BayHSchLNV
DE - Landesrecht Bayern

BayHSchLNV: Verordnung über die Nebentätigkeit des beamteten wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen (Bayerische Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung – BayHSchLNV) Vom 15. September 1992 (GVBl. S. 428) BayRS 2030-2-23-WK (§§ 1–31)

Auf Grund des Art. 8 des Bayerischen Hochschullehrergesetzes (BayHSchLG) in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten auf das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 13. Dezember 1990 (GVBl. S. 510, BayRS 1102-5-S) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung gilt für
das hauptberufliche wissenschaftliche und künstlerische Personal (Art. 2 Abs. 1 BayHSchPG) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Hochschulen und an den Hochschulen im Sinn des Art. 1 Abs. 3 BayHSchPG,
das im Beamtenverhältnis stehende Hochschulpersonal im Sinn von Art. 35 Abs. 1 und Art. 38 Satz 1 BayHSchPG, soweit nicht allgemein geltende dienstrechtliche Vorschriften entgegenstehen,
Ruhestandsbeamte, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Personenkreis der Nr. 1 oder 2 gehörten, hinsichtlich der Nebentätigkeiten, die sie vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausübten.
²Auf beamtetes nichtwissenschaftliches Personal finden § 5 und auf entpflichtete Hochschullehrer der Erste, Dritte, Vierte und Fünfte Abschnitt Anwendung.

§ 2 Begriffe

(1) Nebentätigkeit eines Beamten ist die Ausübung eines Nebenamts oder einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) ¹Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht. ²Als Vergütung im Sinn des Satzes 1 gelten nicht
der Ersatz von Fahrkosten,
Tage- und Übernachtungsgelder bis zur Höhe des festen Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag einschließlich Übernachtung vorsehen, oder bei Nachweis höherer Mehraufwendungen, bis zur Höhe dieses Betrags,
die vereinnahmte Umsatzsteuer,
der Ersatz sonstiger barer Auslagen, wenn keine Pauschalierung vorgenommen wird.
³Zu den baren Auslagen rechnen auch nicht pauschalierte Aufwendungen für die Vergabe von Aufträgen an ein Schreibbüro und ähnliche Dienstleistungsunternehmen sowie für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal. ⁴Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang als Vergütung anzusehen.
(5) ¹Eine Nebentätigkeit ist unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG, wenn sie ohne Zahlung einer Vergütung wahrgenommen wird. ²Als unentgeltlich im Sinn des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BayBG gilt eine Nebentätigkeit, wenn der Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten für gemeinnützige (z.B. sportliche, wissenschaftliche oder sonstige kulturelle), mildtätige und kirchliche Einrichtungen und Organisationen ausübt und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 1 848 € nicht übersteigt.
(6) Soweit in den folgenden Bestimmungen Zuständigkeiten der Hochschule zugewiesen sind, tritt an deren Stelle im Bereich der Universitätsklinika das jeweilige Universitätsklinikum.
(7) Im Bereich der Universitätsklinika gelten die Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn auch für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des jeweiligen Universitätsklinikums.

§ 3 Öffentliche Ehrenämter

(1) ¹Öffentliche Ehrenämter im Sinn des Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayBG sind Tätigkeiten, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, soweit sie
in Gesetzen und Rechtsverordnungen als Ehrenämter bezeichnet sind oder
auf behördlicher Bestellung oder Wahl beruhen und die hierfür gewährte Vergütung jeweils jährlich 1 848 € nicht übersteigt.
²Die Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamts liegt nur vor, wenn die Tätigkeit zum unmittelbaren Aufgabenkreis des Ehrenamts gehört.
(2) Öffentliches Ehrenamt im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist insbesondere die Tätigkeit als
Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs,
Mitglied einer kommunalen Vertretung,
ehrenamtlicher kommunaler Wahlbeamter,
ehrenamtliches Mitglied in Organen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände, der Bundesanstalt für Arbeit sowie der Berufsvertretungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
ehrenamtlicher Richter
sowie die ehrenamtliche Tätigkeit in den kommunalen Spitzenverbänden.

§ 4 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) ¹Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst ist jede für den Freistaat Bayern, den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet oder für Verbände von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeübte Nebentätigkeit; dies gilt auch, wenn die Tätigkeit auf Grund eines Vertragsverhältnisses wahrgenommen wird. ²Ausgenommen ist eine Nebentätigkeit für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder deren Verbände.
(2) Einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht gleich eine Nebentätigkeit für
Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Halbsatz 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen des Privatrechts, die der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbands im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 dient.

§ 5 Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst

¹Aufgaben, die für den Freistaat Bayern, für Gemeinden, Gemeindeverbände oder sonstige unter der Aufsicht des Staates stehende Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden, sind grundsätzlich in ein Hauptamt einzuordnen. ²Sie sollen nicht zur Erledigung als Nebentätigkeit übertragen werden, wenn sie mit dem Hauptamt in Zusammenhang stehen. ³Abweichend von Satz 2 können in Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehr- und Unterrichtstätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums und in berufsbegleitenden Studiengängen nach Art. 56 Abs. 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes als Nebenamt übertragen werden, wenn die Lehr- und Unterrichtstätigkeit über die dem Beamten obliegende und in diesem Zusammenhang erbrachte Lehrverpflichtung hinausgeht und nicht zu einer Deputatsermäßigung Anlass gibt. ⁴Satz 3 gilt entsprechend für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Fachhochschulen im Auftrag Dritter, wenn der Drittmittelgeber im Rahmen des Finanzierungsplans Mittel für die Gewährung einer Vergütung zur Verfügung stellt und der Beamte für die Durchführung dieses Vorhabens keine Ermäßigung der Lehrverpflichtung erhält. ⁵Der Umfang der Tätigkeiten im Nebenamt nach Satz 3 darf zusammen mit sonstigen genehmigten Nebentätigkeiten, die in § 9 Abs. 1 Satz 1 geregelte zeitliche Grenze nicht überschreiten. ⁶Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend für die Übertragung als Nebenamt auf beamtetes nichtwissenschaftliches Personal.

