BayStudAkkV
DE - Landesrecht Bayern

BayStudAkkV: Verordnung zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag (Bayerische Studienakkreditierungsverordnung – BayStudAkkV) Vom 13. April 2018 (GVBl. S. 264) BayRS 2210-1-1-13-K (§§ 1–36)

Auf Grund des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 bis 4 des vom 1. bis 20. Juni 2017 unterzeichneten und mit Bekanntmachung vom 11. Dezember 2017 veröffentlichen Studienakkreditierungsstaatsvertrags (GVBl. S. 573, BayRS 02-32-K) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Art. 2 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (StudAkkStV), zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 2 Abs. 3 StudAkkStV sowie zum Verfahren nach Art. 3 StudAkkStV.

§ 2 Formen der Akkreditierung

¹Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 StudAkkStV (Systemakkreditierung), nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 StudAkkStV (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV. ²Gegenstand der Programmakkreditierung können mehrere Studiengänge sein, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur hinausgeht (Bündelakkreditierung). ³Gegenstand der Systemakkreditierung kann im Ausnahmefall eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule sein (Teil-Systemakkreditierung).

Teil 2 Formale Kriterien für Studiengänge

§ 3 Studienstruktur und Studiendauer

(1) ¹Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. ²Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
(2) ¹Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. ²Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. ³Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden Masterabschluss führen (konsekutive Studiengänge) beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. ⁴Kürzere und längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung und eine Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen sind nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) möglich.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

§ 4 Studiengangsprofile

(1) ¹Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge unterschieden werden. ²Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. ³Masterstudiengänge im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) und Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. ⁴Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.
(2) ¹Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. ²Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.
(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

§ 5 Zugangsvoraussetzungen

(1) ¹Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. ²Dabei steht ein nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditierter Bachelorabschluss eines Ausbildungsgangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich. ³Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.
(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG weitere Voraussetzungen vorgesehen werden.

§ 6 Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) ¹Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein akademischer Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. ²Dabei findet keine Unterscheidung der akademischen Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.
(2) ¹Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,
Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik,
Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden; für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nrn. 1 bis 6 vorgesehen werden.
²Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. ³Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ – „B.A. hon.“ – sind ausgeschlossen. ⁴Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. ⁵Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen. ⁶Beim theologischen Vollstudium können abweichende Bezeichnungen verwendet werden.
(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an
(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrundeliegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.

§ 7 Modularisierung

(1) ¹Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. ²Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über mehr als zwei Semester erstrecken. ³Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.
(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:
Inhalte und Qualifikationsziele,
Lehr- und Lernformen,
Voraussetzungen für die Teilnahme,
Verwendbarkeit,
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen – European Credit Transfer System (ECTS) – (Leistungspunkte),
Leistungspunkte und Benotung,
Häufigkeit des Angebots,
Arbeitsaufwand und
Dauer.
(3) ¹Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. ²Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. ³Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul insbesondere im Hinblick auf Prüfungsart, -umfang und -dauer erfolgreich abgeschlossen werden kann.

§ 8 Leistungspunktesystem

(1) ¹Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zuzuordnen. ²Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. ³Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. ⁴Für ein Modul werden Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. ⁵Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.
(2) ¹Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen. ²Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt. ³Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. ⁴Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 Leistungspunkten erreicht.
(3) ¹Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit sechs bis zwölf Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 Leistungspunkte. ²In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 Leistungspunkte betragen.
(4) ¹In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. ²Dabei ist die Arbeitsbelastung eines Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. ³Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.

§ 9 Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

(1) ¹Umfang und Art einer bestehenden Kooperation mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nicht hochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder -sprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. ²Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nicht hochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.
(2) Im Fall einer studiengangsbezogenen Kooperation mit nicht hochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und für die die akademischen Grade verleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt.

§ 10 Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist:
Integriertes Curriculum,
Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 %,
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
eine gemeinsame Qualitätssicherung.
(2) ¹Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712, 713) anerkannt. ²Das Leistungspunktesystem wird entsprechend den §§ 7 und 8 Abs. 1 angewendet und die Verteilung der Leistungspunkte ist geregelt. ³Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. ⁴Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich.
(3) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Partner für die Zusammenarbeit in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

Teil 3 Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme

§ 11 Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) ¹Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 StudAkkStV genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. ²Die Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Studierenden. ³Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.
(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen – Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis –, Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst – Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation –, Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität und sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau.
(3) ¹Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. ²Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. ³Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. ⁴Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. ⁵Dabei legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. ⁶Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort.

§ 12 Schlüssiges Studiengangskonzept und adäquate Umsetzung

(1) ¹Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufgebaut. ²Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. ³Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. ⁴Es schafft geeignete Rahmenbedingungen, um den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust zu ermöglichen. ⁵Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein – studierendenzentriertes Lehren und Lernen – und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.
(2) ¹Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. ²Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. ³Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung.
(3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere auch im Hinblick auf nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel.
(4) ¹Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. ²Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.
(5) ¹Es ist gewährleistet, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann (Studierbarkeit). ²Dies umfasst insbesondere
einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen überprüft wird, und
eine angemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf Leistungspunkten aufweisen sollen.
(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Merkmale des Profils angemessen darstellt.

§ 13 Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

(1) ¹Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. ²Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums werden fortlaufend überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. ³Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.
(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
(3) ¹Im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist insbesondere zu prüfen, ob
ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase – Ausnahmen sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig –,
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
eine Unterscheidung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern
erfolgt sind. ²Für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sind Ausnahmen zulässig.

