BayFHolz: Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern
¹Der Freistaat Bayern fördert zur Erreichung der Klimaziele den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Rohstoffe im Bausektor. ²Rechtsgrundlage dieser Richtlinie sind:
– die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 der BayHO mit den Verwaltungsvorschriften und
– die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
³Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ⁴Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die soweit erforderlich die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen.
1. Zweck der Förderung
Die Förderung zielt darauf ab, durch eine vermehrte Verwendung von Baustoffen aus Holz und anderen nachwachsenden Rohstoffen endliche Ressourcen zu schonen und mit dem gebundenen Kohlenstoff (CO2) einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz im Bausektor zu leisten.
2. Gegenstand der Förderung
¹Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge entsprechend den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen und Definitionen im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:
– Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise. Die Gebäude kommunaler Gebietskörperschaften umfassen Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Schulen und Kindergärten,
– Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.
²Die Aufstockung definiert sich als die Hinzufügung eines oder mehrerer Geschosse auf ein bereits bestehendes Gebäude. ³Nicht gefördert werden:
– Unterirdische Gebäude(-teile) beziehungsweise Bauten wie zum Beispiel Keller,
– Carports und
– Nebengebäude aller Art.
2.1 Gebäude kommunaler Gebietskörperschaften
¹Förderfähig sind
– der Neubau von Gebäuden für öffentliche Zwecke und für die soziale Infrastruktur mit einer Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m² sowie
– die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für öffentliche Zwecke und für die soziale Infrastruktur mit einer zusätzlichen Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m².
²Die Bruttogeschossfläche (oberirdisch) bezeichnet die Gesamtheit aller Geschossflächen nach den Außenmaßen des jeweiligen Geschosses.
2.2 Mehrgeschossige Wohngebäude in Holzbauweise
¹Förderfähig sind
– der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m²,
– die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 300 m², so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
– die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogeschossfläche von mindestens 100 m².
²Bei Kombinationsmaßnahmen aus Nr. 2.1 und Nr. 2.2 wird nur einmal die Förderung bezogen auf das Gesamtvorhaben gewährt.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind
– kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden für die Maßnahmen gemäß Nr. 2.1 und
– natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Holzbauweise
4.1.1 Konstruktive Anforderungen
¹Holzbauweise im Sinne der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in den tragenden Konstruktionselementen von Gebäuden. ²Die Tragwerkskonstruktionen müssen überwiegend aus Holz bestehen. ³Mindestens muss die tragende Konstruktion der Gebäudehülle in Holzbauweise umgesetzt sein, sowie ein weiteres tragendes Bauteil. ⁴Darüber hinaus sind folgende Konstruktionselemente förderfähig:
– Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Beton-Verbund-Strukturen (exklusive des Fußbodenaufbaus),
– Außenwandkonstruktionen in Holzbauweise inklusive der äußeren sichtbaren Hülle in Holz,
– Wandbekleidungen aus Holz, sofern sie notwendige Bestandteile der tragenden Innen- oder Außenwandkonstruktion sind.
⁵Folgende Bauelemente aus Holz sind nicht förderfähig:
– Elemente des Innenausbaus, wie nichttragende Wände, Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Bodenbeläge, Einbaumöbel, Kellertrennwände,
– Fenster und Türen,
– reine Akustikdecken.
4.1.2 Förderfähige Baustoffe
¹Der Nachweis für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung erfolgt über das Berechnungstool „CO2-Tool“. ²Mit dem „CO2-Tool“ wird die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt. ³Die Menge der kohlenstoffspeichernden Baustoffe wird über das gesamte Gebäude ermittelt und informativ auf die Bruttogeschossfläche (BGF) bezogen. ⁴Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen und von den Bewilligungsstellen anerkannten Version des „CO2-Tool“ aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. ⁵Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie zum Beispiel:
– Flachs,
– Hanf,
– Holzfasern,
– Holzspäne,
– Holzwolle,
– Kork,
– Stroh,
– Zellulose.
4.1.3 Weitere Anforderungen an die förderfähigen Baustoffe
¹Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. ²Die Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion beziehungsweise Bewirtschaftung ist Voraussetzung. ³Soweit der Nachweis nicht anderweitig erbracht wird, werden als Nachweis hierfür folgende Waldzertifizierungssysteme anerkannt:
– Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)
– Forrest Stewardship Council (FSC)
– anerkannte Zertifizierungssysteme.
⁴Als Materialien dürfen nur Holzwerkstoffe der Emissionsklassen mit dem Nachweis E1 oder F0 verwendet werden. ⁵Folgende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden:
– Rohstoffe aus illegalem Einschlag beziehungsweise illegaler Herkunft nach den Bestimmungen des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG),
– Tropenholz.
