BayAGBtG
DE - Landesrecht Bayern

BayAGBtG: Bayerisches Gesetz zur Ausführung betreuungsrechtlicher Vorschriften (BayAGBtG) Vom 27. Dezember 1991 (GVBl.S. 496) BayRS 404-1-J (Art. 1–7)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1 Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) ¹Zuständig für die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger auf örtlicher Ebene sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Landkreise und kreisfreien Städte. ²Die Erfüllung dieser Aufgaben ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises.
(2) Die zuständige Behörde trägt, soweit sie Aufgaben nach Absatz 1 wahrnimmt, die Bezeichnung „Betreuungsstelle“.
(3) ¹Die Betreuungsstelle als Betreuer ist von der Aufsicht des Betreuungsgerichts nach § 1835 Abs. 1 bis 5 sowie § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ausgenommen. ²In den Fällen der §§ 1848, 1849 Abs. 1 BGB ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht erforderlich.
(4) ¹Die Aufgabenzuweisung nach § 11 Abs. 3 und 4 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) wird im Rahmen von Modellprojekten auf einzelne Betreuungsstellen (Modellbehörden) beschränkt. ²Das Staatsministerium der Justiz (Staatsministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Modellbehörden zu bestimmen und Einzelheiten zur Durchführung der Modellprojekte, zur Berichterstattung und zu einer staatlichen Finanzierungsbeteiligung an dem entstehenden Aufwand festzulegen.

Art. 2 Zuständigkeit der Regierungen

(1) Die Regierungen sind auf überörtlicher Ebene zuständig für die Anerkennung, staatliche Förderung und Beratung von Betreuungsvereinen.
(2) Für die Anerkennung und Beratung von Betreuungsvereinen ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz hat, und für die Gewährung der staatlichen Zuschüsse gemäß Art. 5 die Regierung von Mittelfranken örtlich zuständig.
(3) ¹Für die Anerkennung von Studien- sowie Aus- und Weiterbildungsgängen nach § 5 der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) und von Sachkundelehrgängen nach § 6 Abs. 1 und § 8 BtRegV ist die Regierung von Mittelfranken zuständig. ²Das Staatsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens und der Gebührenerhebung durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Art. 3 Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten

(1) ¹Die Regierungen wirken in Zusammenarbeit mit den Betreuungsstellen, den Betreuungsvereinen und den Betreuungsgerichten darauf hin, dass in ihrem Regierungsbezirk ein ausreichendes Angebot an Betreuern zur Verfügung steht, und unterstützen die Betreuungsstellen bei der Aufgabenerfüllung nach § 6 Abs. 1 BtOG. ²Die Verpflichtung der Betreuungsstellen nach § 6 Abs. 2 und 3 BtOG bleibt hiervon unberührt.
(2) Zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten sollen auf örtlicher Ebene in Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte und auf überörtlicher Ebene in Zuständigkeit der Regierungen Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden, in denen die mit der Betreuung Volljähriger befassten Organisationen, Behörden und Gerichte sowie Betreuerinnen und Betreuer vertreten sind.

Art. 4 Anerkennung als Betreuungsverein

(1) Ein rechtsfähiger Verein, der den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BtOG entspricht, ist als Betreuungsverein anzuerkennen, wenn
die Leitung der Betreuungsarbeit einer oder mehreren nach Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkräften übertragen ist, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen stehen, in denen Personen, für die ein Mitarbeiter des Vereins als Betreuer bestellt ist, untergebracht sind oder wohnen,
er sich verpflichtet, der Anerkennungsbehörde jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die Zahl der vom Verein in ihre Aufgaben eingeführten, fortgebildeten und beratenen ehrenamtlichen Einzelbetreuer gibt und Kosten sowie Finanzierung der Verwaltungs- und Betreuungsarbeit darstellt,
er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn von § 52 der Abgabenordnung verfolgt,
er seinen Sitz und seinen überwiegenden Tätigkeitsbereich in Bayern hat,
die örtliche Betreuungsstelle, auf deren Gebiet sich die Tätigkeit des Betreuungsvereins erstreckt, festgestellt hat, dass in dem betreffenden Landkreis oder der betreffenden kreisfreien Stadt ein Bedarf für dessen Tätigkeit besteht.
(2) Die Anerkennung seitens der Anerkennungsbehörde erfolgt für das Gebiet eines bestimmten Landkreises oder einer bestimmten kreisfreien Stadt.
(3) ¹Eine bis zum 31. Dezember 2022 erteilte Anerkennung als Betreuungsverein gilt fort. ²Sie ist zu widerrufen, wenn die vollständigen Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht bis spätestens 31. Dezember 2024 nachgewiesen werden.

Art. 5 Finanzielle Ausstattung der Betreuungsvereine

(1) ¹Die finanzielle Ausstattung anerkannter Betreuungsvereine nach § 17 Satz 1 BtOG erfolgt durch staatliche Zuschüsse nach einem Einwohnerschlüssel pro Landkreis oder kreisfreier Stadt. ²Zuschussfähig sind die erforderlichen Personal- und Sachkosten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Betreuungsvereine nach § 15 BtOG. ³Stehen für das jeweilige Haushaltsjahr Haushaltsmittel nicht in der erforderlichen Höhe zur Verfügung, wird der jeweilige Zuschussbetrag für jeden Empfänger anteilig vermindert.
(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Einzelheiten zum Verfahren, zur Verteilung sowie zu Art und Umfang der staatlichen Zuschüsse im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung zu regeln.

Art. 6 Stundensatz des Betreuers

¹Einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule im Sinn des § 4 Abs. 3 Nr. 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung steht es gleich, wenn der Betreuer einschlägige Kenntnisse durch eine § 17 Abs. 2 VBVG entsprechende Prüfung vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. ²Dazu zählt insbesondere eine Prüfung nach Art. 6 in der am 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

Art. 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Der Bayerische Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. M. Berghofer-Weichner
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und Staatsministerin der Justiz
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