BayAbwAG
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BayAbwAG: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730) BayRS 753-7-U (Art. 1–19)

Erster Teil Bewertungsgrundlagen

Art. 1 Bewertung von Stickstoff (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AbwAG)

Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12°C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.

Art. 2 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen (zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

¹Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach dem geschätzten Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird. ²Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist für die Zeit nach der Antragstellung zu berücksichtigen.

Zweiter Teil Ermittlung der Schädlichkeit

Art. 3 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4, 6 AbwAG)

¹Überwachungswerte sind für die Konzentration in Milligramm je Liter, für den Verdünnungsfaktor in ganzen Zahlen zu begrenzen oder zu erklären. ²Die Jahresschmutzwassermenge ist auf Grund einer amtlichen Schätzung festzusetzen. ³Im Bescheid soll auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festgesetzt werden.

Art. 4 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

Die Vorbelastung ist für die Zeit nach der Antragstellung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AbwAG) zu berücksichtigen.

Art. 5 Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)

(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 3 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG gelten für die Schmutzwassermenge entsprechend.
(2) ¹Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. ²Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. ³Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.

Art. 6 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser bleibt abgabefrei, wenn es aus einer Kanalisation stammt, in der kein durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändertes behandlungsbedürftiges Wasser abgeleitet wird und die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheids erfüllt sind.
(2) ¹Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation im Mischsystem bleibt abgabefrei, wenn
diese so bemessen ist, dass je Hektar befestigter Fläche ein Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung von mindestens fünf Kubikmeter vorhanden ist,
das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder nach § 57 Abs. 1 und 2 WHG erfüllt und
die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.
²Satz 1 Nr. 2 ist auf Anforderungen für Stickstoff gesamt während einer nach § 57 Abs. 3 WHG oder der Reinhalteordnung kommunales Abwasser eingeräumten Frist nicht anzuwenden. ³Die befestigte Fläche und das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung sind von der Kreisverwaltungsbehörde zu schätzen. ⁴Die Schätzgrundlagen sollen in Abständen von fünf Jahren überprüft werden.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner oder der Größe der angeschlossenen Fläche ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Art. 7 Abgabe für Kleineinleiter (zu § 8 AbwAG)

(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser bleibt abgabefrei, wenn
es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird und
der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht beseitigt oder verwertet oder nach Maßgabe der Klärschlammverordnung in der jeweils gültigen Fassung verwertet wird; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.
(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird oder die nach Abs. 1 abgabefrei sind oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird.
(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

Dritter Teil Abgabepflicht

Art. 8 Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)

(1) ¹Die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. ²Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der Zweckvereinbarung oder in den Verbandssatzungen bestimmt werden, dass die beauftragte Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. ³Auf Antrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass die Körperschaft auch in anderen Fällen an Stelle eines Einleiters abgabepflichtig ist. ⁴Auf Antrag der Körperschaft ist diese Regelung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr wieder aufzuheben.
(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.
(3) ¹Körperschaften, die an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder von den Abwassereinleitern erheben; Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. ²Der von den Körperschaften zu wählende Abgabetatbestand darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers stehen.
(4) Sind Körperschaften für das Einleiten von Abwasser aus einer Straßenentwässerungsanlage abgabepflichtig, kann die Straßenbaubehörde die entstandenen Aufwendungen anteilig auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, deren Grundstücke an die Straßenentwässerungsanlage angeschlossen sind, durch Bescheid abwälzen.

Art. 8a Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 AbwAG)

¹Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. ²Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. ³Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 2 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen.

