BUMAP
DE - Landesrecht Bayern

BUMAP: Richtlinien zur Förderung eines umweltorientierten Managements in bayerischen Unternehmen

¹Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) gewährt im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs sowie im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie nach Maßgabe
– diese Richtlinien,
– der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
– der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Verordnung)
Zuwendungen für Maßnahmen, die ein umweltorientiertes Management in bayerischen Unternehmen unterstützen. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Durch die Zuwendung sollen bayerische Unternehmen zu einer betrieblichen Umweltpolitik ermutigt werden, die den Umweltschutz systematisch so im Unternehmen und den internen Abläufen verankert, dass nicht nur die Einhaltung der einschlägigen Umweltvorschriften gestärkt wird, sondern darüber hinaus kontinuierlich und nachhaltig freiwillige Verbesserungen der betrieblichen Umweltleistung erfolgen. ²Dieses Ziel soll durch eine deutliche Erhöhung der Anzahl von Unternehmen mit einem Umweltmanagement (siehe Nr. 2) erreicht werden. ³Gleichzeitig soll hier ein besonderer Fokus auf das Thema Ressourcenmanagement gelegt werden.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Die Förderung erfolgt ausschließlich im Rahmen von Projektgruppen. ²Dabei organisiert ein Projektträger Gruppenberatungen – gegebenenfalls auch in Kombination mit Einzelberatungen vor Ort – zu einem der folgenden Schwerpunkte:
– erstmalige Einführung und Validierung beziehungsweise die einmalige Revalidierung eines Umweltmanagementsystems nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der jeweils gültigen Fassung, im Folgenden EMAS genannt,
– erstmalige Einführung und Zertifizierung beziehungsweise die einmalige Rezertifizierung eines Umweltmanagementsystems gemäß der Norm DIN EN ISO 14001 ff., im Folgenden ISO 14001 genannt,
– erstmalige Einführung und Zertifizierung beziehungsweise die einmalige Rezertifizierung eines Umweltmanagements nach den Vorgaben des Qualitätsverbunds umweltbewusster Betriebe (QuB),
– erstmalige Einführung und externe Prüfung eines Umweltmanagements nach den Vorgaben des Ökologischen Projekts für integrierte Umwelttechnik (ÖKOPROFIT) beziehungsweise die einmalige Teilnahme am ÖKOPROFIT-Klub mit externer Prüfung,
– erstmalige Einführung und externe Prüfung eines Ressourcenmanagements nach den Vorgaben des Leitfadens des Bayerischen Landesamts für Umwelt „Fachliche Anforderungen für den Schwerpunkt Ressourcenmanagement für eine Kreislaufwirtschaft der Zukunft im Bayerischen Umweltmanagement- und Auditprogramm (BUMAP)“ im Zuge der Einführung beziehungsweise im Zuge eines bereits bestehenden Umweltmanagements nach EMAS, ISO 14001, QuB oder ÖKOPROFIT.
³Der Erfolg der Beratungen ist für jeden Teilnehmer der Projektgruppe nachzuweisen (siehe Nr. 7.4).

3.  Zuwendungsempfänger

3.1  Projektträger

¹Der Projektträger ist für die Organisation der Projektgruppe zuständig. ²Dazu zählen insbesondere:
– Akquise von Teilnehmern,
– Auswahl und Beauftragung eines Beratungsunternehmens und
– Öffentlichkeitsarbeit.
³Projektträger können Unternehmen, Organisationen der Wirtschaft, wie zum Beispiel Kammern, Verbände oder Innungen und kommunale Gebietskörperschaften sein. ⁴Beratungsunternehmen sind von der Projektträgerschaft ausgeschlossen. ⁵Zwischen dem Projektträger und dem beauftragten Beratungsunternehmen darf keine persönliche oder wirtschaftliche Verflechtung bestehen.

