BayUmlR
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BayUmlR: 2130.0-F Richtlinie über die Bearbeitung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen im Freistaat Bayern nach dem Baugesetzbuch bei Übertragung auf die unteren Vermessungsbehörden (Bayerische Umlegungsrichtlinie – BayUmlR) Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 2. Dezember 2022, Az. 74-VM 1014-1/7 (BayMBl. Nr. 713)

Teil 1 Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit

1. Gesetzliche Grundlage, Zuständigkeit

¹Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung
der Umlegung nach § 46 Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) und
der vereinfachten Umlegung nach § 80 Abs. 5 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 46 Abs. 4 BauGB
auf eine andere geeignete Behörde übertragen.
²Eine andere geeignete Behörde ist das jeweils örtlich zuständige Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (untere Vermessungsbehörde). ³Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind bei allen Umlegungen und vereinfachten Umlegungen anzuwenden, die der unteren Vermessungsbehörde übertragen werden.

Teil 2 Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB

2. Voraussetzungen

2.1 Zweck (§ 45 Satz 1 BauGB) und Planungsvoraussetzungen (§ 45 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 BauGB)

¹Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. ²Die Umlegung kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BauGB oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung oder einem einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben, durchgeführt werden. ³Die Einleitung der Umlegung für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann auch vor dessen Aufstellung erfolgen (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauGB). ⁴Grenzt ein Bebauungsplan an den Innenbereich nach § 34 BauGB an, so ist es zulässig, Grundstücke aus beiden Bereichen in einem Umlegungsverfahren zu ordnen. ⁵Liegt im Außenbereich ein einfacher Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB vor, so gehen dessen Regelungen denen des § 35 BauGB vor.

2.2 Zulässigkeit der Umlegung

2.2.1

¹Ist eine Bodenordnung vorgesehen, so hat eine mögliche privatrechtliche Gesamtlösung grundsätzlich Vorrang vor einer Umlegung. ²Liegen zum Zeitpunkt der Anordnung der Umlegung für die bodenordnerischen Maßnahmen abschließende privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen vor, die den Inhalt der Umlegung vollständig regeln, bleibt kein Raum für die Durchführung einer Umlegung.

2.2.2

Die Umlegung ist grundsätzlich zulässig, wenn folgende Prinzipien für das Umlegungsverfahren in seiner Gesamtheit erfüllt sind:
Erforderlichkeit
Die Umlegung ist nur dann erforderlich, wenn sie sich, bezogen auf das Umlegungsgebiet, als notwendig erweist, um die Grundstücke entsprechend den Bebauungsplanfestsetzungen oder den sonstigen geltenden Regelungen (§ 45 Satz 2 BauGB) bebauen zu können.
Privatnützigkeit
Die Bodenordnungsmaßnahmen dienen neben dem öffentlichen Interesse überwiegend dem Ausgleich der privaten Belange untereinander (Privatnützigkeitsprinzip).
Erhaltung des Grundeigentums
Das Grundeigentum darf in der Substanz nicht grundsätzlich vermindert werden (Konservationsprinzip).
Solidarität
Die Gemeinbedarfsflächen (§ 55 Abs. 2 BauGB) sind in der Regel von allen Grundstückseigentümern anteilig aufzubringen (Solidaritätsprinzip).
Zweckmäßigkeit
Die Grundstücke sind nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten sowie ihre rechtlichen Verhältnisse entsprechend den städtebaulichen Rahmenbedingungen zu regeln (Konformitätsprinzip).

2.3 Anordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB)

¹Die Umlegung ist von der Gemeinde anzuordnen. ²Der Anordnungsbeschluss muss das Gebiet bezeichnen, in dem die Umlegung für erforderlich gehalten wird. ³Umfasst die Anordnung nicht den gesamten Umfang des zugrundeliegenden Bebauungsplans oder Teilbereiche mehrerer Bebauungspläne, ist das Umlegungsgebiet durch die Gemeinde genauer zu beschreiben. ⁴Eine parzellengenaue Beschreibung der Abgrenzung des Umlegungsgebiets ist nicht erforderlich und würde die Anordnung räumlich beschränken. ⁵Die Anordnung kann jedoch nur das eigene Gemeindegebiet (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung – GO) umfassen. ⁶Änderungen einer Gemeindegrenze können nicht im Umlegungsverfahren herbeigeführt werden.

2.4 Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung (§ 46 Abs. 4 BauGB)

¹Beschließt die Gemeinde die Übertragung der Befugnis zur Durchführung, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zulässigkeit (Nr. 2.2) der Umlegung durch die untere Vermessungsbehörde zu prüfen. ²Ist in den Fällen des § 45 Satz 2 Nr. 1 BauGB der Bebauungsplan noch nicht aufgestellt, muss vor Übertragung der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB gefasst und ortsüblich bekannt gemacht sein. ³Die Planung muss soweit konkretisiert sein, dass die Zulässigkeitsprüfung vollumfänglich durchgeführt werden kann. ⁴Erweist sich die Umlegung als unzulässig, ist die Gemeinde hierüber zu informieren und die Übertragung abzulehnen. ⁵Für die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung einschließlich der Mitwirkungsrechte der Gemeinde ist zwischen der unteren Vermessungsbehörde undAnlage der Gemeinde eine Vereinbarung abzuschließen (Anlage 1).

2.4.1

¹Bei Abschluss der Vereinbarung hat die Gemeinde folgende Unterlagen zu übergeben:
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Anordnung der Umlegung, aus dem der räumliche und sachliche Umfang der Übertragung hervorgeht,
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Übertragung der Umlegungsbefugnis,
wenn die Umlegung im Geltungsbereich eines bereits aufgestellten Bebauungsplans durchgeführt werden soll, den gesamten Bebauungsplan,
wenn die Einleitung der Umlegung gemäß § 47 Abs. 2 BauGB vor der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgen soll, eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit dem konkreten Planungsstand,
wenn die Umlegung in einem Gebiet im Sinne von § 34 BauGB durchgeführt werden soll, die vorhandenen Satzungsbeschlüsse gemäß § 34 Abs. 4 BauGB.
²Die Gemeinde und die untere Vermessungsbehörde erhalten jeweils eine Ausfertigung der Vereinbarung. ³Mit der Übertragung der Befugnis zur Durchführung der Umlegung wird die untere Vermessungsbehörde Umlegungsstelle im Sinne von § 46 Abs. 1 BauGB. ⁴Dies schließt die Zuständigkeit eines Umlegungsausschusses gemäß § 46 Abs. 2 BauGB für die betreffende Umlegung aus.

2.5 Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB)

¹Vor der Einleitung der Umlegung sind die beteiligten Eigentümer anzuhören. ²Dabei sollen die Grundzüge der Umlegung erläutert und die einzelnen Verfahrensschritte erklärt werden. ³Die Anhörung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Informationsveranstaltung, die von der Gemeinde in Abstimmung mit der unteren Vermessungsbehörde durchzuführen ist, oder in Einzelgesprächen mit den Eigentümern. ⁴Findet die Anhörung erst nach Übertragung der Befugnis zur Durchführung auf die untere Vermessungsbehörde statt, erfolgt die Einladung zum Anhörungstermin durch diese. ⁵Beim Anhörungstermin ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen. ⁶Bereits für die Einladung zum Anhörungstermin sind die Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer im Liegenschaftskataster zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. ⁷Im Ausnahmefall kann die Anhörung auch schriftlich erfolgen.

2.6 Zusammenarbeit mit der Gemeinde

Unbeschadet der vereinbarten Mitwirkungsrechte der Gemeinde ist die Umlegung im Hinblick auf die Bauleitplanung und die finanziellen Auswirkungen in enger Abstimmung mit der Gemeinde durchzuführen.

3. Einleitung der Umlegung, Umlegungsbeschluss

3.1 Erlass (§ 47 Abs. 1 BauGB)

3.1.1

¹Vor der Einleitung der Umlegung hat die untere Vermessungsbehörde als Umlegungsstelle festzustellen, dass das Verfahren rechtlich zulässig ist. ²Stellt die Umlegungsstelle die Unzulässigkeit der Umlegung fest, darf die Umlegung nicht eingeleitet werden. ³Die Umlegungsstelle trägt hierfür die Verantwortung. ⁴Die Umlegungsstelle hat die Gemeinde darüber zu informieren und zu ersuchen, die Rahmenbedingungen anzupassen oder die Umlegungsanordnung aufzuheben.

3.1.2

¹Sind die Voraussetzungen gemäß Nrn. 2.1 bis 2.5 erfüllt, ist der Umlegungsbeschluss zu erlassen. ²Im Umlegungsbeschluss sind die Umlegungsanordnung nach § 46 Abs. 1 BauGB und eine Übertragung nach § 46 Abs. 4 BauGB jeweils mit Datum zu benennen. ³Auf die durchgeführte Anhörung der Eigentümer ist hinzuweisen.

3.1.3

¹Das Umlegungsgebiet ist nach Absprache mit der Gemeinde zweckmäßig zu begrenzen. ²Es kann nach § 52 Abs. 1 BauGB aus getrennt liegenden Flächen bestehen, zum Beispiel, wenn eine Umlegung für Flächen aus mehreren Bebauungsplänen oder für Flächen aus einem Gebiet im Sinne von § 34 BauGB und einem Bebauungsplan durchgeführt werden soll. ³Im Umlegungsbeschluss sind die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke (Einwurfsgrundstücke) unter Angabe von Flurstücksnummer und Gemarkung einzeln aufzuführen. ⁴Die Umfangsgrenzen des Umlegungsgebietes sind im Umlegungsbeschluss eindeutig zu beschreiben. ⁵Eine geeignete Übersichtskarte ist beizufügen.

3.1.4

¹Werden Flurstücke nur teilweise einbezogen, ist eine vorherige Zerlegung in der Regel nicht notwendig. ²Sie ist jedoch bei einer Zustimmung der Eigentümer oder, wenn die Umlegung eine längere Bearbeitungsdauer erwarten lässt, sinnvoll. ³Ansonsten soll die Zerlegung regelmäßig im Rahmen der Umlegung erfolgen.

3.1.5

Bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans gemäß § 66 Abs. 1 BauGB kann das Umlegungsgebiet durch erneuten Umlegungsbeschluss geändert werden.

3.1.6

Nach Erlass des Umlegungsbeschlusses sind die in das Umlegungsgebiet einbezogenen Flurstücke im Liegenschaftskataster und im Grundbuch (Nr. 3.3 Buchst. b) mit einem Umlegungsvermerk auszuweisen.

3.2 Bekanntmachung (§ 50 Abs. 1 BauGB)

3.2.1

¹Die Umlegungsstelle veranlasst unverzüglich bei der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – BayVwVfG) des Umlegungsbeschlusses und gegebenenfalls gefasster Änderungsbeschlüsse. ²Dabei ist die Gemeinde zu bitten, der Umlegungsstelle einen Nachweis der Bekanntmachung zuzuleiten. ³In der Bekanntmachung ist der Umlegungsbeschluss gegebenenfalls mit Angaben zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die Übersichtskarte (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO) aufzuführen. ⁴Auf die Bestimmungen und die Rechtsfolgen der § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 48 Abs. 1 bis 3, §§ 49, 50 Abs. 2 bis 4, §§ 51 und 209 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist besonders hinzuweisen. ⁵Die Aufforderung im Sinne des § 50 Abs. 2 BauGB ist dabei aufzunehmen. ⁶Die Bekanntmachung soll regelmäßig einen Hinweis auf die Internetseite der unteren Vermessungsbehörde mit dem zugänglich gemachten Inhalt der Bekanntmachung (Art. 27a BayVwVfG) enthalten. ⁷Sie muss eine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten und ist mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen.

3.2.2

¹Bei unwesentlichen Änderungen des Umlegungsgebietes ist gemäß § 52 Abs. 3 BauGB eine ortsübliche Bekanntmachung nicht erforderlich, die Änderung wird in diesem Fall mit der Bekanntmachung an die Eigentümer der betroffenen Grundstücke wirksam. ²Änderungen im Umfang des Umlegungsgebietes sind unwesentlich, wenn die Auswirkungen auf die Umlegung gering sind, insbesondere, wenn sie keinen oder nur geringen Einfluss auf die Wertverhältnisse und die Zuteilungsansprüche der anderen Verfahrensbeteiligten haben.

3.3 Mitteilungen (§ 54 Abs. 1 und 3 BauGB)

¹Eine Ausfertigung des Umlegungsbeschlusses erhalten
die Gemeinde,
das Amtsgericht (Grundbuchamt) mit dem Ersuchen um Eintragung des Umlegungsvermerks nach § 54 Abs. 1 Satz 2 BauGB und um Benachrichtigung über alle Eintragungen gemäß § 54 Abs. 2 BauGB und Nr. XVIII 8 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi),
das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht), wenn für ein Grundstück im Umlegungsgebiet die Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung im Grundbuch eingetragen ist (§ 54 Abs. 3 BauGB),
die untere Bauaufsichtsbehörde mit der Bitte um Einholung einer Genehmigung bei Anträgen nach § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB,
bei einem laufenden Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz das Amt für Ländliche Entwicklung.
²Soweit zweckdienlich kann der Umlegungsbeschluss weiteren Stellen oder Personen zur Kenntnis gegeben werden; im Amtsgerichtsbezirk ansässige Notare sollen direkt oder über die Landesnotarkammer Bayern informiert werden. ³Das Ersuchen um Eintragung des Umlegungsvermerks an das Grundbuchamt (Satz 1 Buchst. b) ist nach § 29 Abs. 3 der Grundbuchordnung (GBO) mit Unterschrift und Dienstsiegel zu versehen.

