BayDG: Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) BayRS 2031-1-1-F (Art. 1–78)
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, auf die das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) oder das Gesetz über kommunale Wahlbeamte (KWBG) Anwendung findet.
(2) ¹Als Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen gelten auch frühere Beamte und Beamtinnen, die
unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge nach Art. 29 und 63 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG),
Ehrensold nach Art. 59 KWBG,
Bezüge nach Art. 122 Abs. 5 Satz 1 BayBG, Art. 25 Abs. 3 KWBG oder
sonstige Unterhaltsbeiträge, die unwiderruflich bewilligt sind, beziehen.
²Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.
Art. 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die
von Beamten und Beamtinnen während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –),
von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen
während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 BeamtStG) und
nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen (§ 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77 BayBG, Art. 33 KWBG).
(2) Für Beamte und Beamtinnen und Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die früher in einem anderen Beamtenverhältnis, Richterverhältnis oder Berufssoldatenverhältnis oder Soldatenverhältnis auf Zeit gestanden haben, gilt dieses Gesetz auch wegen solcher Dienstvergehen, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten Handlungen, die in § 47 Abs. 2 BeamtStG, Art. 77 BayBG, Art. 33 KWBG bezeichnet sind, als Dienstvergehen.
(3) Ein Wechsel des Dienstherrn steht der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
Art. 3 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Art. 4 Gebot der Beschleunigung
Disziplinarverfahren sind beschleunigt durchzuführen.
Art. 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge
(1) ¹Dienstbezüge sind die in Art. 2 Abs. 2 und 3 Nrn. 1 bis 4 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) genannten Bestandteile. ²Dazu gehören auch Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren und Professorinnen an Hochschulen.
(2) Anwärterbezüge sind die in Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 BayBesG genannten Bestandteile sowie der Orts- und Familienzuschlag.
Teil 2 Disziplinarmaßnahmen
Art. 6 Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte und Beamtinnen sind:
Verweis (Art. 7),
Geldbuße (Art. 8),
Kürzung der Dienstbezüge (Art. 9),
Zurückstufung (Art. 10) und
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11).
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind:
Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) und
Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13).
(3) Bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen sind nur Verweis, Geldbuße und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(4) Bei Beamten und Beamtinnen auf Zeit sind nur Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge und Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zulässig.
(5) ¹Beamten und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. ² § 23 Abs. 3 Nr. 1 und § 23 Abs. 4 BeamtStG bleiben unberührt.
Art. 7 Verweis
(1) ¹Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens. ²Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen. ³Der Verweis ist schriftlich, aber nicht in elektronischer Form auszusprechen.
(2) ¹Der Verweis gilt als vollstreckt, sobald er unanfechtbar ist. ²Er steht bei Bewährung einer Beförderung des Beamten oder der Beamtin nicht entgegen.
Art. 8 Geldbuße
(1) ¹Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. ²Hat der Beamte oder die Beamtin keine Dienst- oder Anwärterbezüge, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 €, bei Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen bis zu einem Monatsbetrag der Entschädigung auferlegt werden.
(2) ¹Die Geldbuße fließt dem Dienstherrn zu. ² Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Art. 9 Kürzung der Dienstbezüge
(1) ¹Die Kürzung der Dienstbezüge ist die bruchteilsmäßige Verminderung der monatlichen Dienstbezüge um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. ²Eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe verfällt ganz. ³Bei Beamten und Beamtinnen, die sich im Eingangsamt oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, kann die Kürzung der Dienstbezüge für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden. ⁴Sie erstreckt sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung innehat. ⁵Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Dienstbezüge unberücksichtigt.
(2) ¹Die Kürzung der Dienstbezüge beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt; zum selben Zeitpunkt verfällt eine dem Beamten oder der Beamtin gewährte Leistungsstufe. ²Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts (Art. 12) als festgesetzt. ³Tritt der Beamte oder die Beamtin während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in den Ruhestand, wird das Ruhegehalt entsprechend wie die Dienstbezüge für denselben Zeitraum gekürzt. ⁴Sterbegeld sowie Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.
(3) ¹Die Kürzung der Dienstbezüge wird für die Dauer einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gehemmt. ²Der Beamte oder die Beamtin kann jedoch für die Dauer der Beurlaubung den Kürzungsbetrag monatlich vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge nach der Beendigung der Beurlaubung verringert sich entsprechend.
(4) ¹Solange die Dienstbezüge gekürzt werden, darf der Beamte oder die Beamtin nicht befördert werden oder eine Leistungsstufe erhalten. ²Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist. ³Die Einstufung berufsmäßiger weiterer Bürgermeister oder Bürgermeisterinnen während der Amtszeit in die höhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 Abs. 2 Satz 2 KWBG steht einer Beförderung gleich.
(5) ¹Die Rechtsfolgen der Kürzung der Dienstbezüge erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. ²Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt der Beförderung gleich. ³Dies gilt nicht für die Einstufung nach Art. 45 Abs. 2 KWBG zu Beginn einer Amtszeit als berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter oder berufsmäßige kommunale Wahlbeamtin.
Art. 10 Zurückstufung
(1) ¹Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt, höchstens bis in das jeweilige Eingangsamt. ²Der Beamte oder die Beamtin verliert alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen; eine ihm oder ihr gewährte Leistungsstufe verfällt. ³Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die der Beamte oder die Beamtin im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten übernommen hat.
