BayZulV: Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) Vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747) BayRS 2032-2-11-F (§§ 1–21)
Auf Grund von Art. 51 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, BayRS 2032-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Teil 1 Stellenzulagen
§ 1 Lehrzulage
(1) ¹Beamte und Beamtinnen des Verwaltungs- und Vollzugsdienstes sowie Richter und Richterinnen, Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und Landesanwälte und Landesanwältinnen, die in ihrem Hauptamt mindestens zur Hälfte als Lehrende in der Ausbildung von Nachwuchskräften oder der dienstlichen Fortbildung oder in einer sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Aus- oder Fortbildung verwendet werden, erhalten eine Lehrzulage. ²Die Verpflichtung zur Lehrtätigkeit im Sinn des Satzes 1 muss im Durchschnitt wöchentlich mehr als zehn Unterrichtsstunden betragen (Mindestmaß der Regellehrverpflichtung); Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) ist zu beachten.
(2) ¹Keine Lehrzulage erhalten Lehrende nach Abs. 1
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 16 oder R 2 übertragen ist,
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 15 oder R 1 übertragen ist,
an Ausbildungsstätten für Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wenn ihnen ein Amt in einer höheren Besoldungsgruppe als A 14 oder R 1 übertragen ist.
²Bei eigenständigen Fortbildungsstätten bestimmt sich die nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 maßgebliche Besoldungsgruppe nach dem Qualifikationsniveau der Fortbildungsstätte. ³Besteht ein solches nicht, bestimmt sich die Zuordnung gemäß Satz 1 nach dem Qualifikationsniveau der Mehrheit der Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einer Fortbildungsmaßnahme.
§ 2 Lehrtätigkeit
(1) ¹Lehrtätigkeit im Sinn des § 1 ist die methodische Vermittlung vorwiegend theoretischen Wissens als Lehrende an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, an anderen verwaltungseigenen Schulen, sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsstätten, im Rahmen von geschlossenen Lehrgängen oder als Arbeitsgemeinschaftsleiter und Arbeitsgemeinschaftsleiterinnen für Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen, Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen oder sonstige Nachwuchskräfte. ²Als geschlossene Lehrgänge gelten solche mit vorgeschriebenem festen Lehrplan und Lehrgangsziel.
(2) Als Lehrtätigkeit gelten nicht eine vorwiegend praktische Ausbildungstätigkeit (auch in Lehrwerkstätten), eine Ausbildung am Arbeitsplatz sowie die Unterweisung und Anleitung an Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Waffen und sonstigen Ausbildungsgegenständen.
§ 3 Höhe der Lehrzulage
(1) ¹Die Höhe der monatlichen Lehrzulage richtet sich nach der maßgeblichen Regellehrverpflichtung pro Woche (§ 1 Abs. 1 Satz 2) und ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt. ²Die Beträge der Lehrzulage im Einzelnen und deren Höchstsatz ergeben sich aus
(2) ¹Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Mindestunterrichtsstunden nach Anlage 1 entsprechend dem Grad der Teilzeitbeschäftigung zu kürzen. ²Satz 1 gilt entsprechend bei Dienstermäßigung für Richter und Richterinnen.
§ 4 Ausschlusswirkung der Lehrzulage
(1) ¹Im Rahmen einer Tätigkeit, für die der oder die Lehrende eine Lehrzulage erhält, steht eine zusätzliche Lehr- und Prüfungsvergütung oder ein zusätzliches Vortragshonorar nicht zu. ²Das gilt nicht für Lehr- oder Prüfungstätigkeiten, die nicht zur hauptamtlichen Lehrtätigkeit gehören, für welche die Lehrzulage gewährt wird.
(2) ¹Durch die Lehrzulage werden alle mit der zulageberechtigenden Tätigkeit verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten. ²Ansprüche nach dem Reisekostenrecht bleiben davon unberührt.