3.4 Rechtswirkungen

3.4.1 Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)

¹Die Verfügungs- und Veränderungssperre beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und endet mit dem Tag der Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans gemäß § 71 Abs. 1 BauGB. ²Die genehmigungspflichtigen Sachverhalte sind in § 51 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt. ³Über einen Antrag auf Genehmigung ist durch die Umlegungsstelle nach Maßgabe von § 51 Abs. 3 und 4 BauGB schriftlich zu entscheiden. ⁴Die Genehmigungspflicht nach § 51 BauGB ersetzt die Genehmigungspflicht nach anderen Gesetzen oder anderen Vorschriften des Baugesetzbuches nicht. ⁵Die Verfahren stehen selbständig nebeneinander. ⁶Über die Genehmigung ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 BauGB innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Umlegungsstelle zu entscheiden. ⁷Ist eine Prüfung des Antrags innerhalb dieser Frist nicht möglich, ist die Frist vor ihrem Ablauf um längstens drei Monate zu verlängern. ⁸Wird innerhalb der Frist keine Entscheidung getroffen, gilt das Vorhaben als genehmigt (§ 51 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 2 bis 5 BauGB).

3.4.2 Allgemeines Vorkaufsrecht

Mit der Einleitung der Umlegung steht der Gemeinde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken in einem Umlegungsgebiet zu.

3.4.3 Duldungspflichten

¹Eigentümer und Besitzer haben gemäß § 209 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu dulden, dass zur Durchführung der Umlegung Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen und ähnliche Arbeiten vorgenommen werden. ²Die Durchführung der Arbeiten ist jeweils rechtzeitig vorher anzukündigen (Nr. 9.3.1).

3.4.4 Aufhebung des Umlegungsbeschlusses

¹Sollte sich nach Einleitung der Umlegung auf Grund von Umständen oder weiterer Kriterien die Undurchführbarkeit des Verfahrens ergeben, so ist der Umlegungsbeschluss nach Anhörung der Beteiligten von der Umlegungsstelle formal aufzuheben. ²Nr. 3.3 ist entsprechend anzuwenden.

4. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis (§ 53 Abs. 1 BauGB)

4.1 Bestandskarte

¹Die Bestandskarte ist mit dem Stand des Grundbuchs auf der Grundlage eines Auszugs aus der amtlichen Flurkarte anzufertigen. ²Die amtliche Flurkarte ist vor der Erstellung des Auszugs daraufhin zu überprüfen, ob die Gebäude einschließlich der Hausnummern und der tatsächlichen Nutzung vollständig nachgewiesen sind, und gegebenenfalls zu ergänzen. ³Sofern es zweckdienlich ist, können in die Bestandskarte auch weitere Inhalte aufgenommen werden. ⁴In die Bestandskarte ist bei jedem einbezogenen Flurstück die Ordnungsnummer des Bestandsverzeichnisses einzutragen. ⁵Die Bestandskarte ist bis zur Aufstellung des Umlegungsplans bei allen relevanten Änderungen fortzuführen. ⁶Die Eintragungsgrundlagen sind nachzuweisen.

4.2 Bestandsverzeichnis

4.2.1

¹Jeder Bestand wird unter einer eigenen Ordnungsnummer vorgetragen. ²Ein Bestand umfasst alle Grundstücke mit identischen Eigentums- und Rechtsverhältnissen, die aber unterschiedliche Buchungsblätter im Grundbuch besitzen können.

4.2.2

¹Die Gemeinde erhält je eine Ordnungsnummer für:
die eingebrachten Flächen für öffentliche Zwecke im Sinne des § 55 Abs. 2 BauGB und
ihre sonstigen Grundstücke, die einen Zuteilungsanspruch aus der Verteilungsmasse begründen (fiskalische Flächen), einschließlich der Flächen im Sinne des § 55 Abs. 5 BauGB.
²Eigentumsanteile sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch bei der Ordnungsnummer mitzuführen. ³Auch für später in das Verfahren eingetretene Rechtsnachfolger (§ 49 BauGB) werden Ordnungsnummern vergeben.

4.2.3

Zusätzlich zu den Festsetzungen in § 53 Abs. 1 Satz 3 BauGB sind in das Bestandsverzeichnis auch die Belastungen in Abteilung III des Grundbuchs (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) und, soweit bekannt, die Beteiligten im Sinne von § 48 Abs. 1 Nr. 3 BauGB mit deren Rechten aufzunehmen, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind.

4.2.4

¹Die Angaben im Bestandsverzeichnis über Eigentümer, Grundbuchstellen, Rechte und Belastungen in Abteilung II und III sind dem Grundbuch, die übrigen erforderlichen Angaben dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. ²Für nicht gebuchte Grundstücke sind alle Angaben dem Liegenschaftskataster zu entnehmen. ³Die Adressen der Rechtsinhaber in Abteilung II und III sind zu ermitteln. ⁴Bei Grunddienstbarkeiten, deren herrschende Grundstücke historisch sind, sind die betroffenen heutigen Grundstücke und deren aktuelle Eigentümer anhand der Fortführungsunterlagen zu ermitteln.

4.2.5

¹In fachlich begründeten Ausnahmefällen, zum Beispiel bei besonderer Komplexität der Eintragungen, sollen die betreffenden Teile des Bestandsverzeichnisses dem Grundbuchamt zur Prüfung und Bescheinigung der Übereinstimmung mit dem Grundbuch übersandt werden. ²Die Übereinstimmung des vollständigen Bestandsverzeichnisses mit den Angaben im Grundbuch ist von der Umlegungsstelle in geeigneter Weise auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen, da fehlerhafte Eintragungen zu Verzögerungen bei der Grundbuchberichtigung führen können. ³Das Bestandsverzeichnis ist bis zur Aufstellung des Umlegungsplans bei allen relevanten Änderungen fortzuführen. ⁴Die Eintragungsgrundlagen sind nachzuweisen.

4.3 Auslegung der Bestandskarte und von Teilen des Bestandsverzeichnisses (§ 53 Abs. 2 und 4 BauGB)

4.3.1

¹Die Umlegungsstelle veranlasst bei der Gemeinde auf die Dauer eines Monats die öffentliche Auslegung der Bestandskarte und der in § 53 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Teile des Bestandsverzeichnisses. ²Die Unterlagen sind mit Dienstsiegel und Unterschrift zu versehen. ³Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO). ⁴In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die Einsicht in die Eintragungen nach Abteilung II und III des Grundbuchs an der Umlegungsstelle erfolgt und nur dem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt. ⁵Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. ⁶Die Bekanntmachung soll den Hinweis enthalten, dass die Beteiligten während der Auslegung die Möglichkeit haben, die tatsächlichen Angaben in der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis zu überprüfen und gegebenenfalls Berichtigungen zu beantragen. ⁷Anträge auf Berichtigung können bis zum Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans gestellt werden. ⁸Förmliche Rechtsbehelfe gegen die Angaben in der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind hingegen nicht möglich, da weder die Bestandskarte noch das Bestandsverzeichnis rechtsverbindliche Regelungen im Sinne eines Verwaltungsakts treffen.

4.3.2

Die Bekanntmachung der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses darf frühestens mit der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses (Nr. 3.2) erfolgen.

5. Vermessung und Abmarkung, Umlegungs- und Verteilungsmasse

5.1 Vermessung und Abmarkung des Umlegungsgebiets

5.1.1

¹Das Verfahren richtet sich nach dem Abmarkungsgesetz (AbmG). ²Die Umfangsgrenzen des Umlegungsgebiets sind, auch bei nicht übertragenen Umlegungen, grundsätzlich vor Ort zu überprüfen. ³Soweit die Umfangsgrenzen noch nicht festgestellt sind, sind sie zu ermitteln und gegebenenfalls abzumarken. ⁴Bei längerer Verfahrensdauer oder mit Zustimmung von Beteiligten sind die Restflächen teilweise einbezogener Flurstücke durch Zerlegung vom Umlegungsgebiet abzutrennen. ⁵Das Ergebnis der Überprüfung sowie die Feststellung und Abmarkung der Umfangsgrenzen des Umlegungsgebiets sind in die amtliche Flurkarte zu übernehmen.

5.1.2

¹Die Flächen der Einwurfsflurstücke sind durch Gegenüberstellung der im Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) aus Landeskoordinaten berechneten Fläche und der Flächenangabe im Grundbuch zu überprüfen. ²Fehlerhafte Flächenangaben sind nach den einschlägigen Vorschriften vor dem Flächenabgleich nach Nr. 5.2.3 zu berichtigen.

5.2 Umlegungsmasse (§ 55 Abs. 1 und 2 BauGB)

5.2.1

¹Die Umlegungsmasse besteht aus den im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücken sowie Grundstücksteilen. ²Durch die Feststellung der Umfangsgrenzen gemäß Nr. 5.1 werden die Bestandteile der Umlegungsmasse in der Örtlichkeit konkret festgelegt. ³Zur Vermeidung von Rundungsfehlern wird die Fläche der Umlegungsmasse aus der Summe der auf ganze Quadratmeter gerundeten Zuteilungsflächen übernommen.

5.2.2

¹Die Gemeinde oder von ihr beauftragte fachkundige Personen oder Unternehmen sollen den Bebauungsplan, mindestens jedoch die Koordinaten der Eckpunkte der neuen Grundstücke, in Form digitaler Daten im amtlichen Bezugs- und Abbildungssystem zur Verfügung stellen. ²Diese sind auf Plausibilität, zum Beispiel Parallelität, rechte Winkel, Geradenbedingungen und durchgehende Straßenbreiten zu prüfen. ³Änderungen sind mit der Gemeinde abzustimmen.

5.2.3

¹Die Flächen der Einwurfsflurstücke werden auf die Umlegungsmasse abgeglichen. ²Nicht abzugleichen sind nach Nr. 5.1.2 berichtigte Flurstücke. ³Außerdem werden Flurstücke mit vollständig festgestellten Grenzen sowie Flurstücke, bei denen alle Grenzpunkte die Genauigkeitsstufe s <= 3 cm haben, nicht abgeglichen, sofern im Umlegungsgebiet Einwurfsflurstücke mit weniger genau bestimmten Flächen vorhanden sind. ⁴In begründeten Einzelfällen können weitere Flurstücke vom Flächenabgleich ausgenommen werden. ⁵Die nach dem Abgleich ermittelten Flurstücksflächen sind der Sollanspruchsberechnung zugrunde zu legen.

5.3 Verteilungsmasse (§ 55 Abs. 2 und 4 BauGB)

¹Die gemäß § 55 Abs. 2 BauGB für öffentliche Zwecke festgesetzten Erschließungs- und Ausgleichsflächen, die gemäß § 55 Abs. 5 BauGB sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke sowie die für private Zwecke festgesetzten Flächen der Umlegungsmasse sind auf der Grundlage des Bebauungsplans zu bestimmen. ²Da die Erschließungs- und Ausgleichsflächen (N) überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen, werden sie von der Umlegungsmasse (U) in Abzug gebracht. ³Die verbleibende Fläche ist die Verteilungsmasse (V):
V [m²] = U - N

5.3.1

¹Da die sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke nicht überwiegend den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebiets dienen, ist das in § 55 Abs. 5 BauGB geforderte Ersatzland aufzubringen. ²Ist das Ersatzland innerhalb des Umlegungsgebietes, dann verbleibt dies in der Verteilungsmasse.

5.3.2

Liegt das gemäß § 55 Abs. 5 BauGB geforderte Ersatzland (EL) für die sonstigen Flächen für öffentliche Zwecke (S) außerhalb des Umlegungsgebiets, wird V um S verkleinert und um EL vergrößert:
V [m²] = U - N - S + EL

5.3.3

Durch die Gegenüberstellung der neuen Erschließungs- und Ausgleichsflächen (N) und der eingeworfenen alten Erschließungs- und Ausgleichsflächen (Ö) wird der Mehr- oder Minderbedarf an Flächen für öffentliche Zwecke nach § 55 Abs. 2 BauGB ermittelt.

5.3.4

Die Einwurfsmasse (E) ergibt sich durch Abzug Ö von U (E [m²] = U - Ö).

5.3.5

¹Ein Mehrbedarf an Flächen für öffentliche Zwecke nach Nr. 5.3.3 führt zum Flächenabzug (f)
f [m²] = N - Ö
oder in Prozent der Einwurfsmasse nach Nr. 5.3.4
f [%] = (N - Ö) / (U - Ö) x 100.
²Ein Minderbedarf vergrößert die Verteilungsmasse.

6. Wertermittlung und Verteilungsmaßstab

6.1 Wertermittlung

¹Eine Wertermittlung ist unabhängig vom gewählten Verteilungsmaßstab grundsätzlich bei allen Umlegungsverfahren durchzuführen. ²Dabei ist für die Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke der Verkehrswert nach § 194 BauGB, in der Regel ohne den Wert baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Anlagen, zu ermitteln. ³Hat ein Grundstück wegen baulicher Anlagen, Anpflanzungen und sonstiger Anlagen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert, ist auch für diese wertbeeinflussenden Merkmale des Grundstücks der Verkehrswert zu ermitteln. ⁴Die Bestimmungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) sind zu beachten.