(2) ¹Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. ²Tritt der Beamte oder die Beamtin vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in den Ruhestand, richten sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung bestimmten Besoldungsgruppe.
(3) ¹Vor Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung darf der Beamte oder die Beamtin weder befördert werden noch eine Leistungsstufe erhalten. ²Der Zeitraum kann in der Entscheidung verkürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(4) ¹Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis zum selben oder zu einem anderen dem Bayerischen Beamtengesetz unterliegenden Dienstherrn. ²Hierbei steht die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches der Beamte oder die Beamtin zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich.
Art. 11 Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
(1) ¹Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. ²Der Beamte oder die Beamtin verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel und akademischen Würden zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.
(2) ¹Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. ²Tritt der Beamte oder die Beamtin in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.
(3) ¹Für die Dauer von sechs Monaten nach der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. der Dienstbezüge, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen, gezahlt; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach Art. 39 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. ²Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte oder die Beamtin ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. ³Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte oder die Beamtin hat die Umstände glaubhaft zu machen.
(4) ¹Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) innehat. ²Ist eines von mehreren Ämtern ein kommunales Ehrenamt und wird diese Disziplinarmaßnahme nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens verhängt, kann die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. ³Hinsichtlich der dem Beamten oder der Beamtin verbleibenden Ämter kann eine weitere Disziplinarmaßnahme verhängt werden.
(5) Beamte und Beamtinnen, die früher in einem anderen Beamten- oder Richterverhältnis bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) gestanden haben und aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden, verlieren auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.
(6) ¹Beamte und Beamtinnen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, dürfen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten oder zur Beamtin ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden. ²Das Gleiche gilt, wenn Beamte und Beamtinnen nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens entlassen werden und ohne diese Entlassung aus dem Dienst entfernt worden wären.
Art. 12 Kürzung des Ruhegehalts
¹Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilsmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts um höchstens ein Fünftel auf längstens fünf Jahre. ² Art. 9 Abs. 1 Sätze 4 und 5 sowie Abs. 2 Sätze 1 und 4 gelten entsprechend.
Art. 13 Aberkennung des Ruhegehalts
(1) Mit der Aberkennung des Ruhegehalts verliert der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin den Anspruch auf Versorgung einschließlich der Hinterbliebenenversorgung und die Befugnis, die Amtsbezeichnung sowie die Titel und akademischen Würden zu führen, die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehen wurden.
(2) ¹Für die Dauer von sechs Monaten nach der Aberkennung des Ruhegehalts wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 70 v.H. des Ruhegehalts gewährt, das dem Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zusteht; eine Einbehaltung des Ruhegehalts nach Art. 39 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. ²Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur insoweit, als er die auf Grund einer Nachversicherung zu gewährende Rente übersteigt; Art. 74 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Aberkennung des Ruhegehalts und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) bei Eintritt in den Ruhestand bekleidet hat.
(4) Art. 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
Art. 14 Bemessung der Disziplinarmaßnahme
(1) ¹Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen.
(2) ¹Beamte und Beamtinnen, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. ²Ruhestandsbeamten und -beamtinnen wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen.
Art. 15 Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ist gegen einen Beamten oder eine Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts
ein Verweis oder eine Geldbuße nicht ausgesprochen werden,
eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder die Beamtin zur Pflichterfüllung anzuhalten oder das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
(2) Ist der Beamte oder die Beamtin im Straf- oder Bußgeldverfahren rechtskräftig freigesprochen worden, darf wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen ist, eine Disziplinarmaßnahme nur ausgesprochen werden, wenn dieser Sachverhalt ein Dienstvergehen darstellt, ohne den Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift zu erfüllen.
Art. 16 Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs
(1) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als zwei Jahre vergangen, darf ein Verweis oder eine Geldbuße nicht mehr erteilt werden.
(2) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen, darf eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr ausgesprochen werden.
(3) Sind seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als sieben Jahre vergangen, darf auf Zurückstufung nicht mehr erkannt werden.
(4) Die Fristen der Abs. 1 bis 3 beginnen neu zu laufen mit
der ersten Anhörung des Beamten oder der Beamtin oder der Bekanntgabe, dass das Disziplinarverfahren eingeleitet ist,
mit der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens,
der Erhebung der Disziplinarklage,
der Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder
der Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte und Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf.
(5) ¹Die Fristen der Abs. 1 bis 3 sind für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens, für die Dauer einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Art. 24 oder während des Laufs der für die Erfüllung einer Auflage nach Art. 34 gesetzten Frist gehemmt. ²Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet oder eine Klage aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
Art. 17 Verwertungsverbot, Entfernung aus der Personalakte
(1) ¹Ein Verweis darf nach drei Jahren, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge und eine Kürzung des Ruhegehalts dürfen nach fünf Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). ²Der Beamte oder die Beamtin gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) ¹Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt, sobald die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme unanfechtbar ist. ²Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten oder die Beamtin eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Entscheidung über die Kürzung der Dienstbezüge noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten oder die Beamtin anhängig ist.
(3) ¹Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten, es sei denn, der Beamte oder die Beamtin widerspricht. ²Dies gilt nicht für das Rubrum und den Tenor des die Zurückstufung aussprechenden Urteils; Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend. ³Der Beamte oder die Beamtin ist mindestens einen Monat vor der Vernichtung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. ⁴Wird widersprochen, unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung; das Verwertungsverbot ist bei den Eintragungen zu vermerken.