§ 6 Abgrenzung vom Hauptamt

(1) ¹Nebentätigkeiten dürfen nicht unter Verwendung der amtlichen Bezeichnung der Hochschule, des Universitätsklinikums oder einer Einrichtung der Hochschule oder des Universitätsklinikums oder unter einer sonstigen Bezeichnung ausgeübt werden, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine amtliche Einrichtung oder Tätigkeit. ²Dies gilt grundsätzlich auch für die Anforderung und die Einziehung von Vergütungen für Nebentätigkeiten; Vergütungen für Nebentätigkeiten dürfen nur dann durch eine staatliche Kasse angefordert oder eingezogen werden, wenn dies zu ihren Dienstaufgaben erklärt worden ist.
(2) Für die Veröffentlichung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse, die nach der Fertigstellung des Manuskripts als Nebentätigkeit gilt, findet Absatz 1 Satz 1 keine Anwendung.

Zweiter Abschnitt Nebentätigkeitsgenehmigung

§ 7 Genehmigungsfreie Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren

¹Eine Gutachtertätigkeit ist nur dann selbständig im Sinn von Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBG, wenn
nach dem Gutachtensersuchen eine persönliche Leistung des Beamten erbeten wird und
der Beamte das Gutachten in wesentlichen Teilen selbst erarbeitet und
die Verantwortung für das gesamte Gutachten durch Unterzeichnung übernimmt.
²Nur wenn der Beamte verhindert ist, selbst zu unterzeichnen, ist eine Unterzeichnung durch einen Vertreter zulässig; die Verhinderungsvertretung ist kenntlich zu machen. ³Keine selbständige Gutachtertätigkeit liegt insbesondere vor, wenn sich die Tätigkeit auf die Feststellung von Sachverhalten oder Tatsachen mit technischen Mitteln oder auf Grund von Laboruntersuchungen nach geläufigen Methoden ohne wissenschaftliche Schlußfolgerungen beschränkt. ⁴Untersuchungen und Beratungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erstattung eines Gutachtens stehen, gelten als Teil desselben. ⁵Als mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängend gilt eine Gutachtertätigkeit nur, wenn das Gutachten über Fragen des Fachgebiets des Beamten erstattet wird.

§ 8 Erteilung, Widerruf und Rücknahme der Genehmigung; Auskunftserteilung

(1) In dem schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung (Art. 81 Abs. 7 Satz 1 BayBG) sind Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit, der Auftraggeber, die voraussichtliche Höhe der Vergütung und die zeitliche Beanspruchung durch alle von dem Beamten ausgeübten genehmigungspflichtigen sowie gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBG genehmigungsfreien Nebentätigkeiten darzulegen.
(2) ¹Die Genehmigung ist für jede einzelne Nebentätigkeit zu erteilen. ²Sie kann für fortlaufende oder wiederkehrende gleichartige Nebentätigkeiten auch allgemein erteilt werden. ³Umfang und Zeitdauer sind in der Genehmigung zu begrenzen. ⁴Die schriftliche Entscheidung über den Antrag ist zu begründen, soweit ihm nicht entsprochen wird. ⁵Dies gilt entsprechend für den Widerruf und die Rücknahme der Genehmigung. ⁶Dem Beamten kann aufgegeben werden, die Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich anzuzeigen.
(3) Nachträgliche Änderungen der im Genehmigungsantrag enthaltenen Tatsachen sind vom Beamten unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige entfällt bei nur unwesentlichen Änderungen.
(4) ¹Wird eine Genehmigung widerrufen, so soll dem Beamten eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen. ²Wird eine Genehmigung zurückgenommen, so kann dem Beamten eine angemessene Abwicklungsfrist eingeräumt werden.
(5) ¹ Die Hochschule kann über Art und Umfang einer genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sowie über die Höhe der Vergütung Auskunft verlangen. ²Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) ist auf Anforderung zu berichten.

§ 9 Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn von Art. 81 Abs. 3 BayBG

(1) ¹Soweit auf Professoren und Juniorprofessoren die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten nicht anzuwenden sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayHSchPG) ist bei ihnen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Regel zu besorgen, wenn diese den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben an durchschnittlich einem individuellen Arbeitstag wöchentlich übersteigen. ²In der unterrichtsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen ist.
(2) Bei der Nebentätigkeit der in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 BayHSchPG genannten Vorstände und Leiter ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 3 BayBG nicht anzunehmen, soweit diese Nebentätigkeit im Rahmen des vom Staatsministerium eingeräumten Liquidationsrechts (§ 13 Abs. 1 Satz 1) bleibt.
(3) Ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBG liegt nicht vor, wenn
ein Beamter auf Anforderung eines Gerichts oder einer Behörde ein Gutachten erstattet oder
eine juristische Person des öffentlichen Rechts den Beamten zum Preisrichter, Schiedsrichter oder Schlichter bestellt,
es sei denn, daß Tatsachen die Annahme eines Interessenwiderstreits mit der Behörde, der der Beamte angehört, begründen.

§ 10 Freiberufliche und unternehmerische Nebentätigkeiten von Professoren und Juniorprofessoren

¹Soll eine Nebentätigkeit eines Professors oder Juniorprofessors freiberuflich in einem Büro, insbesondere in einem Architektur- oder Ingenieurbüro ausgeübt werden, so soll die Genehmigung nur unter der weiteren Voraussetzung erteilt werden, daß
eine eindeutige Trennung der Aufgaben von denen der Hochschule und der sachlichen und personellen Ausstattung des Büros von den Hochschuleinrichtungen gewährleistet ist,
das Büro in vertretbarer Nähe zum Dienstort liegt,
die Nebentätigkeit in Form der Beteiligung an einer Sozietät oder der Mitarbeit in einem Büro ausgeübt wird.
²Satz 1 gilt entsprechend für unternehmerische Nebentätigkeiten eines Professors oder Juniorprofessors.