6.1.1

Als Gegenstand der Wertermittlung sind heranzuziehen
zur Ermittlung der Sollansprüche auf Landzuteilung und der Abfindung nach § 59 Abs. 4 und 5 BauGB nur der Bodenwert nach § 40 ImmoWertV und
zur Bestimmung der durch die Umlegung bewirkten Wertänderungen alle wertbeeinflussenden, allgemeinen sowie besonderen objektspezifischen, Grundstücksmerkmale nach §§ 2 bis 6 und 8 ImmoWertV.

6.1.2

¹Die erschließungsflächenbeitragsfreie Zuteilung ist aus Gründen der gleichmäßigeren und überschaubareren Vorteilsausgleichung der Regelfall in der Umlegungspraxis. ²Dadurch verringern sich die noch anfallenden Erschließungskosten um den ansonsten erforderlichen Kostenanteil für den Grunderwerb für die vorweg auszuscheidenden Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB. ³Umfasst das Umlegungsgebiet unterschiedliche Ordnungs- und Erschließungszustände, ist die Frage der erschließungsflächenbeitragsfreien oder erschließungsflächenbeitragspflichtigen Zuteilung im Einvernehmen mit der Gemeinde zu treffen.

6.1.3

¹Stichtag für die Wertermittlung ist der Tag der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses (Wertermittlungsstichtag). ²Abweichend davon ist eine zeitnahe Bewertung stets erforderlich
bei Zuteilungen unter dem Einwurfswert,
bei Zuteilungen, die mehr als nur unwesentlich unter dem Sollanspruch liegen,
wenn eine Abfindung nach § 59 Abs. 5 oder 6 BauGB erfolgt,
für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen (§ 60 BauGB),
für Vermögensnachteile infolge Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten (§ 61 BauGB) und
für Vermögensnachteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung.
³Bewertungsstichtage einer zeitnahen Bewertung sind in der Regel der Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans,
der Vorwegnahme der Entscheidung,
der vorzeitigen Besitzeinweisung.
⁴In Ausnahmefällen kann der Stichtag auch der Zeitpunkt der letztinstanzlichen Entscheidung über eingelegte Rechtsmittel sein. ⁵Der Stichtag für die Bestimmung des Geldausgleichs bei mehr als nur unwesentlichen, planungsrechtlich oder umlegungsbedingt notwendigen Mehrzuteilungen ist nach § 59 Abs. 2 Satz 3 BauGB der Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans.

6.1.4

¹Die Wertermittlung ist grundsätzlich in Form eines Gutachtens nach der Immobilienwertermittlungsverordnung zu erstellen. ²Die Wertermittlung muss insbesondere mit Blick auf eine gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein. ³In Absprache mit der Gemeinde kann im Einzelfall ein Gutachter mit der Wertermittlung beauftragt werden (Anlage 1 Nr. 3.2 Buchst. f). ⁴Die Ergebnisse der Wertermittlung sind grundsätzlich auch in einer Karte der Bodenwerte darzustellen, die dem Gutachten beizufügen ist.

6.2 Wahl des Verteilungsmaßstabs (§ 56 BauGB)

¹Für die Berechnung der den beteiligten Grundstückseigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile (Sollanspruch) ist der Verteilungsmaßstab festzulegen. ²Die Aufteilung der Verteilungsmasse kann nach Werten, Flächen oder mit Einverständnis aller Beteiligten nach einem anderen Maßstab erfolgen. ³Der Verteilungsmaßstab ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Beteiligten je nach Zweckmäßigkeit einheitlich festzulegen. ⁴Die Wahl des Maßstabs hängt weitgehend von der baulichen Entwicklungsstufe der Einwurfsgrundstücke und von den Festsetzungen des Bebauungsplans für die Zuteilungsgrundstücke ab. ⁵Die Entscheidung über die Wahl des Verteilungsmaßstabs trifft die Umlegungsstelle nach sachgemäßem Ermessen; sie ist zu begründen.

6.3 Verteilung nach Werten (§ 57 BauGB)

¹Insbesondere bei inhomogenen Wertverhältnissen der Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke bietet es sich an, eine Verteilung nach Werten durchzuführen. ²Die Verteilungsmasse wird dabei in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer wertmäßig an der Umlegung beteiligt sind. ³Jedem Eigentümer soll, auch unter Berücksichtigung der Bereitstellung von Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB, ein Grundstück mindestens mit dem Verkehrswert seiner Einwurfsgrundstücke (Einwurfswert) zugeteilt werden. ⁴Der Umlegungsvorteil wird in Geld abgeschöpft.

6.4 Verteilung nach Flächen (§ 58 BauGB)

¹Bei homogenen Wertverhältnissen der Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke ist auch eine Verteilung nach Flächen möglich. ²Die Verteilungsmasse wird dabei in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer flächenmäßig an der Umlegung beteiligt sind. ³Bei unterschiedlichen Wertverhältnissen soll eine Verteilung nach Werten nach Nr. 6.3 durchgeführt werden. ⁴In einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet ist eine Verteilung nach Flächen unzulässig (§ 153 Abs. 5 Nr. 3 BauGB). ⁵Der Umlegungsvorteil wird in Form des Flächenbeitrags abgeschöpft. ⁶Übersteigt der Umlegungsvorteil den gesetzlich zulässigen Flächenbeitrag, so wird der übersteigende Umlegungsvorteil in Geld abgeschöpft. ⁷Bei der Bestimmung des Flächenbeitrags ist der Flächenabzug gemäß § 55 Abs. 2 BauGB zu berücksichtigen. ⁸Flächenbeitrag und Flächenabzug sind getrennt auszuweisen.

6.5 Verteilung nach einem anderen Maßstab (§ 56 Abs. 2 BauGB)

¹Die Verteilungsmasse kann auch nach einem anderen Maßstab aufgeteilt werden, wenn alle Beteiligten mit diesem Maßstab einverstanden sind. ²Ein anderer Verteilungsmaßstab kommt insbesondere bei einer vertraglich vereinbarten gesetzlichen Umlegung zur Umsetzung städtebaulicher Verträge zur Anwendung. ³Die Wahl des Verteilungsmaßstabs hängt dabei von den gemäß § 11 Abs. 1 BauGB zulässigen Regelungen ab. ⁴Die Grundsätze über die Zulässigkeit einer Umlegung (Nr. 2.2) dürfen hierdurch jedoch nicht berührt werden.

6.6 Umlegungsvorteil

¹Der Umlegungsvorteil ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Zuteilungsgrundstücke (Zuteilungswert) und dem Einwurfswert (Nr. 6.3 Satz 3), jeweils bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses. ²Der Umlegungsvorteil besteht aus:
Vorteil wegen Verkürzung des Aufschließungszeitraums (Nr. 6.6.1),
Vorteil wegen ersparter Kosten (Nr. 6.6.2),
Vorteil aus erschließungsflächenbeitragsfreier Zuteilung (Nr. 6.6.3),
Vorteil wegen ausgleichsflächenbeitragsfreier Zuteilung (Nr. 6.6.4),
sonstige Vorteile (Nr. 6.6.5).

6.6.1

¹Der Vorteil wegen Verkürzung des Aufschließungszeitraums (vA) ist die Differenz zwischen der Zeitdauer für eine privatrechtliche Abwicklung und der Dauer eines Umlegungsverfahrens. ²Dieser ist primär abhängig von der vorliegenden Grundstücksstruktur und sekundär von der Anzahl der beteiligten Grundstückseigentümer und Rechtsinhaber. ³Er entspricht einem Zinsgewinn für den Verkürzungszeitraum, der abhängig ist von dessen Dauer (n) und einem angemessenen Liegenschaftszins (z).

6.6.2

¹Der Vorteil wegen ersparter Kosten (vK) ist nach den zu erwartenden Kosten insbesondere für Vermessung, Beurkundung, Kauf- und Tauschverhandlungen sowie Grundbuchvollzug mit Regelung von Rechten bei einer Bearbeitung ohne Umlegung zu kalkulieren. ²Soweit die Kosten nach Satz 1 genau berechnet werden können, sind sie der Ermittlung des Vorteils wegen ersparter Kosten zugrunde zu legen.

6.6.3

¹Der Vorteil wegen erschließungsflächenbeitragsfreier Zuteilung (veff) ist nach dem Mehrbedarf an örtlichen Flächen nach § 55 Abs. 2 BauGB im Umlegungsgebiet zu ermitteln. ²Der Mehrbedarf an öffentlichen Flächen gemäß § 55 Abs. 2 BauGB (Nr. 5.3.5) wird von den Beteiligten in der Regel zum Rohbaulandpreis in das Umlegungsverfahren eingebracht. ³Analog § 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB ist davon mindestens der 10 %-Anteil der Gemeinde abzuziehen. ⁴In der Erschließungsbeitragssatzung oder in städtebaulichen Verträgen können abweichende Regelungen festgesetzt sein, die zu berücksichtigen sind.

6.6.4

Der Vorteil wegen ausgleichsflächenbeitragsfreier Zuteilung (v

6.6.4.1

¹Interne, das heißt innerhalb des Umlegungsgebiets gelegene Ausgleichsflächen A

6.6.4.2

¹Externe, das heißt außerhalb des Umlegungsgebiets gelegene Ausgleichsflächen A

6.6.4.3

Sind die Kosten für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, zum Beispiel für Grunderwerb, Extensivierungsmaßnahmen, zum Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans noch nicht bekannt, kann der Vorteil für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB von der Gemeinde auch über eine Kostenerstattungssatzung gemäß §§ 135a bis 135c BauGB realisiert und den Zuteilungsgrundstücken im Rahmen der Erschließungskosten zugeordnet werden.

6.6.5

Sonstige Vorteile, wie zum Beispiel die Änderung oder Aufhebung von Rechten, sind gegebenenfalls zu berücksichtigen.

7. Zuteilung und Abfindung, Neuordnung der Rechte

7.1 Grundsätze (§ 59 BauGB)

¹Nach dem gewählten Verteilungsmaßstab ist der Sollanspruch für jeden Besitzstand zu berechnen. ²Der Sollanspruch bildet die Grundlage für die Zuteilung oder Abfindung.

7.1.1

¹Unter Zuteilung ist die Erfüllung des Sollanspruchs eines Eigentümers mit Grundstücken aus der Verteilungsmasse zu verstehen. ²Dabei sind die Zuteilungsgrundstücke den Eigentümern nach Möglichkeit in gleicher oder gleichwertiger Lage wie die Einwurfsgrundstücke zuzuteilen. ³Vorrangig ist anzustreben, für jeden Bestand das Eigentum an Grund und Boden durch eine Zuteilung zu erhalten. ⁴Dies gilt für Inhaber grundstücksgleicher Rechte wie zum Beispiel Erbbauberechtige entsprechend (§ 200 Abs. 2 BauGB). ⁵Inhaber von anderen Rechten sowie Beteiligte, zugunsten derer eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, haben keinen Zuteilungsanspruch.

7.1.2

¹Eine Abfindung ist zu gewähren, wenn ein Eigentümer aus der Verteilungsmasse kein Grundstück erhält. ²Eine Abfindung ist im Regelfall mit Einverständnis der Beteiligten möglich
in Geld (Geldabfindung),
in Grundeigentum außerhalb des Umlegungsgebiets (Landabfindung),
in der Begründung von Miteigentum an einem Zuteilungsgrundstück,
in der Gewährung von grundstücksgleichen Rechten, Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz oder sonstigen dinglichen Rechten innerhalb und außerhalb des Umlegungsgebiets.

7.1.3

¹Eine Geld- oder Landabfindung ohne das Einverständnis der Eigentümer ist bei einer Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans jedoch möglich, wenn den Eigentümern im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans (zum Beispiel Festsetzung von Mindestgrößen von Baugrundstücken) wegen eines zu geringen Zuteilungsanspruchs keine bebauungsfähigen Grundstücke zugeteilt werden können. ²Unter den Voraussetzungen des § 59 Abs. 6 BauGB ist ein Eigentümer auch ohne sein Einverständnis in Geld abzufinden.

7.1.4

¹Die Landabfindung ist einer Geldabfindung grundsätzlich vorzuziehen. ²Bei einer Landabfindung mit Grundstücken außerhalb des Umlegungsgebiets sind diese förmlich in das Umlegungsgebiet einzubeziehen, wenn Rechte an den Abfindungsgrundstücken aufgehoben, geändert oder neu begründet werden sollen. ³Die Zulässigkeit der förmlichen Einbeziehung richtet sich nach § 45 BauGB.

7.1.5

¹Bringt der Bedarfs- oder Erschließungsträger gemäß § 55 Abs. 5 BauGB Ersatzland in die Verteilungsmasse ein, wird er gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Beteiligter in der Umlegung. ²Das Ersatzland muss der Sollzuteilung derjenigen Beteiligten entsprechen, denen es zugeteilt werden soll. ³Eigentümer, die Flächen einbringen, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke entsprechend § 55 Abs. 5 BauGB festgesetzt ist, können Ersatzland beanspruchen, das ihrer Sollzuteilung entspricht und die ihnen zustehende Nutzungsmöglichkeit bietet. ⁴Das Ersatzland kann Bauland oder Rohbauland, auf Wunsch des künftigen Eigentümers auch landwirtschaftliche Fläche sein. ⁵Das außerhalb des Umlegungsgebiets liegende Ersatzland wird dabei nicht förmlich in das Umlegungsgebiet einbezogen.

