BayEzG
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BayEzG: Gesetz über die Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste im Ehrenamt und im Auslandseinsatz (Bayerisches Ehrenzeichengesetz – BayEzG) Vom 19. Februar 2021 (GVBl. S. 38) BayRS 1132-6-S (Art. 1–7)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Ehrenzeichen des Ministerpräsidenten

Als Zeichen ehrender Anerkennung und öffentlicher Würdigung für hervorragende Verdienste verleiht der Ministerpräsident Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt und für Verdienste im Auslandseinsatz.

Art. 2 Form und Trageweise

(1) ¹Die Ehrenzeichen bestehen aus vergoldetem Silber und zeigen ein achtstrahliges Malteserkreuz von einem grünen Lorbeerkranz umgeben. ²Das Malteserkreuz ist weiß für Verdienste im Ehrenamt und blau für Verdienste im Auslandseinsatz. ³Ein Mittelmedaillon zeigt das weißblaue Rautenwappen mit der Umschrift „Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten“.
(2) Die Ehrenzeichen werden auf der linken oberen Brustseite getragen.
(3) An Uniformen dürfen die Ehrenzeichen in verkleinerter Form als Bandschnalle auf einem dreimal gestreiften, gewässerten weißblauen Band an der linken oberen Brustseite getragen werden.

Art. 3 Verleihung

(1) Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Ehrenamt setzt eine langjährige hervorragende ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen, Organisationen oder sonstigen Gemeinschaften mit kulturellen, sportlichen, sozialen oder anderen gemeinnützigen Zielen voraus.
(2) ¹Die Verleihung des Ehrenzeichens für Verdienste im Auslandseinsatz setzt voraus, dass bei einem im öffentlichen Auftrag oder Interesse durchgeführten Einsatz im Ausland ein herausgehobener persönlicher Beitrag
zur Friedenssicherung oder Friedenserhaltung,
bei der Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Situationen,
bei der Leistung humanitärer Hilfe,
zur Wiederherstellung zerstörter Infrastrukturen nach Katastrophen,
zum Schutz bedeutender Sachwerte und Kulturgüter oder
zur Förderung funktionierender Staatswesen oder zur Stärkung der Menschenrechte und demokratischen Grundwerte
geleistet wurde. ²Es sollen nicht mehr als 75 Personen jährlich ausgezeichnet werden.
(3) ¹Die Ausgezeichneten erhalten eine Verleihungsurkunde. ²Die Verleihungen werden im Bayerischen Staatsanzeiger und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemacht.

Art. 4 Vorschlagsberechtigte

(1) ¹Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags. ²Das Recht des Ministerpräsidenten zur Initiativauszeichnung bleibt unberührt.
(2) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Ehrenamt sind außerdem vorschlagsberechtigt die Regierungspräsidenten, die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(3) Für das Ehrenzeichen für Verdienste im Auslandseinsatz sind außerdem vorschlagsberechtigt der Kommandeur des Landeskommandos Bayern sowie die Präsidenten oder Vorsitzenden des Bundespolizeipräsidiums, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Feuerwehrverbände und der freiwilligen Hilfsorganisationen nach Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes.
(4) Jedermann hat das Recht, Anregungen an die Vorschlagsberechtigten zu richten.

Art. 5 Ehrenzeichenstatut

¹Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung. ²Darin sind auch die Aberkennung der Ehrenzeichen bei Unwürdigkeit der Ausgezeichneten und ihre Folgen zu regeln.

Art. 6 Katastrophenhelferabzeichen

Helferabzeichen des Ministerpräsidenten, die jeweils in Bezug auf einzelne Katastrophenfälle im Sinn des Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und auf Basis eines mit Zustimmung des Landtags ergangenen Verleihungsstatuts ausgehändigt werden, stehen Ehrenzeichen im Sinn des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung gleich und genießen gleichen Schutz.

Art. 7 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 2021 tritt das Gesetz über das Ehrenzeichen des Bayerischen Ministerpräsidenten für Verdienste von im Ehrenamt tätigen Frauen und Männern vom 23. Juli 1994 (GVBl. S. 599, BayRS 1132-6-S) außer Kraft.
München, den 19. Februar 2021
Dr. Markus Söder
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