§ 11 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten

(1) ¹Für Beamte, auf die die Vorschriften über die Arbeitszeit der Beamten anzuwenden sind, gilt die zur Übernahme einer Nebentätigkeit erforderliche Genehmigung als allgemein erteilt, wenn alle von dem Beamten ausgeübten Nebentätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden, hierbei dienstliche Interessen im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht beeinträchtigt werden und die Vergütung hierfür jährlich insgesamt 1 848 € nicht übersteigt. ²Die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs und die entgeltliche Mitarbeit in einem solchen Betrieb außerhalb der Arbeitszeit gelten darüber hinaus als allgemein genehmigt, wenn davon ausgegangen werden kann, daß nach Art und Größe des Betriebs die zeitliche Beanspruchung im Jahresdurchschnitt das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht wesentlich überschreitet und ein Versagungsgrund im Sinn des Art. 81 Abs. 3 BayBG nicht vorliegt.
(2) Außerdem gilt die Genehmigung für folgende im öffentlichen Interesse liegende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in Art. 81 Abs. 3 Satz 3 BayBG festgelegte Regelmaß nicht überschreiten:
die Tätigkeit als Preisrichter, soweit sie nicht genehmigungsfrei ist,
die Lehr- und Unterrichtstätigkeit bis zu vier Wochenstunden (und die dazugehörige Prüfungstätigkeit) an der Hochschule für Politik,
die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer in der Hochschule eingerichteten Kontaktstelle oder einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung betreut werden,
die Übernahme von Tätigkeiten für inländische Auftraggeber im Rahmen des Technologietransfers, die von einer durch die öffentliche Hand maßgeblich beeinflußten Einrichtung des Technologietransfers betreut werden; eine Liste dieser Einrichtungen wird, abweichend von § 30, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie veröffentlicht.
(3) ¹Nebentätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 sind der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen, sofern es sich nicht um einmalige Nebentätigkeiten handelt. ²In die Anzeige sind die in § 8 Abs. 1 geforderten Angaben aufzunehmen. ³ § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) ¹Die allgemeinen Genehmigungen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 2 gelten für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch bis zu Beendigung der Nebentätigkeit. ²Soweit Nebentätigkeiten im Sinn der Absätze 1 und 2 nach Ablauf von fünf Jahren weiter ausgeübt werden, gelten diese für weitere fünf Jahre allgemein als genehmigt, wenn sie vorher der Genehmigungsbehörde erneut schriftlich angezeigt werden. ³ § 8 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
(5) ¹Eine als allgemein erteilt geltende Genehmigung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erfüllt ist. ²Das Erlöschen ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen. ³Zur Fortführung der Nebentätigkeit bedarf der Beamte der vorherigen schriftlichen Genehmigung nach Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBG. ⁴Kann die Genehmigung zur Fortführung der Nebentätigkeit nicht erteilt werden, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(6) In Verwaltungsvorschriften (§ 30) kann bestimmt werden, daß weitere Nebentätigkeiten als allgemein genehmigt gelten.

§ 12 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten für Professoren und Juniorprofessoren

(1) Neben den in § 11 Abs. 1 und 2 aufgeführten Nebentätigkeiten gilt für Professoren und Juniorprofessoren außerdem die Genehmigung für folgende Nebentätigkeiten als allgemein erteilt, soweit diese das in § 9 Abs. 1 festgelegte Ausmaß nicht überschreiten:
das Auftreten als Verteidiger vor Gerichten und als Bevollmächtigter vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof sowie vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit es sich um Rechtslehrer an den staatlichen Hochschulen handelt oder diese dort ein rechtswissenschaftliches Fachgebiet selbständig vertreten,
das Auftreten als Bevollmächtigter, Beistand sowie Vertreter vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nach Maßgabe deren Satzungs- und Verfahrensrechts, soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 vorliegen,
Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach § 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit diese Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Tätigkeit nach Nrn. 1 und 2 steht,
die Herausgabe und Schriftleitung von wissenschaftlichen Druckerzeugnissen,
die Erstattung von Gutachten, bei denen zwar die Voraussetzung des § 7 Satz 1 Nr. 2 nicht vorliegt, die jedoch unter persönlicher Anleitung und Aufsicht von einem wissenschaftlichen Mitarbeiter erstellt werden.
(2) § 11 Abs. 3 bis 6 gelten entsprechend.

§ 13 Privatbehandlung

(1) ¹ Den in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayHSchPG genannten Vorständen und Leitern gilt, soweit nicht im Chefarzt-Dienstvertrag etwas anderes bestimmt ist, allgemein als genehmigt
in die Klinik voll-, teil-, vor- oder nachstationär aufgenommene Patienten persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (stationäre Privatbehandlung), soweit hierfür vom Staatsministerium Krankenbetten zur Verfügung gestellt werden (§ 22 Abs. 4 Satz 2),
Patienten innerhalb der Klinik persönlich zu beraten, zu untersuchen und zu behandeln (ambulante Privatbehandlung)
und hierfür eine besondere Vergütung (Absatz 4) zu fordern, wenn die Patienten die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung wünschen (Liquidationsrecht). ²Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden, es sei denn, daß der Patient hierzu außerstande ist, sein dahingehender Wunsch jedoch nach den Umständen des Einzelfalls anzunehmen ist. ³Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in Art. 6 Abs. 2 Satz 5 BayHSchPG genannten Leiter. ⁴Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf die in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 5 BayHSchPG genannten Vorstände und Leiter, soweit diese die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.
(2) ¹Den in Absatz 1 Genannten gilt ferner die Konsiliartätigkeit im Einzelfall außerhalb der Klinik allgemein als genehmigt. ²Darüber hinaus ist ihnen die Ausübung einer Privatpraxis nicht gestattet.
(3) § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) ¹Die persönliche Beratung, Untersuchung oder Behandlung im Sinn von Absatz 1 müssen grundsätzlich von den in Absatz 1 Genannten selbst erbracht werden. ²Nachgeordnete Ärzte der Klinik, sonstigen klinischen Einrichtung oder Abteilung dürfen im Rahmen des § 22 Abs. 4 nur unter ihrer Aufsicht nach fachlicher Weisung herangezogen werden. ³Eine Vertretung durch einen anderen Arzt ist nur zulässig bei Verhinderung aus zwingendem Grund. ⁴Auch in den Fällen der Sätze 2 und 3 verbleibt das Liquidationsrecht bei den in Absatz 1 Genannten.
(5) Bei der Festsetzung der besonderen Vergütung sind die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu beachten; danach sind insbesondere
Schwellenwertüberschreitungen nur in den von der GOÄ und der GOZ vorgesehenen individuellen Ausnahmefällen zulässig,
Honorarvereinbarungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken,
Schwellenwertüberschreitungen und Liquidationen auf Grund einer Honorarvereinbarung stets individuell zu begründen.
(6) Die Möglichkeit, ärztlichen Mitarbeitern mit leitender Funktion, die mit der allgemeinen Stellvertretung des Vorstands einer Klinik ständig und selbstverantwortlich betraut sind, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und vorbehaltlich der Versagungsgründe des Art. 81 Abs. 3 BayBG eine Privatbehandlung zu gestatten, bleibt unberührt.