7.2 Berechnung des Sollanspruchs bei einer Verteilung nach Werten (§ 57 BauGB)

7.2.1

¹Bei einer Verteilung nach Werten wird die gesamte Verteilungsmasse im Verhältnis der eingeworfenen Werte an die Eigentümer verteilt und der Umlegungsvorteil in voller Höhe abgeschöpft. ²Jedem Eigentümer soll ein Grundstück in Höhe seines Sollanspruches, mindestens in Höhe seines Einwurfswertes zugeteilt werden.

7.2.2

Führt die Umlegung zu einem Flächenverlust im Bereich von 40 % oder mehr, ist die Erhaltung des Grundeigentums (Nr. 2.2.2 Buchst. c) regelmäßig nicht mehr gewährleistet.

7.2.3

Der Quotient (q) aus dem Wert der Verteilungsmasse (WV) und dem Wert der Einwurfsmasse (WE) bestimmt das Verteilungsverhältnis an der Verteilungsmasse:
q = WV / WE

7.2.4

¹Obwohl die Verteilungsmasse durch den Flächenabzug gemäß § 55 Abs. 2 BauGB in der Regel kleiner ist als die Einwurfsmasse, ist sie durch die umlegungsbedingte Wertsteigerung von Rohbauland zu Bauland in der Regel wertvoller. ²Deshalb ergibt sich ein Faktor q > 1. ³Für q < 1 wäre die Umlegung einer Enteignung gleichzusetzen und ist damit unzulässig. ⁴In diesem Fall ist eine Umlegung nur mit dem Einverständnis aller Beteiligten und unter der Wahl eines anderen Verteilungsmaßstabs (§ 56 Abs. 2 BauGB) durchführbar.

7.2.5

Die Sollzuteilung (SB) in Euro für den Besitzstand (B) mit dem Einwurfswert (WB) errechnet sich aufgrund des Sollanspruchs wie folgt:
SB = q x WB

7.3 Berechnung des Sollanspruchs bei einer Verteilung nach Flächen (§ 58 BauGB)

7.3.1

¹Bei einer Verteilung nach Flächen wird der Umlegungsvorteil zunächst durch den Flächenbeitrag abgeschöpft. ²Übersteigt der Umlegungsvorteil die gesetzlichen Schranken des Flächenbeitrags nach § 58 Abs. 1 Satz 2 BauGB, so ist der übersteigende Umlegungsvorteil in Geld auszugleichen (Nr. 7.5.1 Buchst. b). ³Nr. 7.2.2 ist analog zu beachten.

7.3.2

Der Flächenbeitrag (F) in m² und die Sollzuteilung für den Besitzstand (SB) mit der Summe der Einwurfsflächen (EB) und einem Flächenbeitrag (FB) in Prozent errechnen sich aufgrund des Sollanspruchs wie folgt:
F [m²] = FB [%] x EB [m²]
SB [m²] = EB - F

7.4 Ausgleich in Geld bei Abweichung von der Sollzuteilung (§ 59 Abs. 2 BauGB)

7.4.1

¹Geringfügige, unvermeidbare Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszugleichen. ²Für diesen Geldausgleich sind die Wertverhältnisse bezogen auf den Wertermittlungsstichtag maßgeblich.

7.4.2

¹Unterschreitet die Zuteilung den Einwurfswert oder mehr als unwesentlich den Sollanspruch, sind die Vorschriften über die Entschädigung (§§ 93 ff. BauGB) anzuwenden. ²Daher bemisst sich die Höhe des Geldausgleichs nach dem Verkehrswert, bezogen auf den Zeitpunkt der Aufstellung des Umlegungsplans.

7.4.3

Überschreitet die Zuteilung den Sollanspruch wesentlich und wird dadurch eine bebauungsplanmäßige Nutzung ermöglicht, bemisst sich die Höhe des Geldausgleiches ebenfalls nach Nr. 7.4.2 Satz 2.

7.4.4

¹Ein wesentliches Über- oder Unterschreiten ist nach geltender Rechtsprechung anzunehmen, wenn die Abweichung der Zuteilung vom Sollanspruch mehr als 10 % beträgt. ²Der Geldausgleich bemisst sich dann nach der Wertdifferenz zwischen Zuteilung und Sollanspruch.

7.5 Weitere mögliche Geldleistungen (§§ 58, 60 und 61 Abs. 2 BauGB)

7.5.1

¹Bei der Verteilung nach Flächen kann ein Geldausgleich gewährt werden:
wenn das neue Grundstück nicht in gleicher oder gleichwertiger Lage zugeteilt werden kann (§ 58 Abs. 2 BauGB),
an Stelle des gesamten oder teilweisen Flächenbeitrags (§ 58 Abs. 1 Satz 3 BauGB).
²Ein Geldausgleich ist hingegen zu gewähren:
soweit unter Beachtung des Konservationsprinzips (Nr. 2.2.2 Buchst. c) der Flächenabzug nach § 55 Abs. 2 BauGB den zulässigen Umfang des Flächenbeitrags (Nr. 7.3.1) übersteigt,
wenn der Umlegungsvorteil den zulässigen Umfang des Flächenbeitrags übersteigt (§ 58 Abs. 1 Satz 4 BauGB und Nr. 7.3.1).

7.5.2

Eine Geldabfindung oder ein Ausgleich in Geld gemäß § 60 BauGB für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen ist nur zu gewähren, soweit das Grundstück wegen dieser Einrichtungen einen über den Bodenwert hinausgehenden Verkehrswert hat.

7.5.3

Ein Ausgleich in Geld ist gemäß § 61 Abs. 2 BauGB für Vermögensnachteile oder Vermögensvorteile erforderlich, die durch die Aufhebung, Änderung oder Begründung von Rechten oder Baulasten entstehen.

7.6 Städtebauliche Gebote (§ 59 Abs. 7 BauGB)

7.6.1

¹Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann bei der Zuteilung von Grundstücken ein Baugebot (§ 176 BauGB), ein Modernisierungs- oder Instandsetzungsgebot (§ 177 BauGB) oder ein Pflanzgebot (§ 178 BauGB) angeordnet werden. ²An den Erlass der Gebote sind die Anforderungen zu stellen, die sie sich aus den §§ 175 ff. BauGB ergeben. ³Die Gebote sind im Einvernehmen mit der Gemeinde zu erlassen. ⁴Die Anordnung der städtebaulichen Gebote nach §§ 176 bis 178 BauGB ist im Umlegungsplan nur zu regeln, wenn das Inkrafttreten des Umlegungsplans durch diese Regelung nicht gefährdet ist.

7.7 Regelung von Rechten (§ 61 BauGB)

7.7.1

Grundstücksgleiche Rechte sowie andere Rechte können durch den Umlegungsplan aufgehoben, geändert oder neu begründet werden.

7.7.2

¹Die Rechtsgestaltung ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Zwecks der Umlegung sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs vorzunehmen. ²Alle bekannt gewordenen Rechte sind im Umlegungsplan zu regeln.

7.7.3

¹Nach Maßgabe des Bebauungsplans oder zur Verwirklichung einer nach § 34 BauGB zulässigen Nutzung können zur zweckmäßigen und wirtschaftlichen Ausnutzung der Grundstücke Gemeinschaftsanlagen festgelegt und ihre Eigentumsverhältnisse geregelt werden. ²Insbesondere bei Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB kann diese Möglichkeit in Frage kommen.

7.8 Gemeinschaftliches Eigentum, besondere rechtliche Verhältnisse (§ 62 BauGB)

7.8.1

Gemeinschaftliches Eigentum (Gesamthandseigentum, Bruchteilseigentum) und gemeinschaftliche Rechtsverhältnisse können mit Zustimmung der Eigentümer geteilt werden, wenn es dem Zweck der Umlegung dient.

7.8.2

¹Bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums wird für jeden Miteigentümer eine neue Ordnungsnummer eingeführt und der zustehende Miteigentumsanteil auf die neue Ordnungsnummer übertragen. ²Die Wirksamkeit der Aufteilung des Miteigentums tritt mit der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein.

7.9 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung (§ 63 Abs. 1 BauGB)

7.9.1

¹Die Zuteilungsgrundstücke treten hinsichtlich der Rechte an den Einwurfsgrundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse an die Stelle der Einwurfsgrundstücke. ²Durch die Umlegung geht weder das Eigentum an den Einwurfsgrundstücken unter, noch wird es an den Zuteilungsgrundstücken neu begründet. ³Die alten Rechte und die alten Rechtsverhältnisse setzen sich vielmehr kraft Gesetzes ungebrochen an den Zuteilungsgrundstücken fort, wenn sie nicht ausdrücklich im Umlegungsplan aufgehoben oder geändert werden (Surrogationsprinzip).

7.9.2

Ebenso gehen die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den Einwurfsgrundstücken ruhen, auf die jeweiligen Zuteilungsgrundstücke über.

8. Umlegungsplan

8.1 Aufstellung und Inhalt (§ 66 BauGB)

¹Der Umlegungsplan besteht aus der Umlegungskarte und dem Umlegungsverzeichnis. ²Er muss an den Grundbuchstand anbinden. ³Der Umlegungsplan ist für das gesamte Umlegungsgebiet oder für Teile des Umlegungsgebiets (Teilumlegungsplan) aufzustellen. ⁴Ein Teilumlegungsplan kommt beispielsweise in Betracht, wenn in Umlegungsgebieten die Erschließung in zeitlich verschiedenen Phasen erfolgen soll. ⁵Er ermöglicht im Gegensatz zur Vorwegnahme der Entscheidung gemäß § 76 BauGB eine vorzeitige Regelung ohne Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber. ⁶Der Umlegungsplan muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB).

8.1.1 Umlegungskarte (§ 67 BauGB)

¹Die Umlegungskarte stellt den künftigen Zustand des Umlegungsgebiets dar. ²Sie ist auf der Grundlage der amtlichen Flurkarte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erstellen. ³Sie enthält außer den Inhalten gemäß § 67 Satz 2 BauGB die Begrenzung des Umlegungsgebiets und die Ordnungsnummern des Bestands. ⁴Ersatz- und Zuteilungsgrundstücke außerhalb des Umlegungsgebiets (§ 55 Abs. 5 und § 59 Abs. 4 und 5 BauGB) sind in Flurkartenausschnitten darzustellen und der Umlegungskarte als Bestandteil beizufügen. ⁵Sofern es zweckdienlich ist, können in die Umlegungskarte auch weitere Inhalte aufgenommen werden.

8.1.2 Umlegungsverzeichnis (§ 68 BauGB)

¹Der Inhalt des Umlegungsverzeichnisses richtet sich nach § 68 Abs. 1 BauGB. ²Dabei ist zu beachten, dass auch Rechte, die nicht verändert wurden, aufzunehmen sind.

8.2 Erörterung mit den Eigentümern (§ 66 Abs. 1 BauGB) und anderen Beteiligten (§ 48 Abs. 1 BauGB)

8.2.1

¹Der Entwurf des Umlegungsplans ist vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans mit den Eigentümern zu erörtern. ²Die Erörterung soll mündlich erfolgen. ³Die Eigentümer sollen schriftlich geladen werden. ⁴Die Erörterung erfolgt in der Regel bestandsweise nur mit den jeweils Betroffenen. ⁵Mit Eigentümern, die nicht zum Erörterungstermin erscheinen, wird der Entwurf des Umlegungsplans ersatzweise schriftlich erörtert. ⁶Das persönliche Erscheinen kann gemäß § 208 BauGB nur angeordnet werden, wenn es zur Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist.

8.2.2

¹Der Entwurf des Umlegungsplans soll möglichst frühzeitig auch mit den anderen Beteiligten gemäß § 48 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit Art. 28 BayVwVfG erörtert werden. ²Diese Erörterung erfolgt in der Regel schriftlich.

8.2.3

¹Grundlage für die Erörterung ist ein Auszug aus dem Entwurf des Umlegungsplans. ²Die Erörterung umfasst insbesondere
Lage, Form und Größe der Zuteilungsgrundstücke,
Ergebnis der Wertermittlung,
Flächenabzug, Flächenbeitrag und Sollanspruch,
Ausgleiche in Geld und Abfindungen,
Rechte und Belastungen.
³In der Erörterung sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass steuerliche Folgen der Umlegung von der Umlegungsstelle nicht geprüft werden.

8.2.4

¹Die Eigentümer sollen auf die Möglichkeiten zur Lastenfreistellung der Grundstücke und zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft hingewiesen werden. ²Damit kann die spätere Bebauung beschleunigt oder erleichtert werden.

8.2.5

¹Zum Nachweis der mündlichen Erörterung sind die Ergebnisse in Niederschriften festzuhalten und von den Verhandlungsteilnehmern zu unterschreiben. ²Die Erklärungen in den Niederschriften sind, soweit möglich, im Umlegungsplan zu verwirklichen, haben jedoch keine rechtlich bindende Wirkung. ³Ändert sich der Entwurf des Umlegungsplans in wesentlichen Teilen, so ist eine erneute Erörterung mit den betroffenen Eigentümern erforderlich.

8.2.6

Auf Grundlage der Erörterung wird in Abstimmung mit der Gemeinde der Umlegungsplan aufgestellt.

8.3 Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans (§ 66 Abs. 1 BauGB)

8.3.1

Vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans ist festzustellen, dass
gegebenenfalls der Bebauungsplan in Kraft getreten ist (§ 47 Abs. 2 BauGB),
der Umlegungsbeschluss bestandskräftig ist (Nr. 3.2.1),
die Auslegungsfrist der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses beendet ist (Nr. 4.3.1),
die Erörterung mit den Eigentümern und anderen Beteiligten erfolgt ist (Nr. 8.2) und
die Übereinstimmung mit dem Inhalt des Grundbuchs gewährleistet ist.