(4) ¹Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme oder einer Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 geführt haben. ²Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 1 Nr. 1 eingestellt wird, sechs Monate und im Übrigen zwei Jahre. ³Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde zureichende tatsächliche Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen.
(5) Auf die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, findet Art. 109 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 BayBG Anwendung.
Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren
Art. 18 Disziplinarbefugnisse, Disziplinarbehörde
(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind.
(2) ¹Disziplinarbehörden sind die obersten Dienstbehörden oder die durch Rechtsverordnung der Staatsregierung und die nach Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 bestimmten Behörden. ²Die Übertragung soll auf eine Behörde im Geschäftsbereich des Ressorts erfolgen. ³In der Rechtsverordnung kann eine ressortübergreifende Zuständigkeit für mehrere Geschäftsbereiche vorgesehen sowie die Zuständigkeit zur Verhängung von Verweisen und Geldbußen abweichend von Art. 35 Abs. 2 Satz 1 der Disziplinarbehörde übertragen werden.
(3) ¹Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde ausgeübt. ²Abs. 2 gilt entsprechend. ³Besteht die zuständige oberste Dienstbehörde nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, welche Behörde zuständig ist.
(4) ¹Bei Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG, auch wenn sie Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen sind oder als solche gelten, nimmt die Disziplinarbefugnisse die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Rechtsaufsichtsbehörde ihre Disziplinarbefugnisse im Einzelfall auf eine andere Behörde übertragen kann.
(5) Bei Beamten und Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen unter Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann das für die Rechtsaufsicht zuständige Staatsministerium durch Rechtsverordnung bestimmen, wer die Disziplinarbefugnisse ausübt; in der Rechtsverordnung können die Disziplinarbefugnisse abweichend von Art. 35 Abs. 2 bis 4 geregelt werden.
(6) In den Fällen der Abs. 4 und 5 werden die einem anderen Rechtsträger entstehenden Kosten des Verfahrens vom Dienstherrn erstattet.
Art. 19 Einleitung von Amts wegen
(1) ¹Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. ²Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. ³Der Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde informieren sich gegenseitig von der Einleitung des Disziplinarverfahrens. ⁴Das Verfahren ist unverzüglich an die zuständige Behörde abzugeben, wenn die einleitende Stelle ihre Disziplinarbefugnis nicht für gegeben hält.
(2) ¹Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn
zu erwarten ist, dass nach Art. 15 oder
feststeht, dass nach Art. 16
eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. ²Die Gründe sind aktenkundig zu machen und dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn zu erwarten ist, dass in einem Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen keine Disziplinarmaßnahme nach Art. 6 Abs. 2 ausgesprochen werden wird.
(3) ¹Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, und sind verschiedene Dienstvorgesetzte zuständig, so unterrichten sie sich von der beabsichtigten Einleitung eines Disziplinarverfahrens. ²Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden.
(4) Hat ein Beamter oder eine Beamtin zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur der oder die für das Hauptamt zuständige Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einleiten.
(5) ¹Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 4 werden durch eine Beurlaubung, eine Abordnung oder eine Zuweisung nicht berührt. ²Bei einer Abordnung geht die aus Abs. 1 sich ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf den neuen Dienstvorgesetzten, die neue Dienstvorgesetzte oder die neue Disziplinarbehörde über, soweit diese nicht ihre Ausübung dem oder der anderen Dienstvorgesetzten oder der anderen Disziplinarbehörde überlassen oder soweit nichts anderes bestimmt ist.
Art. 20 Einleitung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin
(1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei der Disziplinarbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.
(2) ¹Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. ²Die Entscheidung ist dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(3) Art. 19 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
Art. 21 Ausdehnung und Beschränkung
(1) ¹Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 33 bis 35 Abs. 1 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. ²Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen.
(2) ¹Das Disziplinarverfahren soll bis zum Erlass einer Entscheidung nach den Art. 33 bis 35 Abs. 1 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. ²Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. ³Die ausgeschiedenen Handlungen können bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens jederzeit wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. ⁴Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht zum Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens gemacht werden.
Art. 22 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung
(1) ¹Der Beamte oder die Beamtin ist über die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. ²Hierbei ist zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihm oder ihr zur Last gelegt wird. ³Es ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm oder ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(2) ¹Für die Abgabe einer schriftlichen oder mündlichen Äußerung wird dem Beamten oder der Beamtin schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. ²Ist der Beamte oder die Beamtin aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist nach Satz 1 einzuhalten und hat er oder sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern. ³Das persönliche Erscheinen des Beamten oder der Beamtin kann angeordnet werden.
(3) ¹Ist die Belehrung nach Abs. 1 unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage des Beamten oder der Beamtin nicht zu seinem oder ihrem Nachteil verwertet werden. ²Dies gilt auch für Anhörungen des Beamten oder der Beamtin zu möglichen Dienstpflichtverletzungen vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens, wenn er oder sie bei der ersten Anhörung im Disziplinarverfahren vom Recht, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht.
Art. 23 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen
(1) Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände von einer Person im Beamten- oder Richterverhältnis zu ermitteln.
(2) ¹Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt auf Grund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach Art. 9 BayBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, feststeht. ²Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt durch einen Strafbefehl oder auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens.
Art. 24 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung
(1) ¹Ist gegen den Beamten oder die Beamtin wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. ²Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten oder der Beamtin liegen.
(2) Das ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens.
(3) ¹Das Disziplinarverfahren kann ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. ²Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gelten entsprechend.