§ 14 Mitarbeiterbeteiligung gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG

(1) ¹Die Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung entfällt, soweit der Nettoliquidationserlös im Jahr 60.000 € (Freibetrag) nicht übersteigt. ²War der Arzt nicht das gesamte Jahr über liquidationsberechtigt, so mindert sich der Freibetrag für dieses Jahr anteilig.
(2) Der Nettoliquidationserlös ergibt sich aus der aufgrund der Privatbehandlung bezogenen Vergütung nach Abzug der nach § 2 Abs. 4 nicht als Vergütung geltenden Einnahmen und nach Abzug des für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu entrichtenden Entgelts einschließlich der in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Kostenerstattung.
(3) ¹Die Pflichtbeteiligung beträgt
höchstens jedoch 20 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses. ²Beruht die Liquidationsberechtigung auf einer vor dem 1. Januar 1993 genehmigten Nebentätigkeit, beträgt die Pflichtbeteiligung abweichend von Satz 1
höchstens jedoch 30 v.H. des jährlichen Nettoliquidationserlöses.
(4) Die im Zusammenhang mit der Mitarbeiterbeteiligung anfallenden Sozialabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) sind aus der Pflichtbeteiligung zu bestreiten.
(5) An jeder Medizinischen Fakultät werden gebildet:
eine Kommission zur Festlegung der Grundsätze für die Mitarbeiterbeteiligung,
eine Schiedsstelle zur Überwachung der Einhaltung der durch die Kommission im Sinn von Nr. 1 festgelegten Grundsätze.

§ 14a Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1

(1) ¹Die Kommission besteht aus sechs Mitgliedern und zwar
dem kaufmännischen Direktor,
drei liquidationsberechtigten Professoren,
zwei ärztlichen Mitarbeitern, darunter einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
²Die Mitglieder sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt; dieser bestimmt auch das vorsitzende Mitglied der Kommission sowie dessen Stellvertretung. ³Die Bestellung bzw. Bestimmung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.
(2) ¹Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums haben das Recht, an den Sitzungen der Kommission beratend teilzunehmen, soweit sie nicht bestelltes Mitglied der Kommission sind. ²Die Kommission kann zu ihren Beratungen Sachverständige zuziehen.
(3) ¹Die Kommission beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. ²Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(4) ¹Die festgelegten Grundsätze sind bekanntzugeben. ²Sie sind mindestens im dreijährigen Abstand zu überprüfen.

§ 14b Schiedsstelle im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 2

(1) ¹Die Schiedsstelle besteht aus drei Mitgliedern und zwar
dem vorsitzenden Mitglied, das die Befähigung zum Richteramt haben muß,
als weiteren Mitgliedern:
einem liquidationsberechtigten Professor sowie
einem nichtliquidationsberechtigten Professor oder Juniorprofessor.
²Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 sein. ³Die Mitglieder nach Satz 1 sowie jeweils ein stellvertretendes Mitglied werden vom Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät bestellt. ⁴Das vorsitzende Mitglied, das nicht Mitglied der Hochschule sein muß, wird ehrenamtlich tätig (Art. 81ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes).
(2) ¹Die Schiedsstelle kann von ärztlichen Mitarbeitern einer in Art. 6 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayHSchPG genannten Klinik, klinischen Einrichtung oder Abteilung angerufen werden. ²Sie kann auch von nichtärztlichen Mitarbeitern angerufen werden, soweit diese nach den Grundsätzen für die Mitarbeiterbeteiligung (§ 14 Abs. 5 Nr. 1) zu beteiligen sind. ³Der hierfür erforderliche Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
Anschrift des Antragstellers,
Klinik oder sonstige klinische Einrichtung, in der der Antragsteller beschäftigt ist,
Name des liquidationsberechtigten Professors,
substantiierte Behauptung, daß der liquidationsberechtigte Professor dem Antragsteller gegenüber im letzten Abrechnungszeitraum gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
(3) ¹Über den Antrag entscheidet die Schiedsstelle auf Grund einer mündlichen Verhandlung, die das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle einberuft und leitet. ²Mit der Einladung zur Verhandlung der Schiedsstelle gibt das vorsitzende Mitglied dem liquidationsberechtigten Professor Gelegenheit, spätestens bis zur mündlichen Verhandlung schriftlich zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(4) ¹Die Verhandlung ist nicht öffentlich. ²Dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. ³Der Dekan und der Ärztliche Direktor des Universitätsklinikums sind zu hören. ⁴Die Schiedsstelle kann zu der Verhandlung den Kanzler oder seinen ständigen Vertreter sowie den Verwaltungsdirektor des Universitätsklinikums beiziehen; sie kann sie um Auskünfte über die der Hochschul- und Klinikverwaltung vorliegenden Unterlagen (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2) ersuchen. ⁵Falls einer der Betroffenen es wünscht, ist die zuständige Frauenbeauftragte beizuziehen. ⁶Über den Verlauf der Verhandlung vor der Schiedsstelle wird ein Protokoll gefertigt, das von ihrem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen ist. ⁷Die Teilnehmer an der Verhandlung sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(5) ¹Die Schiedsstelle stellt fest:
die Unzulässigkeit des Antrags, wenn der Antragsteller nicht antragsberechtigt oder der Antrag nicht formgerecht ist,
die Unbegründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor nicht gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat,
die Begründetheit des Antrags, soweit sie zu der Überzeugung gelangt, daß der liquidationsberechtigte Professor gegen die von der Kommission im Sinn von § 14 Abs. 5 Nr. 1 festgelegten Grundsätze verstoßen hat.
²Sie trifft ihre Feststellung durch Beschluß, der mit Stimmenmehrheit gefaßt wird und zu begründen ist. ³Er wird dem Antragsteller und dem liquidationsberechtigten Professor zugestellt.