3.2  Teilnehmer der Projektgruppe

Folgende Projektgruppenteilnehmer mit Sitz- oder Niederlassung in Bayern können eine Zuwendung erhalten:
– Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
– freiberuflich Tätige,
– Organisationen der Wirtschaft, wie zum Beispiel Kammern, Verbände oder Innungen,
– Kommunale Eigenbetriebe und Kommunalunternehmen.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Eine Projektgruppe besteht aus mindestens fünf bis maximal fünfzehn Teilnehmern. ²Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall davon abweichende Gruppengrößen zulassen. ³Die Beantragung einer Ausnahme von genannter Gruppengröße und die Zustimmung müssen schriftlich erfolgen. ⁴Zuwendungen werden nur gewährt, wenn das Projekt erfolgreich abgeschlossen wurde (siehe Nr. 7.4).

5.  Art und Umfang der Zuwendung

5.1  Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt durch Zuschüsse als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Gruppen- und Einzelberatungen, für die Validierung, Zertifizierung beziehungsweise externe Prüfung des eingeführten umweltorientierten Managements sowie für dessen einmalige Revalidierung beziehungsweise Rezertifizierung. ²Ausgaben für Mieten sind zuwendungsfähig, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. ³Die Ausgaben des Projektträgers für die organisatorische Abwicklung der Förderung (siehe Nr. 3.1) sowie für gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen im Rahmen des Projekts, zum Beispiel Durchführung einer Informations- und Abschlussveranstaltung, Erstellung von Informationsmaterial und eines Abschlussberichts sowie Lizenzgebühren, sind ebenfalls zuwendungsfähig. ⁴Bei Zuwendungsempfängern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, kommen jeweils die Beträge ohne Mehrwertsteuer zum Ansatz. ⁵Reisekosten, Bewirtungskosten sowie interner Personalaufwand sind nicht zuwendungsfähig. ⁶Projektgruppen, deren zuwendungsfähige Ausgaben in der Summe eine Bagatellgrenze in Höhe von 10 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.

5.3  Höhe der Förderung

¹Es wird eine Zuwendung in Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. ²Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Projektträgers werden bis maximal 3 000 Euro anerkannt.

5.3.1  Umweltmanagement

Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Projektgruppenteilnehmer zur Einführung eines Umweltmanagements werden abhängig vom Schwerpunkt des geförderten umweltorientierten Managements bis zu maximal folgender Höhe anerkannt:
– EMAS
7 000 Euro bei der Einführung,
3 500 Euro bei einer Revalidierung,
– ISO 14001
5 000 Euro bei der Einführung,
2 500 Euro bei einer Rezertifizierung,
– QuB
4 000 Euro bei der Einführung,
2 000 Euro bei einer Rezertifizierung,
– ÖKOPROFIT
4 000 Euro bei der Einführung,
2 000 Euro beim ÖKOPROFIT-Klub.

5.3.2  Ressourcenmanagement

¹Die Einführung eines Ressourcenmanagements wird nur im Zuge der Einführung beziehungsweise im Zuge eines bereits bestehenden Umweltmanagements nach EMAS, ISO 14001, QuB oder ÖKOPROFIT gefördert. ²Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Projektgruppenteilnehmer zur Einführung eines Ressourcenmanagements werden abhängig vom Schwerpunkt des umweltorientierten Managements bis zu maximal folgender Höhe anerkannt:
– EMAS
2 300 Euro bei gleichzeitiger Einführung eines Umweltmanagements nach EMAS,
2 300 Euro bei nachträglicher Einführung in ein bestehendes Umweltmanagement nach EMAS,
– ISO 14001
1 700 Euro bei gleichzeitiger Einführung eines Umweltmanagements nach ISO 14001,
1 700 Euro bei nachträglicher Einführung in ein bestehendes Umweltmanagement nach ISO 14001,
– QuB:
1 300 Euro bei gleichzeitiger Einführung eines Umweltmanagements nach QuB,
1 300 Euro bei nachträglicher Einführung in ein bestehendes Umweltmanagement nach QuB,
– ÖKOPROFIT:
1 300 Euro bei gleichzeitiger Einführung eines Umweltmanagements nach ÖKOPROFIT,
1 300 Euro bei nachträglicher Einführung in ein bestehendes Umweltmanagement nach ÖKOPROFIT.