Art. 25 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach Art. 9 BayBesG über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden.
Art. 26 Beweiserhebung
(1) ¹Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. ²Hierbei können insbesondere
schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt,
Zeugen und Zeuginnen sowie Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt,
Urkunden und Akten beigezogen sowie
der Augenschein eingenommen
werden.
(2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(3) ¹Über einen Beweisantrag des Beamten oder der Beamtin ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. ²Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann.
(4) ¹Dem Beamten oder der Beamtin ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen und von Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. ²Er oder sie kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die erwarten lassen, dass durch seine oder ihre Teilnahme der Zweck der Ermittlungen oder Rechte Dritter gefährdet werden oder andere wichtige Gründe entgegenstehen. ³Ein Bevollmächtigter oder Beistand kann von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich wird. ⁴Auf die Verlegung eines Termins wegen Verhinderung besteht kein Anspruch. ⁵Ein schriftliches Gutachten ist ihm oder ihr zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe dem entgegenstehen.
Art. 27 Zeugen und Zeuginnen, Sachverständige
(1) ¹Zeugen und Zeuginnen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. ²Die §§ 48 bis 85 und 168e StPO gelten entsprechend. ³Die Aussagegenehmigung gilt allen Beschäftigten des Dienstherrn des Beamten oder der Beamtin als erteilt; sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden.
(2) ¹Verweigern Zeugen oder Zeuginnen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 StPO bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Verwaltungsgericht um die Vernehmung ersucht werden. ²In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. ³Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. ⁴Er oder sie führt die Vernehmung durch.
(3) ¹Das Verwaltungsgericht kann auch um die richterliche Vernehmung von Zeugen und Zeuginnen ersucht werden,
die minderjährig sind,
für die die Zeugenaussage eine besondere Belastung darstellt oder
bei denen aus einem gesundheitlichen oder einem anderen wichtigen in der Person liegenden Grund eine Sicherung des Beweises angezeigt ist.
²Abs. 2 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.
Art. 28 Herausgabe von Unterlagen
¹Der Beamte oder die Beamtin hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. ²Das Verwaltungsgericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. ³Der Beschluss ist unanfechtbar. ⁴Das Zwangsgeld steht dem Dienstherrn zu.
Art. 29 Beschlagnahmen und Durchsuchungen
(1) ¹Der oder die Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen des Verwaltungsgerichts kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. ²Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung durch die Disziplinarbehörde erfolgen. ³Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte oder die Beamtin des Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. ⁴Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) ¹Der oder die Betroffene kann im Fall des Abs. 1 Satz 2 binnen zwei Wochen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme beim Verwaltungsgericht beantragen. ²Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden.
(4) Durch Abs. 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt.
Art. 30 Niederschrift
¹Über Anhörungen des Beamten oder der Beamtin und Beweiserhebungen sind Niederschriften aufzunehmen; § 168a StPO gilt entsprechend. ²Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
Art. 31 Innerdienstliche Informationen
(1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung oder Nutzung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten oder der Beamtin, anderer Betroffener oder der ersuchten Stelle nicht entgegenstehen.
(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder die Beamtin oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder der Beamtin oder anderer Betroffener erforderlich ist.
Art. 32 Abschließende Anhörung
¹Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten oder der Beamtin Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Art. 22 Abs. 2 gilt entsprechend. ²Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach Art. 33 Abs. 2 Nrn. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Art. 33 Einstellungsverfügung
(1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn
ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist,
ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint,
nach Art. 15 oder Art. 16 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist.
(2) ¹Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn
der Beamte oder die Beamtin stirbt,
das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder
bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach Art. 80 Abs. 1 und 2 BayBeamtVG eintreten.
²Liegen die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 vor, ist dies in der Einstellungsverfügung festzustellen; der Beamte oder die Beamtin ist auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
(3) ¹Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. ²Eine Einstellung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.
Art. 34 Einstellungsverfügung gegen Auflage
(1) ¹Mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin kann bei einem Verfahren, das eine minder schwere Dienstpflichtverletzung zum Gegenstand hat, das Disziplinarverfahren vorläufig eingestellt und dem Beamten oder der Beamtin zugleich auferlegt werden
zur Wiedergutmachung des durch die Dienstpflichtverletzung entstandenen Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen oder
einen Geldbetrag zugunsten des Dienstherrn oder einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,
wenn die Schuld des Beamten oder der Beamtin als gering einzustufen ist und die Auflage geeignet ist, den Beamten oder die Beamtin zukünftig zur Einhaltung der Dienstpflichten anzuhalten. ²Die Auflagen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können nebeneinander verhängt werden. ³Zur Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen. ⁴Wird die Auflage nicht erfüllt, werden Leistungen, die zu ihrer Erfüllung erbracht wurden, nicht erstattet.
(2) Eine Auflage kann nachträglich aufgehoben oder mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin nachträglich auferlegt oder geändert werden.
(3) Ist Disziplinarklage erhoben, kann das Verwaltungsgericht mit Zustimmung des Beamten oder der Beamtin und der Disziplinarbehörde das Verfahren durch Beschluss zunächst vorläufig einstellen und zugleich dem Beamten oder der Beamtin die in Abs. 1 bezeichneten Auflagen erteilen.
(4) Erfüllt der Beamte oder die Beamtin die Auflage, kann die Dienstpflichtverletzung nicht mehr verfolgt werden.