Art. 9 Verrechnung von Abwasserabgaben (zu § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG)

(1) ¹Entstandene Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden, soweit eine Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht zulässig ist. ² § 10 Abs. 3 AbwAG gilt im Übrigen entsprechend.
(2) ¹Mit geschuldeter Abgabe kann verrechnen, wer Aufwendungen erbracht hat. ²Ist eine öffentliche Kanalisation, für die Aufwendungen nach Art. 9 Abs. 1 erbracht werden, an eine andere öffentliche Kanalisation angeschlossen, so kann auch mit der Abgabe des anderen Trägers verrechnet werden, soweit dieser nicht selbst verrechnet und der Verrechnung zustimmt.
(3) ¹Die entstandenen Aufwendungen werden auf Grund einer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegenden Erklärung mit der Abwasserabgabe verrechnet. ²Eine abgegebene Erklärung ist unverzüglich zu berichtigen, wenn erkannt wird, dass die Erklärung unvollständig oder unrichtig ist oder dass sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat und dass es dadurch zu einer Verkürzung der Abgabe kommen kann oder bereits gekommen ist.
(4) Die Verminderung der Schadstofffracht nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG wird von der Kreisverwaltungsbehörde geschätzt.
(5) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann für die Nachprüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen von Wirtschaftsprüfern verlangen. ²Das Ergebnis der Nachprüfung ist gegenüber dem Abgabepflichtigen durch Bescheid festzustellen.

Vierter Teil Festsetzung und Erhebung der Abgabe

Art. 10 Erfassung der Abgabepflichtigen, Erklärungspflicht (zu § 11 AbwAG)

(1) ¹Wird die Abgabe nicht auf Grund des Bescheids nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG ermittelt, hat der Abgabepflichtige die für die Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung). ²Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung oder eine Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes vorgesehen, so hat der Abgabepflichtige auch hierfür die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Die Abgabeerklärung ist außer im Fall des § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG für jedes Kalenderjahr spätestens zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.
(3) Ist eine abgabepflichtige Abwassereinleitung durch Bescheid einer anderen als der nach Art. 11 Abs. 1 zuständigen Behörde zugelassen, insbesondere durch eine Planfeststellungs- oder Bergbehörde nach § 19 WHG, so hat diese Behörde der nach Art. 11 Abs. 1 zuständigen Behörde eine Ausfertigung des Bescheids zum Erlass des Abgabebescheids zu übersenden.
(4) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz sind nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken oder über eine durch das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz eingeführte Datenbank abzugeben.

Art. 11 Zuständige Behörden

(1) ¹Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den Kreisverwaltungsbehörden. ²Sie sind zuständige Behörden im Sinn dieser Gesetze. ³ Art. 63 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 BayWG gelten für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend. ⁴Zuständig für Entscheidungen nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 163 der Abgabenordnung (AO) ist das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder die von ihm bestimmte Kreisverwaltungsbehörde.
(2) Für die Annahme und Buchung der Zahlungen, die Festsetzung und Anforderung der Zinsen und Säumniszuschläge, die Mahnung und die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ist die Staatsoberkasse Bayern in Landshut zuständig.
(3) ¹Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz begründeten Verpflichtungen, soweit die Überwachung nicht nach den wasserrechtlichen Vorschriften durchzuführen ist. ²Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Art. 12 Festsetzung der Abgabe, Fälligkeit

(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) ¹Ist die Abgabe auf Grund des Bescheids nach § 4 AbwAG zu ermitteln, so können die auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abgaben insoweit im voraus für die Geltungsdauer des Bescheids festgesetzt werden. ²Festsetzungen der Abgabe stehen unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich andere Werte für die Jahresschmutzwassermenge oder für den Verdünnungsanteil festgestellt oder die gesetzlichen Grundlagen für die Festlegungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 AbwAG geändert werden; die Art. 48 bis 51 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
(3) ¹Die Abgabe ist am 20. Februar für das vorausgegangene Kalenderjahr, frühestens einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. ²Kann bis zum 20. Dezember für das laufende Kalenderjahr kein Abgabebescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung bis zur Höhe des zu erwartenden Jahresbetrags festgesetzt werden. ³Hat der Abgabepflichtige bis 20. Dezember weder einen Abgabebescheid noch einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, ist eine Vorauszahlung in Vorjahreshöhe zu entrichten. ⁴Für die Vorauszahlung gilt Satz 1 entsprechend.