4.2 Energiestandard
¹Förderfähig sind Gebäude, welche mindestens den Energiestandard entsprechend „Effizienzhausstandard 55“ erfüllen. ²Dieser Mindestenergiestandard ist bei der Maßnahme „Neubau“ für das gesamte Gebäude und bei den Maßnahmen „Aufstockung“ und „Erweiterung“ für die neu errichteten Stockwerke beziehungsweise Geschosse einzuhalten.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Zuwendungsfähige Ausgaben, Art und Umfang der Förderung
¹Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als Pauschale in Abhängigkeit der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen nach Nr. 4.1.2 gebundenen Kohlenstoffmenge. ²Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne (t) gespeichertem CO2. ³Beträge unter 25 000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). ⁴Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200 000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze). ⁵Zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben, die zur Errichtung eines Fördergegenstands nach Nr. 2 und der konkretisierenden Nr. 4 erforderlich sind.
5.2 Beihilferechtliche Grundlage
¹Die Zuwendung wird als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. ²Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren) nicht übersteigen.
5.3 Berechnungsbasis für die Pauschale
¹Durch das digitale Formblatt („CO2-Tool“), wird der Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung nachgewiesen. ²Die im „CO2-Tool“ hinterlegten Datensätze sind aus der Datenbank Ökobau.dat des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat entnommen. ³Der Kennwert t gespeicherter Kohlenstoff in CO2 pro m² Bruttogeschossfläche (BGF) dient für alle Projekte als vergleichbarer Nachweis. ⁴Eine nachvollziehbare Berechnung der im Gebäude geplanten (verbauten), nachwachsenden Rohstoffe ist über das „CO2-Tool“ darzustellen.
5.4 Mehrfachförderung
¹Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn zugleich Mittel eines Programms mit dem gleichen Zweck gemäß Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.2 in Anspruch genommen werden. ²Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 Bayerisches Finanzausgleichsgesetz (BayFAG). ³Im Fall einer Förderung von Unternehmen im Sinn des Art. 107 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Art. 5 der VO (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.
5.5 Zweckbindung, Zweckbindungsfrist
¹Die geförderte Kohlenstoffmenge muss dauerhaft im Gebäude gebunden werden. ²Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises. ³Wird das Gebäude innerhalb der Zweckbindungsfrist abgerissen oder erheblich baulich verändert und dadurch der Förderzweck nicht mehr erreicht, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
6. Verfahren
6.1 Antragstellung
¹Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. ²Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung. ³Jedem Antrag sind die auf dem Antragsformblatt genannten Antragsunterlagen beizufügen. ⁴Die Anträge müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2022 bei der Bewilligungsstelle eingegangen sein.
6.2 Antragsprüfung
¹Im Falle unvollständig oder unzureichend gestellter Anträge werden die Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufgefordert. ²Soweit die Vervollständigung der Angaben nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, werden die Anträge abgelehnt. ³Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze nach Nr. 5.1 unterschritten wird.
6.3 Bewilligung
¹Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. ²Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht nicht. ³Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden Anwendung. ⁴Abweichend davon finden für private Bauherren die Nrn. 3.1 und 3.2 der ANBest-P keine Anwendung.
6.4 Verwendungsnachweis
Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen, spätestens bis 31. Dezember 2024.
6.5 Vorhabenbeginn
¹Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Förderung gewährt werden. ²Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. ³Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
– ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
– unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
⁴Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. ⁵Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. ⁶Auch das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) gilt danach nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.
6.6 Vorzeitiger Vorhabenbeginn
¹Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls auch für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. ²Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. ³Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit den Hinweisen entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO zu versehen.
6.7 Auszahlung der Fördermittel
¹Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zu 90 % Auszahlung freigegeben, wenn die nach Nr. 4.1.2 förderfähigen Baustoffe eingebaut und die förderfähigen Holzkonstruktionselemente errichtet wurden. ²Es ist eine Aufstellung über alle verbauten Produkte aus Holz beziehungsweise aus nachwachsenden Rohstoffen vorzulegen. ³Diesem sind insbesondere das „CO2-Tool“ über die Art und Menge der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und nachwachsenden Rohstoffe beizufügen. ⁴Nach der restlichen Fertigstellung der Maßnahme und nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen die restlichen 10 % der Zuwendung.
6.8 Vor-Ort-Prüfung, Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung
¹Zur Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen, ist sicherzustellen, dass der Bewilligungsstelle beziehungsweise deren Vertretung vor Ort jederzeit Zutritt zur Baustelle beziehungsweise zum fertig gestellten Gebäude gewährt werden kann. ²Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege vor Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ³Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.
6.9 Mitteilungspflicht
¹Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zuwendungsrelevante Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. ²Bei Abweichungen der Maßnahme beziehungsweise bei nachträglichen Veränderungen gegenüber des im Bewilligungsbescheid beschriebenen Objekts, ist der Bewilligungsstelle die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheides vorbehalten.
7. Haushaltsvorbehalt
Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
8. Evaluierung
Nach Außerkrafttreten der Richtlinie wird eine Erfolgskontrolle in Form einer Nutzwertanalyse hinsichtlich der Wirkung in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel durchgeführt.
9. Formblätter
Die zu verwendenden Formblätter (insbesondere der Antrag und das Formblatt „CO2-Tool“) sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.stmb.bayern.de/buw/bauthemen/gebaeudeundenergie/foerderprogramme/index.php.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Bayerisches Staatsministerium für
Wohnen, Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Dr. Thomas Gruber
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
Ministerialdirektor
Feedback