8.3.2

¹Der Beschluss über die Aufstellung eines Teilumlegungsplans setzt neben den vorgenannten Anforderungen voraus, dass
für das gesamte Umlegungsgebiet die Verteilungsmasse gemäß § 55 BauGB bestimmt ist,
in seinem Geltungsbereich die Regelung der Eigentums- und Besitzverhältnisse an den Grundstücken gemäß §§ 56 bis 62 BauGB sowie der anderen Rechte der Beteiligten erfolgt und ohne vorbestimmenden Einfluss auf die anderen Teile des Umlegungsgebiets bleibt.
²Vor der Beschlussfassung über einen Teilumlegungsplan sind die darin einbezogenen Einwurfsflurstücke gegebenenfalls zu zerlegen, um Doppelbuchungen im Grundbuch nach Inkrafttreten auszuschließen.

8.3.3

¹Nach dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans kann nach § 48 Abs. 2 BauGB keine weitere Anmeldung von Rechten erfolgen. ²Bis zum Zeitpunkt seiner Unanfechtbarkeit kann der Umlegungsplan nach § 70 Abs. 2 BauGB durch neuerlichen Beschluss geändert werden.

9. Wirksamwerden des Umlegungsplans

9.1 Bekanntmachung des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans, Einsichtnahme (§ 69 BauGB)

9.1.1

¹Die Umlegungsstelle veranlasst bei der Gemeinde die ortsübliche Bekanntmachung (Art. 27 Abs. 2 GO) des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans. ²Die Gemeinde ist zu bitten, einen Nachweis der Bekanntmachung der Umlegungsstelle zuzuleiten.

9.1.2

In der Bekanntmachung ist mindestens anzugeben:
der Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans,
an welcher Stelle der Umlegungsplan eingesehen werden kann,
dass für die Einsicht ein berechtigtes Interesse darzulegen ist,
dass die Anmeldung von Rechten nach § 48 Abs. 2 Satz 2 BauGB abgelaufen ist,
dass gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Umlegungsplan den Beteiligten auszugsweise zugestellt wird.

9.1.3

¹Der Umlegungsplan ist gemäß § 75 BauGB bis zur Berichtigung des Grundbuchs zur Einsichtnahme bereitzuhalten. ²Grundsätzlich ist als Stelle zur Einsichtnahme die Umlegungsstelle zu benennen. ³Die Einsicht ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. ⁴Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. ⁵Insbesondere ist den Beteiligten nach § 48 BauGB insoweit Einsicht zu gewähren, dass sie ihre Ansprüche bezüglich der gesamten Neuordnung des Umlegungsgebiets überprüfen können.

9.1.4

Wird der Umlegungsplan vor seiner Unanfechtbarkeit geändert, kann gemäß § 70 Abs. 2 BauGB die Bekanntmachung auf die von der Änderung Betroffene beschränkt werden.

9.2 Zustellung der Auszüge an die Beteiligten (§ 70 BauGB)

9.2.1

¹Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Umlegungsplan mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. ²Dabei ist darauf hinzuweisen, wo der Umlegungsplan eingesehen werden kann und dass für die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darzulegen ist.

9.2.2

Die Eigentümer erhalten jeweils für ihren Bestand einen Auszug aus dem Umlegungsplan.

9.2.3

Die Rechtsinhaber erhalten jeweils einen ihre Rechte betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan.

9.2.4

¹Um die Zustellung rechtswirksam nachweisen zu können, ist der Auszug mittels Postzustellungsurkunde nach Art. 3 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) zuzustellen (Nr. 19.2.2). ²In Ausnahmefällen kann die Zustellung auch durch die Behörde nach Art. 5 VwZVG erfolgen. ³In beiden Fällen ist auf die Eindeutigkeit des Aktenzeichens zu achten.

9.2.5

Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, ist dem Vollstreckungsgericht von dem Umlegungsverzeichnis Kenntnis zu geben, soweit dieses das Grundstück, das Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens ist, und die daran bestehenden Rechte betrifft.

9.2.6

¹Zwischen der Aufstellung und dem Inkrafttreten des Umlegungsplans kann die Umlegungsstelle aufgrund begründeter Widersprüche oder erkannter Unrichtigkeiten den Umlegungsplan ändern. ²Der geänderte Umlegungsplan ist allen Betroffenen auszugsweise erneut bekannt zu geben.

9.3 Vermessung und Abmarkung der Zuteilungsgrundstücke

9.3.1

¹Die Absicht, Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder gegebenenfalls den Besitzern vorher bekannt zu geben (§ 209 Abs. 1 Satz 2 BauGB und Art. 10 Abs. 2 AbmG). ²Die Vorschriften über die Fertigung von Abmarkungsprotokollen und die Erteilung von Abmarkungsbescheiden sind gemäß Art. 17 Abs. 5 AbmG nicht anzuwenden. ⁵Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Abmarkungsgesetz.

9.3.2

¹Abmarkungsarbeiten an der Umfangsgrenze, zum Beispiel Einschalten von Läufergrenzpunkten, richten sich für die außenliegenden Beteiligten nach Art. 4 AbmG ausschließlich nach dem Abmarkungsgesetz, da diese keine Beteiligten im Sinne von § 48 BauGB in der Umlegung sind. ²Damit sind in diesen Fällen insbesondere der Abmarkungstermin nach Art. 15 AbmG den Beteiligten anzukündigen und Abmarkungsprotokolle nach Art. 17 Abs. 1 AbmG sowie gegebenenfalls Abmarkungsbescheide nach Art. 17 Abs. 2 AbmG zu erstellen.

9.3.3

¹Die Grenzen der Zuteilungsgrundstücke sollen den Eigentümern bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Umlegungsplan in der Örtlichkeit vorgewiesen werden. ²Bis zu diesem Termin sind die neuen Grundstücke insbesondere unter Beachtung der Art. 6 und 7 AbmG abzumarken. ³Mit dem Inkrafttreten des Umlegungsplans nach § 71 BauGB wird eine vorgezogene Abmarkung gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG rechtswirksam.

9.3.4

¹Wenn die Abmarkung auf Antrag gemäß Art. 7 Abs. 3 AbmG für das ganze Umlegungsgebiet oder für Teile zurückgestellt wird, ist sie in der Regel nach Beendigung der Erschließungsbaumaßnahmen nachzuholen. ²Kann die Abmarkung nicht vor dem Inkrafttreten des Umlegungsplans abgeschlossen werden, richtet sich das Verfahren, einschließlich der Erstellung von Abmarkungsprotokollen und Abmarkungsbescheiden gemäß Art. 17 AbmG, ausschließlich nach dem Abmarkungsgesetz.

9.4 Inkrafttreten des Umlegungsplans (§ 71 BauGB) und Wirkung der Bekanntmachung (§ 72 BauGB)

9.4.1

¹Die Umlegungsstelle stellt den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans fest. ²Dieser Zeitpunkt ist,
wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde oder Rechtsbehelfe nur gegen die Höhe der Geldabfindung eingelegt wurden, der Beginn des ersten Tages nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Folge der zuletzt bewirkten Zustellung an sämtliche Beteiligte,
wenn sonst Rechtsbehelfe eingelegt wurden, der Zeitpunkt, in dem diese sämtlich erledigt sind durch
den Eintritt der Bestandskraft von Widerspruchsbescheiden,
die Rechtskraft nicht stattgebender gerichtlicher Entscheidungen oder
den wirksamen Zugang von Erklärungen zur Rechtsbehelfsrücknahme nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.
wenn sämtliche Beteiligte auf Rechtsbehelfe schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet haben, der Zeitpunkt, zu dem der letzte Verzicht schriftlich oder zur Niederschrift wirksam erklärt wurde.

9.4.2

¹Wenn der Umlegungsplan trotz eines eingelegten Rechtsbehelfs gegen eine Geldabfindung in Kraft gesetzt werden soll, hat die Umlegungsstelle zu prüfen, ob die Tatsache der Geldabfindung selbst oder nur deren Höhe angefochten wird, zum Beispiel bei Geldabfindungen gemäß § 59 Abs. 4 bis 6, §§ 60 und 61 BauGB. ²Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Tatsache der Geldabfindung selbst, ist die Unanfechtbarkeit nicht gegeben.

9.4.3

¹Die Umlegungsstelle veranlasst umgehend nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder des Teilumlegungsplans die ortsübliche Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit. ²Dabei ist die Gemeinde zu bitten, einen Nachweis der Bekanntmachung der Umlegungsstelle zuzuleiten.

9.4.4

¹Am Tag der Bekanntmachung tritt gemäß § 72 Abs. 1 BauGB der Umlegungsplan in Kraft. ²Mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. ³Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Flurstücke ein. ⁴Gemäß § 64 Abs. 2 BauGB werden mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB die im Umlegungsplan festgesetzten Geldleistungen zur Zahlung fällig. ⁵Nach § 64 Abs. 1 BauGB ist die Gemeinde Gläubigerin und Schuldnerin dieser Geldleistungen. ⁶Weitere Regelungen zu den Geldleistungen enthalten die §§ 64 und 65 BauGB. ⁷Mit der Bekanntmachung nach § 71 BauGB endet die Verfügungs- und Veränderungssperre nach § 51 BauGB. ⁸Die Gemeinde hat den Umlegungsplan zu vollziehen, sobald seine Unanfechtbarkeit nach § 71 BauGB bekannt gemacht worden ist. ⁹Sie hat den Beteiligten die neuen Besitz- und Nutzungsrechte, erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwangs, zu verschaffen (§ 72 Abs. 2 BauGB). 1⁰Die Beteiligten müssen ihre neuen Ansprüche nicht privatrechtlich durchsetzen, sondern haben einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vollzug des Umlegungsplans.

9.4.5

¹Vor der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans können räumliche und sachliche Teile des Umlegungsplans durch Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden (§ 71 Abs. 2 BauGB), wenn sich die Entscheidung über eingelegte Rechtsbehelfe auf diese Teile des Umlegungsplans nicht auswirken kann. ²Personen, die Rechtsbehelfe eingelegt haben, sind von der Inkraftsetzung zu unterrichten. ³Ein teilweises Inkraftsetzen des Umlegungsplans (Teilinkraftsetzung) ist vom Teilumlegungsplan (Nrn. 8.1 und 8.3.2) zu unterscheiden. ⁴Die Teilinkraftsetzung kann zweckmäßig sein, wenn das Inkraftsetzen des gesamten Umlegungsplans durch Rechtsbehelfe verzögert wird und diese Rechtsbehelfe Teile des Umlegungsplans nicht berühren. ⁵Die Inkraftsetzung eines räumlichen Teils des Umlegungsplans umfasst alle Festsetzungen des Umlegungsplans in diesem Gebiet. ⁶Die Inkraftsetzung sachlicher Teile des Umlegungsplans bezieht sich dagegen in der Regel räumlich auf das gesamte Umlegungsgebiet, umfasst aber die Festsetzungen des Umlegungsplans nur teilweise. ⁷Bei der Teilinkraftsetzung sind Doppelbuchungen zu vermeiden. ⁸Die Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit räumlicher und sachlicher Teile des Umlegungsplans muss eindeutig die Teile des Umlegungsplans bezeichnen, die vorzeitig in Kraft gesetzt werden.

9.4.6

¹Die in Nr. 3.3 genannten Stellen sind über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans in Kenntnis zu setzen, sofern sie nicht gesondert unterrichtet werden. ²Zusätzlich sind dem Gutachterausschuss der Kreisverwaltungsbehörde die nach § 195 Abs. 1 BauGB erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

9.5 Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

9.5.1 Grunderwerbsteuer

9.5.1.1

¹Erwerbsvorgänge in Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b oder § 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) von der Besteuerung ausgenommen sind. ²Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 72 Abs. 1 BauGB).

9.5.1.2

¹Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans, jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) hat die Umlegungsstelle dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt Anzeige über einen Wechsel im Grundeigentum zu erstatten sowie die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß § 22 GrEStG zu beantragen. ²Die Anzeige ist auch vorzunehmen, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist (§ 18 Abs. 3 Satz 2 GrEStG). ³Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vorwegnahme der Entscheidung nach § 76 BauGB und den Vollzug eines Teilumlegungsplans nach § 71 Abs. 2 BauGB.

9.5.1.3

¹Zur Beantragung der Unbedenklichkeitsbescheinigung hat die Umlegungsstelle der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts den Zeitpunkt des Beginns der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans mitzuteilen, einen Auszug aus dem Umlegungsverzeichnis ohne die Abteilungen II und III des Grundbuchs sowie ohne sonstige Rechte und eine Aufstellung über die Soll- und Mehrzuteilungen vorzulegen. ²Die Unterlagen nach Satz 1 treten an die Stelle des Anzeigevordrucks der Veräußerungsanzeige nach § 18 GrEStG. ³Über Änderungen nach der Erstattung der Anzeige sowie bei Änderungen des Umlegungsplans (§ 73 BauGB) informiert die Umlegungsstelle umgehend das Finanzamt.

9.5.1.4

¹Das Finanzamt übersendet die Unbedenklichkeitsbescheinigung an das Grundbuchamt. ²Die Umlegungsstelle erhält durch das Finanzamt einen Abdruck.

