BayAgrG
DE - Landesrecht Bayern

BayAgrG: Bayerisches Gesetz zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur (Bayerisches Agrarstrukturgesetz – BayAgrG) Vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 347) BayRS 7810-1-L (Art. 1–4)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) und des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden.

Art. 2 Freigrenzen

(1) ¹Die dingliche Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des § 1 GrdstVG und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sind abweichend von § 2 GrdstVG bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar genehmigungsfrei, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist. ²Die Größe des Grundstücks errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die innerhalb von drei Jahren vor dem Geschäft aus dem im Zuständigkeitsbereich derselben Kreisverwaltungsbehörde gelegenen Grundbesitz des Veräußernden genehmigungsfrei veräußert wurden. ³Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze abweichend von Satz 1 zwei Hektar.
(2) Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG, wenn die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt.

Art. 3 Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

¹Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. ² § 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.

Art. 3a

Art. 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
München, den 13. Dezember 2016
Horst Seehofer
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