Art. 13 Form des Abgabebescheids

Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.

Art. 14 Festsetzungsverfahren

(1) ¹Die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden
aus dem Ersten Teil – Einleitende Vorschriften –
über die steuerlichen Begriffsbestimmungen:
§ 3 Abs. 3, § 7 AO,
über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger:
§ 32 AO,
aus dem Zweiten Teil – Steuerschuldrecht –
über die Steuerpflichtigen:
§§ 33 bis 36 AO,
über das Steuerschuldverhältnis:
§§ 37, 42, 44 bis 49 AO,
über die Haftung:
§§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77 AO,
aus dem Dritten Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften –
über die Beweismittel:
§ 92 AO,
über den Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten:
§§ 93, 94, 95 Abs. 1 Satz 1, § 96 AO,
über den Beweis durch Urkunden und Augenschein:
§§ 98, 99 AO,
über die Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte:
§§ 101 bis 106 AO,
aus dem Vierten Teil – Durchführung der Besteuerung –
über die Steuererklärung:
§§ 152, 153 AO,
über die Steuerfestsetzung:
§ 155 Abs. 3 und 4, § 156 Abs. 2, § 157 Abs. 2, §§ 163 bis 166 AO,
über die Festsetzungsverjährung:
§§ 169, 170, 171 AO mit der Maßgabe, dass in § 171 Abs. 3a Satz 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
über die Haftung:
§§ 191, 192 AO.
²Unbeschadet einer vorherigen Festsetzungsverjährung erlöschen Ansprüche nach Art. 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG ein Jahr nach dem Tag der tatsächlichen Inbetriebnahme, wenn sie nicht zuvor gemäß Art. 10 Abs. 4 gegenüber der zuständigen Behörde geltend gemacht werden.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
der Finanzbehörde oder des Finanzamts die Kreisverwaltungsbehörde,
der Worte „der obersten Finanzbehörde der Körperschaft, die die Steuer verwaltet“ „dem Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz“,
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
des Worts „Besteuerung“ „Heranziehung zu Abgaben“,
des Finanzgerichts das Verwaltungsgericht,
der Worte „§ 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes“ „Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes“.

Art. 15 Erhebungsverfahren

(1) Die folgenden Bestimmungen des Fünften Teils der Abgabenordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden
über die Entrichtung von Zinsen auf Erstattungsbeträgen:
§ 236 AO mit der Maßgabe, dass in § 236 Abs. 3 AO an Stelle der Bezugnahme „§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung“ die Bezugnahme „§ 155 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung“ tritt,
über die Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
§ 237 Abs. 1, 2 und 4 AO mit der Maßgabe, dass an Stelle des Worts „Einspruch(s)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort“ Widerspruch(s)“ tritt sowie in § 237 Abs. 4 AO die Worte „und 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt werden,
über die Verzinsung von hinterzogenen Steuern und über die Erhebung von Stundungszinsen und Säumniszuschlägen:
§ 234 Abs. 1 und 2, §§ 235 und 240 Abs. 1 und 3 AO,
über die Zahlungsverjährung:
§§ 228 bis 232 AO,
über die Sicherheitsleistung:
§§ 241 bis 248 AO,
über die Höhe der Verzinsung:
§ 238 AO mit der Maßgabe, dass die Höhe der Zinsen abweichend von § 238 Abs. 1 Satz 1 AO zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich beträgt.
(2) Bei der Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Vorschriften tritt jeweils an Stelle
des Worts „Steuer(n)“ – allein oder in Wortzusammensetzungen – das Wort „Abgabe(n)“,
des Worts „Besteuerung“: „Heranziehung zu Abgaben“.