9.5.2 Grundsteuer

9.5.2.1

Die Grundsteuerpflicht für Flächen im Umlegungsverfahren geht mit Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten über.

9.5.2.2

¹Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans hat die Umlegungsstelle der Bewertungsstelle des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts Anzeige über einen Wechsel im Grundeigentum zu erstatten (§ 29 Abs. 3 und § 229 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes – BewG). ²Dies gilt auch für den Vollzug eines Teilumlegungsplans nach § 71 Abs. 2 BauGB, die Vorwegnahme der Entscheidung (Nr. 10) nach § 76 BauGB oder den Beschluss einer vorzeitigen Besitzeinweisung (Nr. 11) nach § 77 BauGB.

9.6 Berichtigung der öffentlichen Bücher (§ 74 BauGB)

9.6.1

¹Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. ²Grundlage ist dabei der zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete Umlegungsplan (§ 66 Abs. 2 Satz 2 BauGB). ³Dabei sind die hinfällig gewordenen Beteiligungsvermerke zu löschen.

9.6.2

¹Danach erhält das Grundbuchamt mit den einschlägigen Unterlagen zeitnah von der Umlegungsstelle
eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 71 BauGB,
eine beglaubigte Ausfertigung des Umlegungsplans,
mit dem Ersuchen, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen sowie den Umlegungsvermerk im Grundbuch zu löschen. ²Die Umlegungsstelle bittet das Grundbuchamt um Mitteilung gemäß § 55 GBO, sobald die Eintragung aufgrund von § 38 GBO erfolgt ist.

9.6.3

¹Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Umlegungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. ²Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedermann gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 75 BauGB in Verbindung mit § 12 GBO). ³Die Einsichtnahme ist zu dokumentieren. ⁴Bis zur Abgabe des Umlegungsplans an das Grundbuchamt ist das Umlegungsverzeichnis hinsichtlich aller eingetretenen Rechtsänderungen fortzuführen.

9.6.4

Mit dem Abschluss aller Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren und der Berichtigung der öffentlichen Bücher endet das Verfahren, die Übertragung der Befugnisse sowie die Zuständigkeit der unteren Vermessungsbehörde als Umlegungsstelle.

9.7 Verfahrensunterlagen

¹Der Umlegungsplan und die sonstigen Unterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind mit ihren begründenden Unterlagen dauerhaft zu archivieren. ²Alle sonstigen Nebenakten sind zehn Jahre aufzubewahren.

9.8 Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB)

9.8.1

¹Der Umlegungsplan kann unter den Voraussetzungen des § 73 BauGB auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit geändert werden. ²Eine Änderung ist jedoch nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Umlegung und dem sie begleitenden Bebauungsplanverfahren zulässig. ³Sachlich müssen die gleichen materiellen Voraussetzungen gegeben sein, wie für ein neues Umlegungsverfahren einschließlich einer erneuten Übertragung.

9.8.2

¹Das Verfahren zur Änderung des Umlegungsplans gemäß § 73 BauGB ist kein neues, selbstständiges Umlegungsverfahren. ²Die Änderung des Umlegungsplans umfasst die Verfahrensschritte gemäß Nrn. 8.1 bis 9.6. ³Die Dokumentation der Änderung hat so zu erfolgen, dass Gegenstand und Zeitpunkt der Änderung nachvollziehbar sind.

9.8.3

¹Die Berichtigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offensichtlichen Unrichtigkeiten ist keine Änderung des Umlegungsplans. ²Sie fällt unter die Berichtigungsregelung des Art. 42 BayVwVfG. ³Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag im Umlegungsplan vorgenommen werden. ⁴Offensichtliche Unrichtigkeiten müssen aus dem Inhalt für jedermann ohne Weiteres ersichtlich sein. ⁵Der Berichtigungsbegriff umfasst folglich Änderungen, die einfach zu ermitteln sind oder deren sinnentstellender oder sinnverändernder Charakter aus dem Gesamtzusammenhang unschwer zu erkennen ist. ⁶Hierzu zählen auch Software- oder Dateneingabefehler. ⁷Die fehlende Übereinstimmung eines Auszugs aus dem Umlegungsplan mit der Urschrift des Umlegungsplans zählt hingegen nicht hinzu. ⁸Im Zweifelsfall sind vor der Berichtigung die davon Betroffenen zu hören. ⁹Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Umlegungsplans zurück. 1⁰Sie ist kein eigenständiger Verwaltungsakt und eröffnet daher keine neuen Rechtsbehelfe und Rechtsbehelfsfristen gegen den berichtigten Umlegungsplan.

10. Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB)

10.1

¹Auf die Vorwegnahme der Entscheidung besteht kein Rechtsanspruch. ²Die Entscheidung über eine Anwendung des § 76 BauGB trifft die Umlegungsstelle nach eigenem Ermessen. ³Die Regelungen in der Vorwegnahme der Entscheidung schaffen einen endgültigen Rechtszustand. ⁴Daher ist äußerst sorgfältig zu prüfen, dass die Rechte aller Beteiligten, auch in Hinblick auf das weitere Umlegungsverfahren, nicht beeinträchtigt werden.

10.2

¹Bei der Umlegung im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 45 Satz 2 Nr. 1 BauGB) muss dieser Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Vorwegnahme der Entscheidung noch nicht in Kraft getreten sein. ²Eine endgültige Regelung durch eine Vorwegnahme der Entscheidung darf in diesem Fall jedoch nur dann getroffen werden, wenn sie bei der Zuteilung neuer Grundstücke auf planungsrechtlich sicherer Grundlage im Sinne von § 33 BauGB beruht.

10.3

¹Eine Vorwegnahme der Entscheidung findet nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber statt. ²Die Anwendung der Vorwegnahme der Entscheidung ist möglich
bei vorzeitiger Abfindung in Geld gemäß § 59 Abs. 4 Nr. 1 BauGB. ²Bei Abfindung in Geld können die betroffenen Einwurfsgrundstücke mit Zustimmung der Gemeinde zunächst in deren Eigentum übergehen.
bei vorzeitiger Zuteilung von einzelnen Grundstücken aus der Verteilungsmasse. ²Sofern es sich um geschlossene Flächen handelt, welche sich katastertechnisch fortführen lassen und keine Doppelbuchungen verursachen, sind diese in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. ³Dabei ist unbedingt zu beachten, dass die weitere Umlegung gegebenenfalls nicht zustande kommen könnte. ⁴Das Grundbuchamt ist entsprechend Nr. 9.6 um Berichtigung des Grundbuchs zu ersuchen.

10.4

¹Die Vorwegnahme der Entscheidung ist in Anlehnung an den Umlegungsplan gemäß den §§ 55 bis 62 BauGB entsprechend auszuweisen. ²Karte und Verzeichnis bedürfen im Gegensatz zum Umlegungsplan keines Aufstellungsbeschlusses; auch eine ortsübliche Bekanntmachung unterbleibt. ³Die Ausführungen hinsichtlich
der Zustellung der Auszüge an die Beteiligten (Nr. 9.2),
des Inkrafttretens des Umlegungsplans (Nr. 9.4),
der Wirkungen der Bekanntmachung gemäß § 71 BauGB (Nr. 9.4.4),
Zuleitung der Mitteilungen (Nr. 9.4.6),
der Änderung des Umlegungsplans (Nr. 9.8),
der Grunderwerbsteuer (Nr. 9.5.1),
der Grundsteuer (Nr. 9.5.2),
der Berichtigung der öffentlichen Bücher (Nr. 9.6),
gelten mit Ausnahme der Aussagen, die sich auf die §§ 63 bis 69 BauGB beziehen, für die Vorwegnahme der Entscheidung entsprechend.

10.5

¹Die Vorwegnahme der Entscheidung ist Bestandteil des späteren Umlegungsplans. ²Noch ausstehende Regelungen sind im Umlegungsplan zu behandeln.

11. Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 BauGB)

11.1

Die vorzeitige Besitzeinweisung hat den Zweck, auf Antrag einem einzuweisenden Beteiligten auch ohne Einverständnis der Betroffenen bereits vor der allgemeinen Besitzeinweisung gemäß § 72 Abs. 1 BauGB durch Beschluss den Besitz der in § 77 Abs. 1 BauGB genannten Grundstücke, Grundstücksteile und Nutzungsrechte zu verschaffen.

11.2

¹Voraussetzung für die vorzeitige Besitzeinweisung ist,
dass der Bebauungsplan in Kraft getreten ist und,
dass das Wohl der Allgemeinheit die Einweisung erforderlich macht.
²Ferner sind die weiteren Voraussetzungen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB zu beachten.

11.3

¹Die vorzeitige Besitzeinweisung ist dann zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich, wenn das öffentliche Interesse überwiegt und Dringlichkeit gegeben ist. ²Das Wohl der Allgemeinheit ist im Einzelfall zu prüfen (§ 77 Abs. 2 BauGB) und festzustellen. ³Falls Betroffene durch Zustimmungserklärungen mit der Maßnahme einverstanden sind, ist die Erforderlichkeit für eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht gegeben.

11.4

¹Die vorzeitige Besitzeinweisung ist nur zulässig, wenn sie mündlich verhandelt worden ist (§ 77 Abs. 3 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 Satz 2 BauGB). ²Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, wenn der Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. ³Zur mündlichen Verhandlung sind alle von der Einweisung Betroffenen zu laden.

11.5

¹Die Ladung hat in analoger Anwendung des § 108 Abs. 3 BauGB
den Antragsteller und die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks,
den wesentlichen Inhalt des Antrags mit dem Hinweis, dass der vollständige Antrag bei der Umlegungsstelle eingesehen werden kann,
die Aufforderung, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Umlegungsstelle schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären,
den Hinweis, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag entschieden werden kann
zu enthalten. ²Nach der mündlichen Verhandlung ist über den Antrag durch Beschluss zu entscheiden.

11.6

¹Durch die vorzeitige Besitzeinweisung werden das Eigentum und die anderen dinglichen Rechte nicht berührt. ²Wird der Umlegungsplan in der vorgesehenen Form nicht unanfechtbar und ergeben sich daraus Auswirkungen auf die vorzeitige Besitzeinweisung, ist der Beschluss gemäß § 116 Abs. 6 BauGB aufzuheben. ³Wegen der damit verbundenen etwaigen hohen Entschädigungsansprüche, bereits ausgeführte Maßnahmen in der Örtlichkeit können gegebenenfalls nicht rückgängig gemacht werden, sollte der Beschluss nur gefasst werden, wenn die im Umlegungsplan vorgesehenen Festsetzungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit Bestandskraft erlangen werden.

11.7

Der Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung enthält in analoger Anwendung von § 113 Abs. 2 BauGB
den Antragsteller,
die in § 77 Abs. 1 BauGB aufgeführten Grundstücke, Grundstücksteile und Nutzungsrechte,
die Eigentümer und unmittelbaren Besitzer zum Beispiel Pächter oder Mieter,
den Zweck und die Begründung,
den Zeitpunkt der Wirksamkeit,
den Tag der mündlichen Verhandlung,
die Art und die Höhe der Entschädigung sowie die Beteiligten, die eine Entschädigung zu leisten oder zu erhalten haben.

11.8

¹Der Beschluss ist dem Antragsteller, dem Eigentümer und dem unmittelbaren Besitzer mit einem Schreiben sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. ²Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist gemäß § 116 Abs. 1 BauGB der Zeitpunkt der Wirksamkeit auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. ³Nrn. 9.4.6 und 9.5.2 sind entsprechend zu beachten.

11.9

¹Die Gemeinde hat den Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung in analoger Anwendung des § 72 Abs. 2 BauGB zu vollziehen, sobald er wirksam ist. ²Ein Widerspruch und ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung haben gemäß § 212 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 224 Satz 1 Nr. 3 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

12. Qualitätssicherung

12.1

Durch prozessbegleitende Qualitätssicherung ist zu gewährleisten, dass die Umlegung gemäß den einschlägigen Vorschriften und insbesondere dem Baugesetzbuch ordnungsgemäß durchgeführt wird.

12.2

Bei der begleitenden katastertechnischen Prüfung, die in der Regel stichprobenartig auf die Sachverhalte zu beschränken ist, die nicht programmunterstützt kontrolliert werden, sind insbesondere zu prüfen:
der Ausweis des Umlegungsvermerks im Liegenschaftskataster nach Erlass des Umlegungsbeschlusses (Nr. 3.1.6),
die Feststellung der Umfangsgrenzen und gegebenenfalls die Zerlegung teilweise einbezogener Flurstücke (Nr. 5.1.1),
die Flächenangaben der beteiligten Flurstücke und deren gegebenenfalls erforderliche Berichtigung (Nr. 5.1.2),
die korrekte Durchführung des Flächenabgleichs (Nr. 5.2.3),
die die Aufstellung des Umlegungsplans (Nr. 8) begleitenden vermessungs- und katastertechnischen Ergebnisse, damit diese später nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind.

12.3

Bei der begleitenden verfahrenstechnischen Prüfung sind spätestens vor dem Beschluss über die Aufstellung des Umlegungsplans neben Nr. 8.3.1 insbesondere zu prüfen:
die Durchführung von Anhörungen und Erörterungen (Nrn. 2.4 und 8.2),
die öffentliche Bekanntmachung (wie zum Beispiel Nrn. 3.2, 9.1.1 und 9.4.3),
die öffentliche Auslegung von Unterlagen und die Bekanntgabe der Auslegung (Nr. 4.3),
die Abgabe von Unterlagen zu Beginn des Verfahrens (Nr. 3.3),
die Wertermittlung (Nr. 6.1),
der Entwurf des Umlegungsplans und dabei insbesondere Zuteilung und Abfindung (Nr. 7), der Ausgleich in Geld bei Abweichung von der Sollzuteilung (Nr. 7.4), weitere mögliche Geldleistungen (Nr. 7.5) und Regelung von Rechten (Nrn. 7.7 bis 7.9).

