BaySÜBV: Verordnung zur Bestimmung lebenswichtiger Einrichtungen des Freistaates Bayern (Bayerische Sicherheitsüberprüfungsbestimmungsverordnung – BaySÜBV) Vom 19. Oktober 2004 (GVBl. S. 406) BayRS 12-3-1-I (§§ 1–2)
Auf Grund des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern – Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – (BaySÜG) vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 509, BayRS 12-3-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 969), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Lebenswichtige Einrichtungen im Sinn des Art. 3 Abs. 2 BaySÜG sind
im Bayerischen Landtag die technischen Organisationseinheiten, deren Ausfall die Tätigkeit des Bayerischen Landtags unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde,
im Geschäftsbereich der Staatskanzlei die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der regierungsleitenden Tätigkeit der Staatskanzlei ist,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Inneren Sicherheit einschließlich Katastrophen- und Zivilschutz ist, sowie die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat die Organisationseinheiten, deren Aufgabe die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechenzentren ist,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz die Organisationseinheiten, die für den Strafvollzug zuständig sind,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst die Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, Bewertung oder Bekämpfung von Kampfstoffen ist, die als Waffen in Kriegshandlungen und Terroraktionen missbraucht werden können,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales die Organisationseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen der Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sowie beim Zentrum Bayern Familie und Soziales sicherstellen,
im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege die Organisationseinheiten und Einrichtungen, deren Aufgabe die Beobachtung, Bewertung oder Bekämpfung von Krankheiten ist, die als Waffen in Kriegshandlungen und Terroraktionen missbraucht werden können, sowie Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder hochpathogenen Mikroorganismen arbeiten,
bei den Bezirken die Organisationseinheiten, die für den Maßregelvollzug zuständig sind.
§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
München, den 19. Oktober 2004
Dr. Edmund Stoiber
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