§ 5 Lehrerfunktionszulage
(1) ¹Lehrkräfte erhalten für die Dauer der Wahrnehmung einer besonderen Funktion eine Lehrerfunktionszulage nach Maßgabe der
(2) ¹Übt eine Lehrkraft mehrere der in Anlage 2 genannten Funktionen aus, wird die Lehrerfunktionszulage nur einmal für die überwiegend ausgeübte Funktion gewährt. ²Werden von einer Lehrkraft mehrere Funktionen in gleichem Umfang ausgeübt, ist der höhere Zulagenbetrag zu zahlen.
§ 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage
¹Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach
§ 7 Steuerprüferzulage
¹Beamte und Beamtinnen der Steuerverwaltung in den Besoldungsgruppen A 6 bis A 13 erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Verwendung im Außendienst der Steuerprüfung eine Steuerprüferzulage nach Maßgabe der Anlage 3. ²Satz 1 gilt auch für die Prüfungsbeamten und Prüfungsbeamtinnen der Finanzgerichte, die überwiegend im Außendienst tätig sind.
§ 8 Gewährung der Stellenzulagen bei Teilzeitbeschäftigung
Bei teilzeitbeschäftigten Beamten und Beamtinnen sind die Stellenzulagen gemäß Art. 6 BayBesG zu kürzen.
§ 9 Konkurrenzregelungen
(1) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 BayBesG wird nicht neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayBesG gewährt.
(2) Eine Stellenzulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur insoweit gewährt, als sie diese übersteigt.
(3) Eine Lehrzulage wird neben einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG nur in Höhe der Hälfte des nach Anlage 1 maßgeblichen Betrags gewährt.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn und solange eine Zulage nach Art. 34 Abs. 2 BayBesG gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG gezahlt wird.
§ 10 Haushaltsvorbehalt
¹Im staatlichen Bereich können Stellenzulagen nach Teil 1 nur nach Maßgabe des Staatshaushalts gewährt werden. ²Im Haushaltsplan sind diese Stellen als Zulagenstellen kenntlich zu machen.
Teil 2 Zulagen für besondere Erschwernisse
§ 11 Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
(1) ¹Beamte und Beamtinnen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehaltssätzen sowie Empfänger und Empfängerinnen von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. ²Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Mindeststundenzahl des Satzes 1 im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit herabzusetzen.
(2) ¹Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst
an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen,
an den übrigen Samstagen von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie
im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.
²Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. ³Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. ⁴Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht die Rufbereitschaft, Dienstsport und Reisezeiten bei Dienstreisen. ⁵Rufbereitschaft im Sinn des Satzes 4 ist das Bereithalten des oder der hierzu Verpflichteten in seiner oder ihrer Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm oder ihr anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner oder ihrer Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. ⁶Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.
(3) ¹Die Beträge für jede volle Zeitstunde ergeben sich nach Maßgabe der
§ 12 Luftrückführungszulage
(1) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen erhalten für die dienstlich veranlasste Begleitung von ausländerrechtlichen Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg eine Luftrückführungszulage nach Maßgabe der Anlage 4.
(2) ¹Die Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg beginnt mit dem Schließen der Außentüren des Luftfahrzeugs und endet mit der Übergabe der Rückzuführenden an die Behörden des Zielstaates. ²Werden die Rückzuführenden im Zielstaat zurückgewiesen, endet die Rückführung mit dem Öffnen der Außentüren des Luftfahrzeugs auf dem ersten deutschen Flughafen. ³In allen anderen Fällen endet die Rückführung in dem Zeitpunkt, in dem die Rückzuführenden nicht mehr an die Behörden des Zielstaates übergeben werden können oder eine unmittelbare Rückkehr der Rückzuführenden nicht mehr möglich ist. ⁴Verzögert sich die Rückreise des Beamten oder der Beamtin aus einem von dem Beamten oder der Beamtin zu vertretenden Grund, endet die Rückführungsmaßnahme bereits zu diesem Zeitpunkt.