12.4

¹Unmittelbar vor der Berichtigung der öffentlichen Bücher (Nr. 9.6) wird durch fachtechnische Prüfung festgestellt, dass die Umlegung sachgerecht bearbeitet wurde, der Umlegungsplan zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet ist (Nr. 9.6.1) sowie die Vermessung und Abmarkung der Zuteilungsgrundstücke nach dem Abmarkungsgesetz vorgenommen wurde (Nr. 9.3). ²Der Vermerk bezüglich Eignung des Umlegungsplans nach Form und Inhalt gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist auf dem Umlegungsplan anzubringen. ³Zudem sind
die Gebührenfestsetzungen sowie
die erfolgreiche Fortführung des Liegenschaftskatasters (Nr. 9.6.1) und
die Abgabe weiterer Unterlagen (Nrn. 9.2.2, 9.2.3, 9.4.6, 9.5.1.1, 9.5.2.2 und 9.6.2) zu prüfen.

Teil 3 Vereinfachte Umlegung nach §§ 80 bis 84 BauGB

13. Zweck, Voraussetzungen und Zuständigkeit (§ 80 BauGB)

Eine vereinfachte Umlegung ist zulässig, wenn neben dem Zweck (Nr. 2.1) nach § 45 BauGB auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen (Nr. 2.2) nach § 46 Abs. 1 BauGB für Umlegungen vorliegen und der Anwendungsbereich nach den Vorgaben des § 80 Abs. 1 BauGB eingehalten wird.

13.1 Einleitung (§ 80 Abs. 2 BauGB)

¹Die Anregung für eine vereinfachte Umlegung kann von der unteren Vermessungsbehörde, den Grundstückseigentümern oder der Gemeinde ausgehen. ²Für die Einleitung einer vereinfachten Umlegung sind
keine Anordnung durch Beschluss der Gemeinde,
kein Umlegungsbeschluss
erforderlich. ³Ein dem Umlegungsvermerk analoger Vermerk im Grundbuch ist nicht vorgesehen. ⁴Die Einbeziehung in die vereinfachte Umlegung ist im Liegenschaftskataster auszuweisen.

13.2 Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung (§ 80 Abs. 1 und 5 BauGB)

¹Die Gemeinde kann ihre Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung
projektbezogen für Teile des Gemeindegebiets oder
für das gesamte Gemeindegebiet
auf die untere Vermessungsbehörde übertragen. ²Für die Übertragung der Befugnis zur Durchführung der vereinfachten Umlegung schließt die Gemeinde eine Vereinbarung (Anlage 2) ab. ³Vor Abschluss der Vereinbarung ist durch die untere Vermessungsbehörde zu prüfen, ob eine vereinfachte Umlegung zulässig ist und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ob
die Voraussetzungen nach §§ 45 und 46 Abs. 1 BauGB gegeben sind,
lediglich unmittelbar aneinandergrenzende oder in enger Nachbarschaft liegende Grundstücke oder Teile von Grundstücken untereinander getauscht oder Grundstücke, insbesondere Splittergrundstücke oder Teile von Grundstücken, einseitig zugeteilt werden,
die auszutauschenden oder einseitig zuzuteilenden Grundstücke oder Grundstücksteile nicht selbständig bebaubar sind,
eine eventuelle Wertminderung für den Grundstückseigentümer nur unerheblich ist.
⁴Erweist sich die vereinfachte Umlegung als unzulässig, ist die Gemeinde hierüber zu informieren und die Übertragung abzulehnen. ⁵Bei Abschluss der Vereinbarung übergibt die Gemeinde der unteren Vermessungsbehörde eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die Übertragung der Umlegungsbefugnis. ⁶Die Gemeinde und die untere Vermessungsbehörde erhalten jeweils eine Ausfertigung der Vereinbarung. ⁷Nr. 2.4.1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

14. Neuordnung

14.1 Vermessung, Abmarkung, katastertechnische Behandlung

14.1.1

¹Bei der Durchführung der vereinfachten Umlegung ist an den Stand des Grundbuchs anzubinden. ²Falls von der vereinfachten Umlegung betroffene Grundstücke in ein Verfahren der ländlichen Entwicklung einbezogen sind, ist der Verfahrensablauf mit dem Amt für Ländliche Entwicklung abzustimmen.

14.1.2

Die Erstellung einer Bestandskarte und eines Bestandsverzeichnisses ist im vereinfachten Umlegungsverfahren nicht vorgesehen.

14.1.3

¹Die bestehenden Grenzen der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke sind, soweit erforderlich, vor Ort zu überprüfen. ²Diese sind grundsätzlich zu ermitteln und gegebenenfalls abzumarken, soweit sie noch nicht festgestellt sind. ³Das Verfahren richtet sich nach dem Abmarkungsgesetz. ⁴Der Abmarkungstermin (Art. 15 AbmG) ist den beteiligten Grundstückseigentümern (Art. 4 AbmG) anzukündigen. ⁵Über die Abmarkung der bestehen bleibenden Grenzen ist ein Abmarkungsprotokoll zu fertigen. ⁶Das Ergebnis der Überprüfung und der Feststellung der Abmarkung ist in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

14.1.4

¹Die Flächen der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Flurstücke sind durch Gegenüberstellung der in ALKIS aus Landeskoordinaten berechneten Fläche und der Flächenangabe im Grundbuch zu überprüfen. ²Fehlerhafte Flächenangaben sind nach den einschlägigen Vorschriften vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung zu berichtigen.

14.1.5

¹Die Vermessung und Abmarkung der neuen Grundstücksgrenzen erfolgt unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs der vereinfachten Umlegung nach § 80 Abs. 1 BauGB. ²Festsetzungen im Geltungsbereich von Bebauungsplänen sind einzuhalten.

14.1.6

¹Mit der Bekanntmachung nach § 83 Abs. 1 BauGB wird die vorgezogene Abmarkung der neuen Grundstücksgrenzen gemäß Art. 7 Abs. 2 AbmG rechtswirksam. ²Die neuen Grundstückgrenzen sollen vor der öffentlichen Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung abgemarkt sein, damit die ordnungsgemäße Einweisung in den Besitz der zugeteilten Grundstücke und Grundstücksteile gewährleistet ist. ³Sofern die Abmarkung der neuen Grundstückgrenzen nicht gemeinsam mit der Überprüfung der bestehenden Grenzen erfolgt, ist eine Niederschrift über die Abmarkung zu empfehlen. ⁴Abmarkungsbescheide gemäß Art. 17 Abs. 2 AbmG sind nicht zu erteilen. ⁵Die Absicht, Vermessungs- und Abmarkungsarbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder gegebenenfalls den Besitzern vorher bekannt zu geben (§ 209 Abs. 1 Satz 2 BauGB und Art. 10 Abs. 2 AbmG).

14.2 Geldleistungen (§ 81 BauGB)

14.2.1

¹Durch die vereinfachte Umlegung bewirkte Wertänderungen der Grundstücke sind von den Eigentümern in Geld auszugleichen. ²Wertänderungen können infolge von Änderungen des Bodenwerts oder des Umfangs der betroffenen Grundstücke entstehen. ³Für die Ermittlung der Wertänderungen gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Umlegung nach §§ 45 bis 79 BauGB (Nr. 6). ⁴In einfach gelagerten Fällen kann die Feststellung der Wertänderungen der betroffenen Grundstücke mit dem Vermessungstermin verbunden werden.

14.2.2

¹Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die durch die vereinfachte Umlegung für den Eigentümer bewirkte Wertminderung nur unerheblich sein. ²Als Anhalt kann eine Größenordnung von 5 bis 10 % des Werts vor der vereinfachten Umlegung dienen. ³Mit Zustimmung der Beteiligten kann hiervon abgewichen werden. ⁴Gläubigerin und Schuldnerin der Geldleistungen ist grundsätzlich die Gemeinde. ⁵Hiervon abweichende Vereinbarungen können mit Zustimmung der Gemeinde getroffen werden.

14.2.3

Die Geldleistungen werden mit der Bekanntmachung über den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung fällig.

14.3 Regelung von Rechten (§ 80 Abs. 4 und § 82 Abs. 1 BauGB)

¹Im Beschluss über die vereinfachte Umlegung können nur Rechte, die von der vereinfachten Umlegung betroffen sind, geordnet, begründet und aufgehoben werden. ²Die Neubegründung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten, die nicht im Zusammenhang mit der Neuordnung bestehender Rechte steht, ist ausgeschlossen. ³Beteiligten, deren Rechte durch den Beschluss über die vereinfachte Umlegung betroffen werden, ist vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ⁴Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, hat der Eigentümer nach Aufforderung anzuzeigen. ⁵Betroffene Grundpfandrechte können nur mit Zustimmung der Beteiligten, in der Regel der Grundpfandrechtsgläubiger und der Eigentümer, neu geordnet werden. ⁶Eine vereinfachte Umlegung, die ausschließlich der Regelung von Rechten dient, ist nicht zulässig.

15. Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB)

15.1 Inhalt

15.1.1

¹Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung ist ein Verwaltungsakt (Nr. 18.2) und entspricht inhaltlich dem Umlegungsplan (Nr. 8). ²Er legt die neuen Grenzen sowie die Geldleistungen fest und regelt, soweit erforderlich, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte und Baulasten. ³Die Übereinstimmung des alten Bestands mit dem Inhalt des Grundbuchs ist durch Einsichtnahme zu überprüfen; Nrn. 4.2.4 und 4.2.5 sind entsprechend anzuwenden. ⁴Die im Beschluss ausgewiesenen Änderungen der Flächenangaben der betroffenen Grundstücke dürfen nur auf Grenzänderungen zurückzuführen sein. ⁵Toleranzen der Flächenangaben innerhalb der amtlichen Fehlergrenze dürfen nicht in die Änderung der Flächenangaben eingehen.

15.1.2

Dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung sind als Bestandteile beizufügen:
das Verzeichnis über die vereinfachte Umlegung,
soweit zweckmäßig die Karte alter Bestand,
die Karte neuer Bestand.

15.2 Verzeichnis über die vereinfachte Umlegung

15.2.1

Das Verzeichnis über die vereinfachte Umlegung besteht regelmäßig aus
dem Vortrag der Besitzstände mit altem und neuem Bestand,
den Rechten und Belastungen,
den Geldleistungen.

15.2.2

¹Werden Rechte nach Abteilung II und III des Grundbuchs bei der vereinfachten Umlegung nicht berührt, ist im Beschluss über die vereinfachte Umlegung die einzelne Aufführung der Rechte nicht erforderlich. ²Im neuen Bestand ist in diesem Fall der Hinweis anzufügen: „Die Rechte nach Abteilung II und III des Grundbuchs der Grundstücke im alten Bestand gehen unverändert auf die Grundstücke im neuen Bestand über.“

15.3 Karte neuer Bestand, Karte alter Bestand

¹Die Karte neuer Bestand gibt die vorgesehenen neuen Grenzen und Eigentumsverhältnisse wieder. ²Die Karte alter Bestand wird mit dem Stand des Grundbuchs aus der amtlichen Flurkarte gefertigt. ³Zweckmäßigerweise werden die Besitzstände in den Karten mit Ordnungsnummern bezeichnet. ⁴Eine förmliche Abgrenzung der von der vereinfachten Umlegung betroffenen Grundstücke kann zur Orientierung zweckmäßig sein.

15.4 Erörterung mit den Eigentümern (§ 82 Abs. 1 BauGB)

¹Vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung, sind die Festsetzungen des Beschlusses mit den Eigentümern zu erörtern. ²Die Erörterung kann schriftlich oder mündlich, in einfachen Fällen auch beim Vermessungs- und Abmarkungstermin, erfolgen. ³Das Ergebnis ist schriftlich zu dokumentieren und kann in einfachen Fällen in der Niederschrift über die Abmarkung erfolgen. ⁴Die Erörterung umfasst den gesamten Inhalt des Entwurfs des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung, insbesondere
die Lage, Form und Größe der zugeteilten Grundstücke oder der ausgetauschten Grundstücksteile,
die Bewertung der zugeteilten Grundstücke oder der ausgetauschten Grundstücksteile,
die Geldausgleiche,
die Rechte und Belastungen,
gegebenenfalls eine Regelung, wer Gläubiger und Schuldner der Geldleistungen ist, falls diesbezüglich eine Vereinbarung gemäß § 81 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffen wurde.

15.5 Voraussetzungen des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 82 Abs. 1 BauGB)

¹Vor dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung ist zu prüfen, ob
die gesetzlichen Voraussetzungen für eine vereinfachte Umlegung eingehalten wurden (Nr. 13.2),
gegebenenfalls der Bebauungsplan in Kraft getreten ist,
die Erörterung mit den Eigentümern erfolgt ist (Nr. 15.4),
die Rechtsinhaber Gelegenheit zur Stellungnahme hatten und bei der Neuordnung von Grundpfandrechten die Zustimmung erteilt wurde (Nr. 14.3),
die Übereinstimmung des alten Bestands mit dem Inhalt des Grundbuchs gegeben ist.
²Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. ³Dieser wird nicht ortsüblich bekannt gemacht.

