Bayerische Biergartenverordnung Vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142) BayRS 2129-1-8-U (§§ 1–3)
DE - Landesrecht Bayern

Bayerische Biergartenverordnung Vom 20. April 1999 (GVBl. S. 142) BayRS 2129-1-8-U (§§ 1–3)

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl I S. 880), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl I S. 3178), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 bestehen.

§ 2 Anforderungen

(1) ¹Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt. ²In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A). ³In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). ⁴In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A). ⁵Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. ⁶Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht.
(2) Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
– sind spätestens um 22.00 Uhr Musikdarbietungen zu beenden,
– ist spätestens um 22.30 Uhr die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden und
– ist die Betriebszeit so zu beenden, dass der zurechenbare Straßenverkehr bis 23.00 Uhr abgewickelt ist.
(3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
München, den 20. April 1999
In Vertretung
Barbara Stamm
Stellvertreterin des Ministerpräsidenten
und
Staatsministerin für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit
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