§ 15 Private Tierbehandlung

¹Den Vorständen der Tierkliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen kann genehmigt werden, innerhalb der klinischen Einrichtung persönlich Tierhalter zu beraten, Tiere zu untersuchen und zu behandeln (private Tierbehandlung) und dafür eine besondere Vergütung zu fordern, sofern die Tierhalter die private Tierbehandlung wünschen (Liquidationsrecht). ²Dieser Wunsch muß schriftlich erklärt werden. ³ § 11 Abs. 4 Sätze 1 und 2 sowie § 13 Abs. 4 gelten entsprechend. ⁴Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Vorstände die Privatbehandlung im Hauptamt wahrnehmen.

Dritter Abschnitt Vergütung

§ 16 Vergütung für Nebentätigkeiten im bayerischen öffentlichen Dienst

(1) Für eine Nebentätigkeit im bayerischen öffentlichen Dienst (§ 5) darf grundsätzlich eine Vergütung nur gewährt werden
bei Gutachtertätigkeiten,
bei Tätigkeiten, für die auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht gewonnen werden kann,
bei Tätigkeiten, deren Ausübung – unbeschadet § 17 Abs. 1 Satz 2 – ohne Zahlung einer Vergütung dem Beamten nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Vergütung darf nicht gewährt werden, wenn der Beamte für die Wahrnehmung der Nebentätigkeit im Hauptamt angemessen entlastet wird.
(3) ¹Vergütungen nach Absatz 1 dürfen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten folgende Beträge nicht übersteigen:
²Für die Bemessung des Höchstbetrags ist die Besoldungsgruppe maßgebend, der der Beamte am Ende des Kalenderjahrs angehört. ³Innerhalb des Höchstbetrags ist die Vergütung nach Umfang und Bedeutung der Nebentätigkeit abzustufen. ⁴Mit Ausnahme von Tage- und Übernachtungsgeldern dürfen Auslagen nicht pauschaliert werden.

§ 17 Ablieferungspflicht

(1) ¹Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst (§ 4) oder auf Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insoweit an den Dienstherrn im Hauptamt abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 16 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. ²Soweit es sich hierbei um Nebentätigkeiten als Aufsichtsrat, Vorstand oder in einem sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens sowie um Nebentätigkeiten bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts handelt, entfällt der Ablieferungsfreibetrag. ³Die Ablieferung der Vergütungen für Tätigkeiten im Sinn des Satzes 2 unterbleibt, wenn die hierfür zugeflossenen Vergütungen insgesamt den Betrag von 100 € im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) ¹Bei der Festsetzung des abzuliefernden Betrags sind von den Vergütungen Aufwendungen abzusetzen, die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstanden sind. ²Voraussetzung für den Abzug ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.
(3) Vergütungen für in einem Kalenderjahr ausgeübte Nebentätigkeiten nach Absatz 1 sollen abgeliefert werden, sobald sie insgesamt – abzüglich der Aufwendungen nach Absatz 2 – den ablieferungsfreien Höchstbetrag übersteigen.
(4) ¹Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 hat der Beamte von der Vergütung für eine Nebentätigkeit im Sinn des Absatzes 1, die eine allgemein übliche Architekten- oder Ingenieurleistung darstellt, sechs v.H. des erhaltenen Honorars gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen; nicht zum Honorar zählen gesondert in Rechnung gestellte Nebenkosten im Sinn von § 7 HOAI sowie die vereinnahmte Umsatzsteuer. ²Werden die Leistungen im Rahmen einer Gesellschaft erbracht, so tritt der dem Gesellschafteranteil entsprechende Anteil am Honorar an die Stelle des Honorars. ³ § 16 Abs. 1 und 3 sind nicht anzuwenden. ⁴Die Festsetzung erfolgt durch die Hochschule.

§ 18 Ausnahmen von §§ 16 und 17

(1) § 16 Abs. 1 und 3 und § 17 sind nicht anzuwenden auf Vergütungen für
eine Lehr- oder Unterrichtstätigkeit,
eine Mitwirkung bei Prüfungen,
eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,
Tätigkeiten auf dem Gebiet der anwendungsbezogenen oder wissenschaftlichen Forschung,
eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit gemäß § 7,
Tätigkeiten als gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Sachverständiger,
Gutachtertätigkeiten von Ärzten, Zahnärzten oder Tierärzten für Versicherungsträger oder für andere juristische Personen des öffentlichen Rechts,
ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verrichtungen der in Nummer 7 genannten Personen, für die nach den Gebührenordnungen Gebühren zu zahlen sind,
Arbeitnehmererfindungen,
Tätigkeiten, die ausschließlich während eines unter Fortfall der Dienstbezüge gewährten Urlaubs von mehr als drei Monaten oder in besonderen Ausnahmefällen von mehr als einem Monat ausgeübt werden,
Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder im öffentlichen Interesse notwendig sind, soweit das Staatsministerium eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht für erforderlich hält,
die vertretungsweise Wahrnehmung der Planstelle eines wissenschaftlichen oder künstlerischen Beamten an einer Hochschule,
die Tätigkeit als Professor gemäß Art. 18 Abs. 8 Satz 1 BayHSchPG,
Tätigkeiten im Vollzug staatlicher Programme und in staatlich geförderten Einrichtungen, die der Innovationsförderung oder dem Technologietransfer dienen,
Tätigkeiten als Rechtsvertreter vor Gericht auf Grund eines Auftrags einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) §§ 24 und 25 bleiben unberührt.

