BayStVollzVergV
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BayStVollzVergV: Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung – BayStVollzVergV) Vom 15. Januar 2008 (GVBl. S. 25) BayRS 312-2-3-J (§§ 1–5)

Auf Grund des Art. 48 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl S. 866, BayRS 312-2-1-J) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz folgende Verordnung:

§ 1 Grundlohn

(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (Art. 46 Abs. 2 BayStVollzG) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:
(2) Der Grundlohn beträgt in der
der Eckvergütung nach Art. 46 Abs. 2 Satz 2 BayStVollzG.
(3) ¹Der Grundlohn nach Abs. 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. ²Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 v.H. verringert werden. ³ Art. 46 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.

§ 2 Zulagen

(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden:
für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu 5 v.H. des Grundlohns,
für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 v.H. des Grundlohns,
für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 v.H. des Grundlohns.
(2) ¹Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 v.H., im Leistungslohn bis zu 15 v.H. des Grundlohns gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. ²Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:
im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,
im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.

§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung

Soweit ein Arbeitsentgelt nach Art. 46 Abs. 4 BayStVollzG zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 v.H. des Grundlohns der Vergütungsstufe I.

§ 4 Ausbildungsbeihilfe

(1) Die Ausbildungsbeihilfe (Art. 47 Abs. 1 BayStVollzG) wird vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand der Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 BayStVollzG oder an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Erhalten junge Gefangene für die Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen Ausbildungsbeihilfe nach Art. 149 Abs. 2 BayStVollzG, wird diese nach der Vergütungsstufe II gewährt, wenn nicht Ausbildungsbeihilfe nach Art. 47 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 149 Abs. 2 BayStVollzG bezahlt wird.
(5) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
München, den 15. Januar 2008
Dr. Beate Merk, Staatsministerin
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