(5) Die Einstellungsverfügung und der Beschluss des Gerichts sind nicht anfechtbar.
Art. 35 Disziplinarverfügung, Disziplinarklage
(1) ¹Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. ²Soll auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen den Beamten oder die Beamtin Disziplinarklage zu erheben.
(2) ¹Ein Verweis und eine Geldbuße werden durch den Dienstvorgesetzten oder die Dienstvorgesetzte ausgesprochen. ²Hält der oder die Dienstvorgesetzte seine oder ihre Befugnisse nicht für ausreichend, so hat er oder sie das Verfahren unverzüglich an die Disziplinarbehörde abzugeben. ³Diese kann die Übernahme des Verfahrens ablehnen, wenn sie die Befugnisse des oder der Dienstvorgesetzten für ausreichend hält.
(3) Für die Festsetzung einer Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts, eine Feststellung nach Art. 33 Abs. 2 Satz 2 sowie die Erhebung der Disziplinarklage ist die Disziplinarbehörde zuständig.
(4) ¹Die oberste Dienstbehörde kann sich jederzeit über den Stand des Verfahrens unterrichten und ein eingeleitetes Disziplinarverfahren jederzeit übernehmen. ²In den Fällen des Abs. 2 hat diese Befugnis auch die Disziplinarbehörde.
(5) Gegen Personen im Sinn des Art. 1 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KWBG können Disziplinarmaßnahmen nur durch das Verwaltungsgericht verhängt werden.
(6) ¹Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. ²Eine Disziplinarverfügung durch den Dienstvorgesetzten ist der Disziplinarbehörde mitzuteilen.
Art. 36 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
¹Die Disziplinarbehörde kann eine Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten aufheben und in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben, wenn
wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht, ergeht oder
ein dem Art. 66 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, 7 und 8 entsprechender Grund gegeben ist und als Disziplinarmaßnahme eine Zurückstufung, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder eine Aberkennung des Ruhegehalts zu erwarten ist.
²Hat die oberste Dienstbehörde als Dienstvorgesetzter entschieden, hat sie in den Fällen des Satzes 1 selbst zu entscheiden.
Art. 37 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren
(1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten oder der Disziplinarbehörde aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
(2) ¹Die Antragsfrist beträgt drei Monate. ²Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Abs. 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.
Art. 38 Kostentragungspflicht
(1) ¹Wird eine Disziplinarmaßnahme verhängt, können dem Beamten oder der Beamtin die entstandenen Auslagen ganz oder teilweise auferlegt werden. ²Dies gilt auch, wenn ein Antrag nach Art. 37 abgelehnt wird.
(2) ¹Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. ²Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen dem Beamten oder der Beamtin auferlegt oder im Verhältnis geteilt werden.
(3) ¹Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er dem Beamten oder der Beamtin auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. ²Hat sich der Beamte oder die Beamtin eines oder einer Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind auch diese Gebühren oder Auslagen erstattungsfähig. ³Aufwendungen, die durch das Verschulden des Beamten oder der Beamtin entstanden sind, hat dieser oder diese selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist ihm oder ihr zuzurechnen.
(4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei.
Art. 39 Zulässigkeit
(1) ¹Die Disziplinarbehörde kann einen Beamten oder eine Beamtin gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG erfolgen wird. ²Sie kann den Beamten oder die Beamtin außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht.
(2) ¹Die Disziplinarbehörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 v.H. der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden. ²Bei voraussichtlicher Aberkennung des Ruhegehalts kann die Disziplinarbehörde auch die Einbehaltung von bis zu 30 v.H. des Ruhegehalts anordnen. ³Die Einbehaltung darf in besonderen Fällen die in Satz 1 und 2 genannten Grenzen überschreiten.
(3) Die Disziplinarbehörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.
Art. 40 Rechtswirkungen
(1) Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar.
(2) ¹Die Maßnahmen nach Abs. 1 erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte oder die Beamtin bei einem bayerischen Dienstherrn innehat. ²Ist eines der Ämter ein kommunales Ehrenamt und ist das Disziplinarverfahren nur wegen eines in dem Ehrenamt oder im Zusammenhang mit diesem begangenen Dienstvergehens eingeleitet worden, können die Maßnahmen auf das kommunale Ehrenamt und die in Verbindung mit ihm übernommenen Nebentätigkeiten beschränkt werden. ³Bekleidet der Beamte oder die Beamtin mehrere Ämter, die im Verhältnis von Haupt- und Nebenamt stehen, ist zur Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nur die für das Hauptamt zuständige Disziplinarbehörde befugt.
(3) ¹Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. ²Für Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte gilt Art. 53 Abs. 5 Satz 1 KWBG.
(4) ¹Wird der Beamte oder die Beamtin während eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst vorläufig des Dienstes enthoben, dauert der nach Art. 9 BayBesG begründete Verlust der Bezüge fort. ²Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem der Beamte oder die Beamtin den Dienst ohne Hinderung durch die vorläufige Dienstenthebung aufgenommen hätte. ³Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten oder der Beamtin mitzuteilen.
(5) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens.