§ 19 Abrechnung und Erklärung über Nebentätigkeitsvergütungen

(1) ¹Beamte, denen Vergütungen zugeflossen sind, auf die § 17 anzuwenden ist, haben der Hochschule bis spätestens 31. Januar eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Vergütungen vorzulegen. ²Von dem Beamten kann verlangt werden, daß er Aufzeichnungen über die zugeflossenen Vergütungen führt.
(2) ¹Die abzuführende Vergütung ist im Weg der Schätzung festzusetzen, wenn der Beamte hierüber keine Auskunft gibt oder über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung geben kann oder Aufzeichnungen nicht vorlegt, zu deren Führung er verpflichtet wurde. ²Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die nach Lage des Falls für die Schätzung von Bedeutung sind. ³Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen.
(3) ¹Die abzuführende Vergütung wird einen Monat nach der Festsetzung durch die Hochschule fällig. ²Durch die Berichtigung nach Absatz 2 Satz 3 wird die Fälligkeit nicht berührt.
(4) ¹Wird der abzuführende Betrag innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v.H. zu erheben. ²Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 € abgerundet.

Vierter Abschnitt Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn

§ 20 Einrichtungen

¹Als Einrichtungen gelten alle sächlichen Mittel, insbesondere die Diensträume und deren Ausstattung sowie die darin vorhandenen Maschinen, Apparate und Instrumente. ²Bücher und andere wissenschaftliche Werke zählen nicht zur Einrichtung. ³Satz 2 gilt entsprechend, soweit Professoren oder Juniorprofessoren an Kunsthochschulen bei der Ausübung privater künstlerischer Nebentätigkeit die ihnen auf Grund ihres Hauptamts zur Verfügung gestellten besonderen Ateliers oder Arbeitsräume benutzen.

§ 21 Genehmigungspflicht

(1) ¹Der Beamte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch die Hochschule, im Bereich der Universitätsklinika durch das jeweilige Universitätsklinikum, wenn er bei der Ausübung einer Nebentätigkeit Einrichtungen, Personal oder Material seines Dienstherrn in Anspruch nehmen will; § 22 bleibt unberührt. ²Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein öffentliches oder wissenschaftliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht. ³Die Genehmigung ist widerruflich; sie kann befristet werden. ⁴In dem Genehmigungsbescheid ist der Umfang der zugelassenen Inanspruchnahme anzugeben.
(2) Auf die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn besteht kein Rechtsanspruch.
(3) ¹Personal des Dienstherrn darf grundsätzlich nur innerhalb seiner Arbeitszeit und nur im Rahmen seiner üblichen Dienstaufgaben in Anspruch genommen werden. ²Vereinbarungen über eine private, von der Haupttätigkeit getrennte Mitarbeit außerhalb der Arbeitszeit bleiben unberührt.
(4) ¹Soweit an Mitarbeiter aus Anlaß der Mitwirkung an einer Nebentätigkeit zusätzliche Vergütungen, insbesondere Mitarbeiterbeteiligungen gemäß Art. 6 Abs. 2 BayHSchPG, gezahlt werden, kann die Hochschule von dem Beamten darüber Auskunft verlangen. ²Dem Staatsministerium ist auf Anforderung zu berichten.

§ 22 Allgemeine Genehmigung

(1) ¹Die Genehmigung nach § 21 Abs. 1 gilt allgemein als erteilt, wenn die Voraussetzung des § 21 Abs. 1 Satz 2 vorliegt und ein Entgelt nicht zu entrichten ist. ²Die Inanspruchnahme ist der Hochschule anzuzeigen, sofern es sich nicht um eine geringfügige und vereinzelte Inanspruchnahme handelt.
(2) Professoren oder Juniorprofessoren gilt die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material, die ihnen zur Erfüllung ihrer Dienstaufgaben zur Verfügung stehen, für allgemein als genehmigt geltende und genehmigungsfreie Nebentätigkeiten allgemein als genehmigt, soweit die Nebentätigkeiten Lehr- oder Forschungsaufgaben auf ihren Fachgebieten fördern und dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung, wenn
eine Nebentätigkeit für ausländische Auftraggeber ausgeübt werden soll oder
eine Nebentätigkeit ausgeübt werden soll, die unter Geheimhaltung steht oder deren wissenschaftliche Ergebnisse nicht veröffentlicht werden dürfen oder
im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit im Bereich von Einrichtungen der Hochschule oder des Universitätsklinikums mit radioaktiven Stoffen im Sinn der geltenden Strahlenschutzbestimmungen umgegangen werden soll, es sei denn, daß der Umgang atomrechtlich genehmigungsfrei ist oder daß die Einrichtung, der Professor oder der Juniorprofessor persönlich für den Umgang mit solchen Stoffen eine unanfechtbare Genehmigung der zuständigen atomrechtlichen Genehmigungsbehörde erhalten hat.
(4) ¹Den in § 13 Abs. 1 Genannten gilt die bei der Privatbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in den Kliniken, sonstigen klinischen Einrichtungen und Abteilungen allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. ²Die Zahl der Krankenbetten, die für die Privatbehandlung in Anspruch genommen werden dürfen, wird vom Staatsministerium bestimmt.
(5) Den Vorständen der Tierkliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen gilt die bei der genehmigten privaten Tierbehandlung erforderliche Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material in der klinischen Einrichtung allgemein als genehmigt, soweit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(6) ¹Bestehen Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme gemäß Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, leitet zunächst die Hochschule eine Prüfung ein, in deren Rahmen die Leitung der Einrichtung und der Dekan zu hören sind. ²Nach Abschluß der Prüfung stellt die Hochschule fest, ob und inwieweit die Voraussetzungen, unter denen die Inanspruchnahme gemäß Absatz 2 als allgemein genehmigt gilt, vorliegen; liegen sie nur zum Teil vor, stellt er das Maß der zulässigen Inanspruchnahme fest; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, ist ein Genehmigungsantrag zu veranlassen.
(7) Die Hochschule kann die allgemeine Genehmigung gemäß den Absätzen 2, 4 und 5 im Einzelfall widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen.