16. Wirksamwerden des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung

16.1 Zustellung der Auszüge an die Beteiligten (§ 82 Abs. 2 BauGB)

¹Den Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung mit seinen Bestandteilen (Nr. 15.1.2) sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. ²Dabei ist darauf hinzuweisen, wo der Beschluss über die vereinfachte Umlegung eingesehen werden kann und dass für die Einsichtnahme ein berechtigtes Interesse darzulegen ist. ³Grundsätzlich ist als Stelle zur Einsichtnahme die Umlegungsstelle zu benennen. ⁴Im Übrigen ist analog zu Nr. 9.2 zu verfahren. ⁵Änderungen des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung sind analog Nr. 9.2.6 durchzuführen.

16.2 Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 Abs. 1 BauGB)

16.2.1

¹Die Umlegungsstelle stellt den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung fest. ²Dieser Zeitpunkt ist
wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wurde, der Beginn des ersten Tages nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist in Folge der zuletzt bewirkten Zustellung an sämtliche Beteiligte,
wenn sonst Rechtsbehelfe eingelegt wurden, der Zeitpunkt in dem diese sämtliche erledigt sind durch
den Eintritt der Bestandskraft von Widerspruchsbescheiden,
die Rechtskraft nicht stattgebender gerichtlicher Entscheidungen oder
den wirksamen Zugang von Erklärungen zur Rechtsbehelfsrücknahme nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist.
wenn sämtliche Beteiligte auf Rechtsbehelfe schriftlich oder zur Niederschrift verzichtet haben, der Zeitpunkt, zu dem der letzte Verzicht schriftlich oder zur Niederschrift wirksam erklärt wurde.

16.2.2

¹Die Umlegungsstelle veranlasst umgehend nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung die ortsübliche Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit (Nr. 19.1). ²Dabei ist die Gemeinde zu bitten, einen Nachweis der Bekanntmachung der Umlegungsstelle zuzuleiten.

16.2.3

¹Am Tag der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen Rechtszustand ersetzt. ²Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

16.2.4

Dem Gutachterausschuss der Kreisverwaltungsbehörde sind die nach § 195 Abs. 1 BauGB erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

16.3 Grunderwerbsteuer und Grundsteuer

16.3.1 Grunderwerbsteuer

¹Für die vereinfachte Umlegung ist Nr. 9.5.1 mit Ausnahme der Nr. 9.5.1.2 Satz 3 entsprechend anzuwenden. ²Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 Abs. 2 BauGB). ³Über Änderungen nach der Erstattung der Anzeige informiert die Umlegungsstelle umgehend das Finanzamt.

16.3.2 Grundsteuer

¹Für die vereinfachte Umlegung ist Nr. 9.5.2.1 entsprechend anzuwenden. ²Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung hat die Umlegungsstelle der Bewertungsstelle des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts Anzeige über einen Wechsel im Grundeigentum zu erstatten (§ 29 Abs. 3 und § 229 Abs. 3 des BewG).

16.4 Berichtigung der öffentlichen Bücher (§ 84 BauGB)

16.4.1

¹Mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit ist das Liegenschaftskataster zu berichtigen. ²Grundlage ist dabei der zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignete Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 Abs. 1 Satz 3 BauGB). ³Dabei sind die hinfällig gewordenen Beteiligungsvermerke zu löschen.

16.4.2

¹Danach erhält das Grundbuchamt zeitnah von der Umlegungsstelle
eine beglaubigte Abschrift der Bekanntmachung gemäß § 83 BauGB,
eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung,
mit dem Ersuchen, die Rechtsänderungen in das Grundbuch einzutragen. ²Die Umlegungsstelle bittet das Grundbuchamt um Mitteilung gemäß § 55 GBO, sobald die Eintragung aufgrund von § 38 GBO erfolgt ist.

16.4.3

¹Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters dient der Beschluss über die vereinfachte Umlegung als amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 GBO. ²Im Übrigen gelten die Nrn. 9.6.3 und 9.6.4 entsprechend.

16.5 Verfahrensdokumentation

¹Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung und die sonstigen Unterlagen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters sind mit ihren begründenden Unterlagen dauerhaft zu archivieren. ²Alle sonstigen Nebenakten sind zehn Jahre aufzubewahren.

17. Qualitätssicherung

Die Qualitätssicherung ist in sinngemäßer Anwendung von Nr. 12 durchzuführen.

Teil 4 Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren

18. Verwaltungsakte

18.1 Übertragene Umlegung

Im Rahmen einer übertragenen Umlegung werden insbesondere folgende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG erlassen:
Umlegungsbeschluss (§ 47 BauBG),
gegebenenfalls Genehmigung oder Versagen einer Genehmigung (§ 51 BauBG),
gegebenenfalls Änderung des Umlegungsgebiets (§ 52 Abs. 2 und 3 BauGB),
gegebenenfalls Ablehnung eines Berichtigungsantrags der Bestandskarte oder des Bestandsverzeichnisses (§ 53 BauGB),
Umlegungsplan (§ 66 BauGB mit Geboten nach §§ 176 bis 178 BauGB),
Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans oder von Teilen des Umlegungsplans (§ 71 BauGB),
gegebenenfalls Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB),
gegebenenfalls Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB),
gegebenenfalls Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 BauGB),
gegebenenfalls Aufhebung des Umlegungsbeschlusses.

18.2 Vereinfachte Umlegung

Im Rahmen einer vereinfachten Umlegung werden insbesondere folgende Verwaltungsakte im Sinne des Art. 35 BayVwVfG erlassen:
der Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB),
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 BauGB).

18.3 Zeichnung

Die Verwaltungsakte sind grundsätzlich von Beamten zu unterzeichnen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Vermessung und Geoinformation, besitzen und grundsätzlich mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.

19. Bekanntgabe, Wirksamkeit und Bestandskraft der Verwaltungsakte

¹Der Bekanntgabe der Verwaltungsakte ist gemäß § 211 BauGB eine Rechtsbehelfsbelehrung (Nr. 21) mit dem notwendigen Inhalt beizufügen. ²Sofern das Gesetz nicht eine öffentliche Bekanntgabe (Nr. 19.1) durch die Gemeinde vorschreibt, werden die Verwaltungsakte von der beauftragten und örtlich zuständigen unteren Vermessungsbehörde bekannt (Nr. 19.2) gegeben. ³Das Rechtsbehelfsbelehrungsmuster richtet sich nach Nr. 4.2.4 und Anlage 5 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Die Verwaltungsakte werden bestandskräftig, wenn sie mit ordentlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angegriffen werden können. ⁵Für die Berechnung der Fristen und Termine ist § 57 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 186 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beachten.

19.1 Öffentliche Bekanntgabe

19.1.1

¹Die öffentliche Bekanntgabe nach Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG ist anzuwenden bei der ortsüblichen Bekanntmachung
des Umlegungsbeschlusses (§ 50 BauGB),
der wesentlichen Änderung des Umlegungsgebiets (§ 52 BauGB),
der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans (§ 71 BauGB),
der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung (§ 83 BauGB).
²Die Regelungen der jeweiligen ortsüblichen Bekanntmachung gemäß der Bekanntmachungsverordnung sind zu beachten. ³Wird eine Übersichtskarte als Bestandteil der ortsüblichen Bekanntmachung ausgelegt, ist anzugeben wo und wann die Übersichtskarte eingesehen werden kann; dieser Umstand ist mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen (Art. 27 Abs. 2 Satz 2 GO). ⁴Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung soll gemäß Art. 27a BayVwVfG zusätzlich auf einer Internetseite der unteren Vermessungsbehörde veröffentlicht werden.

19.1.2

¹Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (Art. 27 Abs. 2 GO in Verbindung mit Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). ²Für den Fall, dass Unterlagen nach Art. 27 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO (Nr. 19.1.1 Satz 3) ausgelegt werden, beginnt die Frist nach Satz 1 erst nach der einwöchigen Ankündigung und Auslage in der Gemeinde.

19.2 Individuelle Bekanntgabe

19.2.1

¹Die individuelle Bekanntgabe erfolgt einzeln an denjenigen Beteiligten, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist (Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG). ²Bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsaktes mit der Post im Inland, die bei
Genehmigung nach § 51 BauGB,
Ablehnung eines Berichtigungsantrags der Bestandskarte oder des Bestandsverzeichnisses (§ 53 BauGB),
Bekanntgabe von unwesentlichen Änderungen des Umlegungsgebiets (§ 52 Abs. 3 BauGB)
ausreichend ist, gilt der Verwaltungsakt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, es sei denn der Verwaltungsakt ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (Art. 41 Abs. 2 Satz 1, 3 BayVwVfG).

19.2.2

¹Folgende Verwaltungsakte sind nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz zuzustellen:
der Versagung einer Genehmigung nach § 51 BauGB,
der Änderung des Umlegungsplans (§ 73 BauGB),
den Auszügen zur Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 BauGB),
dem Beschluss zur vorzeitigen Besitzeinweisung (§ 77 BauGB),
den Auszügen aus dem Umlegungsplan (§ 70 BauGB),
den Auszügen aus dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung (§ 82 BauGB).
²Hierbei sind insbesondere die Sätze 3 bis 7 zu beachten. ³Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde gemäß Art. 3 des VwZVG, gilt der Verwaltungsakt mit dem Tag der Zustellung durch die Post als zugestellt. ⁴Bei der Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis gemäß Art. 5 VwZVG wird in der Regel dem Empfänger das Dokument persönlich ausgehändigt. ⁵Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. ⁶Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments. ⁷Mit der Zustellung des Verwaltungsakts ist dieser bekanntgegeben.

19.2.3

Wird der Empfänger bei der Zustellung nicht an der Zustellanschrift angetroffen, kann eine Ersatzzustellung gemäß §§ 177 bis 181 ZPO in Verbindung mit den entsprechenden Regelungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vorgenommen werden.

20. Einlegung von Rechtsbehelfen

20.1 Widerspruchsverfahren

20.1.1

¹In den Verwaltungsakten des Bodenordnungsverfahrens ist ein obligatorisches Widerspruchsverfahren durchzuführen (§ 6 der Umlegungsausschussverordnung – UmlegAusschV – in Verbindung mit § 212 Abs. 1 BauGB und Art. 12 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO). ²Die nach § 48 BauGB am Verfahren Beteiligten, deren Rechte und Pflichten durch einen Verwaltungsakt betroffen sind, können gemäß § 69 VwGO Widerspruch bei der unteren Vermessungsbehörde erheben. ³Ein förmlicher Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben (§ 70 VwGO). ⁴Für die Berechnung der Fristen und Termine ist § 57 VwGO zu beachten.

20.1.2

Widersprüche gegen
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Abs. 1 BauGB,
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Abs. 1 BauGB,
die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 BauGB
haben im Gegensatz zu § 80 Abs. 1 VwGO nach § 212 Abs. 2 BauGB keine aufschiebende Wirkung.

20.1.3

¹Die untere Vermessungsbehörde als erlassende Behörde ist Widerspruchsbehörde (§ 6 Abs. 1 UmlegAusschV). ²Ist der Widerspruch zulässig und begründet, hilft diese dem Widerspruch gemäß § 72 VwGO ab und entscheidet über die Kosten. ³Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, erlässt diese gemäß § 73 Abs. 1 VwGO einen Widerspruchsbescheid. ⁴Der Widerspruchsbescheid ist gemäß § 73 Abs. 3 VwGO zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und gemäß den bundesrechtlichen Regelungen des § 3 oder § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) zuzustellen. ⁵Im Widerspruchsbescheid ist zu bestimmen, wer die Kosten trägt.

20.1.4

Bei den Widerspruchsbescheiden ist unter Berücksichtigung von Nr. 4.2.3.2 und der Anlage 4 Rechtsbehelfsbelehrungsmuster 2b der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration über den Vollzug des Art. 15 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. August 2021 (BayMBl. Nr. 627) folgender Text für die Rechtsbehelfsbelehrung zu verwenden:

20.2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung

¹Bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB ist der Antrag binnen eines Monats seit der Zustellung des Widerspruchsbescheids bei der unteren Vermessungsbehörde einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Nr. 20.1.3 Satz 1). ²Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren (Nr. 20.1) nachgeprüft worden ist. ³Zugleich entfaltet der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aufschiebende Wirkung, sofern nicht ein Entfall nach § 224 BauGB vorgesehen ist. ⁴Bei der unverzüglichen Vorlage der Akten an das zuständige Landgericht nach § 217 Abs. 4 BauGB ist § 130d ZPO zu beachten. ⁵Für die Berechnung der Fristen ist § 221 Abs. 1 BauGB, die Vorschriften des § 222 ZPO und die §§ 186 ff. BGB anzuwenden.

Teil 5 Schlussvorschrift

21. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

22. Außerkrafttreten

Mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft:
die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Vollzug des Baugesetzbuches; Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung der Umlegung und der Grenzregelung auf die Flurbereinigungsdirektion oder das staatliche Vermessungsamt vom 17. Februar 1988 (FMBl. S. 86, AllMBl. S. 298),
die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinien zur Umlegung und Grenzregelung nach dem Baugesetzbuch (BauGB) bei Übertragung der Befugnis der Gemeinde zur Durchführung auf die Flurbereinigungsdirektion oder das staatliche Vermessungsamt (Richtlinien für Umlegung und Grenzregelung – RUG) vom 26. November 1990 (FMBl. S. 386, AllMBl. 1991 S. 18).
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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