Art. 6 Abs. 3 Buch zu führen. ²Aus diesen Mitteln beschaffte oder vom Bayerischen Landtag überlassene Sachen sind zu kennzeichnen und in einem besonderen Nachweis aufzuführen.

Art. 6 Rechnungslegung der Fraktionen

(1) ¹Die Fraktionen haben über die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2 und 3 öffentlich Rechnung zu legen. ²Die Rechnung muß jeweils ein Kalenderjahr umfassen. ³Sie ist spätestens zum Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Kalenderjahres oder des Monats vorzulegen, in dem die Zuschüsse nach Art. 3 Abs. 2 letztmals gezahlt wurden.
(2) Die Rechnung ist vom Fraktionsvorsitzenden und einem Stellvertreter zu unterzeichnen.
(3) Die Rechnung ist wie folgt nach Einnahmen und Ausgaben zu gliedern:
Einnahmen:
Zuschüsse nach Art. 2 und 3,
sonstige Einnahmen.
Ausgaben:
Vergütungen an Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen unter Angabe des Gesamtbetrags, der Zahl der Fraktionsmitglieder mit besonderen Funktionen und der an diese Fraktionsmitglieder gezahlten Einzelbeträge,
Personalausgaben für Fraktionsmitarbeiter (Gesamtbetrag, Zahl der Mitarbeiter, die eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende oder höhere Vergütung erhalten haben, Zahl der übrigen Mitarbeiter),
Ausgaben des laufenden Geschäftsbetriebes,
Ausgaben für Veranstaltungen oder für die Zusammenarbeit mit Fraktionen anderer Parlamente,
Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit,
sonstige Ausgaben.
(4) Die Rechnung muß außerdem das Vermögen und die Schulden zu Beginn und Ende des Kalenderjahres sowie die Höhe der Rücklagen,, ausweisen.
(5) Die Rechnung muß den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufweisen, daß die Vorschriften der Absätze 3 und 4 eingehalten sind.
(6) Solange Fraktionen mit der Rechnungslegung im Verzug sind, sind Zuschüsse nach Art. 2 oder Art. 3 zurückzubehalten.

Art. 7 Veröffentlichung

Der Präsident des Bayerischen Landtags veröffentlicht jährlich die geprüften Rechnungen der Fraktionen als Drucksache.

Art. 8 Rechnungsprüfung

¹Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, die Verwendung der Zuschüsse nach Art. 2 und 3 durch Fraktionen zu prüfen. ²Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung; die Erforderlichkeit der Wahrnehmung der parlamentarischen Aufgaben einer Fraktion ist nicht Gegenstand der Prüfung.

Art. 9 Verschwiegenheitspflicht der Fraktionsangestellten

(1) ¹Angestellte der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. ²Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(2) ¹Angestellte der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. ²Die Genehmigung erteilen die jeweiligen Fraktionsvorsitzenden.

Art. 10 Liquidation

(1) ¹Erfüllt eine Fraktion nicht mehr die Voraussetzungen, die die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags stellt, oder löst sie sich auf, so findet eine Liquidation statt. ²Die Fraktion gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation dies erfordert. ³Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn die Satzung der Fraktion nichts anderes bestimmt.
(2) ¹Die mit der Liquidation Beauftragten haben die laufenden Geschäfte zu beenden, die Forderungen einzuziehen und die Gläubiger zu befriedigen. ²Sie sind berechtigt, zu diesem Zweck neue Geschäfte einzugehen und das Vermögen in Geld umzusetzen. ³Die Zweckbindung gemäß Art. 2 Satz 3 ist zu beachten. ⁴Fällt den mit der Liquidation Beauftragten bei der Durchführung der Liquidation ein Verschulden zur Last, so haften sie für den daraus entstehenden Schaden gegenüber den Gläubigern als Gesamtschuldner.
(3) Das nach der Beendigung der Liquidation auf Grund von Leistungen nach Art. 2 und 3 vorhandene Vermögen ist entsprechend Art. 4 zurückzugewähren.
(4) ¹Das verbleibende Vermögen der Fraktion ist den Anfallsberechtigten zu überlassen. ²Anfallsberechtigt sind die in der Satzung der Fraktion bestimmten Personen oder Stellen. ³Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an die Partei, aus der die Fraktion hervorgegangen ist.
(5) ¹Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 dürfen erst vorgenommen werden, wenn seit dem Ereignis, das zum Verlust der Rechtsstellung nach Art. 1 geführt hat, sechs Monate verstrichen sind. ²Die Sicherung der Gläubiger hat nach § 52 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu erfolgen.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
München, den 26. März 1992
Dr. h. c. Max Streibl
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