5.4  Beihilfehöchstbeträge

¹Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen. ²Ist das Unternehmen im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig, darf der Gesamtbetrag 100 000 Euro in drei Steuerjahren nicht übersteigen.

6.  Mehrfachförderung

Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden.

7.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1  Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Schwaben.

7.2  Antragsverfahren

¹Die Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde vor Beginn des Projekts von den Zuwendungsempfängern schriftlich einzureichen. ²Die Anträge müssen mindestens enthalten:
– eine Projektbeschreibung,
– Angaben zum Projektträger beziehungsweise den Teilnehmern der Projektgruppe,
– ein Angebot des Beratungsunternehmens mit Zeit- und Kostenplan,
– eine Erklärung jedes Zuwendungsempfängers über den Erhalt sonstiger Zuwendungen oder Förderungen sowie zur Vorsteuerabzugsfähigkeit und
– einen Finanzierungsplan mit Darlegung der Gesamtfinanzierung.
³Den Anträgen ist eine rechtsverbindliche Erklärung über bereits gewährte oder beantragte De-minimis-Beihilfen beizufügen.

7.3  Bewilligungsverfahren

¹Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Gewährung der Zuwendung auf der Grundlage dieser Richtlinien nach der Reihenfolge des Antragseingangs und erlässt den Zuwendungsbescheid. ²Der Antragsteller darf mit dem Vorhaben erst nach Erlass des Bewilligungsbescheids beginnen. ³In Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde auf Antrag bei Vorliegen besonderer sachlicher Dringlichkeitsgründe einen vorzeitigen Vorhabenbeginn zulassen. ⁴Das darf nur erfolgen, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist und feststeht, dass die zulässigen Beihilfehöchstbeträge nicht überschritten werden. ⁵Eine nachträgliche, rückwirkende Genehmigung ist ausgeschlossen. ⁶Durch die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns entsteht kein Rechtsanspruch auf eine tatsächliche Förderung. ⁷Die Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss schriftlich erfolgen. ⁸Der Zuwendungsbescheid wird gegenstandslos, wenn mit der Maßnahme nicht innerhalb von sechs Monaten – vom Datum des Bewilligungsbescheids an gerechnet – begonnen worden ist. ⁹Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.4  Auszahlung der Zuwendung, Verwendungsnachweis und Prüfungsrechte

¹Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des vom Zuwendungsempfänger zu erstellenden Verwendungsnachweises aus. ²Als Nachweis für die dauerhafte und nachhaltige freiwillige Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes bei den Projektgruppenteilnehmern übermittelt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde
– ein Abrechnungsformular,
– die Rechnung des externen Beraters mit Zahlungsbeleg und Beleg des Beratungsauftrags,
– die Rechnung des Umweltgutachters beziehungsweise des akkreditierten Zertifizierers mit Zahlungsbeleg,
– für EMAS beziehungsweise ISO 14001:
einen Nachweis der Eintragung im EMAS-Register beziehungsweise das Zertifikat eines bei der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Zertifizierers, das die Übereinstimmung des Umweltmanagementsystems mit der Norm ISO 14001 bestätigt,
– für QuB, ÖKOPROFIT beziehungsweise ÖKOPROFIT-Klub und Ressourcenmanagement:
einen Nachweis über die erfolgte Prüfung.
³Neben der Bewilligungsbehörde und dem StMUV ist der Bayerische Oberste Rechnungshof gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung und deren zweckentsprechende Verwendung im Rahmen einer örtlichen Prüfung und durch Einsichtnahme in Bücher oder sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte kontrollieren zu lassen. ⁴Auf Verlangen sind die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen. ⁵Die Unterlagen sind vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre aufzubewahren.

8.  Subventionsregelungen

¹Zuwendungen, die aufgrund dieser Richtlinien bewilligt werden, sind Subventionen im Sinn des § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Verbindung mit § 2 des Gesetzes gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG) vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). ²Bei Verdacht auf Subventionsbetrug erfolgt eine Mitteilung an die zuständige Staatsanwaltschaft.

9.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Bewilligungsbehörde wahrgenommen.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt für die ab diesem Zeitpunkt beantragten Zuwendungen. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor
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