§ 14 Studienerfolg

¹Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem fortlaufenden Monitoring. ²Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. ³Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. ⁴Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.

§ 15 Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.

§ 16 Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme

(1) ¹Für Joint-Degree-Programme finden § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. ²Daneben gilt:
Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.
Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.
Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse anerkannt und die besonderen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt.
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

§ 17 Konzept des Qualitätsmanagementsystems – Ziele, Prozesse, Instrumente –

(1) ¹Die Hochschule verfügt über ein Leitbild für die Lehre, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. ²Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität fortlaufend zu verbessern. ³Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben. ⁴Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht.
(2) ¹Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteiligung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. ²Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. ³Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. ⁴Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig überprüft und fortlaufend weiterentwickelt.

§ 18 Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts

(1) ¹Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch eigene und externe Studierende, externe wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Angehörige der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen. ²Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.
(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, von Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion, von evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und von anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.
(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.
(4) ¹Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger und Sitzland regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. ²Sie informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 28 erforderlichen Informationen zur Verfügung.

§ 19 Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen

¹Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß den Teilen 2 und 3 verantwortlich. ²Die akademische Grade verleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

§ 20 Hochschulische Kooperationen

(1) ¹Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die den akademischen Grad verleihende Hochschule oder gewährleisten die den akademischen Grad verleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts. ²Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrundeliegenden Vereinbarungen dokumentiert.
(2) ¹Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst den akademischen Grad verleiht und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) ¹Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder beteiligten Hochschule erforderlich. ²Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

Teil 4 Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung

§ 21 Akkreditierungsentscheidung; Siegel

(1) ¹Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 StudAkkStV in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. ²Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StudAkkStV. ³Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StudAkkStV.
(2) ¹Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. ²Sie ist zu begründen.
(3) ¹Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. ²Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.
(4) ¹Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. ²Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.
(5) ¹Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Akkreditierung ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. ²Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 22 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
ein Selbstevaluationsbericht der Hochschule,
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nrn. 3 und 4,
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.
(2) Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.
(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

§ 23 Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungsgutachten; Begehung

(1) ¹Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StudAkkStV zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. ²Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.
(2) ¹Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. ²Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.
(3) ¹Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. ²Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. ³Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. ⁴Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. ⁵Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.
(4) ¹Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 24 abgegeben. ²Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Abs. 3. ³Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. ⁴Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. ⁵Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.
(5) ¹Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium statt. ²Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. ³Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

§ 24 Zusammensetzung des Gutachtergremiums; Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) ¹Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. ²Es setzt sich wie folgt zusammen:
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
ein fachlich nahestehender Angehöriger der Berufspraxis,
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.
³Bei der Akkreditierung von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG tritt ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die Stelle der Person nach Nr. 2; bei den Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt zusätzlich ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. ⁴Beim theologischen Vollstudium und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt an die Stelle der Person nach Nr. 2 ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. ⁵Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.
(2) ¹Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. ²Es setzt sich wie folgt zusammen:
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
ein Angehöriger der Berufspraxis,
eine Studierende oder ein Studierender.
(3) ¹Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. ²In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. ³Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.
(4) ¹Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. ²Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 StudAkkStV gebunden.
(5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.
(6) ¹Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. ²Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

§ 25 Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

(1) ¹Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. ²Bei einer Konzeptakkreditierung ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.
(2) ¹Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Reakkreditierung einzuleiten. ²Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.
(3) ¹Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. ²Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. ³Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.

§ 26 Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.
(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.
(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 27 Anzeigepflicht

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.
(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 28 Veröffentlichung

¹Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. ²Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. ³Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

§ 29 Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

(1) ¹Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 23 Abs. 4 kann bei einer Bündelakkreditierung mehrere Studiengänge umfassen. ²Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. ³Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.
(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 22 genehmigen.
(3) Eine Teil-Systemakkreditierung kann insbesondere durchgeführt werden, wenn
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule eingebettet ist und
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

§ 30 Stichproben

(1) ¹Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 24 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. ²In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.
(2) ¹Gegenstand der Stichprobe ist
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.
²Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.
(3) ¹Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Teilen 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion. ²An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5 Besondere Verfahrensregeln

§ 31 Kombinationsstudiengänge

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.
(2) ¹Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. ²Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.
(3) ¹Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. ²Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.
(4) ¹Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. ²Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Abs. 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.
(5) Teil 4 bleibt im Übrigen unberührt.

§ 32 Joint-Degree-Programme

(1) ¹Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Abs. 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. ²Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in den Teilen 2 und 3 beachtet,
die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,
mindestens ein Studierender,
die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes und der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und
und die Maßgaben gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 eingehalten wurden,
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.
³ § 21 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. ⁴Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sechs Jahre. ⁵Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. ⁶Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.
(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem außereuropäischen Kooperationspartner oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert und angeboten, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1, sowie der in den § 10 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Kriterien verpflichtet.

§ 33 Berufszulassungsrechtliche Eignung

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.
(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Angehörigen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.

Teil 6 Alternative Akkreditierungsverfahren

§ 34 Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV können alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre durchgeführt werden.
(2) ¹In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 einzuhalten. ²Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.
(3) ¹Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium); der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. ²Der Antrag ist über das Staatsministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. ³Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Staatsministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Art. 2 StudAkkStV und den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. ⁴Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV genannten Verfahren zu gewinnen.
(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.
(5) ¹Das alternative Verfahren wird auf höchstens acht Jahre befristet. ² § 21 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. ³Das alternative Verfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Teil 7 Schlussbestimmungen

§ 35 Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.
(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
München, den 13. April 2018
Prof. Dr. Marion Kiechle, Staatsministerin
Markierungen
Leseansicht