Art. 41 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Bezüge
(1) ¹Die nach Art. 39 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder der Beamte oder die Beamtin wegen des Dienstvergehens gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 oder § 23 Abs. 4 BeamtStG entlassen worden ist,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Beamtin oder als Ruhestandsbeamter oder Ruhestandsbeamtin zur Folge hat,
das Disziplinarverfahren auf Grund des Art. 33 Abs. 1 Nr. 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
das Disziplinarverfahren aus den Gründen des Art. 33 Abs. 2 eingestellt worden ist und die Disziplinarbehörde oder das Disziplinargericht festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre, oder das Disziplinarverfahren durch eine Feststellung im Sinn von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 abgeschlossen wurde.
²Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem die Bezüge, die der Beamte oder die Beamtin während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, diejenigen Bezüge übersteigen, die ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätten.
(2) ¹Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Abs. 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach Art. 39 Abs. 2 einbehaltenen Bezüge nachzuzahlen. ²Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge sind Einkünfte aus Nebentätigkeiten (Art. 81 bis 83 BayBG) anzurechnen, die der Beamte oder die Beamtin aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die Disziplinarbehörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. ³Der Beamte oder die Beamtin ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben.
Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren
Art. 42 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2) Hierzu werden
beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.
Art. 43 Kammer für Disziplinarsachen
(1) ¹Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von einem Richter als Vorsitzenden oder einer Richterin als Vorsitzende und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern, wenn nicht der oder die Vorsitzende alleine entscheidet. ²In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ausgeschlossen.
(2) § 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt entsprechend.
(3) ¹Bei der Heranziehung eines Beamtenbeisitzers soll der Verwaltungszweig und die Qualifikationsebene berücksichtigt werden. ²Einer der Beamtenbeisitzer muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. ³Richtet sich das Verfahren gegen einen kommunalen Wahlbeamten oder eine kommunale Wahlbeamtin, muss dies auch ein Beisitzer sein. ⁴Kommunale Ehrenbeamte können nur in Disziplinarverfahren gegen kommunale Ehrenbeamte als Beisitzer mitwirken.
(4) Die Vorsitzenden der Kammern für Disziplinarsachen entscheiden, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens,
bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels,
bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
über die Kosten.
(5) Die Kammern entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.
Art. 44 Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte oder Beamtinnen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen (Art. 1 Abs. 2 KWBG) sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.
Art. 45 Wahl der Beamtenbeisitzer
(1) ¹Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellt für jeweils fünf Kalenderjahre für jedes Verwaltungsgericht, an dem eine Kammer für Disziplinarsachen gebildet ist, eine Liste von Beamten und Beamtinnen auf, aus der die Beamtenbeisitzer zu wählen sind. ²Die Staatsministerien, die kommunalen Spitzenverbände und die Berufsverbände der Beamten können Vorschläge für die Aufnahme von Beamten und Beamtinnen in die Liste machen. ³In den Listen sind getrennt die Beamten, die die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen, die kommunalen Wahlbeamten und die anderen Beamten, gegliedert nach Qualifikationsebenen und Verwaltungszweigen, aufzuführen. ⁴Nach Abschluss der Wahl für den Verwaltungsgerichtshof leitet dieser die Listen den Verwaltungsgerichten, an denen Kammern für Disziplinarsachen gebildet sind, zur Wahl der Beamtenbeisitzer zu.
(2) ¹Die ehrenamtlichen Richter und Richterinnen werden auf fünf Jahre gewählt. ²Für die Wahl der Beamtenbeisitzer gelten die §§ 26 und 29 VwGO. ³Die Vertrauensleute und ihre Vertreter in dem Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richter und Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof im Sinn des § 26 VwGO werden von dem Ausschuss für Fragen des öffentlichen Dienstes des Bayerischen Landtags gewählt. ⁴Der Präsident oder die Präsidentin des Gerichts setzt die Beamtenbeisitzer von ihrer Wahl in Kenntnis.
(3) Wird während der Amtszeit eine Nachwahl erforderlich, ist sie nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(4) ¹Für die Heranziehung der Beamtenbeisitzer und der Beisitzer von der Hilfsliste gilt § 30 VwGO. ²Das Nähere regelt das Präsidium durch eine Geschäftsordnung.
(5) Die Beamtenbeisitzer haben vor Antritt ihres Amts den Richtereid nach § 45 Abs. 3 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Richter- und Staatsanwaltsgesetzes zu leisten.
Art. 46 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts
(1) Ein Richter oder eine Richterin sowie ein Beamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er oder sie
durch das Dienstvergehen verletzt ist
Ehegatte, Lebenspartner (Lebenspartner und Lebenspartnerin im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) oder gesetzlicher Vertreter des Beamten oder der Beamtin oder des oder der Verletzten ist oder war,
mit dem Beamten oder der Beamtin oder dem oder der Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war,
in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin tätig war oder als Zeuge oder Zeugin gehört wurde oder als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat,
in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen den Beamten oder die Beamtin beteiligt war,
der oder die Dienstvorgesetzte des Beamten oder der Beamtin ist oder war oder bei einem oder einer solchen mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten des Beamten oder der Beamtin befasst ist oder
als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren mitgewirkt hat.
(2) Ein Beamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er oder sie der Dienststelle des Beamten oder der Beamtin angehört.
Art. 47 Nichtheranziehung von Beamtenbeisitzern
Beamtenbeisitzer, gegen die Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder denen die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden ist, dürfen während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung ihres Richteramts nicht herangezogen werden.