Fünfter Teil Verwendung der Abgabe

Art. 16 Verwendung, Verwaltungsaufwand, Beirat (zu § 13 AbwAG)

(1) ¹Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplans bevorzugt zu verwenden
für Schwerpunkte der Sanierung der Gewässer,
in Gebieten, deren Struktur zur Verbesserung und Erhaltung der Lebens- und Arbeitsbedingungen nachhaltig gestärkt werden soll,
für Unternehmen von regionalen oder sektoralen Gruppen, bei denen ohne Zuwendungen erheblich nachteilige wirtschaftliche Entwicklungen eintreten würden,
für den Bau von Modellanlagen zur Behandlung von Abwasser,
für Abwasseranlagen, an die erheblich über dem Durchschnitt liegende Anforderungen gestellt werden.
²Für Aufwendungen, die nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG oder nach Art. 9 mit geschuldeter Abgabe verrechnet werden, dürfen keine staatlichen Zuwendungen gewährt werden. ³Werden Aufwendungen für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (Zuführungsanlagen) ganz oder teilweise nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit geschuldeter Abwasserabgabe verrechnet, dürfen für diese Zuführungsanlagen insgesamt keine staatlichen Zuwendungen zugesagt oder bewilligt werden, wenn die Verrechnung nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird; erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind zu widerrufen.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt; das Nähere bestimmt der Haushaltsplan.
(3) ¹Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der den Kreisverwaltungsbehörden durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entsteht, erhalten die Landkreise und kreisfreien Gemeinden aus den Mitteln nach Abs. 2 pauschale Zuweisungen. ²Die Höhe der Zuweisung legt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch Rechtsverordnung fest. ³Sie kann insbesondere bestimmen, dass sich die Zuweisung nach einem Anteil an den festgesetzten Abgaben oder der Zahl der Bescheide richtet.
(4) Zur Deckung des Verwaltungsaufwands, der bei der Abwälzung der Abgabe nach Art. 8 Abs. 3 entsteht, und für die Fälle, in denen ein Ausgleich der Abgabeschuld nach Art. 8 Abs. 3 nicht erlangt werden kann, ist von der Abgabeschuld der Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände im Jahr eine Pauschale von 0,51 Euro je Einwohner, für den die Abgabe zu entrichten ist, abzusetzen.
(5) ¹Für die Maßnahmen nach Abs. 1 ist auf der Grundlage des Haushaltsplans ein Programm aufzustellen. ²Hierbei wirkt beratend ein Beirat mit, der aus sechs Vertretern der Abgabepflichtigen besteht. ³Von den Beiratsmitgliedern werden eines
– vom Bayerischen Gemeindetag,
– vom Bayerischen Städtetag,
– vom Bayerischen Landkreistag,
– von den Industrie- und Handelskammern,
– vom Landesverband der Bayerischen Industrie,
– von den Handwerkskammern
benannt. ⁴Es können jeweils auch Stellvertreter benannt werden. ⁵Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich. ⁶Den Mitgliedern kann aus den Mitteln für den Verwaltungsaufwand (Art. 16 Abs. 2) eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. ⁷Die Geschäftsordnung des Beirats und die Aufwandsentschädigung regelt das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.

Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

Art. 17 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

Art. 18 Einschränkung von Grundrechten

Dieses Gesetz schränkt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ein (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung).

Art. 19 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) ¹Die Art. 1 bis 4, 6 bis 9, 14 und 19 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft. ²Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1981 in Kraft.
(2) ¹Werden Aufwendungen nach § 10 Abs. 4 AbwAG mit der für das Einleiten von Abwasser aus der aufnehmenden Abwasserbehandlungsanlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet, mindern sich die für die Zuführungsanlage insgesamt gewährten Zuwendungen um den durch die Verrechnung mit der Abwasserabgabe für die aufnehmende Einleitung erlangten Verrechnungsbetrag, wenn die Verrechnung
nach dem 1. Januar 2007 erklärt wird und für die Zuführungsanlage vor dem 1. Januar 2007 eine Zuwendung zugesagt oder bewilligt worden ist, sofern hierauf vor diesem Zeitpunkt mit den geförderten Maßnahmen begonnen wurde.
²Erteilte Zuwendungs- und Bewilligungsbescheide sind im Umfang der Minderung zu widerrufen.
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