§ 13 Krankenpflegezulage
(1) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst erhalten eine monatliche Krankenpflegezulage nach Maßgabe der Anlage 4, wenn sie
in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken, Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Stationen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektroencephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit geisteskranken Patienten umgehen, oder
zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen.
(2) ¹Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
Patienten in Einheiten für Intensivmedizin
ausüben, erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4. ²Die Krankenpflegezulage erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten ihnen ständig unterstellten Beamten und Beamtinnen wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertreter.
(3) Beamte und Beamtinnen im Krankenpflegedienst, die
zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Opendoor-System) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als Beamte oder Beamtinnen des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pflegen,
ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale Tuberkulosekranke tätig sind,
als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraussetzungen einer Zulage nach Abs. 2 erfüllen,
erhalten die Zulage nach Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 4.
(4) ¹Eine Krankenpflegezulage wird jeweils nur einmal gewährt. ²Sind die Voraussetzungen für eine Krankenpflegezulage nach Abs. 1 und 2 erfüllt, so werden beide Zulagen nebeneinander gewährt.
§ 14 Sondereinsatzzulage
¹Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die
Aufgaben in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder
Aufgaben in einem Rauschgifteinsatzkommando, in einem Unterstützungskommando, in einem Mobilen Einsatzkommando, in einem Technischen Einsatzkommando oder in der Führungsgruppe der Polizeiinspektionen Spezialeinheiten wahrnehmen oder
als Ermittler und Ermittlerinnen in einer zivilen Einsatzgruppe verwendet werden,
erhalten eine monatliche Sondereinsatzzulage nach Anlage 4. ²Satz 1 gilt auch für Beamte und Beamtinnen, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckte Ermittler und Verdeckte Ermittlerinnen verwendet sind.
§ 14a Reaktorzulage
Beamte und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 des Bayerischen Beamtengesetzes, die bei der Werkfeuerwehr der Technischen Universität in Garching verwendet werden und voll feuerwehrdiensttauglich sind, erhalten eine monatliche Reaktorzulage nach Anlage 4.
§ 15 Fliegererschwerniszulage
(1) ¹Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die als
Hubschrauberführer und Hubschrauberführerinnen oder
Flugtechniker und Flugtechnikerinnen
in fliegenden Verbänden oder diesen gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen verwendet werden, erhalten eine monatliche Fliegererschwerniszulage nach Maßgabe der Anlage 4, deren betragsmäßige Gestaltung von einer Zusatzqualifikation abhängig ist. ²Zusatzqualifikation im Sinn des Satzes 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die erworbene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
(2) ¹Die Zulage nach Abs. 1 erhalten nach Maßgabe der Anlage 4 auch Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, wenn sie
auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Hubschrauberbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Hubschraubern dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,
in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer und Prüferinnen von Hubschraubern zum Mitfliegen verpflichtet sind.
²Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. ³Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 10 v.H. des maßgebenden Betrags.
§ 16 Bergführerzulage
(1) ¹Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Polizeibergführer oder zur Polizeibergführerin erhalten bei Verwendung als Bergführer oder Bergführerin in der Bergausbildung von Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen eine monatliche Bergführerzulage nach Anlage 4. ²Die Zulage nach Satz 1 erhalten auch Beamte und Beamtinnen für die Dauer ihrer in geschlossenen Lehrgängen stattfindenden Ausbildung zum Bergführer oder zur Bergführerin.
(2) Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung nicht nach Abs. 1 Satz 1 verwendet werden, jedoch zur Erhaltung ihres bergsteigerischen Könnens verpflichtet sind, erhalten eine verminderte Bergführerzulage nach Anlage 4.
§ 17 Taucherzulage
(1) Beamte und Beamtinnen erhalten für Tauchertätigkeiten eine Zulage.
(2) ¹Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser
im Taucheranzug ohne Helm und ohne Tauchgerät,
mit Helm oder Tauchgerät.
²Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
(3) ¹Die Taucherzulage wird nach Stunden berechnet; die maßgeblichen Stundensätze, wie auch die Staffelung nach Tauchtiefen des Stundensatzes im Fall des Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, bestimmen sich nach Anlage 4. ²Die Zulagenbeträge nach Satz 1 Halbsatz 2 Alternative 2 erhöhen sich für eine Tauchertätigkeit
in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 v.H.,
in Strömung ohne Stromschutz um 30 v.H.,
in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 v.H.,
bei Lufttemperaturen von weniger als plus 3 Grad Celsius um 25 v.H.,
unter Eisdecken, Wracks oder Bauteilen um 30 v.H.
³Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. ⁴Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. ⁵Als Tauchzeit gilt
für Helmtaucher und Helmtaucherinnen die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,
für Schwimmtaucher und Schwimmtaucherinnen die Zeit unter der Atemmaske und
für Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
§ 18 Sprengstoffentschärferzulage, Sprengstoffermittlerzulage
(1) ¹Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer oder zur Sprengstoffentschärferin, deren ständige Aufgabe das Behandeln von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. ²Die Zulage nach Satz 1 wird gewährt für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. ³Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. ⁴Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.
(2) ¹Die Zulage nach Abs. 1 kann bei besonderen Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, nach Maßgabe der Anlage 4 erhöht werden. ²An die Stelle des Höchstbetrags nach Abs. 1 Satz 4 tritt der Höchstbetrag nach Abs. 3.
(3) Die Zulagen nach Abs. 1 und 2 dürfen zusammen den in Anlage 4 bestimmten Monatsgesamtbetrag nicht übersteigen.
(4) ¹Beamte und Beamtinnen mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler oder zur Sprengstoffermittlerin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler oder Sprengstoffermittlerin mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen (insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport) erhalten eine verminderte Zulage. ²Der Zulagenbetrag für jeden Einsatz sowie der monatliche Höchstbetrag sind in Anlage 4 bestimmt.
§ 19 Gewährung der Erschwerniszulagen bei Teilzeitbeschäftigung
§ 8 gilt entsprechend für die Erschwerniszulagen, die in festen Monatsbeträgen gezahlt werden.
§ 20 Konkurrenzregelungen
(1) ¹Die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten nach § 11 wird nicht gewährt neben
der Auslandsbesoldung (Art. 38 BayBesG),
einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG; ausgenommen sind die Beamten und Beamtinnen der Besoldungsgruppen A 3 bis A 9, die in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Dienstbehörden tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen bis Besoldungsgruppe A 13 sowie die beim Bayerischen Landtag tätigen Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
einer Vergütung im Vollstreckungsdienst (Art. 63 BayBesG),
einer Zulage auf Grund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das öffentliche Versicherungswesen in Verbindung mit Art. 56 Abs. 4 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen.
²Die Zulage nach § 11 Abs. 3 Satz 1 entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
(2) Beim Zusammentreffen einer Krankenpflegezulage nach § 13 mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBesG ist diese mit einem Betrag in Höhe von 55,72 € auf die Krankenpflegezulage anzurechnen.
(3) ¹Die Sondereinsatzzulage nach § 14 wird nicht gewährt neben
einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 6 BayBesG,
einer Fliegererschwerniszulage nach § 15.
²Beim Zusammentreffen einer Sondereinsatzzulage mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und einer Zulage nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG wird der sich nach § 9 Abs. 2 ergebende Betrag nicht gezahlt.
(4) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 gilt der Ausschluss auch dann, wenn und solange die jeweilige Zulage gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 BayBesG fortgezahlt wird oder eine Ausgleichszulage nach Art. 52 Abs. 1 BayBesG noch nicht bis zur Hälfte abgebaut ist.
Teil 3 Schlussvorschriften
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 16. November 2010
Horst Seehofer
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