Art. 48 Entbindung der Beamtenbeisitzer vom Amt
(1) Beamtenbeisitzer sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn
sie im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind,
im Disziplinarverfahren gegen sie unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist,
sie die zur Ausübung des Amtes erforderlichen geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzen,
die Voraussetzungen für das Amt nach Art. 44 Abs. 1 bei der Wahl nicht vorlagen,
sie in ein Amt außerhalb der Bezirke, für die das Gericht zuständig ist, versetzt werden oder
das Beamtenverhältnis endet. Dies gilt nicht für kommunale Wahlbeamte oder kommunale Wahlbeamtinnen, die in das gleiche Amt unmittelbar anschließend an ihre bisherige Amtszeit wieder gewählt werden.
(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden.
(3) ¹Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts. ² § 24 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VwGO gelten entsprechend.
Art. 49 Senate für Disziplinarsachen
¹Die Disziplinarsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter oder Richterinnen, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen. ² Art. 43 Abs. 3 Sätze 1, 3 und 4, Abs. 4 und 5 sowie Art. 44 und 46 bis 48 gelten entsprechend.
Art. 50 Klageerhebung, Form und Frist der Klage
(1) ¹Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. ²Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten oder der Beamtin, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. ³Liegen die Voraussetzungen des Art. 25 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. ⁴Mit der Klageschrift sind die Akten und beigezogenen Schriftstücke vorzulegen.
(2) ¹Für die Form und die Frist der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 VwGO. ²Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 24 ausgesetzt ist.
Art. 51 Nachtragsdisziplinarklage
(1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden.
(2) ¹Hält die Disziplinarbehörde die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt sie dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. ²Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren vorbehaltlich des Abs. 3 aus und bestimmt eine Frist, bis zu der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. ³Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag der Disziplinarbehörde verlängert werden, wenn diese sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. ⁴Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) ¹Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens nach Abs. 2 absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde; Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. ²Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach Art. 57 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. ³Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.
(4) Wird innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort; Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Art. 52 Belehrung
Der Beamte oder die Beamtin ist durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des Art. 53 Abs. 1 und des Art. 56 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
Art. 53 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift
(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte oder die Beamtin wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.
(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn nach seiner freien Überzeugung das Disziplinarverfahren ansonsten verzögert würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte oder die Beamtin zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.
(3) ¹Das Gericht kann der Disziplinarbehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte oder die Beamtin rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. ² Art. 51 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. ³Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.
(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Abs. 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 54 Beschränkung des Disziplinarverfahrens
¹Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. ² Art. 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
Art. 55 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren
Art. 25 gilt entsprechend; an offenkundig unrichtige Feststellungen im Sinn des Art. 25 Abs. 1 ist das Gericht nicht gebunden.
Art. 56 Beweisaufnahme
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) ¹Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von der Disziplinarbehörde in der Klageschrift und von dem Beamten oder der Beamtin innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. ²Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Art. 27 Abs. 1 gilt entsprechend.
Art. 57 Entscheidung durch Beschluss
(1) ¹Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme der Zurückstufung oder der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkennen oder
die Disziplinarklage abweisen.
²Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem oder der Vorsitzenden eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht ein Beteiligter widersprochen hat.
(2) Das Disziplinarverfahren kann durch Beschluss eingestellt werden, wenn
das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme unzulässig wird,
in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 führen würden; Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 58 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) ¹Das Gericht entscheidet, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. ²Mit Einverständnis der Beteiligten kann es ohne mündliche Verhandlung entscheiden. ³ § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) ¹Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die dem Beamten oder der Beamtin in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. ²Das Gericht kann in dem Urteil
auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen,
die Disziplinarklage abweisen oder
das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 feststellen.
(3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
Art. 59 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse
(1) Soweit die Disziplinarbehörde die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
(2) ¹Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. ²Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder eine Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig.
Art. 60 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung
(1) ¹Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte oder die Beamtin bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. ²Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach Art. 24 ausgesetzt ist.
(2) ¹Liegt ein zureichender Grund für ein länger als sechs Monate dauerndes behördliches Disziplinarverfahren nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. ²Anderenfalls lehnt es den Antrag ab. ³ Art. 51 Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) ¹Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Abs. 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. ²Der rechtskräftige Beschluss steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 61 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
(1) Der Beamte oder die Beamtin kann bei dem Gericht der Hauptsache die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen, der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die Aussetzung der Einbehaltung von Ruhegehalt beantragen.
(2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind ganz oder zum Teil auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
(3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Abs. 1 gilt § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend.
Art. 62 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung
(1) ¹Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof zu. ²Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. ³Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem oder der Vorsitzenden verlängert werden. ⁴Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. ⁵Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
(2) ¹Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. ² §§ 124 und 124a VwGO sind anzuwenden.
Art. 63 Berufungsverfahren
(1) ¹Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. ² Art. 51 und 52 finden keine Anwendung.
(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach Art. 53 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.
(3) ¹Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Art. 56 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte oder die Beamtin im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. ²Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.
Art. 64 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
(1) ¹Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. ² §§ 125 und 130a VwGO bleiben unberührt. ³ § 106 VwGO findet keine Anwendung.
(2) Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird mit der Verkündung rechtskräftig.
Art. 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 VwGO.
(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach Art. 57 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.
(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach Art. 61 gilt § 146 Abs. 4 VwGO entsprechend.
Art. 66 Wiederaufnahmegründe
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn
in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist,
Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind,
das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht,
ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist,
an dem Urteil ein Richter, eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der oder die sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat,
an dem Urteil ein Richter, eine Richterin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, der oder die von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren,
der Beamte oder die Beamtin nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte, oder
im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß Art. 15 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre.