§ 23 Grundsätze für die Bemessung des Entgelts

(1) ¹Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt (Kostenerstattung und Vorteilsausgleich) zu entrichten. ²Ein Entgelt entfällt, wenn die Nebentätigkeit für den eigenen Dienstherrn ohne Zahlung einer Vergütung ausgeübt wird. ³Auf die Entrichtung eines Entgelts kann verzichtet werden,
wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn ausgeübt wird oder
wenn die Vergütung insgesamt 1 230 € im Kalenderjahr nicht übersteigt oder
es sich nur um den Verbrauch geringwertigen Materials handelt.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den Grundsätzen der Kostendeckung und des Vorteilsausgleichs.
(3) Nehmen mehrere Beamte Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn gemeinschaftlich in Anspruch, sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

§ 24 Allgemeines Entgelt

(1) ¹Die Kostenerstattung außerhalb des in den §§ 25 und 26 geregelten Bereichs wird pauschaliert nach einem Vomhundertsatz der für die Nebentätigkeit bezogenen Vergütung (§ 2 Abs. 4) bemessen; vorweg können jedoch Zuwendungen an die Hochschule zugunsten des Instituts, dem der Beamte zugeordnet ist, soweit sie für die staatliche Forschung benötigt werden, sowie Aufwendungen für vom Beamten privat beschäftigtes, aus den Nebentätigkeitseinnahmen bezahltes Personal in Abzug gebracht werden, sofern diese nicht zu den baren Auslagen rechnen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2 Nr. 4). ²Sie beträgt im Regelfall
vier v.H. für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
acht v.H. für die Inanspruchnahme von Personal,
vier v.H. für den Verbrauch von Material.
³Das Entgelt für den durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteil (Vorteilsausgleich) beträgt 50 v.H. der nach Satz 2 zu erstattenden Kosten. ⁴Bei Nebentätigkeiten im Rahmen des Technologietransfers nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden Finanzierungsanteile, die an eine in der Hochschule eingerichtete Kontaktstelle zu leisten sind, bis zur Höhe von 50 v.H. des Entgelts auf dieses angerechnet. ⁵Werden Leistungen in Anspruch genommen, für die tarifmäßige Gebühren bestehen, so sind diese zu entrichten, soweit sie die entstandenen Kosten und den Vorteilsausgleich abdecken. ⁶Auf Grund von Erfahrungssätzen können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat von Satz 2 abweichende Pauschbeträge oder Pauschsätze festgesetzt werden.
(2) ¹Wird nachgewiesen, daß die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 6 pauschal berechnete Kostenerstattung um mehr als 25 v . H. von den tatsächlichen Kosten abweicht, so ist sie im Fall einer Unterschreitung der tatsächlichen Kosten von Amts wegen, im Übrigen auf Antrag des Beamten nach
den anteiligen Kosten für die Beschaffung, Unterhaltung und Verwaltung der benutzten Einrichtungen,
den anteiligen Kosten für das in Anspruch genommene Personal einschließlich der Personalnebenkosten,
den anteiligen Beschaffungs- und Verwaltungskosten für das Material
festzusetzen. ²Die Berechnung der zu erstattenden Kosten für eine der drei Leistungsgruppen Einrichtungen, Personal oder Material gemäß Satz 1 schließt die Pauschalbemessung für die anderen Leistungsgruppen nicht aus. ³Für die Bemessung des Entgelts für den wirtschaftlichen Vorteil gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend. ⁴Der Vorteilsausgleich darf aber 40 v.H. der um die Kostenerstattung verminderten Vergütung nicht überschreiten. ⁵Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. ⁶Der Beamte muß den Antrag innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Festsetzung des Entgelts stellen. ⁷Eine im Vergleich zur Pauschalberechnung höhere Festsetzung nach Satz 1 entfällt, wenn die Vergütung den Betrag von 3 060 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(3) Wird die Nebentätigkeit ohne Vergütung ausgeübt, entfällt das Entgelt für den wirtschaftlichen Vorteil.

§ 25 Entgelt bei ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten

(1) ¹Bei der stationären Privatbehandlung sind als Entgelt zu entrichten:
die Kostenerstattung gemäß § 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG) vom 23. April 2002 (BGBl I S. 1412, 1422) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung – BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung,
zur Erstattung der dadurch nicht erfaßten Kosten sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal und Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils ein Betrag in Höhe von 17 v.H. der bezogenen Vergütung.
²Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, entfällt das Entgelt gemäß Satz 1 Nr. 2; Grundlage für die Berechnung der Kostenerstattung nach Satz 1 Nr. 1 sind in diesem Fall
bei nicht geforderter Vergütung die für die Leistung üblicherweise geforderten Gebühren,
bei nicht erlangter Vergütung die in Rechnung gestellten Gebühren.
³ § 28 bleibt unberührt.
(2) ¹Bei der ambulanten Privatbehandlung sind die Kosten aller erbrachten Leistungen (ohne Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte) nach Spalte 6 des jeweiligen Tarifs der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG-NT) – zuzüglich der in den besonderen Kosten nicht abgegoltenen Kosten gemäß § 2 Abs. 3 der Allgemeinen Tarifbestimmungen (ATB) zum DKG-NT – zu erstatten; für die von diesem Tarif nicht erfassten zahnärztlichen Leistungen wird der Erstattungsbetrag durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt. ²Zur Erstattung der Kosten des ärztlichen Dienstes und der Arztschreibkräfte sowie zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils sind darüber hinaus 30 v.H. der um die Kostenerstattung gemäß Satz 1 verminderten Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten. ³Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung endgültig nicht erlangt worden, sind lediglich die Kosten gemäß Satz 1 Halbsatz 1 zu erstatten; Entsprechendes gilt für den Erstattungsbetrag nach Satz 1 Halbsatz 2.
(3) Sind an der stationären oder ambulanten Privatbehandlung nach den Absätzen 1 und 2 weitere nach § 13 Abs. 1 hierzu berechtigte Personen beteiligt, so gelten für das von diesen für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen zu entrichtende Entgelt die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) ¹Als Entgelt sind zu entrichten:
bei der Erstellung von Berichten als Durchgangsarzt sowie als Augenarzt bzw. Hals-, Nasen- und Ohrenarzt auf Grund des am 1. Mai 2001 in Kraft getretenen Vertrags gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)
zwölf v.H. der von der Berufgenossenschaft bezogenen Vergütung
bei der Erstellung von Gutachten für Gerichte, Staatsanwaltschaften, Sozialversicherungsträger und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung für Berufsgenossenschaften als Kostenträger:
24 v.H. der bezogenen Vergütung; im Fall der Unterschreitung der tatsächlichen Kosten infolge der Pauschalisierung um mehr als 25 v.H. gilt § 24 Abs. 2, wenn die hieraus bezogene Vergütung im Kalenderjahr 180.000 € übersteigt.
²Im Fall der stationären Unterbringung der zu begutachtenden Person bleibt die Berechnung des Pflegesatzes gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens durch die Klinik unberührt. ³Diese Freigrenze reduziert sich anteilig, wenn der Beamte nicht das ganze Jahr über berechtigt war, für die Erstellung der Gutachten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder des Klinikums in Anspruch zu nehmen.
(5) Bei sonstigen ärztlichen und zahnärztlichen Nebentätigkeiten bemißt sich das Entgelt nach § 24.