(2) ¹Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. ²Neu sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind und die nicht früher hätten geltend gemacht werden können. ³Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Nrn. 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen des Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann.
Art. 67 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme
(1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft
ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder
ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das der Verurteilte sein Amt oder seinen Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte.
(2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten des Beamten oder der Beamtin ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind.
Art. 68 Frist, Verfahren
(1) ¹Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich eingereicht werden. ²Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der oder die Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. ³In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen.
(2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Art. 69 Entscheidung durch Beschluss
(1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
(2) ¹Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. ²Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Abs. 1 sowie der Beschluss nach Abs. 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Art. 70 Mündliche Verhandlung, Entscheidung des Gerichts
(1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil.
(2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.
Art. 71 Rechtswirkungen, Entschädigung
(1) ¹Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten des Beamten oder der Beamtin aufgehoben, erhält dieser oder diese von dem Eintritt der Rechtskraft des angefochtenen Urteils an die Rechtsstellung, die er oder sie erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren entsprochen hätte. ²Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten Art. 60 BayBG und Art. 19 KWBG entsprechend.
(2) ¹Der Beamte oder die Beamtin und die Personen, denen er oder sie kraft Gesetzes unterhaltpflichtig ist, können im Fall des Abs. 1 in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung auch Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. ²Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 72 Kostentragungspflicht
(1) ¹Beamte oder Beamtinnen sowie Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, gegen die im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, tragen die Kosten des Verfahrens. ²Bildet das ihnen zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten des Beamten oder der Beamtin ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihm oder ihr die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten oder der Beamtin auferlegt werden.
(3) Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 60 Abs. 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens.
(4) ¹Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. ²Wird das Disziplinarverfahren nach Art. 57 Abs. 2 eingestellt, gilt § 161 Abs. 2 VwGO entsprechend.
Art. 73 Erstattungsfähige Kosten
(1) ¹Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei. ²Auslagen werden nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes erhoben.
(2) Kosten im Sinn des Art. 72 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(3) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig.
Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung
Art. 74 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts
(1) ¹Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach Art. 11 Abs. 3 oder Art. 13 Abs. 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder der Aberkennung des Ruhegehalts. ²Bis zur Höhe des in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 genannten Betrags sind Abschlagszahlungen zu leisten, wenn der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin die auf der Nachversicherung beruhenden Rentenansprüche insoweit an den Dienstherrn abtritt.
(2) Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt der Beamte oder die Beamtin oder der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin verpflichtet ist; nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmen.
(3) ¹Auf den Unterhaltsbeitrag werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des § 18a Abs. 2 sowie Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet. ²Frühere Beamte und Beamtinnen sowie frühere Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen sind verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. ³Kommen sie dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihnen der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. ⁴Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(4) ¹Die Regelung des Unterhaltsbeitrags obliegt dem Dienstherrn, bei Beamten und Beamtinnen des Staates den nach Art. 9 Abs. 2 BayBeamtVG bestimmten Behörden. ² Art. 5 BayBeamtVG gilt entsprechend.
Art. 75 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten
(1) ¹Im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde den ehemaligen Beamten, Beamtinnen, Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen, die gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen haben, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie ihr Wissen über Tatsachen offenbart haben, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 336 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über ihren eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. ²Die Nachversicherung ist durchzuführen.
(2) ¹Die Unterhaltsleistung ist als Vomhundertsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit folgenden Maßgaben festzusetzen:
Die Unterhaltsleistung darf die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung nicht erreichen;
Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung dürfen zusammen den Betrag nicht übersteigen, der sich als Ruhegehalt nach Art. 26 Abs. 1 BayBeamtVG ergäbe.
²Die Höchstgrenzen nach Satz 1 gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung; an die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente.
(3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an den früheren Beamten oder die frühere Beamtin kann erst erfolgen, wenn dieser oder diese die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 Abs. 1 BayBG erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält.
(4) ¹Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einem Ruhestandsbeamten oder einer Ruhestandsbeamtin den Verlust der Versorgungsbezüge nach Art. 80 BayBeamtVG zur Folge hätten. ²Der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 55 v.H. der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes bereits bestanden hatte.
Art. 76 Begnadigung
(1) ¹Dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. ²Es kann auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gelten Art. 61 Abs. 2 BayBG und Art. 20 Abs. 2 KWBG entsprechend.
(3) Auf Unterhaltsbeiträge, die im Gnadenweg bewilligt werden, sind Art. 74 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden, soweit die Gnadenentscheidung nichts anderes bestimmt.
Teil 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 77 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
Art. 78 Übergangsbestimmungen
(1) ¹Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. ²Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.
(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
(3) ¹Vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt. ²Für die Anschuldigung und die Durchführung der gerichtlichen Verfahren gilt ebenfalls das bisherige Recht.
(4) ¹Statthaftigkeit, Frist und Form eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ergangen ist, sowie das weitere Verfahren bestimmen sich nach bisherigem Recht. ²Ein nach bisherigem Recht laufendes Beschwerdeverfahren hemmt die Fristen des Art. 16 Abs. 1 bis 3.
(5) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen gerichtlichen Disziplinarverfahren werden nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts fortgeführt.
(6) Disziplinarverfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes wieder aufgenommen werden.
(7) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.
(8) ¹Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. ²Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.
München, den 24. Dezember 2005
Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Edmund Stoiber
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