§ 26 Entgelt bei privater Tierbehandlung

¹Bei privater stationärer oder ambulanter Tierbehandlung wird die Kostenerstattung durch allgemeine Verwaltungsvorschriften (§ 30) bestimmt. ²Zum Ausgleich des durch die Bereitstellung von Einrichtungen, Personal oder Material erwachsenen wirtschaftlichen Vorteils sind darüber hinaus 15 v.H. der um die Kostenerstattung gemäß Satz 1 verminderten jährlichen Vergütung aus dieser Nebentätigkeit zu entrichten.

§ 27 Verfahren

(1) ¹Die Beamten sind verpflichtet,
bei fortlaufender Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
in den Fällen der §§ 24 und 25 Abs. 4 und 5 bis zum 31. März,
in den Fällen der §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 26 bis zum 31. Januar
eines jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr,
im übrigen bei Ende der Inanspruchnahme
der Hochschule die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen. ²Sie haben Beginn, Umfang, Änderung des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme mitzuteilen und die für die Festsetzung des Entgelts erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. ³Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn die Vergütung voraussichtlich den Betrag von 3 060 € im Kalenderjahr nicht überschreitet. ⁴Auf Verlangen sind die für die Entgeltberechnung erforderlichen Nachweise vorzulegen. ⁵In Verwaltungsvorschriften (§ 30) kann bestimmt werden, daß und zu welchen Zeitpunkten das Entgelt über ein Leistungsbuch abzurechnen ist. ⁶Die Unterlagen sind fünf Jahre, gerechnet vom Ende des Kalenderjahres, für das sie bestimmt sind, aufzubewahren.
(2) ¹Das zu zahlende Entgelt wird von der Hochschule nach dem Ende der Inanspruchnahme, mindestens jedoch jährlich festgesetzt. ²Ist die Höhe des Entgelts bereits im Zeitpunkt der Genehmigung zu übersehen, so soll das Entgelt zugleich mit der Genehmigung festgesetzt werden. ³Werden die Angaben nach Absatz 1 trotz Mahnung nicht fristgerecht gemacht, ist das Entgelt durch Schätzung festzusetzen. ⁴ § 19 Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung. ⁵Sobald die erforderlichen Angaben vorliegen, ist die Festsetzung zu berichtigen. ⁶Durch die Berichtigung wird die Fälligkeit des Entgelts nicht berührt. ⁷Satz 6 gilt entsprechend für einen Antrag nach § 24 Abs. 2 Satz 1, der nach der Festsetzung des Entgelts gestellt wird. ⁸Die Beamten haben auf Verlangen angemessene Abschlagszahlungen zu leisten. ⁹Die Abschlagszahlungen sind von Amts wegen anzufordern und einzuziehen.
(3) Das Entgelt wird einen Monat nach der Festsetzung fällig.
(4) ¹Wird das Entgelt oder die Abschlagszahlung darauf innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht entrichtet, so ist von dem rückständigen Betrag ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit für jeden vollen Monat ein Zuschlag in Höhe von 0,5 v.H. zu erheben. ²Für die Berechnung des Zuschlags wird der rückständige Betrag auf volle 50 € abgerundet.

Fünfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28 Sonderregelung zu § 25 Abs. 1

(1) Wird die stationäre Privatbehandlung auf Grund einer vor dem 1. Januar 1993 gemäß § 13 Abs. 1 als allgemein genehmigt geltenden oder auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften von einem außerbayerischen Krankenhausträger genehmigten Nebentätigkeit ausgeübt, so sind, abweichend von § 25 Abs. 1, 25 v.H. der bezogenen Vergütung als Entgelt zu entrichten.
(2) Ist für die Nebentätigkeit eine Vergütung nicht gefordert oder eine in Rechnung gestellte Vergütung ganz oder überwiegend endgültig nicht erlangt worden, so ist ein Entgelt in Höhe von 85 v.H. des (fiktiven) Entgelts aus Abs. 1 zu entrichten.
(3) § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b gilt entsprechend.

§ 29 Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 Nr. 2

Eine vor dem 1. Mai 2013 als allgemein erteilt geltende Genehmigung nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 in der bis zum Ablauf des 30. April 2013 geltenden Fassung bleibt für den fünfjährigen Erstgenehmigungs- oder vor dem 1. Mai 2013 begonnenen Verlängerungszeitraum, längstens bis zur Beendigung der Nebentätigkeit unberührt.

§ 30 Erlaß von Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1992 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten jedoch § 4, § 17 Abs. 4 sowie §§ 22 bis 27 am 1. Januar 1993 in Kraft.
München, den 15. September 1992
Hans Zehetmair, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht